Glocky Posted January 3, 2004 Share Posted January 3, 2004 Hi ! Hätte einmal eine Frage an unsere rechtskundigen westlichen Lieblingsnachbarn. Wenn ich einen Europäischen Feuerwaffenpass habe, darf ich dann nach deutschem Recht ohne zusätzliche Formalitäten die eingetragene Waffe von Salzburg über das deutsche Eck (Rosenheim) nach Innsbruck transportieren ? Danke für Eure Hilfe ! Grüße aus Linz Glocky Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted January 3, 2004 Share Posted January 3, 2004 M.E. darfst Du nicht...denn es fehlt Dir an einem Grund (die Abkürzung ist keiner :-) )durch, oder nach Deutschland zu fahren, bzw. an einem bei den Deutschen so geliebten "Papier".. Es käme hier §32 unseres neuen Waffenrechtsunrechtsgesetz zum tragen: Mitnahme von Schusswaffen (oder Munition) IN DEN...oder DURCH den Geltungsbereich (dieses Gesetzes). Voraussetzung für den ganzen Zinnober wäre der Besitz eines EFP (den Du ja hast). Dann könnte Dir eine Erlaubnis nach §32 Abs.1 für die Dauer von einem Jahr und auch für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden.(Evtl. auch verlängerbar) Soweit so gut. Du könntest aber unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 um eine solche Erlaubnis herumkommen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt würden: nämlich entweder a) Einladung zur Jagd (maximal 3 Langwaffen und deren Munition), oder B) Sportschütze mit bis zu 6 Schusswaffen der Klassen B,C oder D der Europ.VO und die dafür bestimmte Munition, oder c) als Brauchtumsschütze mit bis zu 3 Einzellader oder Repetierlangwaffen (und deren Munition), soweit sie den Grund der Mitnahme NACHWEISEN können. Also geht blosses Abkürzen rechtlich nicht. Aber wo ein Wille, da ein Weg. Vielleicht kennst Du ja jemanden vom Rosenheimer Club o.ä. und lässt Dich einfach für die (monatlichen/wöchentlichen) Schiessen einladen; dann kannst Du mit diesen Einladungen problemlos in Salzburg einreisen und nach Inssbruck ausreisen. Natürlich kommst Du doch immer zu den Schiessen...wenn Du dann nicht zum Schuss kommst, fährst Du halt wieder..., aber Du bist zumoindest mit Deinen Waffen "zum Zwecke des Schießsports" eingereist und dann brauchst Du MIT einer Einladung eben keine separate Erlaubnis, nebn deinem EFP. Ohne EFP geht dieser Weg allerdings nicht... Gruesse Muni, der das selbe Problem hat, wenn er nach Holland will und durchs Ländchen und Belgien abkürzen möchte...(Meine holl.Kollegen schreiben mir einfach ne Einladung...) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glocky Posted January 4, 2004 Author Share Posted January 4, 2004 Danke ! Ist ein guter Tip ! Werde mich mal schlau machen ! Grüße aus Linz Glocky Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted January 4, 2004 Share Posted January 4, 2004 Noch mal zu nachlesen: http://www.co2air.de/wbb2/wom/AWaffV.html#P30 Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted January 4, 2004 Share Posted January 4, 2004 In Antwort auf: Noch mal zu nachlesen: http://www.co2air.de/wbb2/wom/AWaffV.html#P30 @astanase... Das bezieht sich aber nur auf die Fälle, in denen eben nach §32 Abs.3 WRNRG KEINE Ausnahme vorliegt. Dort heisst es ausdrücklich: Einer Erlaubnis nach Abs.1 bedarf es nicht....wenn... Du zitierst hier §30 der Affenverordnung zu den §§29-32 als Auslegungsvorschrift für die Behördenschläfer, die aber im Falle meines Vorschlages-siehe oben- nicht zum Zuge kommen und auch nicht anzuwenden sind. Wenn er natürlich keinen "Einladenden" findet, muss er auf die Genehmigung zurückgreifen.. Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted January 4, 2004 Share Posted January 4, 2004 Sorry, vielleicht hätte ich doch besser schreiben sollen "Zum nachlesen die §§ ab 30 WaffG"!? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Makalu Posted January 4, 2004 Share Posted January 4, 2004 Wieder mal ein sehr interessanter Thread. Nach meiner Meinung muss aber nach dem deutschen Recht der Grund der Mitnahme nicht mal in Deutschland liegen. Die Interpretierung des §32 lässt durchaus eine Durchreise durch Deutschland zu, wenn der Grund in einem anderem Land liegt. Etwas was so definitiv auch in Österreich der Fall ist. Wer von D nach Italien reist und dort eine Einladung hat, kann nach österreichischem Recht mit dem EFWPass und einer italienischen Einladung durchaus durch Österreich reisen. So würde ich auch den deutschen Test interpretieren! Sehe wenigstens keinen Grund wieso nicht. Auf Nummersicher geht man aber mit dem entsprechenden Stempel (wo bei ich mich Frage ob es Spaß macht immer irgendwelchen Stempeln hinterher zu rennen). Vorsicht aber, das französische, wie auch das Luxemburgerische und belgische Recht lassen diese Interpretierung aber auf keinem Fall zu! Dort geht die Durchreise immer nur wenn man eine Durchreisegenehmigung des entsprechenden Staates hat. In Frankreich ist dort die Präfektur am Ort der Einreise zuständig (aber schön im Voraus) und in Luxemburg das Justizministerium. In diesen Ländern ginge ansonsten die Einreise nur mit einer Einladung und dem EFWPass. Bei den Schützen die aus Deutschland immer nach Mailly kommen handhaben wir es wie folgt: Mit einer Einladung zu einem Wettkampf und dem EFWPass kann der Schütze bis zu 6 Waffen (darunter aber nur 3 Großkaliber) mit nach Frankreich nehmen. Die Mitglieder schicken aber immer im September ihren EFWPass an den Verein, der dann die Verbringungsgenehmigung auf der Präfektur für ein Jahr abstempeln lässt. Damit kann man dann alle Waffen mitnehmen, die im Pass eingetragen sind und es kommt auch nicht zu Diskussionen im Falle einer Kontrolle. Wobei die Franzosen das in der Regel sowieso eher locker sehen, jedenfalls bei denen die bis jetzt mal so kontrolliert wurden. Wir hatten nämlich auch mal Schützen aus Holland, die hatten überhaupt nichts, wurden vom Zoll kontrolliert und wie die den ganzen Kofferraum voller Waffen gefunden haben, habe die nur eine gute Reise gewünscht. Gruß Makalu Link to comment Share on other sites More sharing options...
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