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IGNORED

Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben ?


Sindbad

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Hallo miteinander,

in einem Artikel der Welt zu "Aktionstage für "waffenfreies Bremen"" (http://www.welt.de/data/2003/08/06/148045.html) steht u.a. "Eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von einer Millionen Euro ist zwingend vorgeschrieben."

Habe ich da was übersehen ? Bisher war meines Wissens eine Privathaftpflicht nicht zwingend mit Waffenbesitz verbunden.

Ich halte zwar eine Privathaftpflicht für sinnvoll (und habe auch eine), aber zwingend vorgeschrieben mit 2 Mio Euro Deckung ?

Gruß

Sindbad

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Da war ich auch mal etwas verdutzt aber ich GLAUBE es begriffen zu haben.

Es war so: Von MIR hat die Dame vom Amt eine Haftpflichtversicherung verlangt. Ich habe auch eine Privathaftpflicht und mein Hobby ist damit eingeschlossen. Also Bestätigung abgegeben und gepasst hat´s.

Ich sofort unseren Neulingen erzählt sie sollen die Bestätigung der Haftpflichtversicherung gleich mitnehmen damits schneller geht. Neuling nimmt also die Bestätigung mit und bekommt die Auskunft "Sie haben doch einen Schützenausweis, damit sind sie ja über den Verband automatisch versichert".

Ergo?! Pflichtversicherung ja aber jeder Schütze der seinen Schützenausweis hat ist eh pflichtversichert!?!?!

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In Antwort auf:

Doch, schon immer.

War aber i.d.R. in der normalen Familienhaftpflicht mit drin.


Ich kann mich dunkel erinnern, dass sowas im alten Waffenrecht (keine Ahnung ob auch im neuen) für WaffenSCHEINinhaber vorgesehen war. Damit betrifft es ja die wenigsten hier. crying.gif

Aber nochmal zur Versicherung über den Schützenverband (Schützenausweis): Was umfaßt diese Versicherung eigentlich genau ? Nur Haftpflicht ? Nur für Personenschäden oder auch für Sachschäden (Loch in der Decke oder Ähnliches) ?

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Hallo, das befindet sich im WaffG zum Thema Versicherung:

Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition

Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und

Munitionserlaubnisse

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung

gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden –

nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn

der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im

Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in

regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre

Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes

1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen

Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der

Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben

anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der

Waffengesetz vom 11.10.2002 – Co2air.de Seite 19

Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient

(Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung

wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf

nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und

persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von

mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen

Unfall in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000

Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum

Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis

5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für

Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2

Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige

Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach

Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich

zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Und noch etwas, aber das gilt für „Wachpersonal“.

Die Pflicht der „Standbetreiber“ übertragen diese häufig auf die Nutzer und somit bis auf die Schützen!

Gruss Spa

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In Antwort auf:

Aber nochmal zur Versicherung über den Schützenverband (Schützenausweis): Was umfaßt diese Versicherung eigentlich genau ? Nur Haftpflicht ? Nur für Personenschäden oder auch für Sachschäden (Loch in der Decke oder Ähnliches) ?


Ist die Antwort in der Antwort von Spahlholz zufriedenstellend gegeben? Wenn nicht kannst Du ja mal auf einen "Tagesversicherungsschein" für Gääste im Verein nachschauen. Da stand auch noch was. Leider hab ich keinen mehr gefunden.

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