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IGNORED

Warnung vor dem Kauf eines Drillings im Fernabsatz


kbuchholz

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Mit folgendem Zitat begrüßt Herr Wilfried Wertgarner potentielle Kunden auf seiner Internetseite www.wertgarner.at: „Seit 1820 sind Vielseitigkeit, höchste Sorgfalt und Präzision eine Herausforderung für die Büchsenmacherfamilie Wertgarner. Wo Waidwerk ausgeübt wird und die Vielseitigkeit der Jagd beim Wettkampf mit der Büchse oder der Flinte höchste Präzision und Genauigkeit verlangen, sollte man sich blind auf die Zuverlässigkeit der Waffe verlassen können.“

Diesen schönen Worten Glauben schenkend erwarb ich von Herrn Wilfried Wertgarner den sogenannten belgischen Drilling mit Seitenschloßen in den Kalibern 5,6x50R Mag. und 16/65 mit montiertem Kahles-Zielfernrohr 2-7x32 und kurzem Einstecklauf im Kaliber .22 Mag. 10187 ist die Waffen-Nr. dieses Drillings. 2.200 Euro zahlte ich für die Waffe, die laut Gutachter einen Wert von maximal 500 Euro haben soll. Mit einem Abschlag in Höhe von sage und schreibe 300 Euro vom ursprünglichen Kaufpreis, also für 1.900 Euro, erklärte sich Herr Wertgarner später bereit, diesen minderwertigen Drilling, der mir seinerzeit mit lediglich „leichten Gebrauchsspuren“ zum Kauf schmackhaft gemacht worden ist, zurückzunehmen, um ihn anschließend erneut auf seiner homepage www.wertgarner.at - und zwar diesmal für 2.490 Euro - anzubieten.

Das aktuelle Angebot des belgischen Drillings mit Seitenschloßen kann wie folgt auf der Internetseite von Herrn Wilfried Wertgarner eingesehen werden:

- die Seite www.wertgarner.at aufrufen

- anschließend links den link „Gebrauchtwaffen“ anklicken

- danach „Drilling“ belgisch Seitenschloß anklicken.

Bilder der Waffe können auch unmittelbar unter der URL

http://www.wertgarner.at/aktuell/bilder/Dr...hl_5650_ges.jpg

aufgerufen werden.

Ausdrücklich möchte ich mögliche Käufer vor dem Kauf dieses sogenannten „Drillings belgisch mit Seitenschloßen“ warnen.

Lesen Sie bitte nachfolgend über meine leidlichen Erfahrungen, die ich im Zusammenhang mit dem Kauf des belgischen Drillings von der Firma Wilfried Wertgarner Outdoor & Hunting (www.wertgarner.at), Maximilianstraße 4, 4600 Wels, Österreich machen mußte. Am Ende meines Berichtes weise ich auf Bestimmungen des europäischen Rechts hin, wonach eine per Fernabsatz (Telephon, Fax, Internet) von einem Händler erworbene Ware innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen vom Kunden zurückgeben werden kann. Hierbei hat der Händler den vollen Kaufpreis zu erstatten. Dieses Recht kann kein Händler eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft für sich ausschließen.

Im Juni 2004 wurde ich auf ein Inserat der Firma www.wertgarner.at aufmerksam, welches auf der Netzseite von www.waffengebraucht.at veröffentlicht wurde. In diesem wurde hübsch bebildert ein Drilling, der laut Anzeige einen Neupreis von 17.000 Euro haben sollte, angeboten. (Das Originalinserat füge ich diesem Bericht nachfolgend an. Siehe bitte unten!) Mit den Zitaten „leichte Gebrauchsspuren“ und „gute Schußleistung“ wurde die Waffe feilgeboten. Angelockt durch dieses augenscheinlich attraktive Angebot, erkundigten sich ein von mir beauftragter Agent und ich mich - zuerst per e-mail und anschließend auch telephonisch - nach dem tatsächlichen Zustand des Drillings. Sämtliche Anfragen wurden von Herrn Wertgarner persönlich beantwortet. In den von Herrn Wertgarner an meinen Agenten und mich verschickten e-mails wurde ausdrücklich garantiert, daß der Drilling über - Zitat – „beste Schußleistung“ verfügen, und die Läufe keinerlei Rost aufweisen, allenfalls die „Schrotläufe“ - Zitat - „leicht belegt“ sein sollten. Meine konkrete Nachfrage bezüglich dieses leichten Belages wurde schriftlich und zwar wörtlich mit folgendem Satz beantwortet: „Den Einstecklauf habe ich ausgebaut, keine Schmauchspuren.“ Dem Satz folgten sogar zwei Ausrufungszeichen(!!). Der „leichte Belag“ sollte ursprünglich von Herrn Wertgarner gegen einen Aufpreis in Höhe von 100 Euro entfernt werden. Weil ein Honen allerdings einen Neubeschuß in Deutschland erforderlich gemacht hätte, vereinbarte ich mit Herrn Wertgarner, daß ich das Honen und den anschließenden Neubeschuß selbst in Deutschland vornehmen lassen würde. Weiterhin wurde ebenfalls schriftlich zugesichert, daß - Zitat – ein Vergrößern der Schrotpatronenlager vom Kaliber 16/65 auf das Kaliber 16/70 „mit anschließendem Neubeschuß sicher möglich ist.“

Nachdem Herr Wertgarner meinem Agenten und mir also den hervorragenden Zustand der Waffe zusicherte, entschloß ich mich zum Kauf. In freudiger Erwartung sah ich dem Versand der Waffe entgegen. Um so enttäuschter war ich dann, als ich den Drilling dann endlich in meinen Händen hielt. Von leichten Gebrauchsspuren konnte absolut keine Rede sein. Vielmehr waren die Basküle des Drillings und der Stoßboden mit kleineren bzw. mittelgroßen Rostnarben übersät, die auch offensichtliches Schleifen, Schmirgeln oder Sandstrahlen nicht vollständig kaschiert werden konnte. Aber das war noch nicht das Schlimmste. Mit großem Schrecken mußte ich feststellen, daß die Schrotläufe leider nicht lediglich „belegt“ gewesen sind. Korrekt ist die Behauptung von Herrn Wertgarner, daß namentlich der rechte Schrotlauf nach dem Ausbau des Einstecklaufes keinerlei Schmauchspuren sichtbar werden ließ. Vielmehr kam nach dem Ausbau des Einstecklaufes tatsächlicher Rostfraß zum Vorschein, der sich mehr oder weniger über die gesamte Lauflänge erstreckte. Meine naive Frage nach einem möglichen Honen der übrigens beide sehr stark von Korrosion gekennzeichneten Schrotläufe wurde von zwei Büchsemachern unabhängig voneinander mit dem Hinweis beantwortet, daß dies die Läufe so stark ausdünnen würde, daß die Schrotläufe einem anschließender Neubeschuß höchstwahrscheinlich nicht mehr standhalten könnten. Was sollte ich nun mit dem Drilling anfangen, den ich im voraus mit 2.200 Euro bezahlte, und der laut Gutachter gerade ’mal 500 Euro wert sein soll? Sollte ich ihn - nach Manier des Schwarzer-Peter-Spieles - einfach an einen „anderen Dummen“ weiterreichen? Nein, so etwas könnte ich nicht tuen, ich bin doch kein Betrüger.

Im übrigen sollte der Drilling, und dieses habe ich wiederum schriftlich, über einen „Futterlauf“ im Kaliber 5,6x50R verfügen. Dies wäre quasi ein Rohr (Kal. 5,6x50R Mag.) im Rohr des alten Kugelkalibers .360 Nitro gewesen. Grundsätzlich beabsichtigte ich nämlich, nachdem Herr Wertgarner mir ja seinerzeit den guten Zustand der Waffe zusicherte, den sogenannten Futterlauf entfernen und den Drilling wieder in seinem ursprünglichen Kugelkaliber herstellen zu lassen. Aber auch hier hatte mich Herr Wertgarner falsch über den Zustand des Drillings informiert. Tatsächlich besaß der Drilling nämlich gar keinen Futterlauf sondern einen „Einschublauf“. Dieser wurde erst nach Entfernung des früheren Laufes im Kaliber .360 Nitro und eben an Stelle dieses alten Kugellaufes angebracht. Ein Zurückbauen der Waffe in den alten Stand wäre folglich gar nicht möglich.

Kurioserweise verlangte Herr Wertgarner in einer seiner e-mails, sein Verkauf des sogenannten belgischen Drillings müßte – Zitat – „ohne Rechnung“ abgewickelt werden. Letzteres wird aber wahrscheinlich für Herrn Wertgarnen ausschließlich steuerliche Gründe haben und dürfte maximal das für den Ort Wels zuständige Finanzamt interessieren.

Jener sogenannte „Drilling belgisch mit Seitenschloßen“ war ganz offensichtlich nicht das, was ich bestellt hatte. Nun rief ich Herrn Wilfried Wertgarner an und bat um Rückabwicklung des Waffenkaufs. Nach einem ewigen Hin und Her per Telephon und e-mail unterbreitete mir Herr Wertgarner am 05.08.2004 den Vorschlag, den mangelhaften Drilling für lediglich 1.900 Euro zurückzunehmen. 2.200 Euro zahlte ich im Juni für den sogenannten belgischen Drilling, den mir Herr Wertgarner nur knapp zwei Monate später für 1.900 Euro wieder abkaufte? Sind diese 300 Euro risikoloser Ertrag gerechtfertigt? Mir schien eine Rückgabe des Drillings für nur 1.900 Euro an den ursprünglichen Verkäufer, Herrn Wilfried Wertgarner, aber als sinnvoller, als die Waffe selbst an einen anderen „Dummen“ weiterzuverkaufen.

Sämtliche Darstellungen dieses Berichtes kann ich belegen. Die zahlreichen von Herrn Wertgarner verfaßten e-mails mit den hierin ausdrücklich zugesicherten, aber ganz augenscheinlich nicht zutreffenden Waffeneigenschaften, habe ich gespeichert. Weiterhin können mein Agent, der sich seinerzeit in meinem Auftrag telephonisch bei Herrn Wertgarner nach dem Zustand des sog. belgischen Drillings erkundigte, zwei unabhängige Büchsenmacher sowie der für mich in dieser Angelegenheit tätige Gutachter meine hier gemachten Angaben bestätigen.

Vielleicht bin ich nicht der einzige, der in jüngster Zeit schlechte geschäftliche Erfahrungen mit der Firma Wilfried Wertgarner Outdoor & Hunting (www.wertgarner.at), Maximilianstraße 4, 4600 Wels, Österreich gemacht hat. Darum möchte ich all diejenigen, die sich ebenfalls von der Büchsenmacherei Wilfried Wertgarner übervorteilt fühlen, bitten, sich mit mir unter der E-mail-Adresse betrugsforum@gmx.de zwecks Erfahrungsaustausches in Verbindung zu setzten.

Nachfolgend füge ich noch das versprochene Inserat an, mit welchem Herr Wertgarner damals den sogenannten belgischen Drilling auf der Internetseite von www.waffengebraucht.at bewarb. Gefolgt wird dieses von Rechtsbestimmungen, die Auskunft über ein Wandelungsrecht von Kaufverträgen bei Fernabsatz- also auch bei Internetgeschäften geben.

Erneut wird dieser belgische Drilling mit Seitenschloßen mit der Waffen-Nr. 10187 in den Kalibern 5,6x50R Mag. und 16/65 auf der Internetseite www.wertgarner.at zum Kauf angeboten. Vor dem Kauf dieses Drillings möchte ich nochmals eindringlich warnen.

Mit freundlichen Grüßen

K. Buchholz

Das seinerzeitige Inserat unter www.waffengebraucht.at :

Belgisch DRILLING, Seitenschloss - 2.450 €

Biete:

<< Zurück

Hersteller: Belgisch DRILLING

Modell: Seitenschloss

Foto:

Kaliber: 5.6x50 R 16/65 .22Mag.

Art: Drilling

Optik: Kahles 2-7x32

Montage: Suhermontage

Zustand: Leichte Gebrauchsspuren

Beschossen:

Ja

Beschreibung: Drilling mit Seitenschlossen, seltene Bauart, Arabeskengravur, gute Schussleistung,

Preis:

Stück: 1

Preis: 2.450 €

Neupreis: 17.000 €

Lieferung: zur Abholung

Kontakt:

<< Zurück

Firma: Wilfried Wertgarner Büchsenmacher seit 1820

E-Mail: wilfried@wertgarner.at

Straße, Nr: Maximilianstraße 4

Plz, Ort: 4600, Wels

Land: Österreich

Inserat:

Counter: 90

Kategorie: Biete - Waffen - Kipplaufgewehre

Inserat Nr: 643518

Seit: 08.04.2004, 19:04 Uhr

Die nachfolgenden Rechtsbestimmungen werden nur auszugsweise dargestellt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und momentane Aktualität kann nicht gestellt werden.

Auszüge aus der zwischenzeitlich in nationales deutsches und österreichisches Recht umgesetzten EG-Richtlinie zum Fernabsatz:

RICHTLINIE 97/7/EG DES EUROPAEISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz

DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION

Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Vertragsabschluß im Fernabsatz" jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluß einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet;

3. "Lieferer" jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluß von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

4. "Fernkommunikationstechnik" jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluß eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Eine beispielhafte Liste der Techniken im Sinne dieser Richtlinie ist in Anhang I enthalten;

Artikel 4

Vorherige Unterrichtung

(1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abschluß eines Vertrags im Fernabsatz über folgende Informationen verfügen:

….

B) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;

f) Bestehen eines Widerrufrechts…

Artikel 5

Schriftliche Bestätigung der Informationen

(1) Der Verbraucher muß eine Bestätigung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden.

Auf jeden Fall ist folgendes zu übermitteln:

- schriftliche Informationen über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 6, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Fälle;

Artikel 6

Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. …

Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt

- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind;

Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfüllt hat, beträgt die Frist drei Monate. Diese Frist beginnt

- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher;

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten.

Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

Rechtsbestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches:

§ 312 b Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, daß der Vertragsschluß nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluß eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluß des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muß keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluß mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluß. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

§ 348 BGB Erfüllung Zug um Zug

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

§ 459 [sachmängelhaftung]

(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.

(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.

§ 462 [Recht auf Wandelung und Minderung]

Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

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....obwohl Diesel recht teuer geworden ist, kaufe ich nur dort,wo ich auch hinfahren kann - und Cash gibt es erst nach Besichtigung der Waffe rolleyes.gif.

Da "juckt" mich dann auch ein Auktionszuschlag und damit zusammenhängende Kosten und deren An-Drohung nicht cool.gif -

zugesicherte Eigenschaften habe ich gespeichert - und ich hatte ja Kosten für die Abholung tongue.gif.

Mouche

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Wie wäre es einmal mit einer Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ? Ich denke, daß - sollte das alles so gewesen sein - der Verdacht eines Betrugstatbestandes nicht fern liegt.

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Kleinkram kann man im Internet gut Kaufen. Teurere Investitionen schaut man sich besser vorher im Orginal an. Ein Auto kauft man ja auch nicht ungesehen. Und bei Sportschützen sein Kontingent mit Schrottwaffen auffüllen ist auch nicht das Wahre; nach Fehlkauf wieder austragen und neuen Antrag, na ja!

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Gast ichbindicht

ich hab schon einige waffen im internet und auch per auktion gekauft ... aber ich bin immer hingefahren und hab den kram selbst abgeholt.

bislang war alles OK - wäre dem nicht so gewesen, hätte ich das nicht abgenommen ... soll er mich doch verklagen; ich hatte vorher nach dem Zustand angefragt und wenn dieser unrichtig beschrieben ist, war es das ,,,

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Ohne österreichisches Recht zukennen: zumindest MIT Rechtsschutz-Versicherung (nicht FWR,VdW etc, PrivatRS -> allg. VertragsRS): klag doch auf die 300€.

Den Tip mit der kostenlosen SA hat RB schon gegeben, wirkt oft Wunder. smile.gif

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Was mir an der ganzen Sache zusätzlich rätselhaft erscheint : Jeder seriöse Händler schickt doch nach Übersendung einer WBK die in Frage kommende Waffe zur Ansicht und verlangt erst dann Geld und trägt erst dann in die WBK ein, wenn ich zustimme weil ich die Waffe geprüft habe. Soweit es um Geschäfte mit HÄNDLERN geht - als nicht mit Privatpersonen - ist doch das Verfahren absolut unkompliziert .

Mouche

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Antwort auf:

EU-Einfuhrgenehmigung + EU - Ausfuhrgenehmigung &&&


Für das &&& kann man dann auch Porto und Rückporto ansetzen-schon klar. Aber wir sehen doch HIER das Ergebnis, wenn man nur auf Zusicherung baut rolleyes.gif.

Wenn einem der Aufwand zu viel wird - dann läßt man es eben ganz bleiben - verpaßt dadurch natürlich auch mal ein gutes Geschäft - aber welche Gelegenheit ist schon einmalig tongue.gif.

Das oben geschilderte Ergebnis jedenfalls ist Warnung und Beispiel dafür, wie man es genau NICHT machen sollte.

Ich vermute, diese Sache bei der Höhe(300 Öre) im Ausland weiter zu verfolgen würde nur bedeuten, gutes Geld dem Schlechten hinterher zu werfen ohne zu einem befriedigenden Ergebnis zu kommen cool.gif.

Mouche

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vielleicht einige Praxisratschläge ?

Ein Büma handelt mit Ware, die er nicht so im Detail sorgfältig gesichtet hat , wie es der Kunde erwartet. Soll vorkommen ! Der Verkäufer hat seine Sichtweise , traditionelle Preisvorstellugen - der Käufer sucht ein Museumsstück zum Schnäppchenpreis !

Letztere werden nicht im Internet gehandelt , weil hier doch alle gierig suchen und auch bei der Auktionshäusern immer wieder zu beobachten. Egun Auktionen bringen den Händlern meist mehr als traditioneller Verkauf über die Theke.

Es ist aber rel einfach , vom Start weg für mehr eigene Zufriedenheit zu sorgen , soweit staatenübergreifend waffenrechtlich möglich.

Macht Euch eine Art Checkliste , von den Punkten, die immer spannend sind und die bei dem speziellen Stück spannend sind. Bei Einsteckläufe der Zustand der Originalläufe z.B. Mailt nicht ewig hin und her: anrufen und im persönlichen Gespräch klären.

Versand zur Ansicht nicht an die eigene Anschrift, sondern an Euren Büma vor Ort , dem Ihr als Kunden hoffendlich weitesgehend treu seit. Allein dadurch weiss der Anbieter, daß das Objekt der Begierde sofort nach Ankunft von mind. ebenso kundiger Hand fachlich gesichtet wird.

Allein das Wissen um die Kompetenz des Empfängers und des neutralen Zeugen beim Auspacken schreckt schon viele Verkäufer ab, die von der Qualität der angebotenen Waren selbst nicht überzeugt sind. Verweigert der Verkäufer diesen Weg oder ist die Waffe plötzlich schon reserviert für einen anderen Kunden , kann das Gründe haben.

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