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Die Frage ist eher was sollte NICHT in einem Sachkundezeugnis stehen.
Jegliche Einschränkung z.B. "Umgang Kleinkaliber Repetierbüchsen" anstelle von "Umgang mit Langwaffen" kann zu Problemen führen, wenn diese in einem anderen Verband eingereicht werden.
Standaufsicht ist ja nur ein ad-on, meist bei kommerziellen Anbietern, und hat erstmal nichts mit Sachkunde zu tun.
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Am 11.1.2023 um 23:16 schrieb chris_3:
Den Anschein bekomme ich aber - zumindest nach den Kriterien die früher galten - relativ einfach weg. Lochschaft hinten, anderer Vorderschaft vorne, schön aus Holz, kein langes Magazin (eh schon lang Verboten) und kein MFD. Schon würde es passen...
Und wie bekommst Du den Pistolengriff weg?
Zitat aus dem Entwurf (Seite 45), welcher die Anscheinskriterien beschreibt:
"Folgende äußerliche Merkmale einer halbautomatischen Feuerwaffe sind dabei insbeson- dere geeignet, den äußeren Anschein einer Kriegswaffe hervorzurufen: Ein herausstehen- des langes Magazin / Trommelmagazin, Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator), Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf, ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. Vorderschaft kombinierter Griff, eine Auf- stützvorrichtung sowie eine (Teleskop-) Schulter-stütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist."
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Schaut Euch mal in der ARD-Mediathek (gleicher Kanal einen Tag später) den PlusMinus Bericht zu "Klimawandel und Wild" an. Da wird laut nach mehr Jägern gerufen und leichteren Zugang zu Jagdschein, Waffen und Revieren.
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Ok, wollte sichergehen, das die Grundlage der Diskussion stimmt.
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Bitte mal das hier oft erwähnte VGH Urteil verlinken, auf welches sich der WSV bezieht.
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vor 11 Stunden schrieb ASE:
Überhaupt gelesen?
mal das VGH Urteil gelesen?
Da steht ausdrücklich drin, das die Bescheinigung des Verein/Verbands bei Überkontingent NICHT rechtskräftig ist.
Steht sogar ganz oben (Punkt 2) und wird später begründet
https://openjur.de/u/2347384.html
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Und noch was, die angegebene Übergangsvorschrift §58 (21) betrifft nur Bedürfnis nach §14 (4) aber NICHT nach §14 (5)! Und bei §14 (5) macht der Verband gar nichts. Diese Aufgabe hat sich der Württ. Schützenverband selbst vergeben.
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Ich verstehe nur Bahnhof ... warum wird ewig das Bedürfnis zum Erwerb mit dem Fortbestand durcheinandergebracht.
Für mich ist das genauso als ob mein Auto Sicherheitsstufe 0 erfüllen muss um Waffen zu transportieren.
- Erwerb über Kontingent ... war doch schon immer so, das das Begründet werden muss und das der Verband das Bedürfnis ausstellt.
- Fortbestand innerhalb Kontingent ... hier wird der Schütze angeschrieben. Der Verein Verband hat mit dem Nachweis nichts zu tun. IdR fragt der Schütze aber seinen Verein nach einer Bescheinigung, weil es das einfachste ist.
- Fortbestand über Kontingent ... ebenso Sache des Schützen (Wettkampfteilnahme, Termine etc) der Verein/Verband hat hierbei erstmal gar keine Aufgabe und schon gar keine Nachweispflicht.
Ich bin in drei Verbänden und vier Vereinen... wo frage ich nun.
Diese extra Regeln (welche gar nicht gefordert sind ... in dem angegeben link) finde ich anmasend und zum k####.
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Fragestellung ist sicher rein hypothetisch? Ich würde mal vermuten, das ein gewerblicher Entsorge ein Hygienekonzept haben muss und das der Schädlingsbefall professionell durchgeführt und nachgewiesen werden muss.
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Grundsätzlich betrifft die Fragestellung hier erstmal nur Personen mit Genehmigung nach §58 (17) WaffG !
Ich hoffe darüber sind wir uns zumindest einig, oder?
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vor 3 Minuten schrieb sniperd:
Deshalb sind sie grundsätzlich immer unblockiert erlaubt (auch im Wettkampf!).
Vor der letzten WaffG Änderung war das bis DM gang und gebe. Die Leute die damals schon die Nase gerümpft hatten pochen heute ganz laut auf Verbot nach WaffG. Ob ich da ne Genehmigung vom BKA habe interessiert meist nicht.
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Ich glaube die ursprüngliche Frage des Themenstarters ist geklärt. Alles weitere hier ist philosophischer Natur. Insbesondere dann, wenn nach Gesetzestexten gefragt wird wo etwas explizit erlaubt ist.
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@sealord37 warum zitierst Du nich den ganzen Paragraph ?
ZitatAllgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 6...........(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.- 1
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Diese Magazinblockiererei stand noch nie im WaffG. Das ist eine Erfindung der Sportverbände und hat mit dem WaffG absolut gar nichts zu tun.
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vor 31 Minuten schrieb Handgunner:
eine offizielle quelle nennen kannst,
Das steht doch explizit in jeder BKA Genehmigung zum Neu-Altbesitz drin!
Beim Alt-Altbesitz ist es nicht so explizit dargestellt aber auch da ist dem Sportschützen der Umgang erlaubt.
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Die ewige Diskussion ... auch schon vor der letzten WaffG Änderung, incl. der Vermischung verschiedener Vorschriften.
Die 50 € brauche ich nicht.
Hab auch keinen Bock jetzt 'nem Jäger der normalerweise nur 2+1 Patronen laden darf zu erklären warum er im Training (für was? Jagd oder Jagdsport) auch > 10 Patronen laden darf.
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Das ist ja was ganz neues. Ich kenne keinen einzigen FB wo die Kapazität angegeben ist. Bzw. das die Kapazität ein Kriterium für den Anschein ist.
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Wenn die Erlaubnis zum Besitz und Umgang vorhanden ist kannst Du die zum TRAINING voll machen. Es ist dabei egal ob du Sportschütze oder Jäger bist!
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Also wenn es Euch auf netto Schiesszeit pro € ankommt, müsst Ihr wieder 25m Präzi / Kombi gehen. Da spart Ihr zumindest diie Zeit für Walkthrough, überlegen wie man es macht - Positionen, Magazinwechsel, diskutieren in der squad etc...
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Echt jetzt, Ihr zieht Euch an den 15 min hoch .... so kleingeistig
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Am 26.8.2022 um 09:00 schrieb Benjamin Arendt:
Naja, die preise für L3 (in P-Burg) haben sich schon immer um 100-120€ bewegt. Das ist nicht außergewöhnlich.
30€ für L3 ist absolut unrealistisch, alleine die ROs und Helfer müssen ja bezahlt werden, das bekommst du bei 12Stages kaum mit eigenen Leuten hin. Dazu kommen die Mietkosten für die Stände.
Ich möchte hier gerne auch noch eine andere Betrachtungsweise einwerfen.
Ein Start im BDS Standardprogramm kostet zwischen 8 - 11€ und die Disziplin ist in 15-20 min absolviert (nehmen wir mal Mehrdistanz).
Bei den IPSC Matches haben wir in der Regel 12 Stages. Würde ich eine Stage mit einem Start in Standard gleich setzen oder z.B. 12 Starts an einem Tag buchen, wären das 12 x 8-11€ also 96 -132 Euro!!
Aslo die Startgebühr ist gerechtfertigt und absolut OK!!! Hier sollte keiner nach Reduzierung rufen sondern alles daran setzen das es zukünftig konstant bleibt.
Der wirkliche Kostenfaktor ist Munition und Reisekosten. Der Motivationsfaktor ist ein anderes Thema.
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Das war der CED 7000 … also mit Display verbinden etc.
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vor 3 Stunden schrieb Kreppel:
Für den mit dem angemeldeten Alt-Altbesitz ist das kein verbotener Gegenstand, weil ihm gegenüber das Verbot nicht wirksam wird.
Das 20er Langwaffenmagazin ist ein verbotener Gegenstand, Grundsätzlich und für Alle!
Die Ausnahmegenehmigung beschreibt " ... Weiterbesitz verbotener Waffen ..." obwohl es sich ja nur ein Magazin handelt.
Genehmigt ist der Besitz und Umgang, ABER personenbezogen auf die Person und die von Ihr angemeldeten Magazine.
Und dann stehen ja noch so einige andere #Kleinigkeiten in den Auflagen...
Auf dem Weg zum Schießen bei Kumpel übernachten?
in Waffenrecht
Geschrieben
Grundsätzlich erstmal kein Problem. Ich sehe da keinen Unterschied zwischen Übernachtung beim Kumpel oder Übernachtung im Hotel.
Wenn etwas passiert, musst Du dich eh rechtfertigen und aufzeigen was Du gegen Abhandenkommen bzw. Missbrauch unternommen hast.
Tatsächlich finde ich Übernachtung beim Kumpel sicherer als im Hotel.