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WBK für Ausländer


Kalimero

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute!

Kennt sich da jemand aus?

Wir haben einen Kroaten im Verein, der aber in Deutschland geboren ist, hier in Deutschland seit 35 Jahren lebt einen Eigenen Betrieb mit Meisterbrief hat u.s.w

Er hat aber keine Deutsche Staatsbürgerschaft da scheinbar Kroatien ihn wohl nicht frei gibt, egal.....

Er schießt z.Zt Lupi und geht mit uns regelmäßig auf Wettkämpfe.

Wie sieht es aber Rechtlich mit einem WBK Antrag aus?

Ist es möglich das dieses Miglied in Zukunft auch andere Disziplienen schießen kann?

Danke für eure Antworten!

Kalimero

Geschrieben

Warum denn nicht ?

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen

Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Das unter (2) genannte trifft doch nicht zu...

Anderes zum Thema habe ich nicht im WaffG gefunden !

Gruss

Christian

Geschrieben

Ja, ist wirklich kein Problem. Nur die Zuverlässigkeitsüberprüfung dauert bei Ausländern manchmal etwas länger, weil in der Regel auch das Ausländeramt gehört wird. Das Bundeszentralregister ist aber auch nicht immer schneller smirk.gif.

Info am Rande: nach § 4 Abs. 2 WaffG gibt es übrigens auch einen Kann-Versagungsgrund für Personen, die noch nicht fünf Jahre in der BRD wohnen.

Schönen Tach noch...

SB

Geschrieben

In Antwort auf:

Info am Rande: nach § 4 Abs. 2 WaffG gibt es übrigens auch einen Kann-Versagungsgrund für Personen, die noch nicht fünf Jahre in der BRD wohnen.


Nu, den hab ich doch oben dick und fett zitiert... wink.gif

Gruss

Christian

Geschrieben

Nach dem alten Wffg. sollte von dem Versagungsgrund wonach jemand nicht bereits 5 Jahre in D wohnt nur gebrauch gemacht werden, wenn aufgrund der Herkunft eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht zuverlässig durchgeführt werden konnte. Dies dürfte bei einem Bürger aus Europa wohl nicht zutreffen. Findet man in den Verwaltungsvorschriften.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 WaffG1976 waren das 3 Jahre Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ! Die Kann-Versagung war gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 der 2. WaffV für EU-Ausländer generell nicht anwendbar !!!

Im neuen Waffenrecht besteht die Kann-Versagung erst mal für Personen, die noch nicht fünf Jahre in der BRD wohnhaft sind. Nach § 26 Abs. 5 AWaffV gilt diese Regelung allerdings nicht für andere EU-Angehörige, wenn sie in der BRD wohnen und eine Tätigkeit ausüben, für die sie eine waffenrechtliche Erlaubnis benötigen sowie gemäß § 26 Abs. 1 AWaffV für Waffenhändler- und Hersteller überhaupt nicht.

Aber wir driften hier ab. Der gute Mann wohnt ja schon 35 Jahre hier. smirk.gif

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