Jump to content
IGNORED

Verfällt das Bedürfniss?


Guest

Recommended Posts

Hiho zusammen.

Folgender Umstand:

Ich besitze auf WBK 3 Kurzwaffen, davon ist meine erste eine 9mm Pistole, die nach 10 Jahren benutzung leidlich "ausgeleiert" ist und ich einfach eine neue Waffe erwerben möchte. Die Dame vom Amt sagt jetzt, es bedarf eines neuen Bedürfnissnachweises beim Erwerb einer neuen Waffe, auch wenn ich die alte davor verkaufen will und somit die Neue als "Ersatzwaffe" für das gleiche Bedürfniss fungieren würde.

Brauche ich einen neuen Bedürfnisnachweis über den Verband oder bleibt Bedürfnis und Munerwerb bestehen und ich lasse nur die Waffe streichen nach dem Verkauf und eine neue eintragen?

Gruß,

Matthias

Link to comment
Share on other sites

Hallo Matthias!

Ein "Waffenaustausch" ist im Waffg. leider nicht vorgesehen.Dir

wird nichts anderes übrigbleiben, als Deine vorhandene Waffe

zu verkaufen und dann den gesamten "Bedürfnisfackelzug"

für Deine neue Waffe abzuspulen - praktisch wie ein Eintrag

für eine "Dritte oder weitere Kurzwaffe". :huh:

Gruß

wecker :)

Link to comment
Share on other sites

aehem, den haargenauen sachverhalt kriege ich nicht mehr hin, vermeine mich aber zu erinnern, dass im im forum schon mal der fall diskutiert worden ist, dass jemand im prinzip einen 'rundumaustausch' bezw. 'rundumerneuerung' seiner pistole anstrebte (wg. ausleierungs- oder aehnlicher erscheinungen), und dies faktisch durch einen austausch der urspruenglichen waffe (durch buechsenmacher und hersteller), jedoch mit kompletter neustempelung in gleicher seriennummer, und zeitgleichem einzug des alten, ausgelutschten modells einherging; somit ohne 'ritt auf dem verbands- und amtsschimmel'.

(macht latuernich nur sinn, wenn du beim gleichen modell bleibst, und nicht gleichzeitig auf eine andere zwiebel ausweichen willst).

vielleicht erinnert sich noch jemand an die details ???

Link to comment
Share on other sites

Hallo Zusammen,

ist leider wirklich so:

Entweder Deine Behörde entscheidet freiwillig (und rechtswidrig :chrisgrinst: ) Dir den Tausch der Waffe gegen eine gleichwertige zu genehmigen. Dann Glück gehabt.

Oder Du findest einen Büchsenmacher, der alle relevanten Einzelteile beschafft und als Austauschteile mit der alten Waffennummer versieht. :P Geht aber nur beim gleichen Hersteller & Modell.

Oder Du mußt ein Bedürfnis des Landesverbandes nachweisen. Dann würde ich aber schon aus Prinzip die erste 9Para behalten, da Sie zumindest als Ersatzwaffe in Notfällen noch herhalten kann. :chrisgrinst: Wenn Deine Behörde nicht genauso beschränkt wäre wie meine, :blink: müsste sie aufgrund dieser Argumentation eigentlich dem Tausch zustimmen - jedenfalls wenn sie irrtümlich glaubt, das Gesetz hiesse möglichst wenig Waffen ins Volk. :crying:

Gruß Shotgun George

Link to comment
Share on other sites

Moin,

...es kommt auf den Sachbearbeiter an.

Grundsätzlich ist der Weg nach §14 Abs. 2 gangbar (d.h. mit Verbandsbescheinigung).

Alledings kann der Sportschütze auch das Bedürfnis nach §8 in Verbindung mit §10 selber nachweisen, was ich für diesen speziellen Fall sogar für sehr einfach halte, wenn ein persönlich geführtes Schützenbuch vorliegt.

Gruß,

frogger

Link to comment
Share on other sites

Archived

This topic is now archived and is closed to further replies.

×
×
  • Create New...

Important Information

Terms of Use
Privacy Policy
Guidelines
We have placed cookies on your device to help make this website better. You can adjust your cookie settings, otherwise we'll assume you're okay to continue.