Zum Inhalt springen
IGNORED

Wafenerwerb von Person ohne WBK?


Small-Bore

Empfohlene Beiträge

Hallo,

meine Tante hat mir Angeboten, ihre KK Waffe abzukaufen. Leider besitzt sie keine WBK. Ich möchte mir aber eine WBK ausstellen lassen auf diese Waffe. Ist dies möglich oder muss ich einen Kassenzettel vorlegen beim eintragen?

Vielen Dank schon mal im vorraus für alle Antworten.

MfG, Daniel

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Einen Kassenzettel muß man nicht vorlegen.

Wohl aber hat der Erwerber einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe den Überlasser zu nennen.

Im Klartext, wenn ich eine Waffe anmelde muß ich der Behörde mitteilen, woher (von wem) ich sie erworben habe.

Auf die notwendige Erlaubnis zum Erwerb also z.B. Voreintrag, ggf. gelbe WBK oder Jagdschein, sei nur der Vollständigkeit halber verwiesen.

Wenn diese knappe Antwort nicht reicht und die entsprechenden Rechtsvorschriften benötigt werden, bitte ich um einen Hinweis und etwas Geduld.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@HSG: Wo ist das Problem? Der Fall illegal an illegal ist die häufigere Form des Waffenerwerbs in de.

@Small:

Die legalen Waffenbesitzer sind, was illegale Überlassung angeht sehr empfindlich.

Ich gehe jetzt mal zu Deinen Gunsten davon aus, das Du es ernst meinst und schlich keine Ahnung hast.

1. Wenn Deine Tante eine illegale Waffe (ohne WBK) besitzt, kannst Du diese nicht erwerben. Egal, ob Du nun eine WBK hast oder nicht

Es sei denn, die Waffe wäre, wie oben angedeutet erst kürzlich geerbt worden und bisher ist noch keine Erben-WBK erteilt.

Sollte es so sein (die Erbschaft) mußt Du den "ganz normalen" Weg zur WBK gehen und die Waffe dann legal übernehmen.

Wenn Du es ernst meinst, solltest Du etwas mehr über die Umstände und die Art der Waffe mitteilen, dann wird Dir sicher geholfen.

------------------

Lebenslänglich FWR#1911, in diesem Jahr geworbene Neumitglieder: 6, jetzt Du!

Together we stand, divided we fall

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Natürlich meine ich es ernst, sonst hätte ich ja nicht gefragt. Und noch mal für alle: Ich will keine Waffe Illegal erwerben sondern Legal!!!

@hsg: Zu welcher Tante willst du sie denn schicken? Ich habe viele und bei mir zu Hause finden die sowieso nix.

MfG, Daniel

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also:

Meine Tante (oder mein Onkel) hat die Waffe vor ein Paar Jahren ganz legal mit WBK gekauft. Ich habe da was in den falschen Hals bekommen, und habe gedacht, sie hätten keine WBK für die Waffe, wollte diese aber legal eintragen lassen. Nun, da meine Tante (oder Onkel (so genau weiss ich das nicht weil sie beide geschossen haben)) ein WBK hat, brauche ich mir keine Sorgen mehr machen.

MfG, Daniel

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zitat:

Original erstellt von Mike Brauer:

1. Wenn Deine Tante eine illegale Waffe (ohne WBK) besitzt, kannst Du diese nicht erwerben. Egal, ob Du nun eine WBK hast oder nicht

Hallo Mike, das ist nicht zutreffend. Der Fragesteller kann, wenn er denn selbst eine waffenrechtliche Erlaubnis hat, die Waffe problemlos erwerben und sie auch eintragen lassen. Das Problem liegt auf Seiten der Tante. In der Praxis wird das einfach gelöst, indem ein Waffenhändler / Büchsenmacher zwischengeschaltet wird.

Carcano

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zitat:

Original erstellt von carcano:

....

In der Praxis wird das einfach gelöst, indem ein Waffenhändler / Büchsenmacher zwischengeschaltet wird.

Carcano

Und der erzählt der Behörde dann, daß er in seinem Lager noch eine Waffe gefunden hätte, von der er keine Ahnung hat, wo er sie herhat??

Erläuter doch mal, wie das funktionieren soll.

------------------

gecko

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

also Ich weiß ja nicht wie alt Deine Verwnadten sind,aber Fakt ist das man vor 1972 Kleinkalibergewehre ohne WBK erwerben konnte,die konnte man quasi bei Quelle oder Neckermann bestellen,erst ab den neuen Waafenngesetz was in den 70ér Jahren rauskam wurden die Waffen Erlaubnispflichtig.Aber trotzdem mußt Du ja jetzt wenn Du diese Waffe erwerben möchtest ja ein BEDÜRFNIS nachweisen,wozu Du diese Waffe benötigst.Entweder zum sportlichen schiessen oder zu jagdlichen Zwecken.Entweder mußt du in einen Sportschützenverein eintreten und dann nach 6 Monaten mit bestandener Waffensachkundeprüfung und der Befürwortung des Vorstandes eine WBK beantragen oder du machst einen Jagdschein.Ich glaube nicht,das,man ohne Bedürfnis eine WBK ausgestellt bekommt.Dann gibt es noch das Erbrecht,aber auch da scheint es nicht so einfach zu sein,wie man sich das vielleicht vorstellen mag!

Gruß

Paras

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ICh bin seit 4 Jahren Mitglied im NWDSB und nehme auch regelmäßig an den Landesmeisterschaften und natürlich am Training teil. Mit dem Bedürfniss sollte es kein Problem geben. Aber wie ist das mit der Sachkundeprüfung, wo muss ich die ablegen?

MfG, Daniel

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

du muß eine Waffensachkundeprüfung nach §31 WaffG ablegen um ausreichende Kenntnisse über:

-die Handhabung von Schusswaffen und den Umgang mit Munition

-die Reichweite und Wirkungsweise der betreffenen Geschosse

-die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften über den Umgang mit Waffen und Munition sowie über Notwehr und Notstand

nachweisen zu können.

In den meistens Fällen kann man diesen Lehrgang und Prüfung in den Vereinen machen soweit ein Schießleiter der diese Prüfung abnehmen darf vorhanden ist.Ansonsten mal mal bei anderen Vereinen nachfragen ob man sich mit einklingen kann!.Wenn Du das alles hast sowie die Befürwortung deines Vorstandes für eine erteilung einer WBK und Dich die Behörden als zuverlässig einstufen,dürfte der WBK nichts mehr im Wege stehen.

Gruß

Paras

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Ausführungen von Paras sind nicht ganz richtig.

Eine Prüfung nach §31 WaffG wird vor einer staatlich bestimmten Stelle abgelegt. Wer diese Stelle ist, regeln die Länder unterschiedlich. Häufig bestehen diese Prüfungskommissionen bei den IHK. Nähere Auskunft kann aber die Erlaubnisbehörde erteilen.

Die "Prüfungen" die bei den Vereinen abgelegt werden stehen den Prüfungen nach §31 WaffG nicht in jeder Hinsicht gleich. Diese Prüfungen sind vielmehr die pflichtgemäße Vergewisserung des Vereins, das der Teilnehmer mit Erfolg an einer Ausbildung nach §29 Waff 1 Abs. 1 Nr. 2. Buchstabe c teilgenommen hat. Vgl. hierzu auch Nr. 31. ff der WaffVwV

Eine bestandene Prüfung vor der Kommission nach §31 WaffG muß als Nachweis der Sachkunde anerkannt werden. Eine Ausbildung ("Prüfung") bei einem Verein kann anerkannt werden.

[Dieser Beitrag wurde von 700NE am 25. April 2002 editiert.]

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zu dieser Erbengeschichte könnte ich auch noch ein persönliches Erlebnis berichten:

Nach dem Tod meines Vaters ´98 haben meine Geschwister und ich eine Anzahl Waffen geerbt (Kurz-und Langwaffen,er war Jäger).

Wir haben uns geeinigt,wer was bekommt,das Eintragen ging ohne Probleme über die Bühne.

So weit alles normal.

In seinem Haus fanden wir aber nun 2001 beim Renovieren (Dachboden) zwei weitere Gewehre,einen alten ,gammligen 98k und einen Anschütz-KK-Selbstlader.

Was nun? Fragen konnten wir ihn nicht mehr,woher er die Gewehre hatte,und schießen wollte ich zumindest die Anschütz schon gern.

Wir haben es dann darauf ankommen lassen und beim Amt angerufen.Traf sich natürlich gut,daß ich vor ein paar Monaten Vereinsmitglied geworden war und gerade meine Sachkunde hinter mich gebracht hatte.

O-Ton der Dame vom Amt:"Tja,wenn Sie Ihre Prüfung gemacht haben,ist das Gewehr wohl bei Ihnen am besten aufgehoben"(meine Geschwister sind bis heute passive Waffenbesitzer OHNE Sachkunde....).

Gebühr bezahlt,paar Tage später Anschütz geschossen.Ich hätte das Ding aber ansonsten auch abgegeben,meine Enfield wollte ich nicht dafür riskieren smile.gif

nen schönen Abend noch,

Tan

------------------

FWR - Mitglied Nr. 22091

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zitat:

Original erstellt von Small-Bore:

Und wie sieht es mit der Sportleiterprüfung aus? Gilt die auch als Sachkunde?

Da ich weder weiß, was eine Sportleiterprüfung ist, noch was diese beinhaltet, oder vor wem diese abgelegt wird, kann ich dazu keine qualifizierte Aussage machen.

Alleine dem Namen nach, vermute ich aber, es handelt sich nicht um eine Sachkundprüfung nach § 31 WaffG.

Damit kommt auch hier bestenfalls der §29 Waff 1 in betracht. Meine obigen Ausführungen gelten dann in vollem Umfang.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.