peter becker Posted November 2, 2003 Posted November 2, 2003 hallo ein schütze unseres vereines schiesst bisher nur mit den vereinswaffen, hat aber die wiederladeerlaubnis mit entsprechender pulvererwerbsgenehmigung, darf er für die vereinswaffen (die er ja verwendet) die munition wiederladen UND darf er die munitionsreste wieder mit nach hause nehmen oder muss/darf er nur zum sofortigen verbrauch munition mit zum schiesstand nehmen. viele grüsse peter
karl22 Posted November 2, 2003 Posted November 2, 2003 Peter, wenn er Erlaubnis zum Munitionserwerb hat ja, wenn nicht nein, er muss am Stand laden und darf die überzählige Munition nicht mit nach hause nehmen. Angemeldete Munition, vor dem 01.04.03 geladene darf er mitbringen und wieder mitnehmen, aber verschossene nicht durch wiederladen ersetzen. Karl
dr.magnum Posted November 2, 2003 Posted November 2, 2003 Hallo Karl, falls er die vor dem 01.04. hergestellte Munition Angemeldet hat, dann ja. Ansonsten nicht. gruß dr.magnum
Guest Posted November 2, 2003 Posted November 2, 2003 Achtung, Besitz ist ungleich Herstellung d.h.: wenn er gemeldet besitzt, darf er besitzen, aber d,h. nicht unbedingt herstellen...
RonaldR Posted November 2, 2003 Posted November 2, 2003 Hallo, Ihr überseht da was: laut §12 Abs.2 Satz 1 mit Bezug auf §12 Abs.1 Satz 3b ist es sehr wohl möglich, Munition ohne eine MEB von Amts wegen zu erwerben. Ich möchte mich da zwar nicht 100% festlegen (bin kein Jurist), aber so wird es wohl passen. Voraussetzung sind insbesondere die abschließenden Worte "nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf" in §12. Sicherheitshalber sollte hier eine schriftliche Festlegung seitens des Vereins, z.B. durch den Vorsitzenden, stattfinden, in der z.B. die genaue Disziplin und der Zeitrahmen, in dem der Schütze diese Disziplin unter o.g. Bedingungen ausüben wird (z.B. für eine genau definierte Wettkampsaison), angegeben werden. Ich sehe dann speziell bzgl. des Wiederladens kein Problem mehr. Schwieriger würde es sicherlich, mit dieser Vereinbarung in einem Waffengeschäft Munition zu erwerben, da sich der Verkäufer darauf womöglich nicht einlassen würde. Munition im Verein zu erwerben, um sie dann zu einem externen Wettkampf mitzunehmen, ist jedoch kein Problem. Noch ein kleiner Hinweis: Wenn der Vorsitzende einen kleinen Nebensatz in die Vereinbarung aufnimmt, in dem er so ungefähr schreibt, er habe sich von der Zuverlässigkeit, Sachkunde und persönlichen Eignung (den drei Grundvoraussetzungen für den Erwerb einer WBK, Bedürfnis ist ja offensichtlich) des Schützen überzeugt, so wäre das sicherlich nicht verkehrt. (Ich beziehe mich hier auf ein reales Beispiel) Gruß, Ronald
peter becker Posted November 2, 2003 Author Posted November 2, 2003 @ronald ja, der schütze schiesst sehr,sehr regelmässig,die trainingsstunden mit,hat jetzt auch einen wettkampfpass beantragt, muss aber noch warten, bis er seine erste eigene waffe beantragen darf (das jahr vereinszugehörigkeit ist noch nicht ganz um) dementsprechend hat er auch noch KEINE munitionsberechtigung, da er ja keine eigene wbk besitzt,sondern wie schon gesagt, bisher nur vereinswaffen schiesst. viele grüsse peter
RonaldR Posted November 2, 2003 Posted November 2, 2003 Na prima, ich sehe dann wirklich kein Problem, das nicht im Ermessen des Vereins zu lösen wäre. Ob die eigene Waffe nun aus Kostengründen oder aus anderen, z.B. den von Dir genannten, nicht existiert und deshalb auf Vereinswaffen zurückgegriffen wird, ist gleichgültig. Dass sich Versagungsgründe für eine WBK, wie die von mir oben genannten, auf diese Weise natürlich nicht aushebeln lassen, ist wohl selbstverständlich und sollte im Interesse des Vorsitzenden liegen. Gruß, Ronald
karl22 Posted November 2, 2003 Posted November 2, 2003 Ronald, ich meine der Erwerb durch Wiederladen fällt nicht unter die im § 12 I genannten Ausnahmen, auch ist der Erwerbsgrund Sportschießen nicht im Abs. 1 nr. 1 - 4 aufgeführt. Wie kam der Schütze ohne WBK zur Erlaubnis § 27? Karl
peter becker Posted November 3, 2003 Author Posted November 3, 2003 @ karl 22 der schütze hatte schon sp für seine vorderlader genehmigt und hat dann noch den nc pulver schein nachgemacht und auf dem amt hat man ihm gesagt,wenn ihm der verein (schriftlich) bestätigt,dass er mit vereinswaffen wiederladbare kaliber schiesst und zur präzisionssteigerung wiederladen möchte, wäre der nc eintrag kein thema,da er ja in absehbarer zeit,die entsprechende EIGENE waffe erwirbt. er hat jetzt seine unterlagen versendet, mal sehn,was wird. viele grüsse peter
RonaldR Posted November 3, 2003 Posted November 3, 2003 @karl22: Allerdings ist der Grund "Sportschießen" in §12, Abs.1 Satz 3b aufgeführt, lies das bitte nochmal nach. Gruß, Ronald P.S. Ich kenn nicht nur einen Verein, bei dem die Vereinswaffen genau so im Einsatz sind. Außerdem sieht das FWR es genauso (was die Waffen anbelangt; das Thema Munition habe ich analog gefolgert).
karl22 Posted November 3, 2003 Posted November 3, 2003 Ronald richtig, habe ich übersehen. Sollte für Munition genauso gelten, aber Erwerb und Besitz nur solange er im Besitz der Waffe ist! logisch oder? Karl
RonaldR Posted November 3, 2003 Posted November 3, 2003 Eigentlich schon, aber was ist im WaffG schon logisch Gruß, Ronald
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