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IGNORED

böllern und der silvester


peter becker

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In Antwort auf:

....

Manche Leute haben beantragt, mit Ihren Vorderladerwaffen zu "böllern". Das geht aber m.E. nicht.....

.....

Muni


Stimmt.

Wir (mein Bruder und ich) haben diese Jahr im Mai anlässlich einer Hochzeit (die WuH Foristi werden sich an Shortyund Famesgrouse erinnern laugh.gif ) eine Erlaubniss zum Salutschiessen erhalten.

Inhalt der Erlabniss:

- Wer schiest (Böllererlaubniss vorhanden)

- Womit (Kaliber, Verdämming)

- Schusszahl

Gekostet hat die Erlaubnbiss = 0€ chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Bernhard

Geschrieben

In Antwort auf:

Nach dem Polizeigesetz kann man nicht handeln ?
chrisgrinst.gif

Schönes Wochenende erst mal...


nee, nee nee!!!!!

Ich meinte damit natürlich die Behörde. Bist wohl kein echter "Sachbearbeiter"? "Kein handeln ohne Gesetz" lernt Mann und Frau auf jeder Verwaltungsschule!!! Auf diesem Grundsatz basiert doch unser Rechtsstaat! Hast natürlich recht, wenn du davon ausgehst, das vom Rechtsstaat nicht mehr viel übrig geblieben ist!!!

Gruß Joe

Geschrieben

Ähm ... ja.

Wie sieht es mit dem Verschiessen von Platz-/Böllerpatronen aus scharfen Waffen (natürlich auf dem eigenen Grundstück) aus? Letztes Jahr war das m. E. ja noch erlaubt.

Geschrieben

Wie ich weiter oben schon sagte: Die Hersteller und Händler sollen sich mal was einfallen lassen!

In sämtlichen Anzeigen, die mir diese Woche von Frankonia, Kettner, Stelljes etc. über den Weg gelaufen sind, steht mehr oder weniger deutlich, dass man für das Schießen (außerhalb des eigenen Grundstücks, versteht sich), einen kl. Waffenschein (fürs Führen) und eine gültige Schießerlaubnis benötigt.

Ich frage mich jetzt natürlich, wie wohl mein Sachbearbeiter kuckt, wenn ich so ein Teil bei ihm holen möchte.

Im Ernst: Kennt jemand dieses Papier, was kostet es und wie einfach/schwierig ist es zu bekommen? Wohlgemerkt für "normale" Signal-/Gaswaffen.

@Pitt: Dafür wirst Du allerdings ganz sicher eine Schießerlaubnis benötigen.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Nimm Dir doch einfach einen Rucksack mit und sag Du bist auf dem Weg in die Berge. Dann zeigst Du ihm deinen kleinen Waffenschein und sagtst das ist jetzt eine Rettungsübung. Wenn er sagt das geht aber nicht, sagtst Du ihm er soll mal im § 12 (4) WaffG nachlesen.

chrisgrinst.gif

Geschrieben

Hallo Beyer,

ich glaube Ronald meinte nicht den kleinen Waffenschein, der wurde schon mehrmals beschrieben, sondern eher die Schießerlaubnis.

Gruß

Dirk

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

In Sachsen ist jetzt die Rechtslage klar - Zitat aus dem Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren vom 16.12.2003 :

In Antwort auf:

Schießen an Silvester mit Schreckschusswaffen

I.

Bei dem Verschießen pyrotechnischer Munition aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

werden vorladbare pyrotechnische Geschosse nach dem Prinzip des Gewehrbechers aus einem

auf die Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe aufschraubbaren Becher abgeschossen oder

aber von vorn in die Laufmündung einer Schreckschusswaffe eingeführt und erhalten unter Nutzung

des beim Abbrennen einer Schreckschuss-Kartuschenpatrone entstehenden Gasdrucks eine

gewisse Bewegungsenergie verabreicht.

Problematisch ist hierbei die waffenrechtliche Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen

das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit einer der oben genannten Waffen

rechtlich zulässig ist.

II.

1)

Außerhalb des befriedeten Besitztums ist das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit einer

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe auch zu Silvester untersagt. Insoweit bleibt es bei

der auch für die übrigen Tage des Jahres für das Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und

Signalwaffe geltenden Rechtslage.

In Ausnahmefällen käme allenfalls eine Genehmigung gem. § 12 Abs. 5 WaffG in Betracht. Aufgrund

der erheblichen Gefahren, die beim Verschießen von pyrotechnischer Munition durch

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe außerhalb des befriedeten Besitztums für Personen

oder Sachen entstehen können, ist bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag ein restriktiver

Maßstab anzulegen, um eine missbräuchliche Verwendung von den oben genannten

Waffen an Silvester soweit wie möglich auszuschließen.

2)

Innerhalb des befriedeten Besitztums wird die Auffassung vertreten, dass das Verschießen von

pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe bei Vorliegen der entsprechenden

Voraussetzungen aufgrund der Regelung des § 12 Abs. 4 Nr. 1a 1. Alt. WaffG als

erlaubnisfrei betrachtet werden kann.

III.

Es wird gebeten, die Waffenbehörden hierüber unverzüglich zu informieren.

Braun-Dettmer

Ministerialrätin


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