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Parallax

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Beiträge von Parallax

  1. 4 minutes ago, ASE said:

    die 200kg gibt es noch heute, aber nur in bezug auf das Tresorgewicht und Kurzwaffen. nur eben nicht Abreissgewicht, sondern Behältnisgewicht.

     

    Und welchen Sinn macht es bei 0er Schränken eine Unterscheidung des Behältnisgewichts zu machen, wenn es nicht um das Szenario "Dieb nimmt einfach ganzen Schrank mit weil zu leicht" geht? Welches Risiko will Deiner Interpretation nach der GG damit adressieren?

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  2. Die 200kg-Regel ist meiner Kenntnis nach keine "Norm" (wie die EN), sondern eine quasi-willkürliche Festlegung des Gesetzgebers.

     

    Und beim 1er Schrank ist das (Abriss-)Gewicht sogar völlig bedeutungslos. Warum wurde da auch kein Unterschied nach (Abriss-)Gewicht gemacht, wenn das Szenario "Dieb nimmt Schrank einfach mit" der Hintergrund der Regel beim 0er war? Das ist nicht logisch.

     

    Logisch wäre es jedoch wenn der Gesetzgeber den Aufbruch vor Ort erschweren möchte um die Waffenanzahl "at risk" begrenzen möchte. Bei 1er Schränken ist die inhärente Sicherheit des Schranks gegen vor-Ort Aufbruch offenkundig in den Augen des GG bereits ausreichend, egal mit welchem Gewicht. Deshalb unbegrenzt viele Waffen, unabhängig vom (Abriß-)Gewicht.

     

    Ergo will er das Mitnahmerisiko offenbar nicht regulieren, sonst würde er auch beim 1er ein Mindest(abriß)gewicht fordern.

     

    Das der VdS für Versicherungspolicen ein (Abriß-)Gewicht von mind. 1000kg sehen will ist davon völlig unabhängig. Versicherer können (weitgehend) fordern was sie wollen.

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  3. 18 hours ago, ASE said:

    Die rechtssichere Variante lautet bei <1000kg: Verankern. 

     

    Wenn den Gesetzgeber denn das Abrißgewicht interessiert (und deshalb verankert werden muß), wieso befand er es dann relevant einen Unterschied beim Tresorgewicht um die 200kg herum zu machen, wenn doch eh immer unter 1000kg verankert werden muß? Dann macht es doch keinen Unterschied ob der Schrank unter 200kg schwer ist oder nicht, denn per Verankerung ist man ja sowieso bei 1t+?!

     

    Die Logik erschließt sich mir nicht.

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  4. "nur äußerlich" wäre ja maximal die halbe Miete. Wenn ich mir ne Waffe anschauen will, dann nicht nur äußerlich... Dachte das seie auf ner FACHmesse total normal das man auch mal ("feldmäßig") Ausstellungsstücke zerlegt. Schließlich will man ja als Interessent auch wissen wie einfach das geht und wie das Innenleben sich dann gestaltet - Funktion, Verarbeitung, Wartungsfreundlichkeit, ...

     

    Dachte eher das "Fotos machen" das Problem gewesen seie. Das wäre ja noch alberner, zumindest bei Waffen die bereits im Handel sind.

  5. 13 minutes ago, weyland said:

    Nein, muß nicht, denn denn § 10 AWaffV Abs. 1 sagt:

     

    Richtig, laut AWaffV. Ich meine mal etwas im Kontext Versicherung oder Standzulassung in unseren Unterlagen im Verein gelesen zu haben, irgendwo... aber da ich meine Referenz mehr nennen kann (und auch nicht mehr 100% sicher bin), nur in Klammern und mit Fragezeichen. Aus WaffG/AWaffV folgt das definitiv nicht, korrekt. Kann mich nur erinnern das im besagten Kontext dann von der "verantwortlichen Person" (klar ungleich Verantwortliche Aufsicht nach AWaffV!) die Rede war. Muß nochmal nachforschen wo ich das her habe...

  6. 45 minutes ago, weyland said:

    Dann gibt es den Schießstättengenehmigungsinhaber (aka "Standbetreiber"), die verantwortliche Person für die Schießstätte. Diese ist in der Regel nicht beim Schießen auf dem einzelnen Stand anwesend.

     

    Dann sollte (muß?) da aber ein von ihm benannter Vertreter anwesend sein.

     

    46 minutes ago, weyland said:

    Im BDS und im BDMP sind Schießleiter (analog Range Officer beim IPSC) verbandsspezifisch zertifizierte Wettkampfrichter.

     

    Dito beim DSB. "Schießleiter" ist dort ein "Wettkampffunktionär" (SpO 0.6), klar getrennt von den "Verantwortlichen Aufsichtspersonen" (VA nach AWaffV mit Zusatzaufgaben, siehe 0.6.1.2) die ihm unterstellt sind.

  7. Die "verantwortliche Aufsichtsperson" ist die die am Stand die Aufsicht macht. Siehe AWaffV. Du meinst wohl eher die "verantwortliche Person" die der Schießstättengenehmigungsinhaber ist, oder dessen Vertreter. Also der, der dafür zu sorgen hat, das genügend VA am Start sind.

     

    Bitte nicht die Begrifflichkeiten würfeln....

  8. 9 hours ago, Mick Jaeger said:

    Ich bin ja Happy alle meine Safes sind elektrisch und haben nen Notschlüssel. Daher sollte ich davon kommen.

     

    Warum? Du hast nen Schlüssel, und damit das Problem.

     

    9 hours ago, Mick Jaeger said:

    Die Leute mit Notschlüssel können ihren aber auch zum Jagdkollegen geben und umgekehrt.

     

    Auf welcher rechtlichen Basis gewährst Du anderen Personen zeitlich unbegrenzt Zugang zu Deinen Waffen?

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  9. 51 minutes ago, Fyodor said:

    Unregelmäßige Termine müssen regelmäßig über das Jahr verteilt sein.

     

    Da braucht man den Rest nicht zu lesen.

     

    Blöd formuliert (18 übers Jahr verteilte Termine sind nicht unregelmäßig, sondern auch regelmäßig), aber inhaltlich korrekt.

    Wie die WaffVwV im Originaltext "regelmäßig" formuliert:

     

    Quote

    regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr

     

    Und ja, die üblichen WO-Schlauberger die meinen halt dann 18 Termine in zwei Wochen abfeiern zu können sollen damit auflaufen. Begründbare Lücken in dem Zeitraum sind möglich, aber der Willkür (dem "Ermessen") des SB ausgeliefert.

  10. On 1/30/2024 at 11:48 AM, Thomas St. said:

    Falls wir mal ne neue brauchen würden, würde ich wahrscheinlich auch eine SPS einsetzen.

     

    Blöde Frage vielleicht, aber warum nicht einfach eine Ampelanlage? Gibt es Verbände/Disziplinen, wo wirklich eine mechanische Drehanlage gefordert ist?

  11. On 1/5/2024 at 12:37 PM, MAHRS said:

    Von einem Schrank des vielleicht größten europäischen Herstellers, und gerade der ohne "ordentliche" Plakette?

     

    Mein Format Schrank kam mit einer falschen Typplakette. Es rückte dann auf die Reklamation hin ein Außendienstler von Format an der die Plakette ausgetauscht hat (Nieten ausgebohrt, neues Schild vernietet).

  12. 7 minutes ago, Proud NRA Member said:

    So denklogisch folgt das nicht. Man könnte z.B. auch Stichproben verifizieren. 

     

    Könnte man wohl nach WaffG, dort gibt es keine explizite Forderung nach vollumfänglichen Kontrollen. Die Exekutive nach WaffVwV sieht aber einen Abgleich des Bestandes vor, und das läßt keine Stichproben zu. Insofern handelt der Kontrolleur der vor Ort alle Waffen gemäß seinem Bestand auch konkret sehen und identifizieren will erstmal nach den Regeln die für ihn/sie/es gelten. Inwiefern die Handelnden dann intern noch eine Ermessensfreiheit haben es sich einfach zu machen ist wohl lokal unterschiedlich. Gewisse Behörden ignorieren ja gerne auch Weisungen "von Oben" einfach (und bekommen noch gerichtlich dafür Rückendeckung).

  13. 12 minutes ago, karlyman said:

    Das sind (entgegen dem populären Begriff) eben keine "Fallen" die zu etwas verlocken oder provozieren - sondern schnöde Messeinrichtungen.

     

    Vor allem gibt es auch einen geheimen Kniff mit dem man sie austricksen kann: Einfach maximal das fahren das man darf. Praktiziere ich weitgehend erfolgreich (alle paar Jahre ist man mal unaufmerksam und es kostet €15 oder so). Aber ich weiß, das schafft das unterausgebildete deutsche Ego i.A. nicht. Um sich selbst zu beweisen wie toll, stark und selbstbestimmt man ist, fährt man natürlich so schnell wie man es sich meint leisten zu können (finanziell und flensburgtechnisch). Sich einfach ans Limit zu halten ist ja was für Loser. Limits sind nur für die anderen gültig.

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  14. 7 hours ago, BlackFly said:

    ein Abgleich der Nummern ist aber keine AUFBEWAHRUNGSkontrolle

     

    Sehe ich anders. Der Gesetzgeber will verifizieren das die Waffen die einer besonderen Aufbewahrungspflicht unterliegen dem Genehmigungsinhaber gestattet wurden auch konkret korrekt aufbewahrt werden. Ergo folgt denklogisch das man sich alle betreffenden Waffen zeigen läßt, identifiziert und feststellt, das sie in dem korrekten Behältnis untergebracht waren.

     

    Ansonsten prüft man ja nur ob der Genehmigungsinhaber ein Behältnis hat, in dem theoretisch die relevanten Waffen lagern könnten. Humbug. Das wurde bereits bei WBK-Ersterteilung durch Vorlage von Fotos, Rechnungen etc. hinreichend nachgewiesen. Bei der vor-Ort-Kontrolle gehts um die faktisch korrekte Aufbewahrung der konkreten Waffen.

     

    Und die Exekutive sieht das genauso. Zitat aus der (noch immer nicht aktualisierten) WaffVwV:

     

    Quote

    § 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen
    Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen ist nicht nur der

    Waffenschrank sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen.

     

  15. 4 hours ago, PetMan said:

    Verwaltungsvorschrift und Waffengesetz sind einfach 2 paar Schuh. Die Verwaltungsvorschrift hat einfach keine Gesetzeskraft und bindet nur die Behörden.

     

    Leider nicht mal das. Sonst könnten Behörden nicht ohne rechtsfolgen, und gerichtlich bestätigt, dagegen verstoßen.

     

    Ich bezeichne es mittlerweile als "Handlungsvorschlag".

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