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Elo

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Beiträge von Elo

  1. Was z. B. auffällt - es fehlen die Hinweise. gem. § 35 WaffG.

     

    Im Web-Angebot findet sich z. B. auch die FN PS90.

     

    Ist uns da ein Feststellungsbescheid entgangen?

     

    Im Text finden sich (auf den ersten Blick) keine wirklich groben Fehler, aber wie flüssiges Deutsch liest es sich für mich trotzdem nicht.

     

     

    • Wichtig 4
  2. VDB-Nachrichten, 19.07.2023:

     

    Warum auch Linke und Grüne beim VDB sein dürfen

     

    https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/19072023_warum_auch_linke_und_gruene_beim_vdb_sein_duerfen.html

     

    Zitat:

     

    Die einfache Antwort: Weil wir bunt sind! Uns ist es egal, was jemand wählt, wie jemand aussieht, wo jemand herkommt, wer jemand ist oder wie jemand spricht – vorausgesetzt er geht verantwortungsvoll mit Waffen um und steht für einen sicheren und friedlichen Umgang mit Waffen! Dann gehört er zu uns, ist einer von uns.
    Warum wir das hier schreiben? Weil uns ein anonymes Schreiben erreicht hat, in dem eine Mitgliedschaft im VDB klar verneint wird, weil der Geschäftsführer eines unserer Mitgliedsunternehmen einer bestimmten Partei angehört.

     

    Unabhängig davon, dass wir in der Bundesgeschäftsstelle gar nicht dazu in der Lage sind, zu jedem Mitgliedsantrag die gesamte Mitarbeiterschaft auf Herkunft, soziale und politische Gesinnung oder persönliche Geschichte zu überprüfen – wollen wir das auch überhaupt nicht!
    Und müssen es auch nicht!

     

    Denn dafür haben wir über 550 deutsche Waffenbehörden. Jedes unserer Mitgliedsunternehmen – genauso wie jeder Jagdschein- oder WBK-Inhaber – ist staatlich überprüft und behördlich überwacht. Solange uns eine Waffenhandels- oder Waffenherstellungserlaubnis vorliegt, hat das Mitgliedsunternehmen eine weiße Weste! Oder anderes herum gesagt: Wird die WHE aufgrund der Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung rechtskräftig entzogen, endet auch die Ordentliche Mitgliedschaft im VDB.

     

    Bis dahin darf aber jedes unserer Mitglieder in der Wahlkabine sein Kreuzchen setzen, wo es will. Er darf das Auto fahren, das ihm gefällt, und die Waffe schießen, die er bevorzugt. Er darf sogar so lange einer verbotenen Partei angehören, bis ihm die Waffenbehörde deswegen die Erlaubnis entzieht. Dies steht auch unserem Standpunkt nicht im Wege, dass wir uns ausdrücklich von der Bewegung der Reichsbürger und allen verfassungsfeindlichen Organisationen distanzieren! Denn wir als VDB stehen dazu, dass die waffenrechtliche Kontrolle ausschließlich beim Staat liegt.

        

    Bereits 2021 hat das Innenministerium unter Horst Seehofer versucht, die Verbände zu einer „Gemeinsame Erklärung über eine Sicherheitspartnerschaft“ zu bewegen – und damit ein Denunziantentum in den Vereinen zu etablieren, das unsere gesamte Branche gegeneinander ausgespielt hätte. Es ist nicht zu einer Unterzeichnung gekommen und der VDB hat sich in seinem Positionspapier deutlich gegen diesen Vorschlag gestellt.

  3. VDB-Nachrichten, 18.07.2023:

     

    Europäische Kommission beschließt, Schweden zu verklagen    
    Nicht-Umsetzung von EU-Vorschriften

     

    https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/18072023_europaeische_kommission_beschliesst_schweden_zu_verklagen.html

     

    Zitat:

     

    Am 14. Juli 2023 hat die Europäische Kommission beschlossen, Schweden wegen der nicht vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften über technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Schweden hat gegen seine Verpflichtungen zur Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung verstoßen, indem es nicht alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, und ist der einzige Mitgliedstaat, der der Kommission bislang keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hat.
    In der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission sind gemeinsame technische Standards für Schreckschuss- und Signalwaffen festgelegt, wie in der Feuerwaffen-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2021/555) vorgeschrieben. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Feuerwaffe und jeder wesentliche Bestandteil, der entweder als Teil einer Feuerwaffe oder als Einzelteil in Verkehr gebracht wird, mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen ist.
    Diese Kennzeichnung soll dazu dienen, die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen zu verbessern und ihren freien Verkehr zu erleichtern.

     

    Schweden hätte die Richtlinie bis zum 17. Januar 2020 vollständig umsetzen müssen. Die fehlende Umsetzung durch Schweden gefährdet das Ziel der Richtlinie, die öffentliche Sicherheit in der gesamten Union zu verbessern.

     

    Die Kommission leitete das Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens im Mai 2020 ein und gab im Februar 2022 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Am 9. Juni 2023 übermittelten die schwedischen Behörden der Kommission einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Durchführungsrichtlinie der Kommission. Dieses Gesetz wurde jedoch noch nicht verabschiedet. Deshalb hat die Kommission nun beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit diesem Fall zu befassen.

    ...

  4. Wurde auf FB diskutiert, kann man durchaus lesen:

     

    mdr.de, Stand 17. Juli 2023, 09:03 Uhr

     

    https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/landespolitik/waffen-kontrolle-legal-illegal-dietmar-heubrock-102.html

     

    Zitat:

     

    Rechtspsychologe über Waffen "Wir sind gezwungen worden, unser Verhältnis gegenüber Waffen zu ändern"

     

    Gibt es mehr Waffengewalt als in den vergangenen Jahren? Sollte das Waffenrecht verschärft werden? Wie hat der Ukraine-Krieg unsere Wahrnehmung von Waffen verändert und warum gibt es im Osten mehr illegale Waffen? Der Rechtspsychologe Dietmar Heubrock gibt im Interview für den MDR SACHSEN-ANHALT-Schwerpunkt über Waffen Antworten.

    ...

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  5. vor 41 Minuten schrieb micky123:

    ???

     

    Der Fall SOLL wohl noch irgendwelche "zwischenmenschliche" Hintergründe haben, offenbar verstehen sich die Beteiligten heute nicht mehr so gut und/oder hatten jeweils andere Vorstellungen von der gemeinsamen Zeit.

    Das ist aber ausrücklich Hörensagen und taucht in den Ausführungen des OLG nicht auf.

    Das Urteil des AG ist ja leider nicht aufrufbar.

    Insofern sollte man hier - was eigentlich selbstverständlich ist - mit Spekulationen zurückhaltend sein.

  6. vor 43 Minuten schrieb s_f:

    kann man doch vermutlich keine Sicherheitsüberprüfung 3 o.ä. durchführen lassen...

     

    Eine einfache Lösung kann sein, Personal mit (persönlicher) waffenrechtlicher Erlaubnis zu beschäftigen, dann hat die Waffenbehörde vorher die Zuverlässigkeit gem. WaffG überprüft.

    • Wichtig 1
  7. Ich vermute JDHarris und WOF wollten lediglich darauf hinweisen, daß es einen Unterschied zwischen "Vergehen" und "Verbrechen" gibt, der sich nach der Mindeststrafe definiert.

     

    Ihr könnt das selbst in § 12 StGB nachlesen.

     

    Die moralische Einschätzung sollte ein anderes Thema sein.

     

    vor 5 Stunden schrieb Kreppel:

    Also wohl doch ein Verbrechenstatbestand.

     

    Auch dazu steht was im § 12 StGB:

     

    (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

     

    Also sowohl gefühlt, als wohl auch laut Gesetz habe ich Zweifel, ob ein illegaler Verkauf auf einer Ebene mit erpresserischem Menschenraub, Mord oder Totschlag eingeordnet werden sollte?

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  8. vor einer Stunde schrieb fa.454:

    unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten

     

    Mein Gedankengang war eher, ob das WaffG, das ja für die Behörde nicht gilt, auch für die Praktikantin nicht gilt ...?

    (und die Regelung dann durch eine interne Verwaltungsvorschrift erfolgt ...??)

     

    Ihr seht, wir brauchen unbedingt weitere gesetzliche Regelungen ...???

     

    Um noch mal auf das Kernthema zu kommen - wenn man im verlinkten Beschluß die Ausführungen zu II. - 1. - d) [Rn. 29] anschaut, hat die Staatsanwaltschaft wohl (auch) gegen den Vater der Zeugin ...[A] aufgrund des Verdachts des Überlassens einer Waffe an die Zeugin zwecks Fertigens eines Photos ein Verfahren eingeleitet.

  9. vor 23 Minuten schrieb HangMan69:

    eine GK LW auf einem schiessstand "benutzen" dürfen?

     

    Ich wollte hier im Faden keine Diskussion über Mindestalter, Begriffsdefinitionen o. ä. anstoßen, sondern in erster Linie auf die Sanktion aufmerksam machen.

    Bemerkenswert auch, wie hier das "Überlassen" strafrechtlich interpretiert wurde.

     

    Das hier ist aber wieder eine Frage, die man haarklein anhand des Gesetzes auseinandernehmen und dann wohl in verschiedene Richtungen interpretieren kann.

     

    Der § 27 WaffG spricht ja von "schießen" - wäre das "in die Hand nehmen" noch in Ordnung?

     

    An wann ist es Jungjägerausbildung, wie wird das im Bedarfsfall nachgewiesen?

     

    Wie ist die Situation zuhause oder bei der Sachkundeausbildung?

  10. Ich hab mal im Netz geschaut, 90 Tagessätze sind am oberen Ende des "üblichen", wobei laut Gesetz wohl auch deutlich mehr geht (5 bis 360).

     

    Die 90 Tagessätze können sich sonst vielleicht bei Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung finden.

     

    Das Strafmaß muß aber hier ja nun neu verhandelt werden.

     

    Laut F. ist ja dringender Verschärfungsbedarf ...

    • Wichtig 2
  11. War auf FB:

     

    OLG Koblenz, Beschluss vom 15.02.2022 - 1 OLG 32 Ss 153/21

     

    https://openjur.de/u/2396674.html

     

    Das Amtsgericht Bitburg hat wegen Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe entgegen § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 160 € verhängt.

     

    Das OLG hat daraufhin den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

    Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere als Strafrichter tätige Abteilung des Amtsgerichts Bitburg zurückverwiesen.

     

    Die Strafbarkeit wurde aber bestätigt.

     

    Das Aktenzeichen vom AG Bitburg, 14.06.2021 lautet 8047 Js 21408/20, konnte ich im Netz als Textausgabe aber nicht finden.

     

    Zur Sache: es geht um das kurzzeitige "Überlassen" an eine  15- und später 16-jährige, um für ein gemeinsames Bild mit der Schusswaffe und dem getöteten Wild zu posieren.

  12. vor 4 Stunden schrieb Valdez:

    Was soll man sich auf solche Sozalisteneinstellung einlassen?

    Die Sache hat (meiner Meinung nach) diverse Aspekte.

     

    Zunächst muß man wissen, was die Waffengegner unternehmen, welche Argumente sie verwenden, wo sie präsent sind.

    Bei der Präsenz in den sozialen Medien haben die derzeit wohl einen deutlichen Vorsprung.

     

    Dann muß man darauf reagieren, Falschinformationen richtigstellen oder auch nur andere Sichtweisen/Interpretationen (auch Statistik) präsentieren.

     

    Daneben nicht nur reagieren, sondern auch aus eigener Initiative tätig werden.

    Das können neben den mehr oder weniger sichtbaren Aktionen der "Verbände" auch schon ganz kleine Aktivitäten auf Vereinsebene sein, wie ein Bürgerschießen oder das Gespräch mit Wahlbewerbern an deren Infostand in der Fußgängerzone.

     

    Letztlich auch das Gespräch mit der "Gegenseite" und auch da der Versuch, Überzeugungsarbeit zu leisten.

    Inwieweit das letztlich fruchtet, sei dahingestellt.

    Keinesfalls darf man sich schmollend zurückziehen, insbesondere das mediale Feld den Ideologen überlassen und gleichzeitig im Forum die Entwicklung beklagen.


    Marcel Emmerich, der Berichterstatter der grünen BT-Fraktion für WaffR, gehört übrigens auch zum grünen Ba-Wü-Landesvorstand.

     

    Es ist m. E. wichtig, auch die Normalbürger zu erreichen und denen aufzuzeigen, daß jeder betroffen sein kann.

    Ein gutes Beispiel finde ich den kürzlich hier verlinkten Waffenfund am Nürnberger Hauptbahnhof in Gestalt eines Nagelknipsers.

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  13. Vielleicht noch etwas zum Hintergrund:

     

    Die polizeiliche Zuständigkeit auf "Bahngebiet" (Eisenbahnen des Bundes) hatte ursprünglich die Bahnpolizei der Deutschen Bundesbahn.

     

    Mit der Privatisierung zur Bahn AG wurde Zuständigkeit und Personal auf den damaligen Bundesgrenzschutz übertragen.

     

    Mit dem Fall der Mauer fiel dann ein der Hauptaufgaben des Bundesgrenzschutzes weg und es hätte sich (meiner Meinung nach) angeboten, die Rest-Zuständigkeiten wie insbesondere innländische Bahnhöfe und Flughäfen auf die Länderpolizeien zu übertragen.

     

    Man muß sich die Situation vorstellen:

    Zuständig im Bahnhofsgebäude: Bundespolizei

    Zuständig auf dem Bahnhofsvorplatz: Landespolizei

     

    Unfall am Bahnübergang zwischen Zug und Kfz: wenn genügend Personal vorhanden ist, kommen beide und schreiben jeweils ihre Berichte

     

    Leichenfund (i. d. R. Suizid) auf der Bahnstrecke:

    Bundespolizei kommt, das kriminalistische Prozedere erledigt aber meist der Kriminaldienst der Landespolizei.

    Wer das abschließend bearbeitet, entscheidet die Staatsanwaltschaft.

     

    Wenn man sich die letzten Jahrzehnte so anschaut, könnte man überlegen, ob die "anderen" Aufgaben der Bundespolizei (nach dem Wegfall der Zuständigkeit für den Schutz der innerdeutschen Grenze) kontinuierlich aufgeblasen wurden?

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  14. vor 18 Stunden schrieb karlyman:

    was ist eigentlich Sache / Rechtslage am hier gezeigten Nürnberger Hauptbahnhof, wo sie so eifrig Leute auf Taschenmesserchen, Nagelfeilen & Co. überprüfen?

    Gibt es dort eine besondere "Verbotsverordnung"...?

     

    Für die Bahnhöfe erläßt die Bundespolizei Allgemeinverfügungen, im Netz unter bundespolizei.de - Aktuelles einsehbar.

     

    Am 10.07.2023 wurden z. B. drei für die Hauptbahnhöfe Bielefeld, Hamburg und Essen erlassen:

     

    https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/Nohomepage/2023/230710_allgemeinverfuegung_bpold_sta.html

     

    https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/Nohomepage/2023/230710-allgemeinverfuegung-bpold-h.html

     

    https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/Nohomepage/2023/230707_allgemeinverfuegung_bpold_sta.html

     

    Zum grundsätzlichen Hintergrund (aus polizeilicher Sicht) hier ein ganz interessanter Artikel:

     

    https://ksv-polizeipraxis.de/die-einrichtung-von-waffenverbotszonen-durch-polizei-oder-ordnungsbehoerden/

     

    Daraus ein auszugsweises Zitat:

     

    In 11 von 16 Bundesländern gibt es eine spezialgesetzliche Ermächtigung zur Einrichtung von Waffenverbotszonen. In Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen ist dies derzeit nicht der Fall. Dies gilt zwar auch für die Bundesebene, allerdings werden hier solche Zonen von der Bundespolizei im Rahmen ihrer allgemeinen polizeirechtlichen Aufgabenwahrnehmung eingerichtet.

    Alle Bundesländer erlassen die Verbotszonen durch Rechtsverordnungen. Die Anordnungskompetenzen variieren dabei stark von der Landesregierung bis hin zur Kreispolizeibehörde oder der Gemeinde. Zumeist ist das Innenministerium zentraler Akteur. Neun Länder erlassen die Verordnung unter Bezugnahme auf „kriminalitätsgeneigte Orte“ i.S. des § 42 V WaffG, so dass sie das Führen von Waffen im Sinne des § 1 II WaffG verbieten. Drei davon zusätzlich unter Bezugnahme auf „stark frequentierte Orte“ i.S. des § 42 VI WaffG. So dass dann neben Waffen nach 1 II WaffG auch Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter verboten sind. Vier Länder machen von ihrem Verordnungsrecht zur Abwehr abstrakter Gefahren Gebrauch, indem sie sog. „gefährliche Gegenstände“ in den Zonen verbieten. Davon zwei Länder ausschließlich solche Gegenstände und zwei andere solche Gegenstände i.V.m. Verboten gem. § 42 V WaffG. Die Bundespolizei ist ein bundesweiter Einzel- und Ausnahmefall. Sie verbietet Waffen i.S.d. WaffG (!) und gefährliche Gegenstände über die Generalklausel des § 14 Bundespolizeigesetz. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung ist dies rechtswidrig.

     

    Quelle:

    Dr. phil. Manfred Reuter, Hennef

    Die Einrichtung von Waffenverbotszonen durch Polizei oder Ordnungsbehörden
    25. Mai 2023
    In ksv-polizeipraxis

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  15. VDB-Nachrichten, 07.07.2023:

     

    Verfassungsschutzbericht schätzt Zahl möglicher Extremisten

     

    https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/07072023_verfassungsschutzbericht_schaetzt_zahl_moeglicher_extremisten.html

        

    Zitat:

    Am 20. Juni 2023 stellten Bundesinnenministerin Nancy Faeser den „Verfassungsschutzbericht 2022“ vor
    Entwaffnung funktioniert

    ...

     

    M. E. recht interessant, da im Artikel u. a. auch die Zahlenbasis des Berichts beleuchtet wird.

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  16. Info VDB, 07.07.2023:

     

    Zitat:

     

    Überfälle auf Fachhändler, Jäger & Sportschützen?!
    Dem VDB sind mehrere Fälle von (Raub-)Überfällen bekannt, die in der kürzeren Vergangenheit in Nordrhein-Westfalen stattgefunden haben. Aktuell läuft eine diesbezügliche Anfrage im Innenministerium NRW. Was ist - vermutlich - passiert:

    •     Raubüberfall nach Ladenschluss auf Fachhändler
    •     Überfall auf ein Jägerpaar
    •     Raubüberfall auf offener Straße - Sportschütze
    •     Überfall Sportschütze

    Da wir kein Verband sind, der sich ausschließlich auf sein "Bauchgefühl" verlässt, bitten wir um Ihre Hilfe.

    Wir möchten in den nächsten Monaten Überfälle/Raubüberfälle etc. monitoren, um ggf. (hoffentlich nicht) Trends festzustellen und Aktivitäten ableiten zu können.

    Sind Ihnen Fälle bekannt, senden Sie uns bitte Polizeimeldungen, Pressemeldungen etc. an info@vdb-waffen.de. Gerne können Sie auch den Kontakt zwischen uns und Betroffenen herstellen. 

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