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IGNORED

Transport von Waffen


Sentenced7

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Da ja immer wieder Fragen, wie denn Waffen von befriedeten Besitztum zum Schießstand zu transportieren sind, aufkeimen und auch oft irgendwelche Mutmaßungen zu lesen sind ( die auch in der Regel richtig sind, aber keine gesetzliche Grundlage belegen ), hab ich grad im WaffG nachgeschaut und ( man höre und staune ) sogar was gefunden.

Und zwar u.A. in der 2 Waffen Verwaltungsvorschrift ( 2. WaffVwV ) unter dem Punkt 35 Waffenschein ( § 35 WaffG ). Wie wir alle wissen, müssen die Schußwaffen beim Transport NICHT zugriffsbereit und NICHT schußbereit sein....

Da steht unter Punkt 35.6.1 zu lesen:

"Eine Schußwaffe ist schußbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist."

Daraus folgt, daß sich Munition zusammen mit der Schußwaffe gemeinsam im Koffer befinden dürfen ( ohne das die Munition nochmal extra weggesperrt ist ).

Unter Punkt 35.6.2 ist zu lesen:

"Eine Schußwaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer beim Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeugs mitgeführt wird.

Sie ist NICHT zugriffsbreit, wenn sie verpackt ( z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral ) getragen wird.

Gesetzestext ENDE

Aha !!! Somit kann man es sich also sparen den Krempel, während der Fahrt, im Kofferraum zu deponieren. Ist also ( wie hier oft gebraucht wird ) vorauseilender Gehorsam. Hab mir für den Fall der Fälle den Text in meinem Büchlein gelb angestrichen und so kann ich auch weiterhin meinen Koffer ( in dem sich Waffen und Munition befinden ) bei mir im Auto hinter den Fahrersitz stellen, und niemand kann sich aufregen.

Mein Beitrag ist nur als Anmerkung zu vorherigen Themen zu verstehen.

Schöne Osterfeiertage wünscht

Sentenced7

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I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going.

Mitglied im FWR Nr. 22154

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Sentenced7:

Da ja immer wieder Fragen, wie denn Waffen von befriedeten Besitztum zum Schießstand zu transportieren sind, aufkeimen und auch oft irgendwelche Mutmaßungen zu lesen sind ( die auch in der Regel richtig sind, aber keine gesetzliche Grundlage belegen ), hab ich grad im WaffG nachgeschaut und ( man höre und staune ) sogar was gefunden.

Und zwar u.A. in der 2 Waffen Verwaltungsvorschrift ( 2. WaffVwV ) unter dem Punkt 35 Waffenschein ( § 35 WaffG ). Wie wir alle wissen, müssen die Schußwaffen beim Transport NICHT zugriffsbereit und NICHT schußbereit sein....

Da steht unter Punkt 35.6.1 zu lesen:

"Eine Schußwaffe ist schußbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist."

Daraus folgt, daß sich Munition zusammen mit der Schußwaffe gemeinsam im Koffer befinden dürfen ( ohne das die Munition nochmal extra weggesperrt ist ).

Unter Punkt 35.6.2 ist zu lesen:

"Eine Schußwaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer beim Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeugs mitgeführt wird.

Sie ist NICHT zugriffsbreit, wenn sie verpackt ( z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral ) getragen wird.

Gesetzestext ENDE

Aha !!! Somit kann man es sich also sparen den Krempel, während der Fahrt, im Kofferraum zu deponieren. Ist also ( wie hier oft gebraucht wird ) vorauseilender Gehorsam. Hab mir für den Fall der Fälle den Text in meinem Büchlein gelb angestrichen und so kann ich auch weiterhin meinen Koffer ( in dem sich Waffen und Munition befinden ) bei mir im Auto hinter den Fahrersitz stellen, und niemand kann sich aufregen.

Mein Beitrag ist nur als Anmerkung zu vorherigen Themen zu verstehen.

Schöne Osterfeiertage wünscht

Sentenced7

So steht es wohl geschrieben, aber zwischen Recht haben und Recht bekommen besteht jedoch ein himmelweiter Unterschied. Oft genug konnte man schon von übereifrigen Gesetzeshütern lesen, die so manchen Waffenbesitzer hingehängt haben, weil sie den genauen Gesetzestext nicht kannten. Ist die Lawine der Justiz erst einmal gegen Dich ins Rollen gebracht, hast Du mehr Ärger am Hals, als der Gesetzestext wert ist! Mir geht jedenfalls keiner dabei ab ,wenn ich meinen Koffer abschließe oder ein Abzugsschloß anbringe. Der Transport von Langwaffen im Kofferraum scheidet bei meinem Kleinwagen ohnehin aus. Sollte man tatsächlich einmal in eine Kontrolle geraten, gilt wie immer: Der Ton macht die Musik! Also immer schön sauber bleiben.

Gruß PG

Geschrieben

Die übereifrigen Gesetzeshüter können schon kommen !!! Dann können sich diese an Ort und Stelle über die Rechtslage informieren...in dem ich ihnen mein WaffG-Büchlein unter die Nase halte. Da wird denenn schon der Schnabel sauber bleiben....

So long

Sentenced7

P.S. Außerdem.........wie groß ist die Chance, daß jemals ein Exekutiver in meinen Koffer sehen wird... ??? 0,001% ???.......uhh....dann hab ich aber schon sehr optimistisch geschätzt.

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Mitglied im FWR Nr. 22154

Geschrieben

Na, dann muß ich mich im Nachbar-Forum auch mal zu Wort melden - nach einem ersten Vergleich dieses Posting-Datums hatte ich auf den ersten April getippt.

Aber Sentenced7 meint das offenbar ernst (oder er will seinem "Nickname" durch eine Verurteilung alle Ehre machen rolleyes.gif )

Wenn selbst Radfahrer mit einem Gewehr-Futteral auf dem Rücken und KK-Patronen dabei inzwischen wegen "Führens einer Schußwaffe" verknackt wurden, dann hast ausgerechnet DU jetzt nach intensivem Studium die wahre Lösung gefunden - na toll.

Ich verstehe auch nicht, warum sich bisher auf diese "Anmerkung zu vorherigen Themen " noch kein anderer gemeldet hat - oder liegt ihr noch alle vor Lachen gekrümmt in der Ecke?

Nochmal das Zitat, wo du die rettenden Zeilen gefunden hast: "in der 2 Waffen Verwaltungsvorschrift ( 2. WaffVwV ) unter dem Punkt 35 Waffenschein ( § 35 WaffG ). "

Und? Fällt Dir nix auf?

Geschrieben

Zitat: Nochmal das Zitat, wo du die rettenden Zeilen gefunden hast: "in der 2 Waffen Verwaltungsvorschrift ( 2. WaffVwV ) unter dem Punkt 35 Waffenschein ( § 35 WaffG ). "

Unter welchem § soll denn Deiner Meinung nach das Führen und die Schußbereitschaft erläutert sein?

Ein Blick ins Gesetz kan da schon hilfreich sein.

§35 Abs.1

Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden.

§35 Abs.4

Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer

1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schußapparate führt,

2. sonstige Schußwaffen

a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt,

B) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,

c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,

d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), /* zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), */ oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.

Alles klar?

Und weil Du schon das Bsp. mit dem Radfahrer bringst:

1. selber Schuld,wenn er sich das gefallen läßt

2.würde mich interessieren,wie Du Deine Waffen zum Beispiel zum Büchsenmacher bringst? Fährst Du mit Deinem Wagen bis in den Laden? wink.gif

Gruß André

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Andrè1:

Zitat: Nochmal das Zitat, wo du die rettenden Zeilen gefunden hast: "in der 2 Waffen Verwaltungsvorschrift ( 2. WaffVwV ) unter dem Punkt 35 Waffenschein ( § 35 WaffG ). "

Unter welchem § soll denn Deiner Meinung nach das Führen und die Schußbereitschaft erläutert sein?

Ein Blick ins Gesetz kann da schon hilfreich sein.

§35 Abs.1

Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden.

§35 Abs.4

Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer

1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schußapparate führt,

2. sonstige Schußwaffen

a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt,

B) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,

c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,

d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), /* zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), */ oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.

Alles klar?

Und weil Du schon das Bsp. mit dem Radfahrer bringst:

1. selber Schuld,wenn er sich das gefallen läßt

2.würde mich interessieren,wie Du Deine Waffen zum Beispiel zum Büchsenmacher bringst? Fährst Du mit Deinem Wagen bis in den Laden?
wink.gif

Gruß André

Du hast nicht den Richtigen Paragraphen gelesen. Sentenced7 hat geschrieben, dass er seinen Text aus der 2 Waffen Verwaltungsvorschrift ( 2. WaffVwV ) hat. Und wenn man jetzt dort schaut (in meinem Gesetzbuch (Beck-Texte) auf Seite 173) findet man den genauen Wortlaut, den Sentenced7 schon geschrieben hat. Also kein Aprilscherz.

Mein Tipp:

Einfach eine Kopie machen oder das ganze WaffR-Buch mit - "führen" (also im koffer oder Futteral).

MfG Daniel

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Andrè1:

@Small-Bore

Ich glaub Du hast mich mißverstanden.

Meine Frage nach dem Paragraphen bezog sich auf die zitierte Aussage von Wizzard.

....

Alle Klarheiten beseitigt?
smile.gif

Gruß André

Jep!

Jetzt verstehe ich nichts mehr. Ist aber auch egal. Wir wisse jedenfalls, das es sich nicht um einen Aprilscherz handelt.

MfG, Daniel

Geschrieben

War mir eigentlich nicht wirklich bewußt, daß mein Beitrag bei Wizzard als lächerlicher Aprilscherz verstanden können würde.

Allerdings sollte er sich in Zukunft den Text besser durchlesen und auch etwas darüber nachdenken was er da auch wirklich gelesen hat, bevor er mich zum April-Joker ernennt.

Für den Bezug zum §35 ( Waffenschein ) kann ich auch nichts. So stehts halt im Gesetz.

Alles worauf ich hinauswollte ist die Erläuterung von "nicht schußbereit" und "nicht zugriffsbereit" und die stehen halt im §35.

Jemand der wirklich im Besitz eines Waffenscheins ist braucht sich wohl über diese beiden Begriffe wohl keine Gedanken machen, da er sie immer zugriffs- und schußbereit haben darf.

Wie André1 schon angemerkt hat:

§35 Abs.4

Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer

...

2. sonstige Schußwaffen

....

c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf.

.......und um diesen Punkt C gehts im Prinzip immer.

Mehr hab ich dazu nicht mehr zu sagen.

So long

Sentenced7

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I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going.

Mitglied im FWR Nr. 22154

Geschrieben

immer wieder befremdlich, wenn man hier im forum für seine rechtskenntnis angemault wird, weil irgend jemand seine juristischen fehlvorstellungen verteidigen will.

auf solche "neumitglieder" kann ich verzichten.

Geschrieben

@Small-Bore

Ich glaub Du hast mich mißverstanden.

Meine Frage nach dem Paragraphen bezog sich auf die zitierte Aussage von Wizzard.

Mit dem Hinweis auf das Waffg wollte ich klar machen,daß nur jemand einen solchen benötigt,der seine Schußwaffen FÜHREN will.

Die Verw-Vorschrift geht hier noch einmal näher auf die Bedingungen ein,die das Führen und die Schußbereitschaft erfüllen.

D.h. sind diese Punkte nicht erfüllt,kein Führen im Sinne des Gesetzes und daher kein Waffenschein nötig.

Alle Klarheiten beseitigt? smile.gif

Gruß André

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von ulrich falk:

immer wieder befremdlich, wenn man hier im forum für seine rechtskenntnis angemault wird, weil irgend jemand seine juristischen fehlvorstellungen verteidigen will.

auf solche "neumitglieder" kann ich verzichten.

1. Habe ich niemanden angemault.

2. Kann jeder mal einen Fehler machen (oder etwas falsch verstehen)

MfG Daniel

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von ulrich falk:

immer wieder befremdlich, wenn man hier im forum für seine rechtskenntnis angemault wird, weil irgend jemand seine juristischen fehlvorstellungen verteidigen will.

auf solche "neumitglieder" kann ich verzichten.

Da offenbar ich gemeint bin: Für mich ist befremdlich, wenn ein Moderator eines Forum so leichten Herzens auf Neumitglieder verzichten kann (hat er ja schon öfter geäußert). Wahrscheinlich fliege ich bei der nächsten Räumungsaktion dann ja wieder raus.

Also, tschuldigung, wenn ich wegen des Datums auf den Aprilscherz getippt hatte, ich wollte niemanden persöhnlich angreifen.

Aber die provokative Ausgangsfrage von Sentenced7 lautete: "Da ja immer wieder Fragen, wie denn Waffen von befriedeten Besitztum zum Schießstand zu transportieren sind, aufkeimen..."

und da kann er doch nicht mit den Paragraphen kontern, die sich mit dem Führen von Waffen beschäftigen!

Das "selber schuld!" hilft dem verknackten Radfahrer ebenso wenig wie dem von Herrns Schiller an anderer Stelle (hier? nebenan? im Heft?) zitierten Trunkenheitsfahrer, der seine Western-Revolver hinter dem Fahrersitz spazierenfuhr auf dem Rückweg von einem Match. Als er angehalten wurde, geblasen hat und sein Auto abstellen mußte, hat er auf die darin befindlichen Waffen aufmerksahm gemacht und damit die Lawine ausgelöst. Für den haben die 0,001 % Überprüfung jedenfalls gereicht.

Ich will ja auch niemand davon abhalten, mit der Beck-Ausgabe im Kofferraum der Polizeistreife zu erklären, daß er im Recht ist. Die kassieren dann halt, wie das landauf landab in zig Fällen schon passiert ist, erst einmal seine Waffe(n) ein, lagern die in einer feuchten Asservatenkammer und rücken sie vielleicht irgendwann wieder raus.

Ich finde diese rechtsauslegung ebenfalls daneben, aber dann übe ich lieber vorauseilenden Gehorsam aus und behalte meine Waffen, statt sie auf der Wache zwischenzulagern. Bei den meisten Verurteilungen reichte den Richtern das "zugriffsbereit" schon aus, um ein Drohpotential festzustellen. Und zugriffsbereit war dann eben innerhalb der Fahrerkabine, was z.B. bei modernen Kleinwagen wegen der klappbaren Sitzbank kaum anders geht.

Aber wenn die Herren Rechtsgelehrten meinen...

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--

Wizzen ist Macht

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Wizzard:

... (hat er ja schon öfter geäußert). Wahrscheinlich fliege ich bei der nächsten Räumungsaktion dann ja wieder raus.

wo hat zweifellos die bestinformiertesten neumitglieder des ganzen internets.

in diesem sinne: herzlich willkommen wizzard!

ob du bei der "nächsten räumungsaktion" "wieder" rausfliegst, liegt weniger in meinem verantwortungsbereich, als in deinem.

Geschrieben

Wizzard hat scheinbar immer noch nicht kapiert was ich geschrieben hab.

Es ging mir um die Definitionen von "NICHT ZUGRIFFSBEREIT" und "NICHT SCHUßBEREIT" !!!

Die stehen halt unter §35. Hat aber nicht zwangsläufig was mit WAFFEN FÜHREN zu tun.

Und was würde denn unser Zauberlehrling machen, wenn sein Schießstand 500m die Straße runter wäre. Würde er dann mitm Auto fahren ( natürlich alles schön brav im Kofferraum verstaut ) oder doch lieber mitm Köfferchen in der Hand zu Fuß marschieren ?

Und? Fällt dir nix auf? :-)

Aber mir ist das jetzt alles zu dumm alle möglichen Beispiele nochmal durchzukauen, die in mehreren Beiträgen vorher schon zur genüge abgehandelt wurden. Ich wollte wie gesagt nur darstellen, wie die beiden Begriffe im Gesetz definiert sind. Was jeder dann im Endeffekt macht, ist sein Problem.

CU

Sentenced7

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I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going.

Mitglied im FWR Nr. 22154

Geschrieben

Komm, vertragen wir uns wieder. Müssen meine sizilianischen Vorfahren sein, die da mit mir durchgegangen sind.

Übrigens muß "neu hier" ja nicht "neu im Internet" heißen - ich bin seit 1987 online, allerdings damals noch per BTX-Modem mit 1200 Empfangsbits pro Sekunde und sagenhaften 75 Sendebits. Vielleicht hatte ich da mehr Zeit über meine Antwrten nachzudenken.

Ich gehe mal ne Weile in mich...

Geschrieben
Original erstellt von ulrich falk:

immer wieder befremdlich, wenn man hier im forum für seine rechtskenntnis angemault wird,

Lieber Moderator, liebe leser und schreiber.

Für mich als Anfänger war dieses Thema sehr interessant. Eigentlich bin ich froh das diese Frage gestellt worden ist. Doch es gab ein gewurschtel von Mails, das sich niemand mehr zurecht findet. Diese Foren sind öffentlich und können von tausenden gelesen werden. Ich kann keine § lesen, allenfalls den Sinn erkennen. Es ist deshalb wichtig das man einfach mal Deutsch schreibt, und zwar so das es auch ein Anfänger versteht was richtig oder falsch ist. Ich habe das Waffg. noch nie durchgelesen, deshalb schreibe ich einfach mal was mir mein Verstand sagt.

Mal angenommen: Sportschütze mit WBK und Beretta 9 mm.

- Waffe im ungeladenen Zustand in Metallkoffer legen, abschließen und in Kofferraum stellen. (ohne Munition, da diese auf dem Schießstand gekauft wird)

- Zum Schießstand auf den Parkplatz fahren. Dort Koffer entnehmen und zum Schießstand auf direktem Wege (ohne Umwege) transportieren.

- Nach Durchquerung der Schleuse darf Koffer geöffnet werden.

Transport zum Büchsenmacher:

- wie vor

- Koffer im verschlossenem Zustand aus dem Kofferraum heben.

- Auf direktem Wege durch die Fußgängerzone Koffer zum Büchsenmacher transportieren.

- Dem Büchsenmacher die Ankunft der Waffe mitteilen. Im Hinterzimmer den Koffer öffen und Waffe übergeben.

- Mit dem leeren Koffer durch die Stadt laufen und die nächste Kneipe besuchen.

Wenn man sich so verhält, kann ich mir vorstellen nichts falsch zu machen.

Falls doch dann möchte ich hier die Experten bitten zu korrigieren. Aber bitte keine § zitieren.

Ich persönlich halte es für sehr Gefährlich wenn man die Gestze so studiert um dort eine Lücke zu finden, um sich dann aus der Lücke Gesetze selber bastelt.

best regards

peter

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von PeterThiel:

Lieber Moderator, liebe leser und schreiber.

Für mich als Anfänger war dieses Thema sehr interessant. Eigentlich bin ich froh das diese Frage gestellt worden ist. Doch es gab ein gewurschtel von Mails, das sich niemand mehr zurecht findet. Diese Foren sind öffentlich und können von tausenden gelesen werden. Ich kann keine § lesen, allenfalls den Sinn erkennen. Es ist deshalb wichtig das man einfach mal Deutsch schreibt, und zwar so das es auch ein Anfänger versteht was richtig oder falsch ist. Ich habe das Waffg. noch nie durchgelesen, deshalb schreibe ich einfach mal was mir mein Verstand sagt.

...................

peter

also das stimmt soweit.

Zusatz: auf der WBK kann auch Mun enthalten- die darf dann mit im Koffer (aber nicht im Sportgerät-auch nicht im Magazin!!!) sein.

Koffer muss abgeschlossen sein- es gibt auch abschliessbare taschen!!! da muss man leider wieder bei §35 gugge was die Beschreibung des "Nichtführens" anbelangt.

http://www.bundestag.de , dann Datenbanken und da unten "gesetze im Internet" innere Sicherheit-Waffg

man kommt nicht herum!! habe mir da auch ein paar sachen ausgedruckt und in den Koffer gelegt, falls da mal was sein sollte....kann jeder Fragende nachschauen......

@Sentenced7: nich aufregen, es gibt Leute, die lesen ohne zu verstehen.

dieses Thema wird wohl immer wieder hier zu finden sein.... oder gibt es da was in den FAQ's??

Wo sind die denn überhaupt....????

------------------

Mit freundlichen Grüssen

Maxe2k

[Dieser Beitrag wurde von Maxe2k am 08. April 2002 editiert.]

[Dieser Beitrag wurde von Maxe2k am 08. April 2002 editiert.]

Geschrieben

Wa soll das ganze "Herumgeeiere" ?

Alles wichtige ist im ersten Beitrag von sentenced7 erschöpfend geschrieben und braucht nicht kommentiert und erweitert werden, da eindeutig.

(Der Schreiber hat nur einen klitzkleinen formalen Schlenker gemacht und das ist die VwV als "Gesetzestext" zu "bezeichnen". Das ist sie nicht, aber das ist nun wirklich in diesem Zusammenhang nebensächlich.)

Geschrieben

in den faq gibts schon was, aber auch nichts weltbewegendes:

(...)

41. Wie transportiere ich die Waffen?

Weder zugriffsbereit noch schussbereit.

42. Wann ist eine Waffe zugriffsbereit?

Wenn sie mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann. Um nicht zugriffsbereit zu sein, sollte man die Waffe in einem abgeschlossenen Behältnis transportieren und diesen z.B. im Auto besser im Kofferraum, als im Fahrgastraum.

43. Wann ist eine Waffe schussbereit?

Wenn sie geladen ist, sich also Patronen in Trommel oder Magazin, bzw. Kammer befinden. Auch geladenen Magazine, die sich noch nicht in einer Waffe, aber bei einer Waffe befinden, sind mit Vorsicht zu geniessen.

(..)

Geschrieben

sorry,

wenn ich meinen Senf auch noch dazu gebe.

wir hatten vor ca. 6 Wochen die Sachkunde -

Prüfung, u.a. die Prüfungsfrage :

Wann ist eine Waffe zugriffsbereit ?

Richtige Antwort : mit maximal 2 Handgriffen

in Anschlag gebracht werden kann. Nicht Zugriffsbereit ist z.B. eine in einem Futteral untergebrachte Waffe.

So stehts zu mindest in den Prüfungsunterlagen ?

Gruß

Pappa

Geschrieben
Original erstellt von Maxe2k:

also das stimmt soweit.

Zusatz: auf der WBK kann auch Mun enthalten- die darf dann mit im Koffer (aber nicht im Sportgerät-auch nicht im Magazin!!!) sein.

Hallo Maxe2K,

vielen Dank für die Bestätigung. Die Mun hatte ich deshalb ausgeklammert weil diese separat behandelt werden muß. Aber Deine Ausführung ist richtig. Deine Mail ist ergänzend zum richtigen Umgang was den Transport Betrifft.

PS: Vieleicht kann ich nächsten Dienstag mitkommen. Ich werde Dich rechtzeitig anrufen, sofern Du Zeit hast.

best regards

peter

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