knight Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 Hallo alle, nachdem in einem anderen Thread ja heftig über die vorläufigen Hinweise diskutiert wird, ist mir bei der Lektüre des neuen Waffengesetzes was aufgefallen: Im alten WaffG gab es den §51 Abs 1, wonach der Bundesinnenminister des Innern mit Zustimmung des Bundesreates die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt. Im neuen WaffG Gesetz konnte ich einen solchen Passus nicht finden. Ich frage mich nun: "Warum ist der nicht drin? Und was bedeutet das in der Praxis?" bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock-Fan Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 Ins Blaue hinein (von Verwaltungsrecht verstehe ich wirklich nicht viel): Gar nichts. VV sind reines "Innenrecht", das allenfalls über die Selbstbindung der Verwaltung, also Art. 3 GG, Außenwirkung entfaltet. Gäbe es eine VV, die besagt: "Menschen mit grünen Augen kriegen keine Waffen.", dann könnte man gegen diese VV NICHTS tun. Man kann etwas gegen die Begründung tun, sprich: klagen und die Klage gewinnen. Aber die Verwaltung ist nicht gehindert, im nächsten Fall wieder so zu entscheiden. Für den Erlass von VV bedarf es keiner Ermächtigungsgrundlage. Die ergeben sich einfach aus dem hierarchischen Behördenaufbau. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 Eine Verwaltungsvorschrift - in anderen Bereichen auch als Dienstanweisung(DA) bekannt- hat für die Angehörigen der jeweiligen Verwaltung den Charakter einer "dienstlichen Anweisung"-d.h. sie ist strikt zu befolgen. Außenstehende - von den Auswirkungen und Folgen dieser VV oder DA jedoch Betroffene, können sich immer nur gegen die jeweilige Entscheidung, die auf diesen Grundlagen getroffen wurde, rechtlich zur Wehr setzen - das rechtlich Vorgehen gegen eine VV oder DA ansich, ist nicht möglich. Selbige werden allerdings in der Regel recht schnell den Ergebnissen der aktuellen Rechtsprechung angepaßt - nur, es muß sich zuerst mal jemand WEHREN Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 28, 2003 Share Posted August 28, 2003 Hallo knight, diese Frage kann ich Dir zu 100% beantworten, weil es (zumindest für mich Verwaltungsmensch) ganz einfach ist: § 59 WaffG2002 entspricht § 51 Abs. 2 WaffG1976. Der bisherige § 51 Abs. 1 war nicht zu übernehmen, da eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach der neuesten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Bundesregierung als Kollegialorgan erlassen werden kann. An einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung besteht kein Bedarf, weil sich die Befugnis bereits unmittelbar aus Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes ergibt. In der Praxis ändert sich also gar nix, nur dass wir für die Bescherung dieses Mal noch bis zum Frühjahr warten müssen. Der Thread kann meines Erachtens geschlossen werden, aber das überlasse ich einem andern. Schöne Grüße auf jeden Fall an alle Interessierten hier. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nitro Posted August 28, 2003 Share Posted August 28, 2003 Die Ermächtigungen für Rechtsverordnungen nach dem neuen Waffengesetz findest Du im Vorspann vor der Inhaltsangabe in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)Entwurf-. Neben den dort genannten 9 Fundstellen gibt es noch drei weitere die mir bekannt sind: VO nach § 48 Abs. 1 (Zuständige Behörden) VO nach § 50 Abs. 2 und 3 (Kosten) und VO nach § 55 Abs. 5,6 (Ausnahmen Hoheitsträger) Macht alleine im Waffengesetz 12 Ermächtigungen die allgemein gültige VO zu den einzelnen Bereichen ermöglichen. Darüber hinaus wird das BMI in § 59 WaffG ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften für seinen Geschäftsbereich (z.B. BGS oder BKA) zu erlassen. Verwaltungsvorschriften werden dann die Länder erlassen, wenn die AWaffV veröffentlicht ist. Dabei werden wir dann das Problem haben, dass wir in vielen anderen Dingen schon kennen: Jeder macht was er will, keiner macht was er soll, aber alle machen mit. Auf diesen Kuddelmuddel bin ich jetzt schon gespannt. Aber so ist der Föderalismus. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nitro Posted August 28, 2003 Share Posted August 28, 2003 Hättest Du geschwiegen, währes Du ein Weiser geblieben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 29, 2003 Share Posted August 29, 2003 Tja, Nitro. Für díese Aussage einen dicken roten Minuspunkt ! Du verwechselst hier Rechtsverordnungen mit Verwaltungsvorschriften !!! Und um letztere geht es hier aber. Der liebe Ritter darf mir also ruhig glauben, denn zu meiner 100%-Aussage stehe ich nach wie vor... Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted August 29, 2003 Author Share Posted August 29, 2003 Hallo Sachbearbeiter, Mal sehen, ob ich das richtig verstanden habe: Altes Gesetz: Der BMI erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Neues Gesetz: Die Bundesregierung (also das ganze Kabinet, nicht nur der BMI?) erlässt ohne die Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Das muss nicht extra ins Gesetz aufgenommen werden, weil es per GG sowieso für alle Bundesgesetze gilt? bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 29, 2003 Share Posted August 29, 2003 Nicht so ganz richtig. Vielleicht habe ich aber auch schlecht formuliert: die Bundesregierung erlässt m i t Zustimmung des Bundesrates die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Eine einfachgesetzliche Regelung ist aber nicht erforderlich, weil sich die Grundlage zum Erlass der Verwaltungsvorschrift bereits aus Artikel 84 Abs. 2 Grundgesetz ergibt. Wenn man also in § 59 den Senf nochmals reinschreiben würde, wäre das "doppelt gemoppelt". Und Doppelregelungen sollen ja in Gesetzen stets vermieden werden. Dabei hat man sich also durchaus was gedacht. Schönes Wochenende Dir, knight. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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