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ripper

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Hallo an alle,

folgendes Schreiben erhielt ich gestern von meinem Schützenverein (OSM) und wüßte dazu gern, ob die folgenden Abschnitte daraus korrekt gemäß geltendem WaffG sind (oder evtl. nicht):

In Antwort auf:

...Was ist wichtig für den Verein und den Sportschützen?

1. Ausscheidende Mitglieder § 15 Abs. 5

Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder, die WBK-Inhaber sind, müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden.

...

3. Schießen durch Kinder und Jugendliche § 27

Unter 12 Jahren darf nicht geschossen werden, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Von 12 - 14 Jahren darf nur mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen geschossen werden, wenn eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen beaufsichtigt.

Geeignet ist nach den Ausbildungsrichtlinien des DSB grundsätzlich eine Person, die mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit nachweisen kann oder eine der Lizenzen des DSB erworben hat. Die Voraussetzungen sind - bei Nachfrage der Behörde - glaubhaft zu machen, d. h. ein schriftlicher Nachweis ist zunächst noch nicht erforderlich.

Von 14 - 16 Jahren gilt dies auch für das Schießen mit sonstigen Waffen.

In allen Fällen ist das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten erforderlich.

Ab 16 Jahren bestehen keine Beschränkungen.

...

5. Nachweispflicht § 15 Abs. 1

Der Verein ist verpflichtet, während der ersten drei Jahre nach Erwerb einer WBK-pflichtigen Waffe einen Nachweis über die schießsportlichen Aktivitäten des Mitgliedes zu führen. Der Nachweis kann erbracht werden durch ein allgemeines Schießbuch.

...

Aufgrund der Nachweispflicht (Punkt 5) werden wir ab Juni 2003 ein Schießbuch einführen, in das sich jeder Schütze vor Beginn eintragen muß.


Hintergrund zu Punkt 3 ist, mich betreffend, daß ich öfters mal meinen 14jährigen Sohn zum KK-Schießen auf 50 m (ZF-Repetierer) mitgenommen habe, und jetzt anscheinend die Beaufsichtigung durch meine Person nicht mehr ausreicht...

Freue mich über jeden qualifizierten Kommentar und wünsche noch "Schöne Pfingsten" alleseits.

Grüsse, RIP

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Solange es Dir Dein Verein nicht ausdrücklich verbietet(!)und es im Gesetz/VO usw.nicht spezifiziert wird, gehe ich davon aus, daß diese Anforderungen nur dann gelten, wenn der Jugendliche nicht von einem-noch dazu sachkundigen-Erziehungsberechtigten persönlich beaufsichtigt wird!

Jugendleiter etc. üben ja letztlich ihre Tätigkeit immer vertretungsweise für die Erziehungsberechtigten aus.

Ich würde mich von dieser Bestimmung-als Waffenbesitzer mit Sachkunde und gleichzeitig Erziehungsberechtigter nicht angesprochen fühlen und lediglich die Einhaltung der Altersgrenzen auf öffentlichen Schießständen als verbindlich betrachten ( - einen 10 -jährigen im eigenen Keller mit LP/LG schießen zu lassen kann mir auch niemand verbieten - falls doch und gleich vorsorglich rolleyes.gif: Ich hab nen eigenen Stand im Keller - aber keinen Zehnjährigen tongue.gif)

Mouche

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In Antwort auf:

Solange es Dir Dein Verein nicht ausdrücklich verbietet(!)und es im Gesetz/VO usw.nicht spezifiziert wird, gehe ich davon aus, daß diese Anforderungen nur dann gelten, wenn der Jugendliche nicht von einem-noch dazu sachkundigen-Erziehungsberechtigten persönlich beaufsichtigt wird!

Jugendleiter etc. üben ja letztlich ihre Tätigkeit immer vertretungsweise für die Erziehungsberechtigten aus.

Ich würde mich von dieser Bestimmung-als Waffenbesitzer mit Sachkunde und gleichzeitig Erziehungsberechtigter nicht angesprochen fühlen und lediglich die Einhaltung der Altersgrenzen auf öffentlichen Schießständen als verbindlich betrachten ( - einen 10 -jährigen im eigenen Keller mit LP/LG schießen zu lassen kann mir auch niemand verbieten - falls doch und gleich vorsorglich
rolleyes.gif
: Ich hab nen eigenen Stand im Keller - aber keinen Zehnjährigen
tongue.gif
)

Mouche


Hallo Mouche,

anderer Ansicht leider das Gesetz. Welche Anforderungen allerdings an diese besondere Obhut zu stellen sind, darüber schweigt sich das Gesetz aus. Abwarten.

Hierzu müßte es aber auch schon einige umfangreiche Threads geben. Einfach mal die Suchfunktion anwerfen.

Udo

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...war dann halt wieder mal ein von vornherein untauglicher und zum Scheitern verurteilter Versuch, das WaffG mit dem gesunden Menschenverstand in die Praxis zu übertragen rolleyes.gif.....

Mouche

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In Antwort auf:

..daß ich öfters mal meinen 14jährigen Sohn zum KK-Schießen


@ripper,

so wie das Gesetz jetzt aussieht kannst Du das wohl nicht. Du kannst ein Kind zeugen, es groß ziehen, dafür bezahlen, aber das heißt ja noch lange nicht, daß Du zu dem Personenkreis gehörst, der für die Jugendarbeit besonders geeignet ist.

So ist es eben, wenn die Republik am Rad dreht.

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