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IGNORED

Die lieben Kleinschrotpatronen nach Brenneke .....


Fritzchen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

immer wieder stellt sich die Frage in verschiedenen Foren, ob bestimmte Schrotmunition, vor allem die 6 mm Flobert, unter das Verbot nach Anlage 2 fällt. Ich weiß nicht, ob das hier schon endgültig geklärt ist. Meine Suchfunktion im Forum funktioniert leider nicht.

Jetzt erst erhielt ich die neuesten Maßtafeln.

Dabei fiel mir erst zum Schluß auf, daß es eine eigene Tabelle für die Kleinschrotmunition gibt.

Diese enthält:

8 mm GR

35 R GR

35 GR

3890R GR/9 mm R GR

44 mag. GR

45 L GR

Andere Munition ist nicht aufgeführt.

Damit ermüßigt sich wohl die Frage, ob die Flobert in Lager nach Tbelle 5 paßt.

Sie gilt eben nach den Maßtafeln nicht als Kleinschrot, sondern ist speziell in der Tabelle 4 für Randfeuernmunition aufgeführt.

Ich hoffe, das hilft klären. Ich habe aber schon festgestellt, daß sogar wichtige Behörden nicht über diese Maßtafeln verfügen, zumindestens nicht in gesammelter Form. Da wird schon manches übersehen.

MdfG

Fritzchen

Geschrieben

Moin,

mit dem Verbot der Kleinschrotmunition soll solche Munition erfasst werden, welche sich aus Signalpistolen verschießen lassen könnte. ZB Kaliber 8mm Grainoble.

Die Kaliber für scharfe Waffen sollen mit dem Verbot nicht erfasst werden.

Im Übrigen ist das Verbot nicht ganz so neu. In der 3.WaffV wurde diese Munition als "nicht zulassungsfähig" eingestuft (was aber noch kein Verbot ist).

Gruß,

frogger

Geschrieben

Richtig, durch das Verbot ist keine "klassische" Kleinschrotmunition betroffen (Flobert oder Kurzwaffenschrotpatronen wie 9mm Para) auch wenn dies von einigen Leuten immer wieder behauptet wird. Es heißt übrigens grenaille (franz. Schrot).

MarkSix

Geschrieben

Antwort auf:

Grainoble


Ich dachte, das hieße "Grenaille", was sich angeblich auf besonders feinen Schrot bezieht?

Es hieß schon vor längerer Zeit, daß nur diese "Grenaille"-Schrotpatronen verboten seinen, lediglich ein offizieller Schrieb darüber war mir bisher unbekannt.

Geschrieben

Mal was anderes dazu: meine Kommentierung zum WaffG geht davon aus, dass es in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.6. richtigerweise Tabelle 9 der Maßtafeln... heißen müsse und es sich wohl um ein redaktionelles Versehen handle. confused.gif

Mir bekannte Kaliber in grenaille, die vermutlich dem Verbot unterliegen sollen, sind übrigens: 8mm GR, .35 R GR, .380 R GR, 9mm R GR, .44 Mag. GR, .45 L GR.

Geschrieben

Hallo, Sachbearbeiter!

Nene, ich glaube, der B. hat das schon richtig gedacht. Somit sind die Grenailles nur dann verboten, wenn sie auch in Verzweiflungspuffer nach Tabelle 5 passen. Sollte es mal solche nicht geben, wären diese Gr. frei. In Frankreich gibt oder gab es übrigens auch Revolver in den Granaillekalibern. Waffen-Storch hatte mal solchen gebraucht im Angebot - zum Saufuttern!

MfG

Fritzchen

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