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IGNORED

Änderung an Waffen anzeigepflichtig ?


Gast Mouche

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

He Leute -

die Frage kam innerhalb eines anderen Themas auf :

EWB auf die Neue Gelbe umfaßt bei LW Einzellader und Repetierer.

Ist die Änderung einer gekauften Waffe anzeigepflichtig obwohl beide auf diese Karte erworben werden dürfen?

Also: Beispiel : Ich kaufe auf EL umgebautes Ordonnanzgewehr und lasse es vom BüMa wieder auf Repetierer umbauen. Anzeigepflichtig oder nicht ?

Mouche

Geschrieben

hmmm, sehe da ein problem:

wenn du den EL-umbau deines gewehres auf einer ALTEN-gelben hast, so ist diese ja wirklich nur fuer EL's zulaessig.

oder hast du eine (ehemals) ALT-gelbe, die einfach mit dem neuen zusatz ("repetierer,....") erweitert wurde, anstatt eine komplett neue "NEU-gelbe" ?

zusaetzliches problem:

ich habe selbst ein auf EL-geaendertes gewehrchen; dieses ist auch unter der typbezeichnung als "EL" eingetragen; in diesem falle waere ein von dir beschriebener vorgang sicher nicht moeglich.

Geschrieben

1. du hast einen EL auf die Neue Gelbe gekauft

2. und bringst diesen umgehend(?) zum BüMa

An deiner Stelle würde ich mir den Rückbau vom EL zum ML vom BüMa bescheinigen lassen und dann innerhalb der 14 Tage den Erwerb des EL, nun ML, entsprechend formuliert melden.

Grund: der Vorbesitzer meldet einen EL ab und keinen ML.

Geschrieben

Interessant!

Wie ist das in diesem Fall:

- Einzellader Ordonnanz auf "alte" Gelbe gekauft (vor 2

Jahren

- "alte" Gelbe in "neue" Gelbe umgestempelt (vor ein

paar Monaten)

- Einzellader soll "rückgebaut" werden

Würde mich unteressieren!

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

Vorab : Es handelt sich hier um eine THEORETISCHE Erörterung-bei der mir Völkers Aussage am Nächsten an der Praxis scheint, nach dem Motto : "Ebbes G`naus weis mr net" tongue.gif.

Wer was wie an oder abmeldet - ist nicht so klar.

Ich hab bei KEINER Waffe in KEINER WBK den Zusatz "EL" oder "Repetierer".

Da steht jeweils nur Büchse XYZ Kaliber ABC Nr.1234 - das wars.

Nicht so einfach - oder ?

Mouche

Geschrieben

Habakuk -

GENAU das war meine Überlegung aus dem anderen Thread heraus: Völlig praxisnaher Fall, EWB gilt für EL UND Rep.

Es geht hier auch nicht um die Frage, ob das jemals jemand merkt - vermutlich NICHT - sondern darum: WAS ist gesetzlich korrekt !

Mouche

Geschrieben

Kleines Gutachten – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und unter Ausschluß jeglicher Haftung -

Fragestellung:

A hat im Jahr 2000 auf seiner Alten Gelben WBK einen auf Einzellader umgebauten Repetierer M/38 (Kal. 6,5x55)erworben. Der Erwerb dieses Einzelladers wurde vorschriftsmäßig eingetragen und angezeigt. Die Alte Gelbe WBK wurde später durch einen Eintrag der zuständigen Behörde auf „Neue Gelbe WBK“ erweitert.

A möchte nun seinen M/38 als Dienstsportgewehr nutzen, hierfür sind laut Sportordnung des Verbandes XYZ aber nur bestimmte Repetierer und Halbautomaten mit einer Magazinkapazität von wenigstens 5 Patronen zugelassen. Die übrigen Anforderungen der Sportordnung erfüllt die Waffe (Jahr der Einführung bei der Truppe, Originalität usw.)

A erwägt einen Umbau durch einen Büchsenmacher, der die Magazinsperre entfernen soll.

1) Darf dieser Umbau erfolgen?

2) Muß A diesen Umbau bei der zuständigen Behörde anzeigen?

3) Muß ein Bedürfnis für den Umbau nachgewiesen werden?

4) Müssen Änderungen in der WBK vorgenommen werden?

5) Tangiert der Umbau die 2/6-Regelung

Der Umbau eines EL auf Repetierer ist – da die Schußfolge verändert wird – eine Bearbeitung, die einer Waffenherstellungserlaubnis bedarf. (Waffenrechtliche Begriffe, Pkt. 8.2. i.V.m. §21 bzw. §26 WaffG) Somit ist 1)

Der Umgang - also auch der Besitz - §1 (3) - der genannten Waffe bedarf der Erlaubnis. - §2 (2) WaffG Diese Erlaubnis wurde für den Einzellader durch die Alte Gelbe WBK erteilt und gilt fort (§58).

Es wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt keine Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz eines Repetierers erteilt, da dies im Jahr 2000 eines Eintrages in der Grünen WBK (und eines „Anstelle-Bedürfnisses“) bedurfte.

Durch die Umstempelung des Altdokumestes wurde eine Neue Gelbe WBK nach §14 (4) Satz 1 erteilt, die u.a. den Erwerb von Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen erlaubt. Der Erwerb muß innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Behörde angezeigt werden. - §14 (2) Satz 2.

Der Begriff „Erwerb“ wird in den Begriffsbestimmungen (Abschnitt 2) wie folgt definiert „erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt“.

Die tatsächliche Gewalt wurde nach Meinung des Gutachters tatsächlich nach Aushändigung der umgebauten Waffe durch den Büchsenmacher erlangt. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen nicht der Erlaubnis bedarf – sh. §12 (1) WaffG

„4. von einem anderen,

a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder“

Dies war der Fall, den A hat dem Büma die Waffe überlassen, dieser jedoch bedurfte keine Eintragung in seine Erlaubnisurkunde dafür. Nach Umbau wurde die selbe (nicht die gleiche) wieder erworben.

Jedoch entspricht die Waffe nun nicht mehr der Waffe, für die im Jahr 2000 eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis erteilt wurde.

In §14 (2) 4. wird allerdings nur der Erwerb geregelt, der Besitz nach Erwerb als selbstverständlich angenommen.

Und hier beißt sich die Katze wieder selbst in den Schwanz und der Gutachter muß eingestehen, daß er mit der obigen Fragestellung überfordert ist.

1) Der Umbau (durch eine lizensierte Person, z.B. Büma) ist zulässig, wie oben nachgewiesen.

2) Die Anzeigepflicht der Behörde gegenüber kann weder bejaht noch verneint werden.

3) Ein Bedürfnis für den Umbau muß nicht nachgewiesen werden, da die Neue Gelbe die Erlaubnis für den Erwerb von Repetierbüchsen darstellt – und da die umgebaute Waffe sogar für die Sportordnung eines bereits anerkannten Verbandes zugelassen ist, erübrigen sich auch weitere Fragen hierzu.

4) sh. 2)

5) sh. 2), jedoch wurde durch einen Volljuristen an anderer Stelle bewiesen, daß das WaffG die Anwendung der 2/6-Regel auf die Gelbe WBK nicht begründet.

zu 2) Bevor nicht jemand juristisch korrekt nachweist, daß der Umbau von Einzellader in Mehrlader ohne Anzeige an die Behörde zulässig ist, sollte man auf jeden Fall die Behörde informieren.

Geschrieben

Das gleiche Problem habe ich folgendermaßen gelöst. Ein auf WBK Alt-Gelb einen Tag vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts gekaufter EL-UHR wurde nach Erteilung einer WBK Neu-Gelb durch einen Büchsenmacher zum Mehrlader zurückgebaut. Mit der Bescheinigung des BüMa (Text: Mehrladeeinrichtung instand gesetzt) zur Behörde und dort in WBK Neu-Gelb eingetragen ( Text: Übertrag aus WBK Nr. XXX).Die Behörde wollte unbedingt für die Akten eine Verkaufs-/Kaufanzeige mit meinem Namen als Verkäufer und als Käufer. Das war dann, außer der fälligen Gebühr mad1.gif, Alles.

Claus

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