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IGNORED

Neues bezüglich Neugelb in NRweh?


Majortom

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Geschrieben

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Also amtlichen Rechtsbruch hinnehmen, weil sonst "die Gemeinschaft" zahlt???

Haben wir einen Rechtsstaat oder einen feudalen Obrigkeitsstaat?

Wenn wie im Fall NRW und gelbe WBK geltendes Recht gebeugt und gebrochen werden soll, dann MUSS man sich wehren.


1. Da §9 WaffG Auflagen und Einschränkungen ausdrücklich ermöglicht kann ich den "Rechtsbruch" nicht erkennen. Es wird gegen den Willen des Gesetzgebers gehandelt, aber im Rahmen des rechtlich zulässigen.

2. Wenn man Recht hat, wird man den Prozeß gewinnen. Wozu braucht man dann eigentlich die Rechtsschutzversicherung?

3. Zwischen "Rechtsbruch hinnehmen" und der Bereitschaft das Risiko selbst zu tragen besteht ein großer Unterschied. Verwaltungsgerichtsprozesse sind ausgesprochen preiswert und ein guter Anwalt kostet exakt genausoviel wie ein schlechter. Auch hier stellt sich wieder die Frage nach dem Sinn (oder Unsinn) der Rechtsschutzversicherung. Die erfüllt eigentlich nur den Zweck, es in nahezu hoffnungslosen Fällen doch zu probieren - kostet mich ja nichts.


Schon klar, es können Auflagen und Beschränkungen nach §9 gemacht werden, nur sollten sie dann sachlich begründet sein.

Die neue Gelbe ist eine in sich beschränkte Erwerbserlaubnis .Nur die (in §14 Abs4) erwähnten deliktsirelevanten Waffenarten dürfen darauf erworben werden. Diese aber noch weiter einzuschränken, müßte schon in der Person begründet sein, z.B. unter 21 daher nur Kal. 22lfB. Ich halte die ländermäßig unterschiedliche Handhabung, ja von KPB zu KPB unterschiedliche Handhabung für rechtlich nicht in Ordnung. Ich kann mir nicht vorstellen, das das auf Dauer Bestand hat. Übrigens Steegmann selbst auch wohl nicht.

Major Tom

Geschrieben

Nochmal Major Tom,

das mit der Rechtsschutzversicherung sehe ich genauso wie Du Jennerwein, für eine Feststellungsklage bzw. einen Widerspruch ist die Sache nicht teurer als zweimal RS Beitrag zahlen. In anderen Situationen in die man geraten könnte kann sie u.U. hilfreich sein, nur das ist wie mit allen Rechtsschutzversicherungen, in der Regel zahlt man

im laufe der Jahre zigtausend um in ein zwei Bagatellfällen freigehalten zu werden. Man hätte die lieber selbst bezahlt und den Überschuß gespart. Sonst kommt auch schnell ein Gefühl der Stärke auf, welche bei Lichte gesehen gar nicht vorhanden ist und man meint man müsse das was man hat ja auch nutzen.

Major Tom

Geschrieben

Antwort auf:

@ MajorTom:

Eine muendlich vorgetragene Gueltigkeitsbeschraenkung ist so relevant wie der Furz eines Eichhoernchens im verschneiten Nadelwald.

rainbow.gif


Das mit dem Eichhörnchen gefällt mir. Das hab ich ganz plastisch wink.gifsmile.gifsmile.gifsmile.gifverstanden

Geschrieben

Antwort auf:

Antwort auf:

@ MajorTom:

Eine muendlich vorgetragene Gueltigkeitsbeschraenkung ist so relevant wie der Furz eines Eichhoernchens im verschneiten Nadelwald.

rainbow.gif


Das mit dem Eichhörnchen gefällt mir. Das hab ich ganz plastisch
wink.gifsmile.gifsmile.gifsmile.gif
verstanden


War da nicht was mit der Chaos-Theorie, wonach der Flügelschlag eines Schmetterlings im brasilianischen Regenwald Einfluss auf das Weltklima hat confused.gif

Trägt der Eichhörnchen-Furz nicht zur globalen Erd-Erwärmung bei, zum Abschmelzen der Polkappen und zur Versteppung Nordeuropas durch die Veränderung des Golfstroms confused.gif

So long, CM wink.gif

(nicht ganz ernstgemeinter Beitrag zum 11.11.) chrisgrinst.gif

Geschrieben

Die Beschränkungen aus § 9 WaffG dürfen nicht "aus dem hohlen Bauch heraus" angeordnet werden. Sie sind zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Damit sind aber nicht die (wirklichen oder eingebildeten) Gefahren gemeint, die mit der waffenrechtlichen Erlaubnis allgemein und ohnehin hingenommen werden müssen, sondern etwas, das im Einzelfall und mit Tatsachen begründbar davon abweicht, darüber hinausgeht.

Insbesondere ist § 9 kein "Freifahrtschein" für die Behörden, von dem, was das Gesetz an anderer Stelle allgemein anordnet, generell und ohne besonderen Grund abzuweichen.

Ansonsten hatte ich an anderer Stelle einmal etwas über den Bestimmtheitsgrundsatz im Verwaltngsrecht geschrieben (§ 37 Absatz 1 VwVfG). Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Mal angenommen, am würde die Erteilung der neugelben WBK und das mündlich dazu Gesagte als eine Erlaubnis und deren wie auch immer geartete, auf jeden fall aber mündliche Nebenbestimmungen auffassen, hätte man folgendes:

1. Die Erlaubnis, Einzellader und Repetier-Langwaffen, repetier- Perkussionswaffen und Einzellader -Kurzwaffen zu erwerben.

2. Die Erlaubnis, nur eine Sorte der Waffen zu erwerben, für die man die Erlaubnis hat.

Ist das noch hinreichend bestimmt, oder ist es nicht vielmehr widersprüchlich und unverständlich ? Ich kann mir das Grinsen nicht verkneifen, wenn ich im Lichte dieser Frage die sehr lesenswerte Kommentierung von Kopp zu § 37 VwVfG lese. Hübsch ist zum Beispiel da der Satz: "Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde". Lustig ist auch der Satz: "Auch die in der Sache selbst durch den VA getroffene Regelung muß hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein."

Mir ist klar, daß diejenigen, die da solche Sachen in den Amtsstuben von sich geben, vom Verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (der eine verfassungsrechtliche Komponente hat), entweder nie etwas gehört, oder das Gehörte wieder vergessen haben.

Geschrieben

Leider nutzt uns allen hier das richtige Rechtsverständis und die korrekte Auslegung des WaffG nichts, wenn man als Betroffener mit einer Erlaubnisbehörde kollidiert, die das Gesetz in der Anwendung regelmässig torpediert pissed.gif.

Ich habe hier gerade wieder so einen Fall eines hess. Landratsamts liegen:

Erlaubnis nach § 14 (4)erteilt, eingeschränkt durch 2/6-Regelung, Erwerbsberechtigung gilt nur für Waffen konform zur Sportordnung des Verbandes, dem der Erlaubnisinhaber angehört gaga.gif.

Vielleicht sollte man RB's klärende Ausführungen mal als Rundschreiben in die Amtsstuben verschicken!

So long, CM wink.gif

Geschrieben

Das nützt nichts. Man hat in Thüringen schon einem Sportschützen gesagt, der mit der Visier unterm Arm zum Amt ging: "Das ist mir egal, was da steht, ich habe meine Anweisungen und daran halte ich mich und wenn Sie sich auf den Kopf stellen".

Ich kenne die Sprache, die die verstehen. Die wird vor den Verwaltungsgerichten gesprochen und diese Sprache kann ich auch.

Geschrieben

Danke RB für die wie immer fundierten Antworten.

Es stimmt, man wirds darauf ankommen lassen müssen und dann

falls es nicht im Sinne des Gesetzes geht(Wie wir es uns vorstellen) in geeigneter Weise gegenhalten müssen.

Trotzdem ist es immer gut, sich hier Informationen zu Parallelfällen zu holen und im gegenzug eigene Erfahrungen anderen weiter zu geben.

Nochmals Danke

Major Tom

Geschrieben

Na also, wir haben doch Rückmeldungen, in Köln schränken sie die neue Gelbe per Eintrag auf Waffenart Kaliber und in Menge ein.

Anderswo will man pro neue Waffe eine neue Bedürfnisbescheinigung. Viele reden vom FWR und Örag als Endlösung, aber wo bleibt mal eine Rückmeldung. Z;B habe mich durchsetzen können Beschränkung wurde herausgenommen

oder dergleichen.Auch FWR weiß das es unterschiedliche Handhabungsweisen in ein und dem selben Bundesland gibt.

Es legt ständig gebetsmühlenartig seine Rechtsauffassung dar und was geschiet sonst?

Major Tom

Geschrieben

Es gibt Gerichtsverfahren, die aber wohl nicht abgeschlossen sind. Ich wills mal so sagen: Ich kenne kein abgeschlossenes Gerichtsverfahren.

Geschrieben

So jetzt hab ichs auch schwarz auf gelb.

"Alte Gelbe" mit Hinweis auf §14 Abs.4 WaffG v.11.10.2003 incl. Beschränkung auf die eine Waffenart welche mir vom Verband befürwortet wurde.

2/6 Regelung und Erlaubnis für den Erwerb von bis zu drei Waffen einer Art, habe ich auf einem extra Blatt bescheinigt bekommen.

Geschrieben

Antwort auf:

... Abwarten auf die bundeseinheitliche VO zum WaffG, welche im 1. oder 2. Quartal 2005 kommen soll.


Hab nochmal eine kurze Frage:

Wenn die entgültige VO im Frühjahr/Sommer ´05 verabschiedet werden sollte und die momentanen Streitpunkte (Waffenart usw.) gestrichen werden, habe ich dann Anspruch auf eine kostenlose Ausstellung einer neuen gelben WBK wie sie die dann aktuelle VO vorsieht?

Ist für mich insofern wichtig zu wissen, da ich ja glaube ich ab Ausstellung meiner WBK nur 14 Tage (jetzt noch zehn crazy.gif )Zeit habe Widerspruch einzulegen.

Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung sonst würde ich den ganzen Mist direkt fachkundigen Leuten in die Hände geben.

Danke Vorab!

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