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IGNORED

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Webley

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Faschingszeit!

Spielzeughändler haben grade folgende Knallplättchenpistole der Firma Wicke im Angebot:

Kiddie-P99

Ich meinte zu einem Verkäufer, dass es vielleicht besser wäre, dieses Modell nicht grade im Schaufenster auszustellen, da das abnehmbare taktische Modul u.U. illegal wäre.

Der Laser-Zielpunktstrahler ist zwar nur eine rotleuchtende Dummy-LED, aber die taktische Leuchte funktioniert, wenn auch natürlich sicher nur mit schwächerer Leistung als das Original.

Der Verkäufer meinte, ich hätte wohl einen Knall, was vom Grosshändler geliefert würde, könnte ja wohl kaum illegal sein, und überhaupt, er hätte schon bessere Faschingsscherze gehört.

Ich habe es zwar nicht testen können, aber ich glaube, das Teil könnte sogar auf die Picatinny-Schiene einer scharfen P99 aufgesetzt werden.

Würde mich jetzt echt interessieren, wie bei so einem Teil die rechtliche Lage ist. Greift hier "Vorrichtungen zum Anleuchten des Ziels, die für Schußwaffen bestimmt sind", oder trifft die entsprechende Regelung des §37 nicht zu, da die Spielzeugpistole nicht unter das Waffenrecht fällt?

Was würde z.B. passieren, wenn einer das Teil auf die Schreckschuss- oder 6mm-Softairversion oder sogar auf eine scharfe P99 montiert, und damit erwischt wird?

Was könnte dem Händler passieren, der die Dinger gleich dutzendweise verkauft?

MfG

Webley

P.S.: Der zensierte Titel hiess: Armle*chter grin.gif

[Dieser Beitrag wurde von Webley am 31. Januar 2002 editiert.]

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Hallo,

ich meine, das es kein Problem geben dürfte. Dieses Spielzeug erfüllt eben keine Schußwaffeneigenschafften. Die Leucht ist ja im Grunde eine Taschenlampe, die an ein Spielzeug gebaut wurde. Die Taschenlampe fällt aber nicht unter den Verbots-§, da ja sonst jede Mini-Maglite Verboten werden müsste. Also, m.E. kein Problem. (Warum auch, ist doch nur ein dödeliges Spielzeug!)

Andererseits kann ich mit vorstellen, das Brenecke das anders sieht und die Gattin von der Kirchenbank fällt wenn die Sehen, welch böses Plastik da im Umlauf ist. Aber gegen sowas gibt es ja schärfere Waffengesetze. (Für die Innere Sicherheit!)

Gruß

Dixi

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Zitat:

Original erstellt von Astanase:

Spielzeug

nein.

da die lampe funktionsfähig ist und an eine waffe ( die orig. p 99 ) mittels der halterung montiert werden kann:

verbotene zielanstrahl-vorrichtung !!

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Zitat:

Original erstellt von Daytona:

nein.

da die lampe funktionsfähig ist und an eine waffe ( die orig. p 99 ) mittels der halterung montiert werden kann:

verbotene zielanstrahl-vorrichtung !!

Da steht: "eine rotleuchtende Dummy-LED..."

Meine Nase leuchtet (schimmert, glüht) auch mal ab und zu. Deswegen strahlt (beleuchtet, blendet) sie aber noch keinen! grin.gif

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§37 Abs. 3 sagt aus:

Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen (diesen Zweck erfüllt die Taschenlampe) und für Schußwaffen bestimmt sind.

In dem Moment, wo du das Teil anbaust und es auch wirklich passt, dürfte es schwer sein, etwaige Beamte davon zu überzeugen, das dat Dingen nicht für eine Schußwaffe bestimmt ist. Du darfst ja auch keine selbst gebauten Halterungen verwenden. In dem Moment, wo das "Tactical Light" eine echte Funktion erfüllt (und das tut sie, wenn sie leuchtet und unter einer Waffe hängt), ist es eine Anstrahlvorrichtung, die für eine Schußwaffe bestimmt ist. Diese "Bestimmung" geht nämlich nicht von einer Erklärung des Herstellers aus, sondern von dem offensichtlichen Zweck, den das Teil erfüllt.

Im Falle des Anbaus an der Spielzeugwaffe greift dieser Paragraph nicht, denn wie schon von anderen gesagt ist die Spielzeugpistole keine Schußwaffe und erfüllt damit nicht den zweiten Teilsatz des 3. Absatzes. Is´ schon scheisse mit diesen "unds" und "oders" in Gesetzestexten.

Was die LED angeht, dat Teil is völlig wurscht!

Mike

[Dieser Beitrag wurde von undeadopi am 31. Januar 2002 editiert.]

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Fazit: Wenn's eine LED ist, die demnach nur funzelt, ist es keine "Beleuchtung" im Sinne des § 37 und ... eine Spielerei.

Da noch keine Gesetzgebung festgelegt hat, ab wann etwas angestrahlt / angeleuchtet wird, behaupte ich das einfach mal.

(werde mich aber natürlich hüten, einen "Probelauf" zu starten)

[Dieser Beitrag wurde von Astanase am 01. Februar 2002 editiert.]

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Mann-o-Mann,da ham wers wieder!

Ich sage nur,wo kein KLÄGER ist,ist auch kein RICHTER.

Durch solche NEIDAKTIONEN darf man sich nicht wundern,wenn das letzte Spielzeug verboten wird.

Wenn sich NIEMALS irgentjemand darüber mokieren würde,gäbe es auch keine Probleme.

Der Mensch schneidet sich nur ins eigene Fleisch.

Das ist hier wieder das beste Beispiel.

Wer sich über SPIELZEUG aufregt,hat es immer noch nicht begriffen.!!!

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@Peter40

Mit dem Spruch:"Wo kein Kläger da kein Richter", würd ich hier etwas vorsichtig sein. Genau diesen Spruch hab ich vor ein paar Wochen auch mal gebraucht und darüber hat sich irgendjemand ganz negativ ausgelassen, von wegen legaler Waffenbesitzer darf an sowas gar nicht mal denken und so. Also lieber aufpassen, sonst muß sich wieder ein "unfehlbarer" gesetzestreuer Mensch hier aufregen. grin.gif

Servus und schönes Wochenende

Sentenced7

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I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going.

Mitglied im FWR Nr. 22154

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Zitat:

Original erstellt von Astanase:

Fazit: Wenn's eine LED ist, die demnach nur funzelt, ist es keine "Beleuchtung" im Sinne des § 37 und ... eine Spielerei.

Da noch keine Gesetzgebung festgelegt hat, ab wann etwas angestrahlt / angeleuchtet wird, behaupte ich das einfach mal.

(werde mich aber natürlich hüten, einen "Probelauf" zu starten)

@Asta:

Das echte Ausmaß der Beleuchtung spielt doch wohl keine Rolle. Auch ein Laserpunkt stellt nur eine minimale Beleuchtung dar und ist dennoch aus genau diesem Grund verboten.

Gruß

Harry

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Zitat:

Original erstellt von Lews Therin:

Naja, der Laser-Punkt ist ja nicht unbedingt zum "Beleuchten" des Ziels da (so wie ein Tactial Light), sondern um die Lage des Trefferpunktes zu markieren (und so die Anvisierung des Zieles zu erleichtern bzw. verkürzen).

Ist aber rechtlich gesehen wohl das Gleiche...

Der Laser ist aber aus genau diesem Grund verboten - weil er das Ziel beleuchtet. Nicht etwa weil damit das Zielen schneller oder besser geht(wie auch immer...).

Gruß

Harry

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Zitat:

Original erstellt von Harry Callahan:

Der Laser ist aber aus genau diesem Grund verboten - weil er das Ziel beleuchtet.

Ich glaube eher, er ist verboten, weil er das Ziel anstrahlt.

Wie auch immer, die deutsche Rechtsprechung ist wie immer etwas verwirrend für Laien, wie wir es sind.

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Zitat:

Original erstellt von Harry Callahan:

Auch ein Laserpunkt stellt nur eine minimale Beleuchtung dar und ist dennoch aus genau diesem Grund verboten.

Naja, der Laser-Punkt ist ja nicht unbedingt zum "Beleuchten" des Ziels da (so wie ein Tactial Light), sondern um die Lage des Trefferpunktes zu markieren (und so die Anvisierung des Zieles zu erleichtern bzw. verkürzen).

Ist aber rechtlich gesehen wohl das Gleiche...

Da eine LED keine der beiden Aufgaben erfüllen kann (Beleuchten / Anstrahlen) müßte also die (rechtlich gesehen) einen Effekt wie eine bunte Papierschlange an der Waffe haben.

Aber wer weiß? Vielleicht ist das ja eine "Anscheins-Zielanstrahlvorrichtung"? wink.gif

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Zitat:

Original erstellt von Astanase:

...

Meine Nase leuchtet (schimmert, glüht) auch mal ab und zu. Deswegen strahlt (beleuchtet, blendet) sie aber noch keinen!
grin.gif

d a s ist auch nicht der punkt.

meines bescheidenen wissens nach gibt es eben noch keine vorrichtung, astanasen-nasen an eine waffe zu montieren grin.gif

bzw hängt an dieser astanasen-nase eben keine waffe sondern nur ein astanase grin.gif

und im übrigen stelle ich mir lebhaft vor, wie diese nase glüht

ROTFL

TRITIUM - NASE ...

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