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IGNORED

Bedürfnis beim Transport freier Waffen ?


Sachbearbeiter

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Da es im andern Thread nicht passt, fangen wir hier nochmals damit an:

Wie ist denn Eurer geschätzten Meinung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG in Bezug auf die Beförderung zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" bei Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen auszulegen ?

Behauptung 1: für diese Waffen braucht man kein Bedürfnis, deshalb muss dieser Aspekt nicht geprüft werden. Der Transport ist - egal warum und wohin - generell erlaubnisfrei möglich, wenn die Waffe dabei nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert wird.

Behauptung 2: da diese Waffen bedürfnisfrei sind, kann die Regelung für erlaubnisfreie Waffen nicht einschlägig sein. Ein Transport ist deshalb ohne den Kleinen Waffenschein nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 ( Signalwaffe beim Bergsteigen oder Bootsführer auf diesem bzw. für Startzeichenabgabe bei Sportveranstaltungen) gestattet und darf dabei natürlich auch schussbereit und/oder zugriffsbereit erfolgen. Nrn. 1 bis 3 gelten im übrigen ausschließlich für erlaubnispflichtige Waffen.

Behauptung 3: auch wenn diese Waffen ohne Bedürfnis erworben und besessen werden dürfen, muss ein Bedürfnis zum Führen derselben bestehen. Dies ist z.B. bei einem Umzug, zum Selbstschutz oder auf dem Weg zum Büchsenmacher wegen fälliger Reparatur- oder Reinigungsarbeiten an der Waffe gegeben. Zu beachten ist bei Vorliegen eines Bedürfnisses, dass die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert wird.

Behauptung 4: Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 benötigt man zum Führen solcher Waffen generell einen Kleinen Waffenschein. Die Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 greifen beim Transport nicht, da das Führen der Waffe erlaubnisfrei nur jeweils an Ort und Stelle, nicht aber im Zusammenhang damit (also z.B. bei einer Autofahrt dorthin) erfolgen darf.

So, jetzt bin ich (wieder) gespannt auf die Antworten. Bitte die Meinungen auch schön begründen, ja ? smirk.gif Vielleicht gibts ja noch eine schlüssige Behauptung 5, 6 oder 7. wink.gif Und los gehts ! laugh.gif

Geschrieben

Behauptung 1 kann ohne weiteres als Fakt angesehen werden.

Kein Beduerfnis = kein vom Beduerfnis umfasster Zweck.

Der Transport (Nicht zugriffs- und nicht schussbereit) von freien Waffen ist nicht im WaffG verboten oder sonstwie beschraenkt, also ist er erlaubt.

Geschrieben

Antwort auf:

Behauptung 1 kann ohne weiteres als Fakt angesehen werden.

Kein Beduerfnis = kein vom Beduerfnis umfasster Zweck.

Der Transport (Nicht zugriffs- und nicht schussbereit) von freien Waffen ist nicht im WaffG verboten oder sonstwie beschraenkt, also ist er erlaubt.


Na ja,

ein böser Mensch könnte auch argumentieren, dass es ohne Bedürfnis keinen vom Bedürfnis umfassten Zweck gibt. Da dieser Voraussetzung für das Führen ohne besondere Erlaubnis ist, bedarf jedes Führen einer besonderen Erlaubnis. gaga.gif

Schließlich leben wir in Deutschland und dort ist ja schon traditionell alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. crying.gifkotz.gifcrying.gif

Geschrieben

Die Frage scheint beantwortet zu sein, wenn man sich den Visier-Link im Thread "Erleichterung beim Silvester-Ballern" (Rubrik Waffen-Online-Magazin) durchliest:

"...Weiterhin ist der Transport der Gas-Schreckschusswaffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei, also ohne den Kleinen Waffenschein zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird."

Dies sei zwischen VDB und BIM so abgesprochen und soll auch in die neue WaffVwV einfließen.

Somit stimmt Behauptung 1, die auch meiner Meinung entspricht. laugh.gif

Ist aber wohl nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Fälle auftauchen, in welchen intensiv über die Zugriffsbereitschaft der Waffe diskutiert wird, wenn jemand ohne Kleinen Waffenschein eine PTB bei sich hat. rolleyes.gif

  • 5 Jahre später...
Geschrieben

*kramkramkram

hmmm

Wie stellt sich das ganze für meine 4mm KW dar?

Wozu darf ich transportieren (kein Bedürfnis)?? Ist ja eine WBK-plichtige Waffe.

Muß ich einen Zweitboden in den Kombi zum Transport einziehen, oder muß ich den B-Schrank in die Reserveradmulde schrauben?

Kippenholen mit Mannschafts-LG`s = privater Waffentransport= Ordnungswidrigkeit?

Das Waffg versteh ich immer noch net so ganz, wer hilft mir weiter?

Geschrieben
Die Frage scheint beantwortet zu sein, wenn man sich den Visier-Link im Thread "Erleichterung beim Silvester-Ballern" (Rubrik Waffen-Online-Magazin) durchliest:

"...Weiterhin ist der Transport der Gas-Schreckschusswaffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei, also ohne den Kleinen Waffenschein zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird."

Dies sei zwischen VDB und BIM so abgesprochen und soll auch in die neue WaffVwV einfließen.

Somit stimmt Behauptung 1, die auch meiner Meinung entspricht. laugh.gif

Ist aber wohl nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Fälle auftauchen, in welchen intensiv über die Zugriffsbereitschaft der Waffe diskutiert wird, wenn jemand ohne Kleinen Waffenschein eine PTB bei sich hat. rolleyes.gif

Sehe ich genau so. Aber die Diskussion, die hier angedeutet wird, sollte eigentlich nicht aufkommen können, denn da der Transport einer freien Waffe im WaffG NICHT VERBOTEN oder mit besonderen Auflagen versehen wurde, ist die Möglichkeit 1 problemlos zu begründen.

Für andere Spekulationen seitens einer Behörde sehe ich nur bei "besonderen" SB Anlass oder "ganz besonderen Behörden", die gerne eine Lex "wie ich denke/möchte/will" durchsetzen möchten. So etwas haben wir hier - leider.

Geschrieben

Ich hatte meinen SB die Frage bzgl. 4mm auch schon gestellt. Der war der Ansicht Nr. 3, Selbsschutz ausgenommen.

Das Führen von Waffen bringt eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich, etwa das Abhandenkommen. Waffen sollen deshalb nicht einfach ohne Grund spazieren getragen werden, sondern nur wenn ein Bedürfnis vorliegt.

Bei Erlaubnissen, die kein Bedürfnis voraussetzen müssen die Freistellungstatbestände des § 12 Abs. 3 nach Sinn und Zweck der Einräumung des Besitzrechts ausgelegt werden (WaffVwV, BR-Drs. 81/06, S. 37, Ziff. 12.3.1).

So ist es beispielsweise vom WaffG erkennbar nicht gewollt, Erben oder Altbesitzer ohne Bedürfnis hinsichtlich des Transports besser zu stellen als Sportschützen.

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