OldHand Posted March 18, 2002 Share Posted March 18, 2002 Die trauernde Witwe (=Erbin) hat es aus Unkenntniss unterlassen, nach dem Tod des teuren Verblichenen (Jäger oder Schütze) für dessen Waffen eine eigene WBK zu beantragen. Das Amt kommt nun nach 5 Jahren (wodurch auch immer) dahinter. Was ist das nun? Eine Ordnungswidrigkeit oder ein Kapitalverbrechen? Und was geschieht nun? Gibt es nach zur Zeit noch geltendem Recht Fristen, nach denen das Recht im Todesfall eine eigene WBK ohne Sachkunde und Bedürfnis zu erlangen, erlöscht? Ich kann mir vorstellen, daß dieser Fall gar nicht so selten ist. ------------------ OldHand, FWR Lifetime Member 18 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mike Brauer Posted March 18, 2002 Share Posted March 18, 2002 Ich kenne einen aktuellen Fall dazu. Der Schütze ist schon längst verblichen. Die Witwe muß nun in ein Altenheim. Die Kinder finden jetzt eine Langwaffe und auch die alten Papiere. Brav, wie sie sind, melden sie sich bei der Behörde und werden aufgefordert, entweder die Waffe binnen x einem Berechtigten zu übergeben, oder einen Antrag auf WBK zu stellen. In diesem Fall wurde die Waffe verkauft, da keiner Interesse zeigte. ------------------ Lebenslänglich FWR#1911, in diesem Jahr geworbene Neumitglieder: 4, jetzt Du! Together we stand, divided we fall Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted March 18, 2002 Share Posted March 18, 2002 Grundsätzlich hätte der Erbe (Witwe) innerhalb eines Monats die WBK beantragen müssen. Ansonsten sehe ich es aber wie Mike! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andrè1 Posted March 19, 2002 Share Posted March 19, 2002 ... nachdem sie von dem Erbe ( =Erwerb ) erfahren hat. Gruß André Link to comment Share on other sites More sharing options...
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