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IGNORED

Waffen erben - Frage zu Waffenrecht


botack

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Geschrieben

Hallo,

einmal eine Frage aus gegebenem Anlaß, vielleicht weiß ja jemand die Lösung:

Wo im neuen Waffengesetz findet sich nochmals der Passus, daß vorübergehend bei einem Erbfall mit einer Übergangsfrist die Waffen noch in normalem, also scharfem Zustand geerbt werden dürfen ?

Da war doch etwas mit einer Übergangsfrist von, ich glaube 5 Jahren, geregelt.

Danach sollten die geerbten Waffen irgendwie gesperrt werden, oder sein.

Wo findet sich denn im Gesetz oder einer zugehörigen Verordnung, diese Regelung ?

Schönen Dank schon mal !

Geschrieben

hallo

gugst du §20 WaffG.

Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Geschrieben

Das Gesuchte Gesetz ist das "Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

Artikel 1 dieses Gesetzes ist das neue Waffengesetz.

In Artikel 19 dieses Gesetzes steht wann Artikel 1 (also das neue WaffG) oder Teile davon in Kraft treten. Darin steht auch, dass Artikel 1 § 20 Satz 2 (Das ist dass eigentliche Erbenprivileg) fünf Jahre nach Inkrafttreten des WaffRNeuRegG also am 17. Oktober 2007 außer Kraft tritt.

In der Bundestagsdrucksache 1407758 steht auf Seite 66:

(Begründung) "zu § 20

...

Diese Priviligierung des Erben wird beibehalten, allerdings befristet nach Artikel 17 Nr. 2. (Anmerkung des Verfassers jetziger Artikel 19 des WaffRNeuRegG) Falls bis zum Ablauf der Frist kein wirksames Blockiersystem von der Waffenindustrie auf den Markt gebracht ist, lässt sich die Privilegierung des Erben nicht länger vertreten. ..."

Im Klartext:

Wer bis einschließlich 16. Oktober 2007 erbt, erhält eine WBK wenn: "der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist".

Die WBK wird nicht am 17. Oktober 2007 entzogen. Sie gilt unbegrenzt. Es ist auch jetzt oder später nicht nötig, die ererbten Waffen zu "entschärfen".

Wer erst nach diesem Datum erbt muß die Bedingungen des §4 Abs 1 erfüllen, wenn er nicht nur Eigentümer sondern auch Besitzer der Waffen werden will.

Geschrieben

@700NE

kannst Du nochmal in Deinem Waffengesetz nachsehen, wann das WaffG in Kraft getreten ist? Meins ist am 1.4.2003 in Kraft getreten. Oder frag mal Ronald gaga.gif

Geschrieben

@ Nitro

Das Ganze ist geregelt im Artikel 19 des WaffRNeuRegG und dort nachzulesen.

Das Waffengesetz ist in Teilen am 17. Oktober 2002 in Kraft getreten (ein Tag nach Verkündung des WaffRNeuRegG).

Der wesentliche Teil ist - da hast Du recht - erst am 1.4.2003 in Kraft getreten.

Das Außerkrafttreten des §20 Satz 2 des WaffG richtet sich nach dem Inkrafttreten des WaffRNeuRegG also nach dem 17. Oktober 2002. Die Frist beträgt fünf Jahre. Außerkrafttreten des § 20 Satz 2 des WaffG somit am 17. Oktober 2007.

Alles klar?

Grüße

700NE

Geschrieben

Und was ist dann, wenn man sich eine Erwerbsberechtigung fuer sagen wir mal einen .357er hat in die WBK eintragen lassen, weil man ein bestimmtes Modell kaufen moechte.

Dann erbt man ein paar Faustfeuerwaffen, unter denen sich auch ein .357er befindet.

Wird dann erst die bereits bestehende Erwerbsberechtigung "aufgefuellt" und dann erhaelt man fuer die anderen (zu ererbenden) KWen auch eine Erwerbsberechtigung,

oder erbt man einfach die KWen und der bestehende Voreintrag bleibt bestehen???

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