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J4S

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  1. Danke - und "merde", weil ich wusste das nicht.
  2. Sorry, dass ich Gade falsch geschrieben habe. Aber in der dritten Auflage (2022) heisst das Werk: Waffengesetz - Kommentar - von Dr. Gunther Dietrich Gade. Von Stoppa steht weder auf dem Umschlag noch auf der Titelseite etwas. Selbiges gilt für die Auflage 2 aus 2018. Du scheinst auf dem Stand von 2011 zu sein - da war es tatsächlich der Gade/Stoppa. Aber das 14 Jahre her - seitdem hat sich im Waffenrecht einiges getan. Willkommen in der Gegenwart.
  3. Moin - eine Rückfrage: Der "normale" Verschluss in einer neuen OA-15 M9 Short ist also keine Dual-Verschluss? D.h. selbst wenn ich den Stern-Adapter einbaue und anschließend nur 10er Magazine kaufe und meiner Frau meine vorhandenen 20er schenke, wäre das keine glückliche Lösung? Ich bin nur heilfroh, dass meine erste Glock eine 20er ist - und die Mags sind deutlich grösser als die für die "Baby-Glocks". (no pun intended)
  4. Wo ist geregelt, dass er eine MPU für die WBK machen muss? Bei solch einer BAK ist meines Wissens die WBK erstmal weg - hier hat die Waffenbehörde keinen Ermessensspielraum hinsichtlich §§ 5 UND 6 WaffG. Hinsichtlich des Versteckens der Waffe ausserhalb des Fahrzeuges hat die Waffenbehörde keinen Ermessensspielraum hinsichtlich §5 Abs 2 (in Gänze - also Satz a, b und c) Weder im §5 noch im §6 steht irgendwas von einer MPU, die die Behörde im Verstoßfall anordnen könnte. Und es steht im §5 auch nicht "die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen IN DER REGEL nicht" (da könnte man mit viel gutem Willen einen Ermessensspielraum ableiten) - sondern da steht "besitzen Personen nicht". Siehe dazu auch die Kommentierungen von Gahde oder Steindorf - die sind sich diesbezüglich ziemlich einig.
  5. Wo steht, dass uns der Umgang mit Waffen nur "vom Bedürfnis umfassten Zweck" erlaubt ist? Ich finde das auf die Schnelle eben NICHT im Waffg. Und meines Wissens wird an den meisten Stellen, wenn es um Führen oder erlaubnisfreies Führen geht immer auf den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" und "damit im Zusammenhang stehende Handlungen" hingewiesen. Und wenn ich die Waffe geladen in der eigenen Wohnung am Mann trage, dann ist das definitiv im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck stehend. Nämlich Training - Waffengewöhnung - usw. Ich würde nicht empfehlen - finde aber in den Kommentierungen nichts, was es verbieten würde. D.
  6. Vielleicht versucht er mir dann nicht wieder, das Paket des anwesenden Nachbarn im ersten Stock aufs Auge zu drücken, weil er keine Lust hat Treppen zu steigen? Keine Ahnung - ich werde es nicht ausprobieren; ausser es klingelt beim Training. ich hab den Post vor allem verfasst, weil der eine oder andere hier die Ansicht vertrat, dass ich die Waffe in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen befriedeten Besitztum nur im vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang mit diesem stehen führen darf. §12 Waffg verleitet natürlich zu dieser Ansicht - sie ist allerdings nicht fundiert, da Waffen eben gem Anlage 1/ Begriffsdefinition in der eigenen Wohnung nicht geführt werden. D.
  7. Genau - und am Besten bringt man dann die meisten Waffen in den Tresor und empfängt die Beamten an der Tür mit geholsterter Kurzwaffe. Auf dem eigenen Grundstück führst du deine Waffe nämlich nicht. Quelle: Waffg, Anlage1 Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, Wäre mal gespannt, wie eine Kontrolle verläuft, wenn man das "bringt".
  8. Ausser mit der geladenen und geholsterten Kurzen.
  9. Dann mit Surströmming bewerfen. Sollte im Übrigen auch für Klimakleber als Standardprozedur eingeführt werden....
  10. Kann es nicht sein, dass es sich beim Transport einer Waffe von einem Ort zum anderen im Rahmen des vom Bedürfnis umfassten Zweckes um ein sog. "erlaubnisfreies Führen" handelt? Und dass es hier die Kategorie für Sportschützen und Nichtjäger gibt "im verschlossenen Behältnis, nicht zugriffsbereit", und für Jäger "nicht schussbereit" im Zusammenhang mit jagdlichen Tätigkeiten (§13, Abs 6)
  11. Das Beispiel mit dem Türsteher wurde mir ja auch genannt, bzw. der entsprechende Absatz in der WaffVwV zu § 12. Allerdings: Beim Beispiel geht es um den Bedürfniswechsel von einem durch eine Erlaubnis gedecktes Bedürfnis (Sportschütze) zu einem von einer Erlaubnis nicht gedecktes Bedürfnis (Türsteher vor der Diskothek) - denn ich glaube kaum, dass man für dieses Bedürfnis eine entsprechende Erlaubnis erhalten wird, wenngleich das WaffG der Behörde dafür einen gewissen Ermessensspielraum gibt. Für den Türsteher müsste es dann IMHO eine Erlaubnis in Form eines Waffenscheins sein, da die Waffe ja in der Öffentlichkeit geführt wird (Und nicht am Schiessstand, auf dem eigenen befriedeten Gebiet, in der eigenen Wohnung, usw.). Daher kann das Beispiel aus meiner Sicht eben nur bedeuten: Bedürfniswechsel von einem durch eine Erlaubnis gedeckten zu einem ungedeckten Bedürfnis ist nicht erlaubt - was ja auch nachvollziehbar ist. Frage: Gibts zu diesem Thema eigentlich Urteile? Ich hab in Juris bisher nix gefunden. D.
  12. Logisch ist es nicht - auch die Kommentierungen geben das eigentlich nicht her. Ich muss mir heute die Kommentare zur AWaffV im Steindorf durchlesen, und wenn da nix ist ggf. nochmals Hr. Busche fragen..... D.
  13. Genau - wenn sich aber der bereits mit 2 jagdlichen Kurzwaffen ausgestattete die 10mm Auto von einem Sportschützen (andere Person) leiht, ist alles in Ordnung, oder? Nur von sich selbst darf er sich die nicht leihen - das wäre böse verboten. D.
  14. Es geht in meinen Beispielen ja nicht (nur) um die Kurzwaffen, sondern (vor allem) um die Langwaffen. Und meine erste Frage hinsichtlich der 10mm Auto ergab sich darum, dass ich sie erstmal eintragen lassen wollte, und über die Brücke der bedürfnisfremden Verwendung später gehen wollte bzw. diese klären wollte. Allerdings hab ich aufgrund der Auskunft zur bedürfnisfremden Verwendung meine Repetierbüchse von der WBK gelb gestern für 32€ auf die jagdliche WBK grün Umtragen lassen. Dass ich mit der (eigentlich) jetzt nicht mehr bei einem sportlichen Schiessen teilnehmen darf, weiss ich. Die Beretta 694 muss ich mir jetzt zweimal kaufen, weil ich ja mit jener auf WBK gelb eigentlich nicht am Tontaubentraining im jagdlichen Schiessen auf dem DJV Schiessstand teilnehmen darf, und auf garkeinen Fall beim Hegeringschiessen oder bei einer kleinen Niederwildtreibjagd mitlaufen darf. Was mich and dieser bedürfnisfremden Verwendung irritiert: Wenn ein Waffenhändler, der auch Sportschütze und Jäger ist, eine seiner Waffen aus dem Laden mit auf die Jagd und/oder zum sportlichen Schiessen nimmt, wäre er ja auch lt. Waffenbehörde im Verstoss.... Denn die Waffen im Laden hat er ja auf Bedürfnis Waffenhandel. Und wenn man das weiter spinnt, müsste man beim zeitlich befristeten Erwerb ja aufpassen, dass man nicht nur die waffenrechtliche Erlaubnis des Entleihers verifiziert, sondern eigentlich auch sein Bedürfnis - sonst wäre man ja wieder in der bedürfnisfremden Verwendung. Komisch nur, dass auch die Kommentierungen des WaffG und der AwaffV immer nur darauf abstellen, dass der Entleiher eine lediglich waffenrechtliche Erlaubnis für die entliehene Waffe haben muss und diese auch vom Verleiher kontrolliert werden muss - da steht nix drin, dass beim zeitlich befristeten Erwerb kein Bedürfniswechsel vorgenommen werden darf.
  15. Die Behörde argumentiert nun: Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Jäger“ im Revier oder auf dem jagdlichen Schießstand durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). D.
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