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IGNORED

Rechtsbeugung oder Amtsschimmel ???


Hägar

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Das Landratsamt Dachau schreibt an die Wiederlader. Aufgrund § Sowieso bla bla bla ... (Die genauen kann ich noch nachliefern) ist es den Wiederladern nur noch erlaubt, Munition herzustellen, für die sie einen Eintrag in der WBK haben. Ist das rechtens?

Gruß Hägar

Geschrieben

Ja. Ist rechtens. Auflagen können erteilt werden.

Aber selbst ohne diese Auflage darfst Du das seit dem 1.4.03 nicht mehr:

Du hast (sonst) zwar eine Herstellungserlaubnis (SprengG) aber dank neuem WaffG keine Besitzerlaubnis. Und selbst wenn Du die Murmeln für einen Freund mit Waffe/Munerwerb drehst, bist Du für eine juristische Sekunde im Besitz derselben.

Ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit in unserer Deutschen Heimat! gaga.gif

Geschrieben

Hallo zusammen,

Der Grund ist der, das der Gesetzgeber systematisch den Schiessport in Deutschland zu vernichten versucht. Er wird alles daran setzen dies zu erreichen auch wenn gewisse Politiker was anderes behaupten. Wir müssen handeln und das geht nur über die Verbände und das FWR. Also stärken wir unsere Streiter indem wir neue Mitglieder rekrutieren.

=> Also aufgehts Jungs ....

Gruss

Andreas

Geschrieben

In Antwort auf:

, für die sie einen Eintrag in der WBK haben.


Erweitere die Frage mal auf Jäger.

Ich habe zwar keine z.B. .375H&H in der WBK, als Jäger aber eine generelle Erwerbserlaubnis für Langwaffenmunition, solange sie nicht jagdlich untersagt ist.

Demnach darf ich also besitzen, erwerben, aber nicht Laden? gaga.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

das geht nur über die Verbände und das FWR.


Sowas wie diesen Satz hört man ja immer wieder. Aber auch auf die Gefahr dass ich mich kräftig in die Nesseln setze habe ich da doch eine Frage.

Wie hilft denn in so einem Fall das FWR? WENN ich mal was vom FWR gelesen habe dann

-das FWR ist nicht dazu da Musterprozesse ect. zu führen

-das FWR wird keine Überprüfung von Gesetzen, VO ect. durchführen

-bla bla bla in etwa gleichem Tenor

Wenn das FWR nicht mal in einem eklatanten Fall von Rechtswidrigkeit (da meine ich jetzt nicht das mit dem Wiederladen) einen Prozess durchficht, wenn jeder selber mit seiner Behörde im Kleinkrieg sitzt, ja wozu brauche ich denn dann das FWR. Ist das so eine Art Expertenkommision ohne konkrete Aufgabenstellung?

Da gehe ich dann lieber mit meiner Behörde auf "schmusekurs" und komme weiter.

Ein konkretes Beispiel: Immer wieder war/ist der Käse mit der Munitionserlaubnis für ein WS im Gespräch. Mein Büchsenmacher hat da nicht so lange lamentiert. Der hat das über seinen Büchsenmacher-Rechtsschutz durchgefochten und verkauft jetzt Munition für WS auch wenn kein extra Stempel in der WBK ist.

Geschrieben

Nö, Mike - Du hast ja die Besitzerlaubnis für Langwaffenmunition aus Deinem JJS - also müßte für Dich als Jäger die Auflage anders formuliert werden. allerdings muß sie auch gar nicht explizit erteilt werden, weil ja schon das WaffG das Verbot auspricht.

Geschrieben

@Völker:

Ich mach gezz mal den Korintenkacker:

In meiner Erlaubnis nach §27 steht eben jenes o.g. Gebilde.

Meine WL-Erlaubnis kommt noch aus nicht jägerischen Sportschützenzeiten.

Die Auflage heißt doch: Sie dürfen nicht herstellen, was nicht in Ihrer WBK steht.

Lustich nich?

Ich laß mir also auf dem Schießstand mal eine .300 WBY-Magnum schenken, nur so, weil so eine hab ich noch nicht. Das geht OK. Aber für die .375er, die ich mir von einem Freund zur Saujagd mal leihe, darf ich keine Muni machen.

Wobei man mir auf dem Amt aber schon mal hustete, dass einem Jagdscheininhaber diese Auflage sofort gestrichen wird.

Geschrieben

Für Sportschützen ist das Geschriebene vom LRA Dachau absolut richtig. Jäger betrifft das allerdings nur in Bezug auf Kurzwaffenmunition, weil der KW-Eintrag ja nicht ohne Voreintrag möglich ist.

Der Jäger muss allerdings rechtzeitig seinen Jagdschein verlängern, damit das Bedürnis zum Wiederladen nicht entfällt.

Geschrieben

Ich möchte Sachbearbeiter´s Ausführungen dahingehend präzisieren, dass für Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines Auflagen hinsichtlich Munition für Langwaffen, welche nicht nach den Bundesjagdgesetz verboten sind, unzulässig sind. Das ist dann doch etwas Anderes als als eine Auflage für Kurzwaffenmunition nach den Tabellen zur 3. WaffVO.

Bekanntlich dürfen Jäger 9mm Luger, 357 Magnum , 38 Spez, 45 Colt, 44 Magnum, 44 Special, .32 ACP(7,65), .25ACP (6,35), 9mm Largo und noch einige Andere mehr erwerben und besitzen, weil diese jagdlich zulässig aus Langwaffen verschossen werden können.

Unzulässig wären wohl Kaliber wie .41 AE, 357 SIG u.s.w.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Karsten - das war aber noch vor den neuen WaffG!

Abgesehen davon: Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, ist der VA erst mal gültig. Aber ein freundliches & sachliches Wort mit dem Sachbearbeiter dürfte einiges wieder geraderücken.

Z.B. steht in meinen WBKs der Zusatz, daß ich, wenn ich keinem Schützenverein mehr angehöre, die Erwerbserlaubnis verliere. Das war, so sagte mir später ein anderer Sachbearbeiter, nicht rechtens. Aber was solls? Wenn ich mit dem Schießsport aufhöre, brauche ich sowieso keine neuen Waffen & neue Muni, den Altbesitz greift diese Auflage nicht an.

Geschrieben

Völker hat recht. Nach dem alten WaffG waren solche Auflagen unzulässig. Weil jetzt aber auch der Besitz von Munition erlaubnispflichtig ist, geht es nicht mehr ohne Munitionserwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 3 bzw. 13 Abs. 3.

@frosch: vollkommen richtig. icon14.gif

Geschrieben

AAAber,

es hat sich nichts an dem Urteil geändert!!!

Was nach dem 1.4. dazugekommen ist, ist die Sache mit der

Besitzerlaubniss. Das Sprengstoffgesetz wird dadurch nicht berürt. In der Urteilsbegründung wurde klargestellt, das das Wiederladen KEIN Erwerb im Sinne des WaffG. ist und aus dem Sprengstoffrecht keine Einschränkungen ins Waffengesetz fließen können. Das einzige Problem ist jetzt natürlich, das du für die Mun die du lädst jetzt auch eine Besitzerlaubnis brauchst. Ich denke, genau mit dieser Sache werden sich noch Gerichts befassen müssen.

Geschrieben

@Karsten:

Eine Diskussion über die Zulässigkeit einer solchen Auflage erübrigt sich alleine deswegen, weil die Munitionsbesitzgenehmigungspflicht kraft Gesetzes greift. Die Auflage nur Munition wiederzuladen für die eine MEB oder ein MES vorliegt, hat eher hinweisenden Character und es hätte ihrer eigentlich noch nicht einmal bedurft.

Gruß,

frogger

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