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Sportschützenkontigent + Berechtigte/r andere WBKs


Schwarzwälder

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Nach altem WaffG musste man ja seine Waffen vor dem eigenen Ehepartner wegschliessen - selbst wenn der auch Sportschütze oder Jäger war. Lösung war nur: Eintrag als Berechtigter (man musste dann aber jedesmal ALLE Voraussetzungen incl. Bedürfnisbescheinigung etc. nachweisen). Nun geht es leichter: Man braucht nix mehr voreinander wegschliessen und der Eintrag als Berechtigter hinten auf der WBK ist erleichtert möglich.

Was mich aber ganz besonders freut (10.7 WaffVwV):

Antwort auf:

Die Eintragung als weiterer Berechtigter führt nicht zur Anrechnung im Sinne des § 14 Abs. 3.


D.h. das Sportschützenkontingent für eigene 2 KW und 3 Halbautomaten bleibt unangetastet, auch wenn man auf der WBK seines Partners oder des Vereins etc. noch als Berechtigter mit draufsteht icon14.gif

Das Handling mit der neuen Gelben ist dagegen so nicht haltbar - m.E.

Wenig sinnvoll finde ich auch die Definition eines Schalldämpfers: Alles, was zu einem hörbaren Unterschied des Schussknalls führt (also auch Laden von subsonic Munition confused.gif).

Ebenso komisch: Wenn man für bestimmte verbotene Gegenstände (im VwV-Beispiel eine alte Mauser C96 Reihenfeuer, keine Kriegswaffe) eine BKA-Ausnahmegenehmigung bekommt, reicht das nicht, man brauche dann noch eine weitere "gesonderte Erlaubnis" ausser BKA und WBK confused.gif

Grüsse,

Schwarzwälder

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Antwort auf:

Nach altem WaffG musste man ja seine Waffen vor dem eigenen Ehepartner wegschliessen - selbst wenn der auch Sportschütze oder Jäger war. Lösung war nur: Eintrag als Berechtigter (man musste dann aber jedesmal ALLE Voraussetzungen incl. Bedürfnisbescheinigung etc. nachweisen). Nun geht es leichter: Man braucht nix mehr voreinander wegschliessen und der Eintrag als Berechtigter hinten auf der WBK ist erleichtert möglich.


Was wäre dann eine praktikabele Lösung für folgende Situation:

Nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Er WBKs, Sie bisher nicht, aber Sachkunde und Vereinszugehörigkeit sowie 1 Jahr Mitgliedschaft und entsprechende Anzahl Übungen im Schießbuch.

Welche gesetzlichen Möglichkeiten gibt es, Ihr wenigstens zu einem Teil der Waffen Zugriff zu gewähren?

Bis jetzt übergebe ich Waffen und Munition nur auf dem Stand zum sofortigen Gebrauch/Verbrauch.

Wenn Sie jetzt auch eine WBK beantragt, müsste sie, außer für Ihre, auch für alle meine Waffen (und damit Disziplinen) ein Bedürfnis nachweisen.

Und würde der Verband so einfach Bedürfnisse für x Disziplinen gleichzeitig bestätigen?

Wolli

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  • 1 month later...
  • 2 weeks later...

Antwort auf:

Frag mal Christian 555. Der hat vor einiger Zeit (Oktober ?) den damaligen Entwurf mal reingestellt.


Das ist ja fast schon grobe Irreführung (um das Wort aus der Media-Markt-Reklame nicht zu verwenden) - es sollte mittlerweile auch Sachbearbeitern (und solchen, die es sein wollen) bekannt sein, daß der Entwurf, der vor Monaten kursierte, schon mit der Veröffentlichung überholt war. Darin waren sich alle Beteiligten einig, hunderte von Änderungsvorschlägen sind anschließend aus den Bundesländern gekommen. Ihn jetzt noch zu empfehlen, grenzt an Körperverletzung.

Nochmals: Es GIBT keinen aktuellen Entwurf der Verwaltungsvorschriften, auch wenn mancher Ordnungsamtler schon so tut, als müsse er danach handeln.

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