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IGNORED

Ärgerlich: Munitionserwerbsscheine


frosch

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

Ärgerlich für die Munitionssammlerfraktion mit Munitionsserwerbsschein dürfte die Tatsache sein, daß Munitionerwerbsscheine künftig auf 6 Jahre befristet sind.

Bereits erteilte Munitionserwerbsscheine bleiben aber in vollem Umfang weiter gültig, ohne daß die neue Befristung greift!

§ 10 , § 58 Waffenrechtsneuregelungsgesetz.

Gruß,

frosch

Geschrieben

Tatsächlich,

einfach überlesen. Ist halt richtig übersichtlich das neue Waffengesetz...

Bin halt heute darauf angesprochen worden, weil ein Kamerad noch schnell einen MES beantragt hat.

Gruß,

frogger

Geschrieben

wusste ich nur zufällig, weil ich im kopf behalten habe, dass die sammler so ziemlich die einzigen gewinner der reform sind: keine wesentlichen verschärfungen, grössere sammelthemen, erbrecht...

(kein neid)

Geschrieben

Kritisch scheint mir hier, dass mit dem Auslaufen des MES auch die Besitzerlaubnis erlischt! Analog gilt das für Jäger mit ihrer Munition. Mit der Waffe bleibt alles in Ordnung, da die auf einer WBK eingetragen ist. Aber der Jagdschein ist gleichzeitig auch Munitionserwerbsschein. Wenn der JS abläuft, ohne dass man vorher einen neuen hat, ist man unberechtigt in Besitz von Munition (voraussgesetzt man hat sie nicht einem Berechtigten überlassen), was ein Verstoß gegen das WaffG ist, was ein zwingender Versagungsgrund für den neuen Jagdschein ist.

Klar wo die Reise hingeht?

bye knight

Geschrieben

Hi smirk.gif

Die meisten Muntionserwerbscheine für Sammler sind unbefristet ausgestellt. Leider gibts noch immer einige Ämter die den Munitionserwerbschein für Sammler zeitlich begrenzen. Das Problem an der Sache ist, ein Munitionserwerbschein kann nicht verlängert werden, das heist: ER MUSS KOMPLETT NEU BEANTRAGT WERDEN!

Gruß HUGO

P.S. meiner ist Gültigkeit: unbefristet chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

@knight:

Nein, im Waffenrechtsneuregelungsgesetz ist extra definiert, daß auch nach Erlöschen des MES die Besitzerlaubnis unbefristet weitergilt.

Gruß,

frosch

Geschrieben

In Antwort auf:

Hi
smirk.gif

Die meisten Muntionserwerbscheine für Sammler sind unbefristet ausgestellt. Leider gibts noch immer einige Ämter die den Munitionserwerbschein für Sammler zeitlich begrenzen. Das Problem an der Sache ist, ein Munitionserwerbschein kann nicht verlängert werden, das heist: ER MUSS KOMPLETT NEU BEANTRAGT WERDEN!

Gruß HUGO

P.S. meiner ist Gültigkeit: unbefristet
chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif


Hi Hugo,

hier im größten Dorf der Welt, machen sie es wie sie gerade lustig sind. Ein Schein wird neu ausgestellt, befristet, der nächste wird neu ausgestellt, unbefristet, der nächste wird handschriftlich verlängert, unbefristet. Alles innerhalb eines Monats.

Kein Schwein blickt da durch.

Hägar

Geschrieben

In Antwort auf:

Analog gilt das für Jäger mit ihrer Munition. Mit der Waffe bleibt alles in Ordnung, da die auf einer WBK eingetragen ist. Aber der Jagdschein ist gleichzeitig auch Munitionserwerbsschein. Wenn der JS abläuft, ohne dass man vorher einen neuen hat, ist man unberechtigt in Besitz von Munition


Ohne es tatsächlich besser zu wissen: IMHO nein. Man kann auf zwei Weisen argumentieren:

1. Man hat ja einen JS, nur eben keinen aktuell gültigen JAHRES-JS. Das heisst m.E., dass jedenfalls derjenige, der einen "ehemaligen", also abgelaufenen Jahres-JS besitzt, immer noch einen JS besitzt.

2. Die Erteilung eines JS bzw. Jahresjagdscheins ist, wenn die Voraussetzungen (Jägerbrief, Versicherungsnachweis, Zuverlässigkeit) vorliegen, ein gebundener (=ermessensunabhängiger) Verwaltungsakt. Es wäre Schwachsinn, jemanden zu kriminalisieren, nur weil er sich keine Verlängerung geholt hat. Man hätte also eine Art legalisierende "Nachwirkung" eines einmal vorhanden gewesenen und ja jederzeit unproblematisch erneuerbaren JS.

Aber wie gesagt, so würde ich argumentieren, kann auch alles falsch sein.

Geschrieben

In Antwort auf:

Nein, im Waffenrechtsneuregelungsgesetz ist extra definiert, daß auch nach Erlöschen des MES die Besitzerlaubnis unbefristet weitergilt.


Ich geb' dir Recht. Das war mir so nicht bewusst. Allerdings sehe ich immer noch das Problem beim Erwerb auf den Jagdschein.

bye knight

Geschrieben

@Glock-Fan

Zu 1: Das halte ich für recht dünnes Eis. Wer keinen gültigen Jagdschein hat ist kein Jäger. Genausogut könnte man mit der gleichen Argumentation auf den abgelaufenen JS Waffen kaufen.

Zu 2: Ich halte das auch für "Schwachsinn". Aber es steht eben so geschrieben (meiner Interpretation nach). Und wer die Fahrprüfung bestanden hat, hat auch alle Vorraussetzungen für einen Führerschein. Aber nur "mit" darf er fahren.

bye knight

Geschrieben

ich halte beides auch nicht für recht tragfähig:

zu 1.

§ 13 abs. 1 waffg-neu: ein bedürfnis für den ... besitz von ... munition ... wird bei personen anerkannt, die inhaber eines gültigen jagdscheines ... sind (jäger)...

ein abgelaufener jagdschein ist aber nun mal kein "gültiger jagdschein"; wenn ein jägersmann seinen schein nicht mehr verlängert hat er (wenn sonst keine erwerbs- und/oder besitzerlaubnis vorliegt) keine berechtigung, weiterhin munition zu besitzen.

das soll ja gerade die wirkung vom verschärften (temporären) bedürfnis in kombination mit der erlaubnispflicht von munbesitz sein! würde mich freuen, wenn wir ein hintertürchen finden würden, aber ich sehen im moment keinen ansatzpunkt.

zu 2.

schließe mich knight an. wenn der "fischerschein" abgelaufen ist, darf ich auch nicht mehr dieser spannenden beschäftigung wink.gif nachgehen, aber solange der fischbesitz noch nicht erlaubnispflichtig ist, darf ich wenigstens die fischköpfe behalten chrisgrinst.gif

Geschrieben

§13 Abs.5

Jäger bedürfen für den Erwerb und den Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr.2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in seiner derzeitigen Fassung verboten ist.

Anders als bei §13 Abs. 3 bei dem genehmigungsfreien Erwerb von Langwaffen, muß kein gültiger Jagdschein vorliegen. Somit müßten auch Jäger ohne gültigen Jagdschein Munition erwerben dürfen. Zu klären wäre auch noch, ob die Gattung der "Schürzenjäger" ebenfalls darunter fällt, denn jagen tuen die ja auch.

Das Gesetz ist an vielen Stellen unsauber formuliert.

@falcon:

§13 Abs. 1 bezieht sich auf Jagdscheininhaber, welche keinen Jahresjagdschein haben, sondern einen Tagesjagdschein.

Gruß,

frogger

Geschrieben

§13 Abs. 1 Satz 1 neues WaffG

Personen ...,die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von §15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger),...

Durch diese Formulierung ist eindeutig definiert, wer Jäger i.S.d.G. ist. Soweit in nachfolgenden §§ der Begriff Jäger verwendet wird, ist der Inhaber eines gültigen Jagdscheins gemeint.

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