Guest Posted August 9, 2002 Share Posted August 9, 2002 http://www.frankonia.de/scripts/waffen/waf...engesetzneu.php "5.1. Jäger, die nicht Jahresjagdscheininhaber sind, dürfen Jagdwaffen - solche, die nach dem BundesJagdGesetz nicht verboten sind - erwerben (kaufen), sofern sie glaubhaft machen, dass sie sie zur Jagdausübung benötigen. " bedeutet das, dass jeder ohne irgend eine Jagdausbildung Waffen kaufen darf? Oder ab wann ist jemand ein Jäger? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mike Brauer Posted August 9, 2002 Share Posted August 9, 2002 ...mit Jägerprüfung, aber ohne gelösten Jgadschein ist gemeint. ------------------ Lebenslänglich FWR#1911, in diesem Jahr geworbene Neumitglieder: 6, jetzt Du! Together we stand, divided we fall Link to comment Share on other sites More sharing options...
OldHand Posted August 10, 2002 Share Posted August 10, 2002 Mike, ich glaube diesmal hast du nicht recht. Wenn jemand seiner Behörde glaubhaft machen kann ( Bestätigung des Jagdreiseveranstalters o.ä. ) daß er z.B. in Namibia auf die Jagd zu gehen beabsichtigt, dann bekommt er eine geeignete Jagdwaffe genehmigt. Beispielsweise einen Repetiere in .30-06, wohl kaum einen in .22 Hornet. Bedürfnis ist ja gegeben. Dazu braucht man ja keine deutsche Jägerprüfung und keinen deutschen Jagdschein. Das ist eine kaum bekannte Möglichkeit. Wird auch keine "Reklame" für gemacht und die Behörden sind sehr genau bei der Prüfung des Bedürfnisses. ------------------ OldHand, FWR Lifetime Member 18 Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted August 10, 2002 Share Posted August 10, 2002 ihr könnt auch die ganze diskussion sparen, weil frankonia missverständlich/falsch zitiert: § 13 abs. 1 waffg-neu: ein bedürfnis für den erwerb und besitz von schusswaffen ... wird bei personen anerkannt die inhaber eines gültigen jagdscheines ... sind, wenn ... (weitere anforderungn) also: nix jagdschein, nix jäger, nix bedürfniss, nix waffen was frankonia meint ist die priviliegierung für jahresjadgscheinihaber in § 13 abs. 2 und 3, bei denen die weiteren anforderungen (die ich oben schon nicht abtippen wollte) nicht extra geprüft werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
OldHand Posted August 11, 2002 Share Posted August 11, 2002 @ falcon, das, was Frankonia zitiert, steht auch so in der neuesten Ausgabe des Hessenjäger. Sollten die auch falsch zitiert haben? Nebenbei, die von mir aufgeführte Möglichkeit ( via Jagdreise ) an eine Langwaffe zu kommen, besteht auch schon nach dem noch geltenden Recht. Ist nur weitgehend unbekannt! ------------------ OldHand, FWR Lifetime Member 18 Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted August 11, 2002 Share Posted August 11, 2002 geltendes recht: möglich; interessiert aber auch nicht mehr lange kommendes recht: ich habe m.e. richtig zusammengefasst; schau in den entwurfstext (da hat sich nicht mehr viel bewegt) und du wirst sehen, dass es in zukunft keine jäger ohne jagdschein mehr geben kann. es sei denn, sie gehen mit dem blasrohr oder ähnlichem auf die jagd... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mike Brauer Posted August 11, 2002 Share Posted August 11, 2002 ... na gut, ich lag daneben. Aber wenigstens versucht hab ich es ------------------ Lebenslänglich FWR#1911, in diesem Jahr geworbene Neumitglieder: 6, jetzt Du! Together we stand, divided we fall Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted August 11, 2002 Share Posted August 11, 2002 Ich habe das zwar auch schon öfter gehört, aber im (neuen) WaffG konnte ich nichts entsprechendes finden. Es würde mich auch mal interessieren, in wie weit eine bestandene Jägerprüfung einem Jagdschein gleichgestellt sein soll und wo das geregelt ist. Zur Auslandsjagd: Ich glaube da redet ihr aneinander vorbei. Grundsätzlich gilt das Bedürfnisprinzip, d.h. man muss ein Bedürfnis für die Waffe geltend machen (§10 neu). Für Sportschützend oder Jäger hat man eine Vereinfachung ins WaffG aufgenommen, so dass diese einen vereinfachten Bedürfnisnachweis führen können (§13, §14 neu). Wenn ein Jäger ohne Jagdschein eine Waffe für die Auslandsjagd benötigt, kann er sie - meiner bescheidenen Meinung nach - nicht über den vereinfachten Weg des §13 (neu) beschaffen. Ihm bleibt allerdings der Universalweg über §10 (neu) offen. Und wenn er da alle Vorraussetzungen (hier insbesondere das Bedürfnis) erfüllt bzw. nachweist, muss die Behörde ihm den Voreintrag in die WBK erteilen. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted August 11, 2002 Share Posted August 11, 2002 das bedürfnisprinzip steht in § 8, nicht in § 10, aber inhaltlich hast du damit völlig recht! Link to comment Share on other sites More sharing options...
cvdb Posted August 11, 2002 Share Posted August 11, 2002 Hallo Forsaken! Gemeint sind damit wohl Inhaber von Tagesjagdscheinen, wozu auch die bestandene Jägerprüfung erforderlich ist, sowie von Ausländerjagdscheinen (für die Jagd im Bundesgebiet). Gruß cvdb Link to comment Share on other sites More sharing options...
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