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IGNORED

"Schiesserlaubnis" für Bogen und Armbrust


Gast ichbindicht

Empfohlene Beiträge

Gast ichbindicht
Geschrieben

die frage mag saublöd sein, aber meine kenntnisse in diesem bereich sind etwa 20 jahre alt .....

früher war es so, dass man auf jeder wiese bogen schiessen durfte, wenn dadurch niemand gefährdet wurde und man ggf. die erlaubnis des eigentümer hatte.

das gleiche galt auch für das schiessen mit armbrüsten.

nun hab ich irgendwie im hinterkopf, dass sich bezüglich der armbrüste bzw. der einstufung dieser geräte mit der letzten waffengesetzänderung auch etwas geändert hatte ....

stimmt das ???

was ist erlaubt / verboten?????? :confused:

Geschrieben

Bei Armbrust bin ich unsicher, da scheints ne Grauzone, bzw Unklarheit zu geben...

Bogen ist auf jeden Fall frei, siehe http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#Anl2

Dort Abschnitt 3, Unterabschnitt2 Punkt2 suchen.

Das steht dort etwas bloede drin, hier das Zitat:

"

Unterabschnitt 2 - Vom Gesetz ausgenommene Waffen

...

2.

Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn,

– deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder – sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

"

Der normale Bogen ist mit Muskelkraft betrieben, KEINE Nachbildung von Schusswaffen und hat KEINE Sperrvorrichtung zum speichern.

Ergo vom WaffG ausgenommen, ergo nur Sportgeraet, ergo ueberall schiessbar, sofern niemand gefaehrdet wird.

Geschrieben

So doof ist die Frage gar nicht. :glare:

Mit der Armbrust wird erst mal (im waffenrechtlichen Sinn) nicht geschossen, weil kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird.

Aaaaber: Armbrüste sind den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände und insofern sind jeweils die Bestimmungen für diese heranzuziehen, sofern für die Armbrust nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist.

Das bedeutet, dass der Umgang mit der Armbrust zwar ab 18 Jahren (da eine Waffe) frei ist, für deren Verwendung in einer Schießstätte jedoch eine Schießstättenerlaubnis nach § 27 WaffG erforderlich ist, da diese hiervon nicht ausgenommen worden ist.

Ansonsten sind Erwerb, Besitz, Führen, Handel, Herstellung, Verbringen und Mitnehmen der Armbrust freigestellt. Pfeil und Bogen ist in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gänzlich vom Waffengesetz ausgenommen.

Geschrieben

Da häng ich doch gleich noch ne Frage dran: Angenommen ein Schützenverein braucht platz für seine Bogenschützen, und mietet z.B. nen Acker von nem Bauer, oder nen Fußballplatz oder ne wiese, oder was-weiß-denn-ich, dürfen die dann da einfach so schießen, oder ist da ne genehmigung nötig.

Gibt es ne Reichtlinie wann niemand gefährdet wird (Hinterland etc.). Wenn also z.B. nach dem Acker Wald kommt, und die Scheiben direkt am Wals stehen, könnten ja z.B. durch einen fehlgeleiteten Pfeil ein Pilzsucher oder so getroffen werden.

Wenn jetzt aber dahinter noch mehr Wiese ist, und man auf diese Wiese nur kommt, wenn man an den Bogenschützen vorbeiläuft ist das dann "niemand gefährdet"?

Gast ichbindicht
Geschrieben

also mit anderen worten:

mit pfeil und bogen darf ich - die einverständnis des gründstückeigentümers vorausgesetzt - weiterhin auf jeder wiese schiessen (ich setze mal voraus, dass es sich um einen sicheren ort handelt).

mit einer armbrust muss ich mir eine zugelassene schiessstätte (neue rechtschreibung!!) suchen .... das bedeutet im klartext das ende des armbrustschiesses in meiner gegend, denn alle bogenstände hier in der gegend erlauben das schiessen weder mit recurve von compoundarmbrüsten (auch nicht auf eigene scheiben).

Geschrieben

Es gibt vom DSB eine Art Richtlinie. Glaube es waren 30-50m "einsehbar" hinter der Scheibe. Der Bereich muß nicht zum Grundstück gehören. Ansonsten eine 4 m hohe Wand. Die reicht aber nicht immer. Ein Verein hat gerade seine Wand aufgestockt, da ist der Limes nichts dagegen.

Schön, daß ihr im Bogensportforum angekommen seit. :)

Geschrieben

Bei uns wird jeder Eurocent mindestens 10mal umgedreht.

Toll fand ich die Idee eine Kegelbahn dafür Umzubauen: einwand von mir: wenn einer innen boden schießt, wars das mit der Kegelbahn.

Antwort: da gibts doch die Pfeilfangnetze da legen wir einfach welche auf den boden und gut ist.

:021:

Gast ichbindicht
Geschrieben

für alle, die den witz nicht verstanden haben:

pfeilfangnetze müssen FREI HÄNGEN damit sie funktionieren können .....

und wo darf ich jetzt mit meiner armbrust schiessen ... ?????

Geschrieben
Aaaaber: Armbrüste sind den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände und insofern sind jeweils die Bestimmungen für diese heranzuziehen, sofern für die Armbrust nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist.

Das bedeutet, dass der Umgang mit der Armbrust zwar ab 18 Jahren (da eine Waffe) frei ist, für deren Verwendung in einer Schießstätte jedoch eine Schießstättenerlaubnis nach § 27 WaffG erforderlich ist, da diese hiervon nicht ausgenommen worden ist.

Wie kommst du auf die notwendige (?) Erlaubnis nach § 27?

Geschrieben

Weil die Armbrüste nicht von der Regelung des § 27 WaffG ausgenommen worden sind, sondern nur von den anderen Umgangsarten und Tätigkeiten, die ich oben aufgezählt habe.

Da die Armbrust den Schusswaffen gleichgestellt ist, gilt deshalb auch die Schießstättenpflicht für diese.

Gast ichbindicht
Geschrieben

äääähhh .... mal na andere frage:

welcher sanktion setze ich mich aus, wenn ich mit einer nicht-schusswaffe (kein geschoss wird durch keinen lauf getrieben) ausserhalb einer schiessstätte nicht-schiesse .... aber das ding, naja, sagen wir mal "bauartgerecht benutze" ..... ????

:confused:

Geschrieben
Weil die Armbrüste nicht von der Regelung des § 27 WaffG ausgenommen worden sind, sondern nur von den anderen Umgangsarten und Tätigkeiten, die ich oben aufgezählt habe.

Da die Armbrust den Schusswaffen gleichgestellt ist, gilt deshalb auch die Schießstättenpflicht für diese.

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Wenn man mit der Arbrust nicht schießt (i.S.d.Waffg), wie du bereits ausgeführt hast, braucht man selbstverständlich keine Schießerlaubnis usw. Das müßte doch selbst dem dümmsten Juristen klar sein: Nix schießen, nix Schießerlaubis notwendig, nix zugelassene Schießstätte notwendig. Auch über 7,5 Joule.

Eine Erlaubnis für das "Ruckartige Beschleunigen von federstabilisierten Flugkörpern ohne eigenen Antrieb" ist bisher noch nirgens in Gesetzestexten oder Verordnungen aufgetreten, soweit mir bekannt. Aber was noch nicht ist... :021:

Daß man trotzdem auf die Sicherheit achten muß und der DSB darum wahrscheinlich vernünftige Richtlinien herausgegeben hat. ist wohl jedem klar. Eine (richtige) Armbrust ist nunmal kein ungefährliches Spielzeug.

Gast ichbindicht
Geschrieben

naja, aber wie kann ich mir verbindlich sicher sein, welches risiko ich eingehe?

das nichts passieren darf, ist ja wohl klar - da ist aber ein bogen genauso gefährlich wie eine armbrust.

nur: mit dem bogen darf ich sogar auf einen bogenstand - obwohl ich ja nicht muss - während armbrüste bei uns in der gegend auf keinen der bogenstände erlaubt sind.

:crying:

ich muss also zum nicht schiessen im grunde auf eine wiese und somit aber auch auf einen nicht schiessstand .......

was ist das ??? ne ordnungswidrigkeit??? landfriedensbruch ?????? :confused:

es ist ein unterschied, ob man etwas nicht erlaubtes macht oder etwas verbotenes. mir sind einfach die möglichen folgen unklar.

defacto wäre es derzeit so, dass man nur in schiessstätten schiessen darf und schiessstätten für solche armbrüste gibt es keine ....... :gaga:

ich glaube nicht, dass der dsb jemals für jagdarmbrüste ne richtlinie rausgeben wird .....

Geschrieben

Völker, dann nenn mir doch bitte mal den Paragraphen, in welchem die Gleichstellung der Armbrust zur Schusswaffe in Bezug auf die Erlaubnispflicht nach § 27 WaffG aufgehoben wird. ;)

Nochmals zur Klarstellung: Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände (z.B. Armbrüste). Für letztere gelten alle Bestimmungen für die Schusswaffen, wenn diese nicht explizit davon ausgenommen worden sind.

Auch wenn also mit der Armbrust im waffenrechtlichen Sinn nicht geschossen wird, unterliegt ihr "Nicht-Schießen" der Erlaubnispflicht nach § 27 WaffG !

Jetzt ist der Groschen hoffentlich gefallen... :P

Ichbindicht: natürlich gibt es Schießstätten für Armbrüste. Eine ganze Menge sogar ! Deine Frage ist gleichfalls sehr interessant. Zu klären wäre, ob die Ausnahme (mit der 7,5-Joule-Grenze) nach § 12 Abs. 4 Nr. 1a WaffG auch für Armbrüste anwendbar ist. Falls nicht, wäre es eine Owi nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG.

Unser Schießstättensachverständige hält für die Armbrustanlagen folgende Auflage in Anlehnung an § 9 Abs. 1 der 1. WaffV angebracht:

"Es darf nur mit folgenden Waffen und Geschossarten geschossen werden: Abmrust als tragbarer Gegenstand, bei dem bestimmungsgemäße feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann unter Verwendung entsprechender Bolzen. - Siehe hierzu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2).

Gast ichbindicht
Geschrieben

ääähhhh ... also, eine armbrust dürfte in so gut wie jedem fall deutlich mehr als 7,5 joule bringen ....

und, nein, ich kenne alle bogenschiessstände hier in der gegend und man darf nirgends mit einer armbrust schiessen (obwohl ich schon immer frage " darf man hier mit einer RECURVE-armbrust schiessen?")

"Falls nicht, wäre es eine Owi nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG."

was würde dies konkret bedeuten? verlust der zuverlässigkeit?? geldbusse ?????

Geschrieben

Es ist klar, dass Du auf den Bogenschießständen nicht mit der Armbrust drauf darfst, weil das ja keine Schießstätten nach § 27 WaffG sind.

Frag doch mal in den Schützenvereinen in Deiner Gegend nach, wo mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Die können Dir sicherlich sagen, wo auch Armbrustnutzung erlaubt ist und wo nicht.

Meistens sind die Stände kombiniert.

Oben hat sich übrigens ein Tippfehler eingeschlichen: es müsste heißen in Anlehnung an § 9 Abs. 1 AWaffV und nicht der 1. WaffV.

Geschrieben
"Falls nicht, wäre es eine Owi nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG."

was würde dies konkret bedeuten? verlust der zuverlässigkeit?? geldbusse ?????

307531[/snapback]

Eine Gelduße ziemlich sicher, den Verlust der Zuverlässigkeit in der Regel nicht (wenn Du nicht noch eine Menge anderer Sachen auf dem Kerbholz hast :D )

Gast ichbindicht
Geschrieben
wohl auf der kegebahn... wird zeit, dass ich meine armbrust verkaufe...

307329[/snapback]

wenn meinereiner (zeit für umbenennung??? :021: ) mal fragen darf: was hastn für eine??

ich hab ne excalibur exomag, die Version aus dem Jahr 2000/2001 (fast flite string, verstärkte bogenenden)

das ding ist unglaublich ..... wir haben damals (=auf der wiese schiessen war erlaubt) auf ca. 100 meter (abgeschritten) immerhin einen bierdeckel nach dem anderen abgeknipst.

unglaublich. man braucht nur leichtere pfeile als die, die mit der waffe kommen.

übrigens schiesst man mit einem diopter viel viel besser als mit einem zielfernrohr. die optiken sind wohl nur für jäger interessant (bessere sicht bei schlechtem licht?)

Geschrieben
Weil die Armbrüste nicht von der Regelung des § 27 WaffG ausgenommen worden sind, sondern nur von den anderen Umgangsarten und Tätigkeiten, die ich oben aufgezählt habe.

Da die Armbrust den Schusswaffen gleichgestellt ist, gilt deshalb auch die Schießstättenpflicht für diese.

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Fazit:

Bogen ohne Erlaubnis nach § 27 WaffG machbar, da keine Waffe i. Sinne des WaffG (siehe Schaffer Gestern, 16:09)

Armbrust nur mit Schießerlaubnis, da den Schusswaffen gleichgestellte gem. Anlage 1

Geschrieben
Völker, dann nenn mir doch bitte mal den Paragraphen,.........................

.......................Ichbindicht: natürlich gibt es Schießstätten für Armbrüste. Eine ganze Menge sogar ! Deine Frage ist gleichfalls sehr interessant. Zu klären wäre, ob die Ausnahme(mit der 7,5-Joule-Grenze)  nach § 12 Abs. 4 Nr. 1a WaffG auch für Armbrüste anwendbar ist. Falls nicht, wäre es eine Owi nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG.

Unser Schießstättensachverständige hält für die Armbrustanlagen folgende Auflage in Anlehnung an § 9 Abs. 1 der 1. WaffV angebracht:..............................

307526[/snapback]

Huch........damit da keine falschen Vorstellungen betr. Vo , Eo , V1oo und E100 bei "Pfeil und Bogen" u/o Armbrust aufkommen :

Armbrustbolzen so ca. 25-32 Gramm

Zuggewicht des A.-Bogens ( egal ob Recurve/Compound ) ca 150 - 200 lbs

Vo des Bolzen/Pfeil max ( mehr ist nie drin ) 320 fps ( ca. 100m/s )

BC des Bolzen oder Pfeil etwa 1 ( eins ) .

Daraus ergibt sich eine Eo von ca 130 - 140 Joule und eine E100 von ca 120 - 130 Joule !!!!!!!!!!!

Bei 35-Meter Fleckschuss ( realistische Jagdentfernung ) ist schon mit einer Flugbahnüberhöhung von bis zu 30cm zu rechnen.

Bei waagerechtem Abschuss zum Boden fällt der Bolzen auf 100-meter Entfernung mehr als 5,6-Meter ....... In Praxi : Bei einer Anschlaghöhe von 165cm , also stehend und genau waagerechtem Abschuss , würde der Bolzen/Pfeil bei etwa 60 ( sechzig ) Meter in jedem Fall den Erboden berühren !

Kugel

Geschrieben
Völker, dann nenn mir doch bitte mal den Paragraphen, in welchem die Gleichstellung der Armbrust zur Schusswaffe in Bezug auf die Erlaubnispflicht nach § 27 WaffG aufgehoben wird.  ;)

307526[/snapback]

Ich gehe davon aus, daß Du den Artikel von Richter Kohlheim gelesen hast.

Folgt man seiner juristischen Auslegung (ich weiß, zwei Juristen, drei Meinungen :P ), wird mit der Armbrust nicht geschossen - hier weicht der allgemeinsprachliche Begriff vom Begriff i.S.d. WaffG ab.

Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

7.

schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition

abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder

pyrotechnische Munition verschießt,

(Diese Aufzählung ist abschließend!)

Wenn also mit der Armbrust nicht geschossen wird, wie soll eine Erlaubnispflicht für das Schießen allein auf Schießständen ($27) entstehen?

Die Gleichstellung der Armbrust mit Schußwaffen bedingt z.B. das Verbot des Umganges durch Minderjährige, die Notwendigkeit der sicheren Verwahrung usw. usf.

Um weiteren Fragen zuvorzukommen: "Isch ´abe gar keine Armbrust!"

Weiterhin ist es müßig, sich über die Qualität der Arbeit aufzuregen, die uns Mr. Sluggy hinterlassen hat. :pissed:

Geschrieben

Ömpf, ich schätze mal, wir reden leider aneinander vorbei.

Also versuch ichs nochmal anders: mit der Armbrust wird waffenrechtlich nicht geschossen, aber aufgrund der Gleichstellung zu den Schusswaffen werden feste Körper bestimmungsgemäß gezielt verschossen, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert wird.

Es werden hier also nicht Geschosse durch einen Lauf geschossen, aber es wird anderweitig geschossen. <_<

Da das WaffG beim Schießen und der Schießstättenpflicht keine Unterscheidungen bezüglich den Schusswaffen gleichgestellen Gegenständen enthält, gelten diese auch für Armbrüste.

Der Artikel des Richter Kohlheim ist mir geläufig. Dort geht es aber um die Ausnahme für Kinder in Bezug auf den Umgang mit Waffen, der wegen des fehlenden Herrschaftswillens und da sie nicht frei darüber verfügen können, nicht vorliege.

Archiviert

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