peter becker Posted November 23, 2003 Share Posted November 23, 2003 hallo ich habe bei meinem büma einen perkussions revolver liegen,den ich auf die neue gelbe wbk (so sie bei uns auch bald zu haben ist) erwerben möchte. darf er ihn auch die 4 wochen an mich ausleihen (formularvordrucke waren kürzlich im dwj oder viser, ich muss erst mal stöbern,welche zeitung es war) wenn ja, muss ich auch die waffenbehörde informieren oder reicht es, wenn mein büma und ich die jeweiligen formulare vorzeigen können. ich würde den revolver natürlich sehr,sehr gern mal probeschiessen, dass wäre der hintergrund der ganzen angelegenheit. viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 23, 2003 Share Posted November 23, 2003 In § 34 Abs. 2 WaffG steht: Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und – wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted November 23, 2003 Share Posted November 23, 2003 Jedoch: In Antwort auf: § 12 WaffG Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit , ... erwirbt Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted November 24, 2003 Author Share Posted November 24, 2003 hallo zum vom bedürfnis umfassen zweck verwende ich sie ja, aber ich bin habe ja keine wbk für DIESE waffenart ,da ja die neue gelbe hier noch nicht zu haben ist. ich bin zwar inhaber von grünen und gelben wbk´s ,da sind aber keine vorderladerrevolver aufgeführt. der satz von völker trifft auf mich zu,ich will ihn ja erst mal nur für 4 wochen ausleihen,zum testen und dann wieder dem büma zurückbringen, bis meine wbk da ist. viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Dein Bedürfnis ist "Sportschießen". Den Revolver könntest Du Dir auch auf WBK-grün eintragen lassen, ich sehe also da keine Probleme. Wenn der BüMa mitmacht! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Hi Peter, Du darfst den Text nicht weiter einengen--> Du bist Berechtigt, das Dingens auszuleihen, wenn Du WBK-Inhaber bist - Punkt! (Da steht nix von Eintrag ;-) das sit so vom Gesetzgeber gewollt, denn Du bist ja Sachkundig!! Ich lese immer was von eintragen.... doch nur wenn ich käuflich erwerbe Wenn ich ausleihe, benutze ich solch ein Formular und gut ist es...gelle?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 In Antwort auf: Ich lese immer was von eintragen.... doch nur wenn ich käuflich erwerbe Und was ist mit der Anlage 1? Definition der folgenden Begriffe: Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, 3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt Natürlich gibt es Ausnahmen, bei welchen die Waffe nicht bzw. nicht sofort in die WBK eingetragen werden muss. Ob aber ein Händler, welcher eine Waffe an einen Kunden ausleihen möchte, darunter fällt ( § 12), weiss ich jetzt nicht. Völker meint ja. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Erweitern wir mal die Beispiele. Sportschütze mit derzeitig Gelber WBK geht zum Händler und möchte eine SLB testen, ausleihen. In § 12 steht nun "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit ... erwirbt." Völker meint, das Bedürfnis läge vor, da dieses "Sportschiessen" wäre. Der Gesetzgeber aber hat damals nur ein begrenztes Bedürfnis anerkannt und eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis für Einzellader-LW ausgestellt. Kann der Händler oder kann er nicht? Als Händler würde ich arge Bedenken haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Asta, gerade wegen dieser Bedenken nahm ich ja den evtl. unnötigen Satz in mein Posting auf: "Den Revolver könntest Du Dir auch auf WBK-grün eintragen lassen". Ich könnte mir aber gut vorstellen, daß der Büma gar nicht will . Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Machen wir es etwas anders. Eine SLB oder eine Pistole, Revolver darf vom Händler nur verkauft werden, wenn der Käufer einen Voreintrag in seiner Grünen WBK gem. § 10 WaffG vorweisen kann. Warum sollte der Händler nun einem offensichtlich nicht berechtigten Sportschützen mit nur Gelber WBK solch eine Waffe überlassen? Berechtigt zum Kauf wäre dieser sowieso nicht! Somit ist eine derartige Vorgehensweise aus der Sicht des Händlers absurd. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Genau, Asta! Nach meiner Erfahrung werden die Waffenhändler eigentlich nur richtig "wach", wenn sie auch ziemlich sicher sind, das Teil auch verkaufen zu können. "Bring erst mal die WBK, dann bestellen wir das Teil" Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Genau! Mein Problem ist, das ich nicht auf die Reihe bekomme, ob die klare Anweisung die jeder Händler nach § 34, 2 WaffG hat (siehe weiter oben - 24/11/2003 00:15) von dem § 12 ausgesetzt, ausgehebelt wird. Ich glaube nicht! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Ich habs! In Antwort auf: §34 WaffG (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und wenn gegeben die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben §10 = WBK, also im Normalfall das "endgültige" Überlassen --> Eintragung + Meldung §12 = Ausnahmen von den Erlaubnispflichten --> also zum Test keine Erwerbserlaubnis notwendig, nur irgendeine WBK. In Antwort auf: §12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit , oder B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; Er darf also ausdrücklich - aber er muß nicht Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted November 24, 2003 Author Share Posted November 24, 2003 hallo ob der händler es wirklich will, ist eigentlich nicht die frage,da der revolver eh schon mir gehört, ich habe ihn schon bezahlt und im kaufvertrag steht die klausel, der revolver bleibt im besitz des händlers,bis die entsprechende wbk vorgelegt wird. viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Peter, ja - Du kannst Dir von Deinem Händler den VL-Revolver für max. 1 Monat "ausleihen" lassen, Ihr müßt nur ein entsprechendes Schriftstück aufsetzen. Daß der Revolver zivilrechtlich Dir gehört, ist dabei IMHO vollkommen irrelevant. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 ...lex specialis usw. Ich gehe davon aus,daß 34.2 WaffG das GRUNDSÄTZLICHE Verfahren eines Waffenhändlers beim Verkauf regelt. Die AUSNAHME-Regelung des Verleihens zum vom Bedürfnis umfaßten Zweck-in diesem Fall Probe vor beabsichtigtem Erwerb ist als Sonderfall in 12 geregelt. Allerdings-und hier teile ich die geäußerten Bedenken -eine WBK die den Erwerb dieser Waffe grundsätzlich ermöglicht sollte vorhanden sein - ein Voreintrag ist IMHO nicht erforderlich, da ja der Test z.B. der Spezifizierung eines Antrags (welches Kaliber z.B.) dienen kann. Also Test SL auf Gelbe -nein, auf Grüne -ja. Das Gesetz spricht hier nur sehr allgemein vom "Inhaber" einer WBK-ZU allgemein m.E. - aber ansonsten würde ich in Peters Fall keinerlei Bedenken haben - er hat Grüne -somit genug für Perkussionsrevolver. Ich bin mir darüber im Klaren, daß das hier MEINE Auslegung des Gesetzes ist - aber wie hat man mir mal beigebracht:Du darfst Fehler machen - nur gut begründen mußt Du sie können Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Erneut § 34 WaffG: "(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und – wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1." @Völker: Wer bitte ist dann der Personenkreis unter "Überlässt sonst jemand ..."? Der Händler ist es nicht. Also ist das ein berechtigter Sportschütze, der einem anderen Sportschützen seine Waffe aushändigen darf?! Demzufolge dürfte (?) das dann folgende (§ 12,1) nicht auf den Händler zutreffen, oder? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Darf ein Büchsenmacher einem Sportschützen eine Kurzwaffe ausleihen? Ja, wenn der Sportschütze im Besitz einer gültigen WBK ist und die Waffe zum sportlichen Schiessen geeignet ist. Bedarf es eines Voreintrags in der WBK oder einer sonstigen Erwerbserlaubnis? Nein. Müssen bereits gleichartige Waffen in der WBK eingetragen sein? Nein. Ob in der WBK eine 4mm M20 oder eine Sammlung von GK KW und Halbautomaten eingetragen sind spielt nicht die geringste Rolle. Worauf gründen die o.a. Aussagen? Auf den Wortlaut des §12 Abs 1 WaffG Muss die entliehene Waffe in die WBK des Entleihers eingetragen werden? Nein, da die Waffe nicht aufgrund einer Erlaubnis nach §10 sondern ohne Erlaubnis gem. den Bestimmungen des §12 WaffG überlassen wird. Muß das Überlassen oder der Erwerb der Behörde gemeldet werden? Nein. Dies ist in Gesetz und Verordnung nicht vorgesehen. Muss für den Leihvorgang ein spezielles Formular ausgefüllt werden? Nein, die Verwendung der Formulare von Zeitschriften und FWR können aber verhindern, das Pflichtangaben vergessen werden. Was muß ich zur Legitimation mitführen, wenn ich eine Waffe entliehen habe? Der Personalausweis oder Reisepass und die Bescheinigung über das Entleihen - siehe oben. Mitführen der eigenen WBK ist empfehlenbswert. Viel Spass beim Probeschiessen! 700NE Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 @700NE: Und eine kleine Korrektur: Zum Führen der Waffe, also die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb seiner .... - und das schließt den ordnungsgemäßen Transport der Waffe zum Schießstand ein, da es sich hier lediglich um erlaubnisfreies Führen handelt - benötigt man eine Bescheinigung nach §38 Nr 1.e): e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht [...] mit sich führen [...] bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 In Antwort auf: Er darf also ausdrücklich - aber er muß nicht Achtung, wenn der Händler die Waffe in die WBK einträgt, muß innerhalb von 2 Wochen ans OA gemeldet werden (habe keine Ausnahme gelesen, wenn Eintragung erfolgt ist), während beim Leihen das ganze 4 Wochen dauern darf (halt auch mit Schriftstücke)!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 In Antwort auf: Du darfst Fehler machen - nur gut begründen mußt Du sie können Mouche Ich dachte, du bist Evangeli? Sowas hat mir unser Pfarrer beim Ministrieren beigebracht: "Wenn du schon in die falsche Richtung läufst, mach es wenigstens in Würde und so, daß es aussieht, als müßte es so sein." @Maxe2K: Meine Aussage "Er darf also ausdrücklich - aber er muß nicht" bezog sich auf: Der Büma kann -legal- die Waffe leihweise rausgeben, ohne Eintrag, kann aber nicht durch den Kunden dazu gezwungen werden. Dieses ergibt sich aus dem Kontext. Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted November 24, 2003 Author Share Posted November 24, 2003 @ Maxe 2k du schriebst, wenn der händler die waffe in die wbk einträgt,muss sie innerhalb von 2 wochen eingetragen werden. er darf sie,soweit ich weiss, nicht eintragen,da ich ja die neue gelbe wbk noch nicht habe und auf die alte gelbe gehts nicht,da sie nur für einschüssige langwaffen gilt. bei der grünen wbk benötigt man den voreintrag der behörde, wenn ich mit meiner grünen (wo ein 357er 686 tc eingetragen ist) zum händler ginge, mir einen zweiten 686 kaufe und einfach sage, schreib die waffe auf die grüne,wo eh schon ein 357er drauf steht,er würde es wirklich tun und ich ginge damit zur behörde...... ich denke, die würden mich fragen,ob ich noch ganz sauber im hinterstübchen bin und würden mich vorsichtshalber erst mal einliefern lassen, wo man so komische hinten geschnürte jacken bekommt. viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 24, 2003 Share Posted November 24, 2003 Demnach also alles machbar nach § 12 Abs. 1 WaffG. Habt mich überzeugt. Auf zur Händlersuche! Ich glaube es trotzdem nicht so richtig. Irgendwie deckt eine (alte) Gelbe WBK nicht das passende Bedürfnis für (Beispiel) eine SLB ab. Liegt wohl daran, das ich das Brett vor meinem Kopf heute nicht wegbekomme. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 25, 2003 Share Posted November 25, 2003 In Antwort auf: @ Maxe 2k du schriebst, wenn der händler die waffe in die wbk einträgt,muss sie innerhalb von 2 wochen eingetragen werden.... ...... ich denke, die würden mich fragen,ob ich noch ganz sauber im hinterstübchen bin und würden mich vorsichtshalber erst mal einliefern lassen, wo man so komische hinten geschnürte jacken bekommt. viele grüsse peter Hi Peter, habe mich wohl falsch ausgedrückt, oder habe es wohl falsch verstehen wollen......wir sind einer Meinung!! ...macht Ihr die hinteren Schnallen an meiner neuen Jacke jetzt wieder auf ? Die Ärmel sind viel zu lang..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted December 1, 2003 Author Share Posted December 1, 2003 hallo ich habe den perkussionsrevolver NICHT bekommen. mein büma hat in meinem beisein bei der behörde nachgefragt und die haben abgelehnt, man darf zwar von schütze zu schütze 4 wochen ausleihen, aber nicht von händler zu schütze, obwohl ich die grüne und gelbe wbk habe, hat nix geholfen, tja,selbst wenn man §12 abs. 1 erfüllt, kann man das so und auch so sehen. viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.