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IGNORED

Neuen Lauf für geerbte Pistole?


Hermes

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Ja.

Nach dem alten Waffenrecht gab es eine Unterscheidung in Altbesitz (vor 1972 /1976) und Neubesitz. Neubesitzer durften Trommeln, Läufe und Verschlüsse genehmigungsfrei erwerben, Altbesitzer nur im Austausch. Eine solche Unterscheidung wird jetzt nicht mehr gemacht.

Gruß,

frogger

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@SB

Altes Waffenrecht:

1. WaffV §4 Abs1

Neues Waffenrecht

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 2.1-2.3

Beim alten Waffenrecht galt zu beachten, daß die Freistellung nach §4 1. WaffV nur für Waffenbesitz nach §28 WaffG galt. Die WBK´s für Altbesitz wurden aufgrund der Amnestieregelungen der Waffengesetze von 1972 und 1976 erteilt, aber eben nicht nach §28 WaffG, weswegen für diese Waffen die Regelung nicht gilt. Diese Sichtweise wurde von meiner Genehmigungsbehörde vertreten.

Gruß,

frogger

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@Frosch: dann hab ich Dich ja richtig verstanden. smile.gificon14.gif Das ist mir im neuen WaffG nämlich auch sehr schnell aufgefallen.

Zunächst meint man, dass die Erben-WBK bzw. die Altbesitz-WBK jeweils nur den Besitz der Waffen gestattet und Neuerwerb nicht möglich ist.

Meines Erachtens spricht aber nichts dagegen, dass der in Anlage 2 aufgeführte erlaubnisfreie Erwerb generell gilt.

Frosch dürfte somit mit seiner Einschätzung richtig liegen.

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Antwort auf:

Warum habe ich bei dem Wort "Einschätzung" ein flaues Gefühl im Magen?

Markus


Markus,

weil es andere Behörden gibt, die anderer Meinung sind. Ich bekam auf Anfrage die Auskunft, daß ich als Sportschütze mit den geerbten Waffen (Jäger) auf keinen Fall schießen darf, worauf ich mir natürlich sofort zwei zusätzliche Waffen gekauft habe.

Ob bei einer Reparatur die WBK unbedingt vorgelegt werden muß ist eine andere Frage.

Karl

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Moin Karl.

Es handelt sich um eine FN 1900, die mein Schwager vom Vater geerbt hat, der sie wiederum noch auf Altbesitz (ohne Munerwerb) in der grünen WBK hatte.

Nun hatte ich schon vor 10 Jahren eine Laufaufbauchung festgestellt, aber mein Schwiegervater interessierte das nicht und so blieb alles beim alten.

Jetzt hat sie mein Schwager und der möchte eben einen neuen Lauf, obwohl er keine Mun besitzt und auch nicht kaufen kann.

Ein neuer Lauf kostet 72 Euro und er möchte halt den "Originalzustand" wieder herstellen.

Das ich mir als Sportschütze einen Wechsellauf holen kann, weiß ich, aber wie siehts mit Altbesitz ohne vernünftigem Bedürfnis aus?

Gruß Markus

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Guest klaus.perlich

eine austauschreparatur darf in diesem fall meines wissens jeder büma durchführen.

dabei wird auf den neuen lauf die nummer deiner waffe draufgekloppt und in die wbk wird gar nichts eingetragen.

den alten lauf musste aber hergeben.

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@Hermes

Obwohl meine erste Antwort bereits das Thema erschöpfend beantwortet hat noch einmal:

Als WBK Inhaber (Die WBK kann aufgrund einer beliebigen Rechtsgrundlage erteilt worden sein und auch auf Altbesitz oder Erbe oder sonnst irgendetwas begründet sein) darf er erlaubnisfrei Verschlüsse und Wechsel- oder Austauschläufe gleichen oder kleineren Kalibers erlaubnisfrei erwerben und besitzen. D.h. er muß diese Teile nach Erwerb noch nicht einmal mehr anmelden. Den alten Lauf muß er auch nicht abgeben.

Gruß,

frogger

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Guest klaus.perlich

geh einfach mal zum büma und nimm den kracher mit. vergiss nicht die wbk, weil kein anständiger büma einen kracher zur reparatur annehmen wird, von dem er nicht die wbk gesehen hat .... !!!!!! pissed.gif

aber das nur am rande.

ich würde mich in dem fall, den du schilderst nicht mit dem alten lauf belasten.

einfach austauschreparatur und tschüss.

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