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Elo

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Beiträge von Elo

  1. Die Weitergabe von Infos war nur ein Beispiel für die Möglichkeiten.

     

    Aber bereits dazu braucht es
    1. entsprechende Adressen
    2. die datenschutzrechtliche Einwilligung

    aber nicht unbedingt eine Mitgliedschaft.

     

    Der VDB geht nun offensichtlich den Weg, eine Fördermitgliedschaft anzubieten und eröffnet darüber AUCH die Möglichkeit, rechtlich sauber den ständigen Kontakt zu diesen Mitgliedern zu pflegen.

     

    Man kann diese dann auch in Zielgruppen aufteilen und für diese passende Angebote machen.

    Es geht ja nicht nur um die LWB, offensichtlich möchte man auch die Paintballer, Airsoftspieler, Bogen-/Armbrustschützen usw. ins Boot nehmen.

     

    Ich wollte aber im Grunde nur einen Denkanstoß geben, wo möglicherweise Hintergründe liegen.

    Adressenlisten gibt es sicherlich eine Reihe, die Frage ist wohl, wer die nutzen kann/darf.

    Tackleberry hat da einen interessanten Aspekt angesprochen.

  2. vor 2 Stunden schrieb HangMan69:

    dann kann man das auch einfach auf deren hp exponiert posten, schon hast das umgangen!!!

    Bei der Verbändebeteiligung des Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen betrug die Frist zur Rückäußerung wohl gerade mal 5 Werktage.

     

    Wenn Du nun dazu die Mitglieder beteiligen möchtest - welcher Möglichkeit räumst Du eine höhere Rücklaufquote innerhalb der Frist ein?

     

    Einer Info auf der Homepage oder einem Email mit der Kennzeichnung "dringend" an alle eingetragenen Empfänger?

  3. Ich weiß aus einem Gespräch, daß der VDB in einigen Bereichen gerne mehr "machen" würde, z. B. ganz banal die Weitergabe von Informationen direkt an die LWB.

     

    Wäre logistisch ganz einfach mit einem Newsletter per Email zu machen und würde wenig kosten.

     

    Das spezielle Problem dabei liegt wohl im datenschutzrechtlichen Bereich, weil ohne vorherige Einwilligung nicht Tausende von Empfängern per Mail angeschrieben werden dürfen.

     

    Natürlich könnte man das rein technisch auch über die Schießsportverbände machen.

     

    Ein Frage ist, inwieweit die ein Interesse haben ...

     

    Schaut Euch mal an, was in den letzten 18 Monaten an konkreten rechtlichen Infos, Merkblättern usw. vom VDB kam und was von den einzelnen Verbänden (ich meine damit nicht bloße Wiederholungen oder Hinweise auf etwas, das andere herausgegeben haben).

  4. Von der Webseite des Beschußamtes Ulm:

     

    Zur Bewältigung dieser Aufgaben unterhält das Beschussamt in den Herstellerfirmen Blaser, Mauser und Sauer in Isny, Heckler & Koch sowie Feinwerkbau in Oberndorf, Anschütz und Walther in Ulm sogenannte Abfertigungsstellen, d.h. die Waffen werden direkt in den Produktionsstätten geprüft.

     

    https://www.beschussamt-ulm.de/beschussamt/hauptnavigation/wirueberuns/aufgaben/index.php?lvl=2063

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  5. Insbesondere im Fotobereich sind die eneloop in Größe AA und AAA wohl erste Wahl, nur halt nicht mit Micro USB Anschluß.

     

    Zwei CR123 lassen sich oft durch einen 18650 (gibts auch mit Micro USB Anschluß) ersetzen, aber wie _peti schon geschrieben hat, passen die von den Abmessungen nicht überall.

     

    9V Block und Mono D gibt es nicht als eneloop, für die Mono D gibt es aber Adapter in dieser Größe, in die sich drei kleinere AA einsetzen lassen.

     

    Bei meinen Akkus in Mono D Größe von diversen Herstellern habe ich den (subjektiven) Eindruck, daß diese recht anfällig sind, bereits beim ersten Laden waren zwei defekt.

  6. Zitat

    Kannst du dafür einen Belegstelle angeben? Ich finde da dazu nichts dazu, das vorschreiben würde, dass auf einem genehmigten Schießstand die Aufsicht einen Jagdschein benötigt.

    Thema ist ja jagdliches Schießen durch Jugendliche:

    AWaffV § 10 (3) letzter Satz

     

     

     

     

  7. Ich bin der Meinung, daß die Argumentation von @Proud NRA Member durchaus bedenkenswert ist.

     

    Leider hat sich das deutsche Waffenrecht (Waffengesetz / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung [AwaffV] / Gesetz über das Nationale Waffenregister [WaffRG], flankiert von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz [WaffVwV] / BKA-Leitfaden sowie dem Jagd- Beschuß- und Sprengstoffrecht (hab ich was vergessen?) und garniert mit einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu einem Gebilde entwickelt, das der Normalbürger nur noch schwer versteht.

    Siehe die etlichen threads hier im Forum, die im Grunde ganz banale Fragen behandeln, aber trotz intensiver Diskussion zu keinem eindeutigen Ergebnis führen.

     

    Lassen sich Betroffene auf gerichtliche Klärung ein, werden sie oft mit meines Wissens nirgendwo im Gesetz normierten Grundsätzen wie beispielsweise „so wenig Waffen im Volk wie möglich“ konfrontiert, die nichtsdestotrotz wohl Eingang in die Rechtsprechung gefunden haben.

     

    Ein gutes Beispiel war vor einigen Jahren das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Halbautomaten für Jäger.

    Die von allen erwartete Auslegung zu Gunsten der beiden Kläger wurde von allen Vorinstanzen bestätigt. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich sehr ausführlich mit der Thematik auseinandergesetzt und die „bürgerfreundliche“ Auslegung bestätigt.

    Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat dann in dieser Form wohl kaum jemand gerechnet.

     

    Das soll nun keinesfalls ein Aufruf zu „vorauseilendem Gehorsam“ sein, ich will damit sagen, daß man auf diesem Feld vor Überraschung nicht gefeit ist und mit Fallstricken rechnen sollte.

     

    Wenn der Inhaber eines Jugendjagdscheins sein jagdliches Mehrdistanz-Übungsschießen trainiert, wäre z. B. daran zu denken, daß die Aufsicht einen gültigen Jagdschein mitführen muß.

  8. Dein Frage bezieht sich ja explizit auf sportliches Schießen und Wettkämpfe, also bleiben Übungsschießen und Wettkämpfe nach DJV-Schießstandordnung und Schießvorschrift außen vor.

     

    Grundsätzlich gelten ja die bekannten Regelungen des WaffG [insbes. § 13 (7)], man könnte nur noch schauen, ob das Jagdrecht dazu irgend etwas hergibt und das dürfte fraglich sein:

     

    Bundesjagdgesetz - § 16 Jugendjagdschein
    (1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
    (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
    (3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
    (4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

     

    Ob das sinnvoll/logisch ist, bleibt eine andere Frage ...

  9. Die nachfolgende Info stammt vom SB einer Waffenbehörde anläßlich einer Ausbildungsveranstaltung.

     

    Eine wichtige Voraussetzung ist ja, daß Antragsteller eine gefährde Person (im Sinne des WaffG) ist.

     

    Um das zu prüfen, veranlaßt die Waffenbehörde eine Gefährdungsanalyse (auch Gefährdungsbeurteilung o. ä.), die i. d. R. durch das Landeskriminalamt (LKA) durchgeführt wird.

     

    Nun kommt aber der große Trick.

    Wenn das Ergebnis lautet, daß die Gefährdung nicht ausreichend ist, wird er Antrag angelehnt.

    Wenn das Ergebnis lautet, daß die Gefährdung ausreichend ist, bekommt die gefährdete Person Polizeischutz und somt fällt die Gefährdung und damit auch der Antragsgrund weg – Antrag wird ebenfalls abgelehnt.

     

    Grundsätzlich kann man wohl sagen, daß in den letzten Jahren immer höhere Anforderungen selbst an gewerbliche Sicherheitsunternehmen gestellt werden.
    Das läßt sich m. E. so nicht aus dem Gesetz herauslesen, sondern resultiert an engeren behördlichen Vorgaben und der Rechtsprechung.

     

    Zudem das Problem der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe im WaffG.

     

    Berühmtes Beispiel der § 42 a (Führverbot)

     

    „berechtigtes Interesse“

     

    „allgemein anerkannter Zweck“

     

    der § 19 ist ähnlich

     

    „geeignet und erforderlich“

     

    Das bedarf dann der Interpretation durch die Behörden und ggf. die Gerichte ...

    • Wichtig 1
  10. Zunächst sehr bedauerlich, daß hier offenbar ein geplanter Angriff auf einen LWB erfolgt ist.
    Glücklicherweise hat dieser wohl zumindest keinen körperlichen Schaden davongetragen.

    Bemerkenswert finde ich die Umstände.
    Nach dem Bericht wollte der Jagdpächter ja gerade sein Ausrüstung vom Rücksitz des Fahrzeugs holen, als der körperliche Angriff erfolgte.
    Das würde bedeuten, daß das Fahrzeug gerade erst dort abgestellt war und die Täter demnach entweder vorab in Position waren oder gefolgt sind.
    Eigentlich ist das Einsteigen ins Fahrzeug nach der Jagd, gerade noch bei Dunkelheit die problematischere Situation, weil dann ja jemand mit bösen Absichten meist mehrere Stunden Vorbereitungszeit hat.
    Die beschriebene Situation erfordert so oder so eine ziemliche Vorbereitung von Seiten der Täter oder es müßten Ortskundige gewesen sein.
    Aber auf jeden Fall ein ziemlicher Aufwand unter dem Risiko einer körperlichen Auseinandersetzung, um sich in den Besitz einer einzigen Jagdwaffe zu bringen.
    Diese war aber immerhin ziemlich wertvoll, was allerdings wiederum nur Leute mit Bezug wissen bzw. im Vorfeld beurteilen können.

  11. vor 2 Stunden schrieb Faust:

    Warum sollte das in genau diesem Forum fehl am Platz sein?

    Im Grunde bin ich ja schon recht konkret geworden.

     

    Allerdings möchte ich hier den LWB-Gegnern – von denen sicherlich einige auch mal interessiert in dieses Forum schauen – nicht noch detaillierte Ratschläge geben, an welcher Stelle sie ansetzen könnten.

     

    Daneben - ein paar Beiträge vorher habe ich ja schon geschrieben, wie verwundert ich bin, wie erbittert hier manchmal Meinungen aufeinander stoßen.

    Ich diskutiere gerne, aber ich möchte nicht spalten oder Schuldzuweisungen vornehmen.

     

    Zum DSB hatte ich was geschrieben, weil ich dort Beiträge zahle.

    Zu den anderen Verbänden habe ich natürlich auch eine Meinung, aber äußern sollen sich deren Mitglieder.

    • Gefällt mir 4
  12. vor 18 Stunden schrieb highlower:

    Wie hoch war deine Spende?

     

    Ich frage nur, weil es mich wirklich interessieren würde, was dieser "franky" hier für sein sogenannes "Vorhaben" an Geld einheimsen konnte, ohne im Gegenzug irgendwas an Versprochenem zu liefern.

    Ich habe diesen Faden damals verfolgt und eben noch mal überflogen - mir ist an keiner Stelle aufgefallen, daß FrankyL79 um Spenden gebeten hätte, im Gegenteil, das wurde ausdrücklich verneint.

    Deshalb die Frage - gibt es da eine konkrete Fundstelle?

     

    Katja Triebel hat am 02. März 2020 das Spendenkonto der GRA erwähnt, das wäre dann aber ein anderer Hintergrund und solle m. E. nicht vermischt werden.

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 1
  13. vor 6 Stunden schrieb erstezw:

    Bist du dir da so sicher?

     

    Grundsätzlich schon.

     

    Ich habe ja schon mehrfach an freien (verbandsübergreifenden) Wettkämpfen teilgenommen, wo alle ihren Spaß hatten und mit einem guten Gefühl nach hause gefahren sind.

     

    Andererseits ist es selbst im eigenen Verein oft nicht möglich, alle Interessen unter einen Hut zu bringen.

     

    Im DSB oft ein besonderes Problem, weil dort nicht nur die rein sportlichen Erwägungen eine Rolle spielen, sondern auch Dinge wie insbesondere das Brauchtum relevant sind.

     

    Das soll aber nicht bedeuten, daß Brauchtum etwas schlechtes wäre, weil auch die Vereine mit diesem Schwerpunkt unsere Position in der Öffentlichkeit verbessern.

     

    Letztlich braucht es innerhalb der LWB aber vereins- und verbandsübergreifend Toleranz und Zusammenhalt. (Wunschdenken?)

     

    Letztlich wollte ich mit meinen Zahlen aber nur mal beleuchten, wie die Verhältnisse innerhalb der Verbände liegen und wie diese von anderen Interessengruppen wie beispielsweise Politik und Medien aufgenommen und wohl auch benutzt werden.
    Manches könnte ich noch konkreter ausführen, aber das wäre in einem öffentlichen Forum fehl am Platz.

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  14. vor 11 Minuten schrieb Bounty:

    Die anderen Verbände könnten zuschließen...

    Genau deshalb meine Frage, wenn es weitere Einschnitte im Waffenrecht gibt, für wen hätte das die größeren Konsequenzen?

     

    Es ist aber nur ein Teil der verschachtelten Thematik.

     

    Und gerade Berufspolitiker und -funktionäre verstehen sich meisterhaft darauf, solche Konstellationen zu erkennen und zu nutzen.

    • Wichtig 1
  15. Bin immer aufs neue erstaunt, wie erbittert hier manchmal Meinungen aufeinander stoßen, obwohl wir wohl letztlich alle den selben Sport betreiben.

     

    Ein Teil der Ursache ist aber wohl gerade die Vielschichtigkeit und die jeweiligen Interessengruppen mit ihren spezifischen Schwerpunkten.

    Ich vermute stark, daß es auch ein Teil des Kalküls von politischer Seite ist, diese Gruppen möglichst zu entzweien.

     

    Einfacher Angriffspunkt da beispielsweise die Verbindung zwischen Jägern und Sportschützen.

    Die Jäger sind m. E. deshalb beachtenswert, weil diese Gruppe einheitlich handelt und mit einer Stimme spricht (die alternativen Jagdverbände mal außen vor).

    Deshalb ist es im Interesse der Waffengegner, einen Keil zwischen Schützen und Jäger zu treiben und die immer wieder mal aufkommende „Neiddebatte“ zeigt, daß das zumindest teilweise funktioniert.

    Die Jäger sind auch der einzige Verband, der nachweislich schon mal gezeigt hat, daß der eine öffentlichkeitswirksame Demo organisieren kann.

    Es wird aber auch für den Jagdverband schwierig sein, die Mitglieder auf die Straße zu bekommen, wenn deren Interessen (noch) nicht im Kern berührt werden und die Schützen selbst nicht in Erscheinung treten.

     

    Schauen wir also mal auf die „Schießsport-Verbände“.

     

    Die Mitgliederzahlen (2019/2020):

     

    DSU 17.490

    BDMP 34.000

    BDS 90.000

     

    zusammen etwa 142.000.

     

    dagegen das Schwergewicht:

     

    DSB 1.349.851

     

    In D nach den Mitgliederzahlen auf Platz 4 hinter Fußball, Turnen und Tennis.

     

    Stammt aus einer Statistik des Deutschen Olympischen Sportbundes, da hab ich unseren anderen Schießsportverbände gar nicht gefunden.

     

    Olympisch ist m. E. auch eins der Zauberworte, wer vertritt die olympischen Disziplinen?

    Mit welchen sportlichen Erfolgen schmückt sich die Politik gerne?

     

    Schauen wir nun mal etwas in die Vergangenheit der Disziplinen beim DSB.

     

    Dynamisch fällt mir da nur Trap und Skeet ein, vielleicht noch laufende Scheibe.

     

    KW-Disziplinen: Luftpistole, Freie Pistole (Einzellader 22. lr 50 m), Standardpistole (.22 lr 25 m), Sportpistole .22 und Sportpistole .32 – 45.

    Wenn man in letzterer Disziplin mit 45 Auto o. ä. gegen .32 Wadcutter angetreten ist, hatte man einen schweren Stand.

     

    Ist jetzt nur meine persönliche Meinung, aber ich glaube, daß die heute möglichen GK-KW-Disziplinen nur eingeführt wurden, weil es Abwanderungen zu den „neuen“ Verbänden wie DSU, BDMP oder BDS gab.

    Nun die Frage – wenn es weitere Einschnitte im Waffenrecht gibt, für wen hätte das die größeren Konsequenzen?

     

    Worauf ich letztlich hinaus will – ich glaube nicht, daß wir von den „Verbänden“ sehr viel erwarten dürfen und das aus unterschiedlichen Gründen.

     

    Wenn sich etwas zum positiven bewegen soll, braucht es Basisarbeit, also gute Öffentlichkeitsarbeit gegenüber der Bevölkerung und insbesondere der Jugend, Tage der offenen Tür, Schnupperschießen, Kontakt mit der regionalen Presse und den politischen Mandatsträgern auf Kreis-, Landes- und Bundesebene.

    Gerade auf der Kreisebene könnte durchaus auch der Kontakt zu den Grünen sinnvoll sein, weil die Vertreter und Vertreterinnen zu den Parteitagen entsenden.

     

    Der einzige Verband, bei dem ich derzeit einen nennenswerten Schwenk zu mehr Öffentlichkeitsarbeit erkennen kann, ist der VDB.

    Das mag aber dran liegen, daß mein Einblick in die Arbeit der kleineren Schießsportverbände begrenzt ist.

    Beim DSB ist aus meiner Erfahrung auf den unteren Ebenen das Warten auf „Oben“ Realität.

     

    Wenn ich aktuelle Infos und vielleicht auch Hintergründe lesen will, schaue ich am besten auf die Seite der GRA.

     

    Ich möchte mit meiner Darstellung niemand zu nahe treten, mir ist klar, daß viele Ehrenamtliche sich sehr engagiert und auch zeitlich ausgedehnt um ihren Sport bemühen.

  16. Der Link von switty ist interessant, ich hab gerade mal in die beiden Anfragen reingeschaut:

     

    Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Katharina Schulze vom 09.01.2019 betreffend Waffen in Bayern 2018

     

    Dem Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) wurden im Jahr 2018 durch die Verbände der Bayer. Polizei im Rahmen des bestehenden Sondermeldedienstes 60 Fälle gemeldet, bei denen durch den Gebrauch von Schusswaffen Personenschäden entstanden sind.

    In einem Fall wurde eine im legalen Besitz befindliche Schusswaffe verwendet, es wurde eine Person getötet.

    In 59 Fällen wurden im illegalen Besitz befindliche Schusswaffen verwendet, hierbei wurden 53 Personen getötet und sechs Personen verletzt.

    ...

    Anm.: in der Tabelle ist ein Jagdunfall in Elsenfeld gelistet.

     

     

    Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze vom 24.02.2020 betreffend Waffen in Bayern 2019

     

    ...

    Dem Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) wurden im Jahr 2019 durch die Verbände der Bayerischen Polizei im Rahmen des bestehenden Sondermeldedienstes 52 Fälle gemeldet, bei denen durch den Gebrauch von Schusswaffen Personenschädenentstanden sind.

    Bei 49 dieser 52 Fälle handelt es sich um Todesfälle.

    Davon waren wiederum 47 Suizide.

    Bei keinem dieser Fälle ist ein PMK-Bezug erkennbar.

    Eine Aufschlüsselung der 47 Suizide nach Regierungsbezirken und Orten ist nur durch eine personell und zeitlich äußerst aufwendige händische Auswertung möglich, die mit verhältnismäßigem Aufwand nicht geleistet werden könnte.

    Insofern können hierzu keine Angaben gemacht werden.

    Von den übrigen fünf Fällen mit Fremdbeteiligung ereigneten sich zwei Fälle in Niederbayern (einer davon ein Todesfall) sowie jeweils ein Fall in Oberbayern(Todesfall), Oberfranken und in der Oberpfalz.

    Bei einem dieser Vorfälle befand sich die Waffe im legalen Besitz des Schützen.

    Hierbei handelt es sich um einen Trainingsunfall bei einem Sicherheitsdienst in der Oberpfalz mit einem Verletzten.

     

    Anm. meinerseits: PMK = Politisch motivierte Kriminalität

    • Wichtig 3
  17. Hallo!

     

    Wenn Du Dich durch die „Nichterfassung“ einer vorhandenen (Mitbenutzer-)Erlaubnis im NWR wirklich so belastet siehst, wäre der grundsätzliche Rat, eine Erstberatung bei einer/einem Fachanwalt/Fachanwältin für Verwaltungsrecht – möglichst mit Erfahrung im Waffenrecht – in Anspruch zu nehmen.

     

    Ich will aber versuchen, etwas (sehr verkürzt) aufzudröseln, wie die Behörde den Widerspruch möglicherweise behandeln könnte.

     

    Die Frage ist ja, auf welcher rechtlichen Basis man hier ansetzen könnte.

     

    Das Recht auf informelle Selbstbestimmung habe ich im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Volkszählung im Gedächtnis, dabei ging es aber genau um die entgegengesetzte Forderung, also Daten nicht preisgeben zu müssen.

    Daraus nun den Anspruch zur Aufnahme in eine behördliche Datei abzuleiten …?

     

    Wenn Du auf der verwaltungsrechtlichen Schiene ansetzen willst, könnte § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) weiterhelfen:

    (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

    (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

     

    Erste Voraussetzung demnach also, daß die „Nichterfassung“ einer vorhandenen (Mitbenutzer-)Erlaubnis im NWR ein Verwaltungsakt wäre.

     

    Der Begriff des Verwaltungsakts ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt:

    Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (…)

     

    Ich hatte ja schon die Frage gestellt, ob die bloße Erfassung von Daten im NWR Regelungscharakter hat und wo dort die Rechtswirkung nach außen liegen soll.

     

    Regelungscharakter hätte z. B. ein Verbot, eine Genehmigung oder die Bewilligung einer Leistung.

    Rechtswirkung nach außen hat z. B. eine Baugenehmigung, weil dadurch dem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger das Recht gegeben ist, ein Haus hochzuziehen.

     

    Ist es aber kein Verwaltungsakt => dann auch keine Klagebefugnis.

     

    Die zweite Voraussetzung [§ 42 (2) VwGO] wäre, daß die „Nichterfassung“ im NWR den Inhaber einer (Mitbenutzer-)Erlaubnis in seinen Rechten verletzen könnte.

    Die eigentliche Erlaubnis wurde ja erteilt, wo könnte nun die Rechtsverletzung liegen?

     

    Nicht falsch verstehen, es mag durchaus sein, daß die beschriebene Vorgehensweise nicht dem Waffenregistergesetz entspricht.

    Die Frage ist aber, ob dadurch der Bürger in seinen Rechten derart beschwert ist, um rechtlich dagegen vorgehen zu können.

    • Wichtig 1
  18. Mit der Verpflichtungsklage könnte er versuchen, den Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes durchzusetzen.

     

    Er hat aber doch die Erlaubnis bereits, das wird im Eingangspost mehrfach erwähnt, es geht nun lediglich darum, diese Erlaubnis auch ins NWR aufzunehmen.

     

    Ich bezweifele, daß die „Nichterfassung“ einer vorhandenen Erlaubnis im NWR einen potentiellen Kläger in seinen Rechten beschwert und somit gibt es keinen Anlaß zur Klage.

    Daneben ist es m. E. sehr fraglich, ob die Erfassung einer Mitbenutzungserlaubnis ins NWR einen Verwaltungsakt darstellt. Das wäre jedoch die Voraussetzung für eine Verpflichtungsklage.

    Ein Verwaltungsakt ist ja an diverse Merkmale gebunden, sicher ist Dir das das Prüfschema bekannt.

    Ich habe schon Zweifel, ob die bloße Eintragung in eine elektronische Datei Regelungscharakter hat und sich auf einen Einzelfall bezieht, spätestens aber bei der notwendigen Außenwirkung wird es dann sehr eng.

     

    Ich bin absolut dafür, bei annehmbaren Chancen auch den Weg zum Verwaltungsgericht zu gehen, aber hier ...

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