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IGNORED

Zum Thema §37 !


Galskiman

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi , Leute !

Hab dieses Thema auch bei den Halbautomaten reingestellt, da es die betrifft, bin aber der Meinung es gehört hier rein, das es ja ums WaffG geht ,also haut mich nicht gleich, bin noch neu smile.gif !

Ich habe mit Interesse eure Beiträge gelesen in bezug auf den fallenden §37. Ich möchte aber euch an etwas erinnern.Der § 37 war überflüssig, weil in den Richtlinien des KWKG genau erläutert wird, was eine "Kriegswaffe" ist.Und wenn man das nachließt, dann stellt man fest , daß JEDER Halbautomat, der z.B. einen Mündungsfeuerdämpfer oder z.B. Kühlrippen im Handschutz hat eine "Kriegswaffe" ist, gleichgültig ob es sich um eine Militär oder Zivilwaffe handelt.Im Klartext: Wenn ich auf ein SL6 oder SL7 ( und die sind nun wirklich staatlich anerkannte Zivilwaffen) einen Mündungsfeuerdämpfer schraube, dann ist es eine "Kriegswaffe" , so beknackt es sich auch anhört!!!!!! Deswegen war der §37 überflüssig, weil solche Waffen mit den "bestimmten Merkmalen" bis jetzt unter §37 und KWKG gefallen sind, und in der Zukunft "nur" unter das KWKG.Sorry.

Der §37 sagt also sieht aus wie eine Kriegswaffe und die Richtlinien zum KWKG sagen ist eine Kriegswaffe !Das die Richtlinen n i c h t geändert werden is wohl logo, oder ? Also wird sich nichts ändern, in diesem Bezug....

Übrigens ist das neue Gesetz noch nicht im Bundesanzeiger erschienen , d.h. das neue WaffG wird nicht vor etwa Mitte März in Kraft treten.Außerdem ist es mir noch nicht gelungen, den Originaltext zu bekommen ,nur die Zusammenfassungen oder die Entwürfe.Interessant und entscheidend ist aber nur der Originaltext.Sollte jemand den auftreiben bitte 'ne mail !

Wenn sich jemand für die Richtlinien KWKG ineressiert, kann das Ding als PDF-Doku. zuschicken.

Gruß Galskiman

Geschrieben

galskiman, du hast recht aber auch wieder nicht:

ob eine waffe eine kriegswaffe nach dem kriegswaffenkontrllgesetz ist, bestimmt sich rein technisch und niemals optisch.

insoweit ist der wegfall des anscheinskriegswaffenblödsinns tatsächlich ein gewinn, weil z.b. der blaser-repetierer wegen der kühlrippen völlig blödsinnigerweise als eine solche anscheinskriegswaffe eingstuft wurde (von hessen, wenn ich nicht irre) und solcher dummfug in zukunft nicht mehr möglich sein wird (repetierer unterfallen nicht dem kwkg).

allerdings hast du recht, dass eine ausdehnung des kriegswaffenbegriffes dazu dienen könnte, dass bislang erlaubte halbautomaten verboten werden könnten, um den wegfall des anscheinsschmarrns gleichsam zu kompensieren. vor dieser falle waren ich auch!

aber die kriegswaffenliste "verwaltet" das wirtschaftsministerium und dort sind mir im unterschied zum innenministerium keine waffenhasser in führungspositionen bekannt. des weiteren ist der begriff der kriegswaffe ein sog. "unbestimmter rechtsbegriff", der anhand objektiver kriterien (einführung in armee, zweckbestimmung der waffe, etc.) voll gerichtlich überprüfbar ist.

dabei gibt es aber durch die novelle gar keine änderung; das ist jetzt schon so.

Zitat:

Original erstellt von Galskiman:

Und wenn man das nachließt, dann stellt man fest , daß JEDER Halbautomat, der z.B. einen Mündungsfeuerdämpfer oder z.B. Kühlrippen im Handschutz hat eine "Kriegswaffe" ist, gleichgültig ob es sich um eine Militär oder Zivilwaffe handelt.

ich kenne die richtlinien nicht (bitte zuschicken!), aber das kann nicht sein, weil es gegen den wortlaut des kwgk verstosst: kriegswaffen sind (nur) waffen, die für den zweck entwickelt und gebaut wurden, zu militärischen zwecken eingesetzt zu werden. über beides kann man aber natürlich trefflich streiten.

die g3 abarten sind bislang als zivilwaffen eingestuft worden (sonst wären sie auch ohne mfd jetzt schon verboten für schützen), aber wegen des vorfahren sind sie zumindest "anrüchig" (unser bster schutz hierbei: die verbreitung und die kosten für den staat, dieser waffen habhaft zu werden).

das sl8 aber z.b. soll (ich bin kein techniker), obwohl erkenntnisse aus der entwicklung des g36 verwendet wurden, eine reine, als zivilwaffe entwickelte (und nicht in ein g36 umbaubare) zivilwaffe sein.

das sl8 kann daher niemals unter die bestimmungen des kwkg fallen und - da der anschein keine rolle mehr spielen wird - in zukunft auch in der äußeren (!) form des g36 (oder m16, wenn sich denn jemand die arbeit macht) hergestellt und erworben werden.

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 10. August 2002 editiert.]

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von falcon:

galskiman, du hast recht aber auch wieder nicht:

ob eine waffe eine kriegswaffe nach dem kriegswaffenkontrllgesetz ist, bestimmt sich rein technisch und niemals optisch.

insoweit ist der wegfall des anscheinskriegswaffenblödsinns tatsächlich ein gewinn, weil z.b. der blaser-repetierer wegen der kühlrippen völlig blödsinnigerweise als eine solche anscheinskriegswaffe eingstuft wurde (von hessen, wenn ich nicht irre) und solcher dummfug in zukunft nicht mehr möglich sein wird (repetierer unterfallen nicht dem kwkg).

Falcon ,da hast Du recht, bei Repetierer ist der Wegfall ein Segen, aber mal unter uns:

Das Blaser war aber auch das einzige Ding ,daß als Repetierer mit dem KWKG in konflikt kam.

allerdings hast du recht, dass eine ausdehnung des kriegswaffenbegriffes dazu dienen könnte, dass bislang erlaubte halbautomaten verboten werden könnten, um den wegfall des anscheinsschmarrns gleichsam zu kompensieren. vor dieser falle waren ich auch!

aber die kriegswaffenliste "verwaltet" das wirtschaftsministerium und dort sind mir im unterschied zum innenministerium keine waffenhasser in führungspositionen bekannt. des weiteren ist der begriff der kriegswaffe ein sog. "unbestimmter rechtsbegriff", der anhand objektiver kriterien (einführung in armee, zweckbestimmung der waffe, etc.) voll gerichtlich überprüfbar ist.

dabei gibt es aber durch die novelle gar keine änderung; das ist jetzt schon so.

Tja , daß mit objektiv und überprüfbar ,glaube ich nicht.Beispiel: Im KWKG steht, daß Halbautomaten ,die vor 1945 eingeführt worden sind, n i c h t dem KWKG unterliegen.Und dann bringen die Beamten des Wirtschaftsministeriums (die angeblich nicht waffenhasser) eine Liste heraus ,auf der stehen dann Halbautomaten, die v o r 1945 eingeführt wurden, und die sind plötzlich doch verboten...wo waren denn da die Gerichte ????

ich kenne die richtlinien nicht (bitte zuschicken!), aber das kann nicht sein, weil es gegen den wortlaut des kwgk verstosst: kriegswaffen sind (nur) waffen, die für den zweck entwickelt und gebaut wurden, zu militärischen zwecken eingesetzt zu werden. über beides kann man aber natürlich trefflich streiten.

die g3 abarten sind bislang als zivilwaffen eingestuft worden (sonst wären sie auch ohne mfd jetzt schon verboten für schützen), aber wegen des vorfahren sind sie zumindest "anrüchig" (unser bster schutz hierbei: die verbreitung und die kosten für den staat, dieser waffen habhaft zu werden).

HEHEHEHE !Da bist Du aber gewaltig auf dem Holzweg !!!!!!!!!!! Es steht ausdrücklich in den Richtlinien, daß eine Kriegswaffeneigenschaft gegeben ist, wenn

!! e i n e !! oder mehrere Eigenschaften vorhanden sind: und dann folgt eine Aufzählung wo z.B. ein Mündungsfeuerdämpfer erwähnt wird.Zwar steht als erster Punkt ,daß die Waffe für milit. Zwecke entwickelt wurde, aber es heißt eine Eigenschaft und nicht alle ! Es ist also vollkommen egal ,ob es sich dabei um eine Zivilentwicklung handelt oder nicht !!!!!

Die Form spielt eine Rolle ! So ist es eine Kriegswaffeneigenschaft ,wenn die Büchse z.B. Kühlrippen hat im Schaft.Egal für welchen Zweck das Ding gebaut wurde !!!!!!!

Kühlrippen + Halbautomat = Kriegswaffe basta !

Ich weiß ,ist schwer zu glauben , aber ist so .

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 10. August 2002 editiert.]

[Dieser Beitrag wurde von Galskiman am 10. August 2002 editiert.]

[Dieser Beitrag wurde von Galskiman am 10. August 2002 editiert.]

Geschrieben

wenn du nicht der bundeskanzler bist, solltest du mir aussagen, die mit "basta" enden vorsichtig sein...

Zitat:

HEHEHEHE !

hahaha, was haben wir gelacht...

Zitat:

Da bist Du aber gewaltig auf dem Holzweg !!!!!!!!!!! Es steht ausdrücklich in den Richtlinien, daß eine Kriegswaffeneigenschaft gegeben ist, wenn

!! e i n e !! oder mehrere Eigenschaften vorhanden sind:

nö, bin ich nicht, weil in den richtlinien (denen aber ohnehin keine gesetzeskraft zukäme) nicht dergleichen steht.

es steht vielmehr drin drin, dass bereits ein merkmal indizwirkung für eine kriegswaffen sein kann. indizwirkung ist aber keine beweiswirkung, so dass der gegenbeweis möglich ist, bzw. der gesamteindruck zählt; schließlich weist sogar die richtlinie darfau hin, dass eine einzelfallprüung unumgänglich ist.

und das wäre ja wohl nicht nötig, wenn z.b. der mündungsfeuerdämpder stets eine halbautomatische schusswaffe zur kriegswaffe machen würde.

Geschrieben

damit alle wissen, von was wir reden.

aus der richtlinien "Halbautomatische militärische Gewehre i. S. der Nummer 29 d der Kriegswaffenliste (KWL)" des bundesministeriums für wirtschaft und technologie:

Zitat:

...Im übrigen ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich. Ein Indiz für die Kriegswaffeneigenschaft (anmkerung falcon: eines halbautomaten) ist

insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Merkmale:

- Entwicklung für militärische Zwecke

- Umstellbarkeit oder Umrüstbarkeit mittels allgemein gebräuchlichen Werkzeugen auf die Abgabe von

Dauerfeuer/Feuerstößen

- Handschutz mit Lüftungsöffnungen, Kühlrippen am Waffenrohr

- Seitengewehr- oder Bajonettaufnahme

- Mündungsfeuerdämpfer, Mündungsbremse, Aufnahmevorrichtung für Gewehrgranaten

- Wechselmöglichkeit für Magazine mit mehr als 5 Patronen.


gerade der letzte spiegelstrich würde fast alle halbautomaten zu kriegswaffen machen, wenn schon ein merkmal für die kennzeichnung zwangsläufig wäre...

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 10. August 2002 editiert.]

Geschrieben

darüberhinaus verwenden vorallem die .50 bmg gewehre eine mündungsbremse, wie viele andere gewehre auch. das zusammen mit nem 10er magazin würde ausm großteil der gewehre eine kriegswaffe entstehen. also hat falcon vollkommen recht.

ich weiss, ist schwer zu glauben, aber ist so wink.gif

Geschrieben

die dicke browning ist als beispiel weniger geeignet, weil repetierer ausdrücklich nicht mehr unter das kwkg fallen.

gibt es eigentlich selbstalde bmg bei sportschützen im einsatz? wink.gif

Geschrieben

Moin und ruhig bleiben!

Betreff Einstufung KWKG aufgrund eines Merkmals, Gegenbeispiele:

-Das Voere Selbstladegewehr Modell 2185 http://www.voere.de/waffentechnik.htm besitzt eine Mündungsbremse/MFD, ist imho aber weder als Kriegswaffe eingestuft noch wurde es jemals als §37 eingestuft!

-Das OA15A1 hat einen kannelierten/gefluteten Lauf, trotzdem eckte es in den meisten Bundesländern nur am §37 an. Wenn das Merkmal gegen KWKG verstoßen würde hätte man es auch in Bayern etc. nie verkaufen können.

-Das SL8 hat ein 10-Schuß-Magazin (aber das hatten wir ja schon)!

Imho glaube ich nicht daß man diese Gewehre einfach "übersehen" hat.

Gruß

Bounty

------------------

"Erst nachdem wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit, alles zu tun." - Taylor Durden

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Bounty:

Moin und ruhig bleiben!

Betreff Einstufung KWKG aufgrund eines Merkmals, Gegenbeispiele:

-Das Voere Selbstladegewehr Modell 2185
besitzt eine Mündungsbremse/MFD, ist imho aber weder als Kriegswaffe eingestuft noch wurde es jemals als §37 eingestuft!

Richtig , das Gewehr ist ja aber nicht mal ein reiner Halbautomat im eigentlichen sinne, da man ihn ja auch als vollwertigen Geradezugrepetierer verwenden kann.Is also ein Sonderding.

-Das OA15A1 hat einen kannelierten/gefluteten Lauf, trotzdem eckte es in den meisten Bundesländern nur am §37 an. Wenn das Merkmal gegen KWKG verstoßen würde hätte man es auch in Bayern etc. nie verkaufen können.

Richtig, aber geflutete Läufe stehen ja auch nicht in den Richtlinen des KWKG ,sondern Kühlrippen!

-Das SL8 hat ein 10-Schuß-Magazin (aber das hatten wir ja schon)!

Imho glaube ich nicht daß man diese Gewehre einfach "übersehen" hat.

Richtig, schau am Besten mal unter Halbautomaten ,da haben wir das Thema schon recht gut ausgebaut ,und sind auch schon zu einer "Einigung"
smile.gif
gekommen.

Gruß Galskiman

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Galskiman:

Richtig , das Gewehr ist ja aber nicht mal ein reiner Halbautomat im eigentlichen sinne, da man ihn ja auch als vollwertigen Geradezugrepetierer verwenden kann.Is also ein Sonderding.

Unfug Galskiman,

das Voere ist ein Halbautomat/Selbstladebüchse, nichts anderes, als genau das wird es in deine WBK eingetragen und nicht als "Sonderding", Repetierbüchse oder ähnliches. Die Benelli M3 ist auch immer eine Selbstladeflinte (obwohl man sie zur Vorderschaftrepetierflinte umschalten kann) und wird auch nur so in die WBK eingetragen! Demnach kann für die Voere keine andere Argumentation gelten als für alle anderen Selbstladegewehre/Halautomaten.

Zitat:

Original erstellt von Galskiman:

Richtig, aber geflutete Läufe stehen ja auch nicht in den Richtlinen des KWKG ,sondern Kühlrippen!

Du hast selber denn Auszug aus den Richtlinien des BMWi unter Halbautomaten reingestellt. Lies doch mal nach was da steht: "Kühlrippen am Waffenrohr"

Ein gefluteter/kannelierter Lauf ist genau das!

Zitat:

Original erstellt von Galskiman:

Richtig, schau am Besten mal unter Halbautomaten ,da haben wir das Thema schon recht gut ausgebaut ,und sind auch schon zu einer "Einigung" gekommen.

Ausgebaut?

Einigung?

Wir können hier im Forum bauen und einigen was wir wollen, aber das hat leider wenig bis garnichts mit der gerade entstehenden Verwaltungsverordnung zum neuen Waffengesetz zu tun bzw. der zukünftigen Handhabe des KWKG. Imho zuviel Spekulation.

Meine Gegenbeispiele zeigen deutlich, daß das KWKG bisher kein Hindernis für Voere, OA15 oder SL8 waren, imho bleibt abzuwarten ob in Zukunft das KWKG durch die Behörden als Mittel gegen Selbstladegewehre instrumentalisiert wird.

Mich ängstigt die als Damoklesschwert über uns hereinbrechende Verwaltungsverordnung da mehr...

Gruß

Bounty

------------------

"Erst nachdem wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit, alles zu tun." - Taylor Durden

[Dieser Beitrag wurde von Bounty am 12. August 2002 editiert.]

Geschrieben

Unfug Galskiman,

das Voere ist ein Halbautomat/Selbstladebüchse, nichts anderes, als genau das wird es in deine WBK eingetragen und nicht als "Sonderding", Repetierbüchse oder ähnliches. Die Benelli M3 ist auch immer eine Selbstladeflinte (obwohl man sie zur Vorderschaftrepetierflinte umschalten kann) und wird auch nur so in die WBK eingetragen! Demnach kann für die Voere keine andere Argumentation gelten als für alle anderen Selbstladegewehre/Halautomaten.

Ich habe von waffentechnischen Zulassungsvoraussetzungen gesprochen und Du sprichts hier von WBK - Einträgen .Also vollkommen daneben! Ein SLG 97 wird auch nicht als "abgeänderte Kreigswaffe gem. §37/KWKG" eingetragen ,sondern auch nur als Selbstladebüchse.Das WaffG kennt keinen anderen Begriff für diese Waffengruppe.Das hat aber nichts mit unserer Diskussion zu tun.

Du hast selber denn Auszug aus den Richtlinien des BMWi unter Halbautomaten reingestellt. Lies doch mal nach was da steht: "Kühlrippen am Waffenrohr"

Ein gefluteter/kannelierter Lauf ist genau das!

Das Problem ist nur, daß das OA 15 einen kannelierten H A N D S C H U T Z hat !!!!

Und die Richtlinien sprechen von dem Lauf.Ich hoffe, das Du den technischen Unterschied zwischen einem Lauf und einem Handschutz kennst.Im übrigen ist ein kannelierter Lauf und ein Lauf mit Kühlrippen nicht das Gleiche.Die Richtlinie meint Rippen und keine Kannelierung.

Sind ja auch zewi unterschiedliche technische Begriffe ,oder ? Als Beispiel für Waffen mit solchen Kühlrippen : japan.MG Typ 96 , Hotchkiss Mk 1,Lehky-Kulomet ZGE VZ 33 ,Colt Browning Modell 1895 , TAISHO 14 ,Hotchkiss Mod 1914, Thompson MP 1928 A1 frühe Fertigung. Schau Dir die Fotos von diesen Waffen an und Du siehst ,wie weit Du daneben bist mit Deinen gefluteten Läufen!

Ausgebaut?

Einigung?

Wir können hier im Forum bauen und einigen was wir wollen, aber das hat leider wenig bis garnichts mit der gerade entstehenden Verwaltungsverordnung zum neuen Waffengesetz zu tun bzw. der zukünftigen Handhabe des KWKG. Imho zuviel Spekulation.

Meine Gegenbeispiele zeigen deutlich, daß das KWKG bisher kein Hindernis für Voere, OA15 oder SL8 waren, imho bleibt abzuwarten ob in Zukunft das KWKG durch die Behörden als Mittel gegen Selbstladegewehre instrumentalisiert wird.

Mich ängstigt die als Damoklesschwert über uns hereinbrechende Verwaltungsverordnung da mehr...

So und nun das Schlußwort "Bounty" .Mein Hinweis auf das andere Forum und auf Einigung war nur deswegen, weil ich im anderen Forum meine Meinung insoweit geändert habe, als das jagdliche und zivile Halbautomaten nicht unters KWKG fallen werden.Meine Meinung hat sich durch eine reihe konstruktiver Beteiligungen anderer Forumsteilnehmer geändert.Ich lasse mir also auch etwas sagen ,wenn ich falsch liege.Auf der anderen Seite haben ich den anderen Forumsmitgliedern vermitteln können, was ich meinte mit dem §37 und den milit. Halbautomaten,und da habe ich recht bekommen.

Hättest Du also in das andere Forum geschaut, dann hättest Du das nachlesen können. Aber Deine Bemerkungen lassen für mich nur den Schluß zu, daß Du die Diskussionen für nutzlos hälst, also warum bist Du dann noch im Forum?

Gruß Galskiman frown.gif

[Dieser Beitrag wurde von Galskiman am 13. August 2002 editiert.]

[Dieser Beitrag wurde von Galskiman am 13. August 2002 editiert.]

[Dieser Beitrag wurde von Galskiman am 13. August 2002 editiert.]

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Galskiman:

Das Problem ist nur, daß das OA 15 einen kannelierten H A N D S C H U T Z hat !!!!

Aha!?

Schau einmal hier: http://www.tag-dance.de/xfiles/oberlandarm...talog_index.htm

OA15-A1 Lieferbar mit oder ohne gefluteten Lauf

OA15-A2 "Flutungen sind leider nicht möglich"

Der Handschutz ist imho der selbe!

Zitat:

Original erstellt von Galskiman:

Ich habe von waffentechnischen Zulassungsvoraussetzungen gesprochen und Du sprichts hier von WBK - Einträgen .Also vollkommen daneben! Ein SLG 97 wird auch nicht als "abgeänderte Kreigswaffe gem. §37/KWKG" eingetragen ,sondern auch nur als Selbstladebüchse.Das WaffG kennt keinen anderen Begriff für diese Waffengruppe.Das hat aber nichts mit unserer Diskussion zu tun.

Einigen wir uns darauf, daß das Voere eine Selbstladebüchse im Sinne des Waffenrechtes ist, sie aber nicht als/aus einer Kriegswaffe (Vollautomaten) entwickelt wurde. Einverstanden?

Zitat:

Original erstellt von Galskiman:

So und nun das Schlußwort "Bounty" .Mein Hinweis auf das andere Forum und auf Einigung war nur deswegen, weil ich im anderen Forum meine Meinung insoweit geändert habe, als das jagdliche und zivile Halbautomaten nicht unters KWKG fallen werden.Meine Meinung hat sich durch eine reihe konstruktiver Beteiligungen anderer Forumsteilnehmer geändert.Ich lasse mir also auch etwas sagen ,wenn ich falsch liege.Auf der anderen Seite haben ich den anderen Forumsmitgliedern vermitteln können, was ich meinte mit dem §37 und den milit. Halbautomaten,und da habe ich recht bekommen.

Hättest Du also in das andere Forum geschaut, dann hättest Du das nachlesen können. Aber Deine Bemerkungen lassen für mich nur den Schluß zu, daß Du die Diskussionen für nutzlos hälst, also warum bist Du dann noch im Forum?

He Galskiman, nicht gleich böse werden.

Was ich sagen wollte ist doch einfach, daß man/ich erst die Verwaltungverordnung zum neuen Waffengesetz abwarten sollte, bevor man sich ernsthaft Gedanken machen sollte, ob man nun ab Januar Deutschlandweit ein Sig StGw 90 PE oder OA 15 A1 kaufen kann. Natürlich steht auch das KWKG als weiteres Problem im Hintergrund bzw. kann gegebenfalls seitens der Behörden instrumentalisiert werden.

Gruß

Bounty

------------------

"Erst nachdem wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit, alles zu tun." - Taylor Durden

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Galskiman:

Übrigens ist das neue Gesetz noch nicht im Bundesanzeiger erschienen

Und darin wird es auch niemals erscheinen.

Zitat:

Außerdem ist es mir noch nicht gelungen, den Originaltext zu bekommen, nur die Zusammenfassungen oder die Entwürfe. Interessant und entscheidend ist aber nur der Originaltext.

Fünf Minuten am nächstliegenden Ort suchen, weiterklicken, und Du hast ihn. Is sich einfach. Nix Problem.

Carcano

Geschrieben

@ Carcano

Soweit ich weiß ,und das war auch in allen Fachzeitschriften zu lesen ,muß jedes Gesetz im Bundesgesetzblatt (herausgeber Bundesanzeiger) veröffentlicht werden, das ist Gesetz.Dann verrate mir mal, warum es nicht dort erscheint.

Und nix Problem klicken , bitte im Klartext.Wo gibt es den Gesetzestext (und ich meine nicht die Version von Juris z.B.,denn die ist noch Stand 1976).

Gruß Galskiman

Geschrieben

Also ,nach Artikel 18 des neues Gesetzes ,tritt das Gesetz am 6.Tag im 6.Monat nach der Verkündigung in Kraft.Verkündigungen erfolgen im Bundesgesetzblatt.

Bis jetzt ist es noch nicht erschienen.Warum ? Keine Ahnung.Die Aussage der Ordnungsämter, daß das Gesetz Januar oder Februar 2003 in Kraft tritt ,sind also nicht mehr aktuell,die sind davon ausgegangen, daß das Gesetz gleich nach der Verabschiedung veröffentlicht wird , warum das nicht geschehen ist, weiß ich auch nicht.Vielleicht hat es ja der Bundespräsident noch nicht unterschrieben...

Gruß Galskiman

Geschrieben

der sechste tag des sechsten monats klingt zwar romantisch wink.gif, aber es ist der erste tag des sechsten auf die verkündung folgenden monats.

wenn also - wovon alle ausgehen - die verkündung innerhalb der nächsten zwe wochen kümmt, tritt der grossteil des gesetzes am 1. februar 2003 in kraft (und wenn es nach mir ginge, gleich danach wieder außer kraft).

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