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IGNORED

§14 Abs.2, 2 Waffen in 6Monaten


DrPerry97

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich habe mir mal das WaffG angeschaut und hänge nun am §14 Abs.2, wo der Erwerb von Schusswaffen auf 2 innerhalb 6 Monaten eingeschränkt wird.

Gilt diese Einschränkung nur für grüne WBK ?

Nur für neue Karten ?

Kann ich mit meiner alten gelben WBK, Einzellader uneingeschränkt erwerben.

Der Absatz scheint in meinen Augen nicht bei der gelben WBK zu greifen. confused.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

diese beschraenkung gilt generell:

innerhalb von 6 monaten nur 2 stueck zu erwerben, egal ob auf gelb oder gruen.


Sehe ich nicht so. Diese Auslegung würden zwar viele gerne so wollen, aber der Wortlaut des Gesetzes gibt sie meines Erachtens nicht her. Die Beschränkung auf 2 Waffen in sechs Monaten steht im Abs. 2, d.h. in der allgemeinen Regel. Die gelbe WBK ist aber geregelt in § 14 Abs. 4 und dort steht eben nichts mehr hiervon. Zwar wird dort auf Abs. 2 verwiesen, dieser Verweis bezieht sich jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut alleine auf die ebenfalls in ABs. 2 enthaltene Definition des Sportschützen ("Sportschütze im Sinne des Abs. 2"). Ergo gilt die 2/6-Regel nicht für die Gelbe.

Udo

Geschrieben

Zunächst gilt diese Regelung nur für den priviligierten Waffenerwerb durch Sportschützen (§14).

So dann schließe ich mich der Auslegung von UMeisen an.

Drittens heist es "in der Regel". Ausnahmen sind daher möglich - wenn auch zu begründen.

Geschrieben

In Antwort auf:

Zunächst gilt diese Regelung nur für den priviligierten Waffenerwerb durch Sportschützen (§14).

So dann schließe ich mich der Auslegung von UMeisen an.

Drittens heist es "in der Regel". Ausnahmen sind daher möglich - wenn auch zu begründen.


Sportschütze hatte ich vorausgesetzt wg. "Gelber".

Bei den Ausnahmen fragt sich nur, was solche Ausnahmen sein können. Da hierzu keine näheren Angaben im Gesetz stehen m.E. alle für Sportschützen nachvollziehbaren Gründe wie etwa Erstausstattung für neue Disziplin(en), Ersatzbeschaffung bei Defekt o.ä. Da Zweck dieser Vorschrift ja wohl auch nur sein soll, die Anhäufung von Waffensammlungen auf Sportschützen-Ticket zu verhindern, dürfte auch jeder Austausch (neue Waffe gegen Abgabe einer alten) z.B. nicht von der "Regel" erfaßt sein. Aber hier lasse ich mich mal überraschen...

Udo

Geschrieben

Ich denke, eine Ausnahme könnte auch ein Sportschütze sein, der aus dem Ausland nach Deutschland umzieht. Die bringen auch oft Kofferräume voll Waffen mit nach Deutschland. Das Gleich wäre für einen Stationierungssoldat, der seine erste WBK beantragt und aus den USA 10 Waffen mit rüber bringen möchte. Darüber hinaus ggf. nach einem Wohnungsbrand, Einbruch oder entsprechenden Hochwasserschaden oder Einschlag einer amerikanischen Flugzeugbombe. Eventuell auch Übernahme einer Erbschaft, also genug Gründe, wo die Behörte mal ein Auge zudrücken kann.

Gruß

Makalu

Geschrieben

In Antwort auf:

also genug Gründe, wo die Behörte mal ein Auge zudrücken kann.


nicht nur ein Auge zudrücken. Das Gesetz gibt der Behörde mit der Formulierung "in der Regel" einen Ermessensspielraum, den diese auszufüllen hat. In Anbetracht der einzigen Gesetzesbegründung, den Aufbau von Waffen(an)sammlungen auf Sportschützen-Ticket zu verhindern, dürfte dieser Ermessensspielraum aber nicht also groß sein, so daß wahrscheinlich in einer Reihe von Fällen eine Ermessungsreduzierung auf Null gegeben sein dürfte.

Udo

Geschrieben

Die Frage ist ja auch, wenn man

beispielsweise 3 Voreinträge in der WBK hat. muß man

auch hier die Halbjahresfrist einhalten- beim Kauf. Oder darf

man im Halbjahr nur 2 beantragen ?

Gruß PH

Geschrieben

Ausnahme wird es grundsätzlich für Vereins WBK`s geben.

Hier fällt die Begründung reltiv leicht aus. Für den durchschnitts Sportschützen sehe ich da schon eher Probleme.

Laut meiner O-Behörde soll die 2St./6M Regel nur für Waffen auf Grün gelten .

MfG

BigBoreMike

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