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SchwererReuther

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  1. Ich glaube hier bin ich der falsche Anspechpartner. Ich nehme da einen G3-Clown.
  2. Habe aber auch mal alte Sportbekleidung aufgetragen (nur das Hemd). Da hätte ich mir auch so einen hübschen Hut aufsetzen können und wäre nicht minder angeglotzt worden.
  3. Na auf dem Stand, wo die etwas weltfremde Interpretation des zu Rate gezogenen RAs gilt.
  4. Klasse diese Einschätzung. Da erwirbt man also für den sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte. Und was wenn etwas übrig bleibt? Die WaffVwV führt dazu aus: Der Schießbetrieb wird beendet, der Stand macht zu, es ist noch etwas von der erworbenen Munition übrig. Jetzt muss man die nach der Einschätzung des oben erwähnten RA also einfach dort liegen lassen oder wie? Darf ja nicht mal ein auf Dauer Berechtigter mehr ansichnehmen. Zugegeben, der Gesetzgeber ist ja oftmals etwas weltfremd, aber das kann er bestimmt nicht gewollt haben... PS.: Angenommen die Waffe streikt, die Munition kann nicht mehr verschossen werden, ist der Erwerber verpflichtet auf dem Stand solange zu zelten bis er sie Tage später mit einer reparierten Waffen verbrauchen kann? Und ist das als sofort zu verstehen...? Da tun sich ja Abgründe auf.
  5. Wieso, waren dir deren Kakadu Hemden nicht bunt genug?
  6. Selbstverständlich nicht. Ich bin dir da ähnlich und melde mich nur zu Wort wenn ich zu 100% sicher bin das ich keine Ahnung vom Thema habe. PS.: Das hätte ich hier jetzt so schreiben müssen? PPS.: Ich verlasse mich seit Jahrzehnten auf meine Fähigkeit Gesetze lesen und verstehen zu können, speziell hier aber auch sehr gerne auf den zuständigen SB der mir schon vor Jahrzehnten das erste grüne Büchlein ausgehändigt hat.
  7. Na, mal wieder überfordert? Muss ich dir das jetzt bis ins kleinste Detail erläutern?
  8. Aus § 39 Beschussverordnung geht hervor: - er darf an jeden abgeben der eine Erwerbserlaubnis hat - er muss sie wie ein gewerblicher Wiederlader kennzeichnen -- diese Kennzeichnungspflicht ist nicht vorgeschrieben, wenn Überlasser und Erwerber dem selben Verein oder auch nur dem selben Sport- oder Jagdverband angehören Das sind letztlich aber nur waffen- und sprengstoffrechtliche Vorschriften. Bitte nicht vergessen dass der Begriff gewerblich im Sinne des Steuerrechts eine ganz andere Bedeutung hat und hier auch greifen kann, etwa wenn das Überlassen selbstgeladener Munition, etwa zum Selbstkostenpreis, zu einer Dauereinrichtung wird, denn steuerrechtlich kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Nur taucht man damit auf dem Radar des FiA wohl eher selten auf.
  9. Wollte nur verdeutlichen, es gibt zwei Fälle wo der SuRT verfällt, nichts sonst.
  10. Ich würde sagen, richtig gelesen. Ansonsten gibt es diese Regel zum Erlöschen/Ruhen des SuRT: 2.11 Schützen, die wegen eines Sicherheitsverstoßes innerhalb von 12 Monaten mehr als zweimal disqualifiziert worden sind, kann der GROI-Vorstand schriftlich eine Nachschulung oder erneute Teilnahme an einem SuRT auferlegen. Die IPSC-Lizenz ruht bis zur Erfüllung dieser Auflage. Vermutlich schaut aber kaum ein Schütze der nicht RO werden will auch in die GROI-Geschäftsordnung.
  11. Klar, als Maler und Lackierer unter ABC-Schutz schießen... Damit scharf geschossen nur einmal um es auszuprobieren, sonst Übungen mit Tränengas und Platzpatronen. Bein uns stand der Iwan vor der Tür.
  12. Mit der habe ich schon im Rahmen der Ausbildung geschossen: http://de.msasafety.com/Filteratemschutz-%28APR%29/Vollmasken/3S-Vollmaske/p/000050000500001090 Bei dem benötigten Filter und dem Tempo das die Masse der IPSC Schützen drauf hat, braucht man aber auch das hier: http://de.msasafety.com/Filteratemschutz-%28APR%29/Gebl%C3%A4sefilterger%C3%A4te-%28Powered-Air-Purifying-Respirators%2C-PAPR%29/OptimAir%26reg-3000-Gebl%26auml%3Bsefilterger%26auml%3Bt/p/000100003000001630 Mit dem normalen Filter möchte ich nicht mehr rumrennen müssen. Jetzt musst du aber mal Außenstehenden klar machen, dass du nicht für böse Sachen trainierst...
  13. Handgun Standard Rifle Standard Shotgun Standard Open könnte es mal werden wegen der Optik, wenn ich mal fast blind bin. Die anderen Open-Optionen interssieren mich nicht. Da halte ich es mit dem Obersleutnant. Weiß jemand was der mit rooney guns genau gemeint hat?
  14. Danke, ich formuliere unsere Fragen mal im Laufe der Nacht und nutze Email. Ich könnte mir vorstellen hier ist es besser wenn alles in Sack und Tüten ist. DVC oder wie bei den Stählernen auch immer heißt.
  15. Hallo Werner. Überlege für Mai zu melden, das läuft ja bei dir auf wenn ich mich recht entsinne. Wo hatte ich denn vor ein paar Tagen die Ausschreibung her? Ist im Machkalender nicht mehr zu finden. Egal, wo finde ich denn das aktuelle Regelwerk? Habe im Netz eines gefunden das sich mir nicht so ganz erschließt, speziell der Ausschluss von Major-/Magnum-Ladungen.
  16. Allgemeine Waffenverordnung (AWaffV) Waffenverwaltungsvorschrift (WaffVwV)
  17. Sicherlich wäre eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse für uns sehr interessant. So bleibt nur die Spekulation. Ich könnte mir z.B. vorstellen, das ein paar Pulverkörner auf einem kleinen Häufchen entzündet alleine nicht das Problem darstellen, aber genug trockenen Staub aufwirbeln um zu einer Staubexplosion zu führen. Was wiederum mehr Pulverreste entzündet, und so fort.
  18. Oder eine Männeruhr aus Messing:
  19. Isch abe ga keine Zeiteisen... nur Schießeisen.
  20. Ach so. Vorrangig geht es um einen Magneten als Ersatzholster. Ein Rechtsschütze trägt den üblicherweise links als erstes. Vorgesehen ist er für folgenden Fall: Eine Stage sieht vor das Waffe und Magazin nicht geholstert, sondern auf einem Tisch abgelegt sind. Beim Startsignal musst du die Waffe und die deiner Meinung nach benötigte Anzahl von Magazinen aufnehmen, laden und los geht es. Zumeist kommt man dabei mit zwei Magazinen klar. Wenn du nun unter Zeitdruck das Reservemagazin in das normale Holster steckst ist das etwas fummlig und kostet Zeit. Das wird in diesem Fall einfach an den Magneten gepappt.
  21. Also hier ist das schön erklärt: https://de.wikipedia.org/wiki/Magnetismus Und wieso hast du da Angst? So nah kommst du damit üblicherweise nicht an den Magneten der dem Gonzzo vorschwebt.
  22. karlyman, es tut mir leid. Ich bin ja nicht der einzige der versucht hat genau das zu erklären. Mir wurde das Thema eingepaukt und ich habe es verinnerlicht. Handwerkszeug eben. Das kann zu einer Art von Betriebsblindheit führen, so dass ich das Außenstehenden eventuell nicht mit anderen Worten erklären kann.
  23. Dann wurden die Ausführungen dazu offensichtlich nicht verstanden. Dienstrechtliches wurde gar nicht erwähnt, das wäre hier das nebenbei eröffnete Disziplinarermittlungsverfahren. Ich sag's noch mal ganz einfach. Hier hat nicht Bürger Otto Normalverbraucher in die Luft geschosen, sondern ein Polizeivollzugsbeamter, zunächst außer Dienst. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ( = größer als 99,99...% ) ist er ob seiner Handlung als im Dienst befindlich anzusehen. Da gelten eben andere Maßstäbe als für den Normalverbraucher. Entschließt der sich zum Schußwaffengebrauch steht mindestens eine versuchte gefährliche Körperverletzung im Raum. Die wiederum ist im sehr engen Rahmen des Polizeirechts gerechtfertigt. Und ob diese Voraussetzungen vorliegen muss geprüft werden. Und nochmals, der Warnschuss ist bereits ein Schusswaffengebrauch und dem gezielten Schuss gleichgestellt. Wird mündlich angedroht oder ein Warnschuss abgegeben, so ist der gezielte Schuss danach die zwingende Konsequenz. Das nach der Androhung das polizeiliche Gegenüber so handelt dass nicht mehr gezielt geschossen werden muss, ist ein durchaus gewolltes Verhalten im Sinne von noch eine Chance geben, aber darauf kommt es nicht an.
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