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Doggenrotti

WO Silber
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  1. Wenn man das "nicht verlassen können" objektiv bewertet und auch den Begriff des schießens sich vor Augen führt, bedeutet das folgendes: Schießen=der Zeitraum vom betätigen des Abzugs bis das Geschoss den Lauf verlassen hat. Das Gesetz erlaubt das schießen, wenn das Geschoss das befriedete Besitztum nicht verlassen kann, Also ich darf nur in dem Augenblick schießen=den Abzug drücken, wenn die Waffe in eine Richtung zielt die das erfüllt. Plus ggfs Seitenwind und querschläger. Bedeutet im Extremfall : wenn ich mich auf besagten Besitztümern befinde und mit meinem 7.49999 Joule Luftgewehr auf einen Erdwall schieße der 1 Meter breit ist und 50 Meter weg am Rand des Grundstücks steht und keinen querschläger zulässt, ist dieser schuß erlaubt. Schieße ich daneben und das Ding fliegt weiter, ist es illegal. Zwar graue Theorie. Aber mir haben 3 Sachbearbeiter damit recht gegeben. Auch wenn es natürlich in der Praxis anders ausgelegt werden kann.
  2. Leichenschänder
  3. Die ist Randfeuer. Der Vorschlag handelt von Zentralfeuer. Mir fiele gerade nur das M1 Garand ein... Die Frage ist ja auch, reicht es dann abgeänderte/kastrierte Magazine (wenn ja, durch wen und wie) zu verwenden oder muss man Werksmagazine verwenden... Ich würde nur ungern auf meine Tommygun-Trommel verzichten müssen... Für den Fall das man sich auf die reine "Aufnahmefähigkeit" einer Waffe für größere Magazine einigt : Vielleicht ließe sich ja auch die Umwegslösung finden, eine Art "Begrenzer" an die Waffen anzubringen. Eine Art Haken, der seitlich am Magazinschacht nach unten führt und die Aufnahme längerer Magazine verhindert. Sieht zwar Schei*e aus, aber würde die Waffen retten...
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