Zum Inhalt springen

Rohrzange

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    596
  • Benutzer seit

Beiträge von Rohrzange

  1. Am 6.11.2023 um 17:52 schrieb Last_Bullet:

    Brauch ich nicht, hat das OVG alles abgesegnet. Gab bereits Klagen dagegen. Passt also.... also sollte es... es muss... wird schon passen.

     

    1_LB_234_15_Urteil_anonym.pdf 122.21 kB · 15 Downloads

    Ich habe das Urteil gerade gelesen, ich bin als Nichtjurist mehrmals abgeschweift und musste mich richtig durch das Dokument quälen. Es wundert mich absolut, wieviel Text jemand schreiben kann um einen einfachen Sachverhalt zu klären.

     

    Aber sei es drum, interessant fand ich aber diese Stelle auf Seite 11 und deswegen schreibe ich auch dieses Kommentar, darin heißt es:

    Zitat

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Waffenbesitzer unbenommen bleibt, seine Waffen
    außerhalb seiner Wohnung aufzubewahren. Dadurch kann er ein Betreten seiner Woh-
    nung vermeiden.

    Mir ist zwar bekannt, dass es inzwischen Urteile gab, in denen geurteilt wurde, dass man seine Waffen auch außerhalb der eigenen Wohnung, z.B. im Elternhaus, in entsprechenden Waffenschränke aufbewahren kann, wenn man selten Zuhause ist und das Haus praktisch wie unbewohnt gilt, aber dass dies grundsätzlich und generell möglich ist, so wie es dieses Urteil zu schreiben scheint, ist für mich etwas neues.

     

    Happig finde ich auch die Zeit, die für die Übernahme der Daten ins Programm nach der Rückkehr veranschlagt wird. Die beträgt hier 10 min und kostet 8 €. So etwas sollte in unter 1 min zu machen sein. Und wenn die Behörde Digitaltechnik nutzen würde, dann könnte sie das per Handy, Tablet oder Notebook auch direkt vor Ort machen.

     

    Die Erstellung des Gebührenbescheid dauert mit 20 min auch viel zu lange, dafür verlangen die dann 16 €. Die Daten haben die nach der Eingabe ins Programm ja schon digital vorliegen, da sollte so ein Gebührenbescheid automatisiert in unter 10 s ausdruckbar sein.

     

    Das gleiche gilt für die Erstellung des Kontrollplans, der 10 min dauern soll und mit 8 € Aufwand berechnet wird. Auch das ließe sich per Computer auf einen Bruchteil der Zeit automatisieren.

     

    Diese Behörde scheint also sehr ineffizient zu arbeiten und verursacht unnötige Kosten, die leicht vermieden werden könnten.

     

  2. vor 14 Stunden schrieb Pikolomini:

    Aber der Fairnis halber, muß man erwähnen, daß die Parteispitze der " Linken " diese Aussage klar und unmißverständlich zurückgewiesen hat und ablehnt.

    Zitat Dietmar Bartsch Linke: " Ohne daß ich auch nur ein Hauch von Sympathie für AFD Politiker habe, ist der Aufruf, daß diese in Gaskammern gehören, nicht zu tolerieren ".

    Ferner war die Bianca Deubel zu dem Zeitpunkt, an dem sie diese unsägliche Aussage tätigte,  nicht Mitglied der " Linken ". Die " Linke " hat mit der Aussage also nichts zu tun.

    Wieso nimmt die Partei die Linke Personen in ihre Reihen auf, die zum Massenmord anderer aufrufen?

    Wo ist die Abgrenzung der Linken gegen solche Personen?

    Und was hier noch besonders schwer wiegt, die Linke hat diese Person als Mitglied aufgenommen, nachdem sie das gesagt hat. Da stellt sich eher die Frage, ob die Linke sich durch die Mitgliedsaufnahme so einer Person deren Aussage zu eigen machen will?

     

    Die AfD hat eine Unvereinbarkeitsliste, da würde der Mitgliedsantrag solcher Personen sofort abgelehnt werden, wieso hat die Linke keine derartige Liste gegen solche Personen?

    https://www.afd.de/unvereinbar/

     

    https://www.afd.de/wp-content/uploads/2022/07/Unvereinbarkeitsliste-Mitgliedschaft-AfD-2022_07_18.pdf

     

     

    • Gefällt mir 4
  3. vor 17 Minuten schrieb Elo:

    Im Gesetz tauchen sowohl "Führen" als auch "Transport" auf (Quelle siehe Vorposts).

     

    Man könnte es aus dem Aufbau des 12 (3) so interpretieren, daß "Führen" der Oberbegriff ist - würdet Ihr da zustimmen?

     

     

    Ach ich nutze dafür jetzt einfach die Gelegenheit und verweise auf die Aktion des VDB um dafür zu sorgen, dass das Waffengesetz mal vereinfacht und neu gemacht wird: :D

    https://next-guneration.de/

     

    • Gefällt mir 3
    • Wichtig 2
  4. vor 26 Minuten schrieb Absehen4:

    Falsch, denn als LWB führst du immer dann, wenn du dich mit einer Waffe in der Öffentlichkeit bewegst. 

    "Transport" gibt es also nicht, sondern immer nur Führen, allerdings in unterschiedlichen Formen des Zugriffs und des Ladezustands.

     

    Abs4

    Waffengesetz Anlage 1 Abschnitt 2

     

    Zitat

    Waffenrechtliche Begriffe
    Im Sinne dieses Gesetzes
    1.
    erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
    2.
    besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
    3.
    überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
    4.
    führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
    5.
    verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,

    Wenn man eine Waffe transportiert, dann verbringt man sie, im Sinne des Waffengesetzes. Also Punkt 5.

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

  5. Ich habe den Gerichtsbeschluss jetzt durchgelesen, dabei ist mir folgendes im Abschnitt Gründe I. 2 aufgefallen:

     

    Zitat

    Im Anschluss sei dieser direkt gefragt worden, ob er eine Schusswaffe mit sich führe. Erst jetzt habe er sich als Schusswaffenführer zu erkennen gegeben und angegeben, dass sich eine Pistole, Kaliber 9mm, unter dem Beifahrersitz befinde.

    ...

    Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs habe die zuvor genannte Pistole, Kaliber 9mm, unter dem Beifahrersitz griffbereit aufgefunden werden können. Diese sei in einem Stoff-Etui verborgen und mit einem Zahlenschloss versperrt gewesen.

    Wieso gilt eine Waffe, die sich in einem mit einem Zahlenschloss verschlossenen Behältnis befindet, neuerdings als griffbereit?

    Dass der Typ sich falsch verhalten hat ist klar, um den geht es mir jetzt auch nicht, sondern um den Transport im verschlossenen Behältnis.

     

    Griffbereit hieß bisher doch, dass man sie in wenigen Sekunden mit wenigen Handgriffen einsatzbereit machen können muss.

    Die Munition war nicht einmal in Reichweite der Waffe, sondern in einem Rucksack im Kofferraum:

     

    Zitat

    Im Kofferraum hätten in einem Rucksack die zugehörigen Patronen (ca. 250 Stück) in einem Shaker aufbewahrt, aufgefunden werden können,

     

    In Punkt 4 heißt es weiter:

     

    Zitat

    Auf die Frage, warum er die Waffe in seinem Fahrzeug mitgeführt habe, habe er angegeben, zu einem nahegelegenen Schießverein unterwegs zu sein.

    Warum wurde er hier gefragt, warum er die Waffe geführt hat? Die Waffe befand sich, wie es das Waffengesetz vorschreibt in einem verschlossenen Behältnis. Das gilt somit als Transport und nicht als Führen.

     

    Auch weiter ist im Beschluss von Führen die Rede, obwohl es ein Transport zum Schießverein war:

     

    Zitat

    Diese Aussage und das aufgefundene Schriftstück auf seinem Beifahrersitz ... und das Mitführen einer 9mm Waffe im Fahrzeug ...

     

    Im Schreiben der Verteidigung, das im Beschluss zitiert wird, siehe Punkt 5, wird auch erwähnt, dass im Sicherungsprotokoll festgestellt wurde, dass die Waffen vorschriftsgemäß aufbewahrt worden wären:

     

    Zitat

    Die Waffe habe sich ordnungsgemäß verwahrt unterhalb des Beifahrersitzes befunden. Ca. 250 Patronen hätten sich im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs in einem Rucksack und dort in einem Shaker befunden. Auch das Sicherstellungsprotokoll spreche von „vorschriftsgemäßer“ Aufbewahrung.

    Quelle:

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-27007?hl=true

     

    Soviel zum Thema Waffen. Ansonsten fand ich in dem Beschluss noch folgendes im Hinblick auf den LED Bildschirm interessant. Da wurde die Verteidigung folgendermaßen zitiert:

    Zitat

    Im Gegenteil habe er sich bezüglich des eingebauten LED-Monitors beim … und durch das Studium des § 33 StVO erkundigt, ob er nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße. Dies zeige, dass er sich gerade an die Gesetze halten möchte und diese auch anerkenne.

    Und in Punkt 8 steht seitens der Verteidigung noch:

    Zitat

    In keinster Weise habe der Antragsteller die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze, mit auch für ihn bindender Wirkung, negiert. Im Gegenteil habe er sich bzgl. des eingebauten LED-Monitors beim Fachanwalt für Verkehrsrecht des … und durch das Studium des § 33 StVO erkundigt, ob er nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße.

     

    Aber in Punkt 7 heißt es dann:

     

    Zitat

    Dass ihm bisher kein waffenrechtlicher Verstoß habe nachgewiesen werden können bzw. dass er als Patenanwalt als Organ der Rechtspflege anzusehen sei bzw. dass er sich im Vorfeld von Aktionen über mögliche rechtliche Sanktionen informiere – und diese Aktionen dann trotz erkennbarer Sanktionierung (z.B. Bußgeld bei Verkehrsbeeinträchtigung) durchführe – schließe die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und c WaffG nicht aus.

     

    Da kann man praktisch lesen:

     

    Er hat sich informiert, damit er in dieser einen Sache gegen kein Gesetz verstößt. Weil er aufgrund seiner Recherchen zu der Schlussfolgerung gekommen sein muss, dass so ein Bildschirm kein Verstoß des Gesetzes sein könne, hat er den Bildschirm darauf angebracht.

    Und dann wird in dem Beschluss zwar eingeräumt, dass er sich informiert hätte, aber gleich im folgenden Nebensatz wird es dann so dargestellt, als hätte er wissentlich im Wissen erkennbarer Sanktionen mit Vorsatz gegen das Gesetz verstoßen.

     

    Mir fehlen da die Worte.

    Einige seiner anderen Aktionen und Aufrufe waren natürlich nicht okay.

     

    Auch noch aufgefallen ist mir folgender Satz bei Abschnitt 36:

    Zitat

    Zum anderen spricht hierfür die (mutmaßlich neben den Initialen seines Vor- und Nachnamens selbst gewählte) Zahlenkombination in seinem Kfz-Kennzeichen „…“, in der verschlüsselte Zahlencodes der rechtsextremen Szene enthalten sind.

    Was für ein Kennzeichen das war, steht leider nicht drin, aber Ich dachte bisher, dass solche Kfz Kennzeichen generell alle verboten und daher gar nicht möglich sind, also nicht zugelassen werden können.

    Wie kann es daher sein, dass man bei einem zugelassenen Kennzeichen dann darin doch etwas derartiges deuten oder hineininterpretieren kann? Das klingt ja so, als würde sich dafür jede beliebige Zahl eignen und man muss nur lange genug danach suchen oder entsprechend fantasievoll konstruieren um dann etwas entsprechendes vortragen zu können.

    Etwas mehr Objektivität und Neutralität würde ich hier für zielführender halten. Dass die Zahlenkombination nicht angegeben ist, macht ein nachvollziehen der Begründung umso schwerer.

    Denn wenn diese Kombination tatsächlich verboten ist und in rechtsextremen Kreisen verwendet wird, dann sollte das KfZ Kennzeichen die Zulassung verlieren, so dass er sich ein neues Nummernschild zulegen kann, also sollte es auch möglich sein, dass die Zahlenkombination im Beschluss erwähnt wird, damit es nachvollziehbar wird.

     

    Man muss also feststellen:

    Momentan gibt es für Autokennzeichen zulässige Kennzeichen, die nicht gesperrt sind, also zugelassen werden, aber sich dafür eignen, dass sie im Gerichtsfall gegen einen verwendet werden. Na super, das kann ja dann praktisch jeden betreffen!

     

    Abschließend kann ich sagen, dass der Beschluss lesenswert ist. Aus solchen Dokumenten kann man immer wieder etwas lernen.

    • Gefällt mir 6
  6. vor 8 Stunden schrieb karlyman:

     

    Ich für meinen Teil bevorzuge ja... überhaupt keinen Aufkleber am Auto.

     

     

    Ich handhabe das ganz genauso. Ich muss niemandem meine Meinung über die Flächen meines Autos kund tun. Denn das Auto kann man nicht 24 h 7 Tage die Woche bewachen und es reicht ja schon einer, der etwas dagegen hat, wenn man das Frühstücksei an der spitzen Seite aufschlägt und der andere der Meinung ist, dass nur die stumpfe Seite die einzig wahre Seite ist.

     

    Wie schnell ist da ein Kratzer im Auto und dann steht man da. Mit Aufklebern am Auto kann man nur verlieren.

    • Gefällt mir 2
  7. vor 9 Stunden schrieb sealord37:

     

    Verpflichtet...... 

    Meinst du nicht auch, dass die Polizei durch ihr Tun, in den letzten Jahren und bis heute fortgesetzt, sich das Misstrauen der Bevölkerung redlich verdient hat?

     

     

    Nein, kein bisschen, denn die Wähler haben doch die regierenden ins Amt gewählt und die Polizisten sind von ihrem Job abhängig. Wenn ich also jemandem etwas vorwerfen würde, dann dem Wähler. Der sollte sich mal an die Nase packen und Eigenverantwortung zeigen.

  8. vor 30 Minuten schrieb HangMan69:

    gleiche antwort:

    warum sollte das schneller gehen, wenn der SB auch erstmal die Nr. suchen muss?!?

    Weil er mit Ahnung die Nummer schnell selber finden kann, während du die anderen Waffen aus dem Schrank holst.

    Wenn du alles selber machst, Waffe einzeln aus dem Schrank holen, dann Waffe entsprechend händeln damit du die Nummer zeigen kannst, dann Waffe abstellen und nächste Waffe aus dem Schrank holen usw. ist ein serieller Arbeitsschritt und dauert somit gewiss länger, als der parallele, wo ihr beide etwas macht.

     

    vor 30 Minuten schrieb HangMan69:

    ausserdem:

    warum muss es schneller gehen?

    im endeffekt ist die dauer egal, du bist es der am ende die rechnung bezahlen muss, egal wie lange es gedauert hat!

     

     

    Deine Freizeit ist dir nichts wert? Gibt Leute, die sind froh, wenn die Kontrolle zügig vorbei ist und man den ganzen Tag nicht unnötig aufgehalten wird.

    Zumal es hat auch nicht jeder eine Waffe die von einmal schief angucken auseinanderfliegt. Manche haben robuste Gebrauchswaffen.
     

    Zitat

     

    inzwischen hab ich wohl von bekannten herausgehört, das es den kontroletti nicht um die "verbrachte zeit",

    sondern um die anzahl der "zu kontrolierenden waffen" ging was die gebühr bestimmt hat!

     

    Das wird momentan von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.

    Kosten sollte es eigentlich nur, wenn ein Verstoß gefunden wurde. Dass das derzeit ein leidiges Thema ist, ist mir bekannt, aber einer hat ja schon geklagt.

    • Gefällt mir 2
  9. vor 8 Minuten schrieb rider650:

     

    Polizisten sind als Befehlsempfänger nur die Mittelsmänner von den Leuten, gegenüber denen viele Misstrauen haben. Und diese Rolle haben sie sich freiwillig ausgesucht.

    Polizisten sind dem Gesetz verpflichtet, das Gesetz kommt vom Parlament und das wurde von den Bürgern gewählt.

    Zwar gibt es auch Weisungen vom Innenministerium, aber auch hier gilt, dass die Mehrheit der Bürger den Innenminister indirekt gewählt haben.

    • Gefällt mir 1
  10. vor 36 Minuten schrieb HangMan69:

     

    ein konkrolletti fasst bei mir keine waffe an!!!

    is auch nicht seine aufgabe!

     

    Das ist deine Sicht der Dinge und wie du es handhaben würdest. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass es auch Waffeninhaber gibt, die bei einem vollen Schrank die Waffen aus dem Schrank pulen und dann dem Sachbearbeiter zwecks Seriennummerüberprüfung in die Hand drücken, weil es so schneller geht.

    • Gefällt mir 1
  11. vor 9 Minuten schrieb uwewittenburg:

    Warum?

    Straftat ist Straftat.

    Strafverschärfend wäre nur mit einer halbautomatische Waffe. (oder Legalwaffenbesitzer mit Verstoß)

     

    Für jede Strafe ist ein Strafmaß definiert, das nicht voll ausgeschöpft werden muss und in der Praxis in der Regel auch nicht wird.

     

    Und ich denke schon, dass es beim festlegen des Strafmaßes einen Unterschied geben sollte, zwischen dem illegalen Besitz einer Schreckschusswaffe und dem illegalen Besitz einer scharfen Waffe bei ausgesprochenem Waffenverbot. Wenn du die Unterscheidung als Richter nämlich nicht machst, dann wird sich keiner mit einem ausgesprochenem Waffenverbot mehr eine Schreckschusswaffe zulegen, sondern gleich zur scharfen Waffe greifen. Und letzten Endes ist der Sinn des Waffenverbots für diese Person ja der, die Gefahr für die Allgemeinheit zu vermindern. Mit einer SRS kann er weniger Schaden anrichten.

  12. vor 2 Stunden schrieb kurzwaffen:

    In meinem Schützenverein und auch im Hegering, flammt immer wieder die Frage auf, nach dem „richtigen“ Kontrolleur. Mein Verein hat Mitglieder aus 5 Landkreisen. Jede Kreisverwaltung geht wohl anders vor. Bei einigen erscheinen je zwei Uniformierte und zwei SB`s bei anderen erscheint nur einer.

    Manche sagen, Der/Die soll nur durchzählen können und die Vorschrift kennen. Andere sagen, wäre schön, wenn die wenigstens ne Sachkunde hätten. Wieder andere sagen, Er/Sie sollte auch Jäger oder Sportschütze sein. Was meint ihr, was sollte ein Mitarbeiter der Waffenbehörde mitbringen?

    Er sollte mindestens über eine entsprechende Waffensachkunde verfügen, damit er eine Waffe nach dem Ladezustand überprüfen kann, ohne dass sich dabei ein Schuss löst, falls sie geladen sein sollte, was verboten wäre, aber man weiß ja nie, was für Personen kontrolliert werden.

    Dabei lernt er dann auch wie die Waffen und Munition aufbewahrt sein müssen und wie er an die Seriennummer herankommt und sie überprüfen kann. Außerdem lernt er dann auch die Feinheiten des Waffengesetz.

    Optional wäre es noch gut, wenn er an möglichst unterschiedlichen Waffen ausgebildet wird, denn da haben alle ihre Eigenheiten. Das ist bei einem gewöhnlichen Waffensachkundekurs leider nicht garantiert, dass da alles verfügbar ist. Deswegen sollte das Land dafür extra Kurse bereitstellen, wo die dann geschult werden können.

     

    Jäger oder Sportschütze muss er keiner sein. Aber er sollte sich in Jäger und Sportschütze hineinversetzen können. Da wäre eine Ausbildung zum Jäger dann wiederum hilfreich.

     

    • Gefällt mir 1
  13. vor 6 Stunden schrieb karlyman:

     

    Auszug aus der Urteilsbegründung:

    "... In der Gesamtschau seiner Äußerungen und Handlungen – insbesondere mit öffentlich ausgestrahlten Äußerungen wie „Fuck the System“ bzw. „Unsere Ampelregierung und ihr ÖR-'Schund-Funk' sind Schlampen der USA.“ – mache der Antragsteller indirekt klar, dass er den staatlichen Organen und den Vertretern des Staates keine ausreichende Legitimation zuspreche sowie das geltende Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne bzw. bereit sei, Verstöße gegen geltendes Recht zu provozieren. Der Antragsteller habe mit seinen öffentlichkeitswirksamen Äußerungen Mitglieder der Regierung sowie das bestehende Rechtssystem verächtlich gemacht. Seine Äußerungen hätten sich somit nicht nur gegen einzelne Politiker und deren Wirken, sondern auch gegen das staatliche System als solches gerichtet. Mit einer öffentlich ausgestrahlten Äußerung wie „Fuck the System“ bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Auch wenn er nicht als Reichsbürger eingestuft werde, negiere er mit derartigen Äußerungen die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. ..."

     

    Im Grunde stützt sich das Ganze auf geäußerte "Delegitimation des Staates...". Und da kommt dann ziemlich viel an Auslegung.

     

    Danke, dann wundert mich nichts mehr. Der entscheidende Hinweis. Das erklärt einiges.

    • Gefällt mir 1
  14. vor 8 Stunden schrieb EkelAlfred:

    Das mit den erlaubnisfreien Waffen verstehe ich nicht so ganz.


    Das ist nicht mein Thema, aber können die das echt verbieten?
     

    Ja, dürfen sie. Dazu wird ein generelles Waffenverbot gemäß § 41 Waffenverbote für den Einzelfall (1) ausgesprochen.

    https://dejure.org/gesetze/WaffG/41.html

     

    Zitat

    Wie kontrolliert man das?

    Gar nicht bzw. genauso wie bei illegalen Waffen.

    Wenn er dann halt damit erwischt wird, ist die Strafe entsprechend.

  15. vor 8 Stunden schrieb heletz:

    sei er aufgefordert worden, die mitzuführenden Gegenstände wie Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche vorzuzeigen. Dabei habe er sich bereits widerwillig gezeigt und habe wissen wollen, warum er diese Gegenstände vorzeigen sollte. Nach einer kurzen Diskussion mit dem Unterzeichner habe er auf die Beifahrerseite gegriffen und die Gegenstände vorgezeigt.

     

    Hier hat er sich falsch verhalten. Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche müssen auf Verlangen vorgezeigt werden.

     

    Aber

     

    Zitat

    Anschließend hätten die Beamten die technische Einrichtung im Kofferraum genauer begutachten wollen.

    auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Aufforderung, die technische Einrichtung im Kofferraum genauer zu begutachten?

    Der Kofferraum muss meines Wissens nach nur geöffnet werden, wenn eine hinreichende Gefährdungslage oder Verdacht besteht.

     

    Meist wird deswegen nach Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche gefragt, in der Hoffnung, dass sie sich im Kofferraum befinden und der dann zum Zeigen dieser drei Dinge geöffnet werden muss.

     

    Was war das für eine technische Einrichtung? Steht dazu genaueres in diesem Urteil? Habe es mangels Zeit nicht gelesen.

     

    • Gefällt mir 3
  16. vor 1 Stunde schrieb steven:

    Hallo

     

    ich habe mal meine Eigentumswohnung an einen Nichtraucher vermietet. 

    Im Vertrag stand explizit "innerhalb der Mietwohnung ist Rauchen nicht gestattet".

    Ich habe keine Ahnung, wie der Mieter bei der Wohnungsbesichtigung und beim Unterzeichnen des Mietvertrages den Nikotingestank aus seinen Klamotten bekam.

    Auf den späteren Vorwurf, dass er versicherte, nicht zu rauchen, hat er milde gelächelt.

     

    Steven

    Der Staat hilft dir hier nicht und schreibt sogar vor, dass das Rauchen vertraglich nicht untersagt werden darf.

     

    Deswegen, Tipp fürs nächste mal:

    Tu so, als wärst du Raucher, stinke deine eigenen Klamotten vor der Besichtigung ein und biete ihm eine Zigarette an und sag ihn noch, dass dein Mieter ein Stockwerk darunter Kettenraucher sei und ob das für ihn ein Problem sei. Wenn er die Zigarette dann nimmt und die Wohnung immer noch haben will, dann weißt du Bescheid.

    • Gefällt mir 2
  17. vor 19 Minuten schrieb Mausebaer:

    Ist es notwendig, allen rechtschaffenen Menschen den Besitz eines möglichen Tatmittels zu verbieten, wenn bereits der Missbrauch des Mittels zur Tat verboten ist? :rolleyes:

     

    Du kennst doch meine Meinung zu dieser Frage. Die Bedürfnisregelung ist unnötig, jeder der die notwendige Zuverlässigkeit hat und über die entsprechende Sachkunde und körperliche Eignung verfügt, soll bestimmte Waffen besitzen dürfen, wenn er das möchte. Also eine Sache der Regelung des "wie".

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 1
  18. vor 3 Minuten schrieb Mausebaer:

    Hinter diesen Zitaten steckt die einfache politische und gesellschaftliche Notwendigkeit, die Vorschriften für das Zusammenleben von Menschen stets zu minimieren. Denn eine Vielzahl von Vorschriften erschwert ihre Anwendung und eröffnet häufig auch erst Nutzen aus unmoralischen Handlungen zu ziehen (meist Kriminalität im allgemeinen und Korruption im besonderen). Sie fordern keine Regellosigkeit, sondern eine staatliche Selbstdisziplin und Hygiene beim Schaffen und Erlassen von Vorschriften - nur so viele wie unbedingt nötig und so wenige wie möglich. 

    Deswegen sagte ich Regularien sind notwendig, es kommt nur auf das "Wie" an.

    • Gefällt mir 1
  19. vor 13 Stunden schrieb Mausebaer:

    Immer dieses ungenaue Denken. :sad:

     

    Man

    1. "reguliert" nicht die Gegenstände sondern
    2. vernichtet die Freiheit und die Sicherheit jener Menschen, die sich ohnehin schon an die Vorschriften halten, und
    3. verschafft "der Kriminalität" Vorteile.

    Nicht einmal bei stark radioaktiven Material klappt die "Regulierung" wirklich und schon gar nicht beim Besitz und möglichen Missbrauch durch Organisationen wie Staaten.

     

    Mag eine "Regulierung" bei oberflächlicher Betrachtung nützlich für die Masse der Menschen erscheinen, so ist sie es bei genauerer Betrachtung i.d.R. nicht.

    Im Bezug zur Kriminalität erreicht die Regulierung durch Gesetze und Verordnungen insbesondere eines, sie definiert was erlaubt und verboten ist. Erst dadurch kann man sich auf juristischem Weg Kriminellen, die dagegen verstoßen, habhaft werden.

     

    D.h. ohne Regulierung kein Gesetz, ohne Gesetz kein Verbot und somit kein Verstoß.

     

     

    Zitat

    Der Missbrauch von Alkohol, Tabak, Feuerwaffen oder Betäubungsmitteln ist für die wenigen Betroffenen sicher von Nachteil. Die Verbote des Besitzes und des Nutzens sind es aber für die Masse der rechtschaffenen Menschen.

    Einen illegalen Besitz gibt es erst durch die Definition eines Gesetzes, was den Besitz verbietet.

    Hast du diese Regelung nicht, dann ist der Besitz legal.

     

    Im Bezug auf Waffen bedeutet das also. Würde es das Waffengesetz nicht geben, dann gäbe es keinen illegalen Waffenbesitz.

    Nur weil also Kriminelle an Waffen  kommen, bedeutet das nicht, dass das Waffengesetz unnütz wäre. Denn es definiert ja gerade erst, dass bzw. wann deren Besitz illegal ist und somit rechtswidrig ist.

     

    Durch das Gesetz wird also definiert was verboten ist und in welchem Rahmen abweichend davon etwas erlaubt ist. Erst durch das Gesetz kannst du dich Kriminellen juristisch habhaft machen, wenn sie dagegen verstoßen.


     

    Zitat

    Erst Verbote haben die organisierte Kriminalität (OK) groß und mächtig gemacht

     

    Ohne Verbote gäbe es formal juristisch keine Kriminalität. Die mag dann gefühlt existieren, wenn man dir etwas wegnimmt und du dadurch unrecht verspürst, aber juristisch belangen kann man das erst, wenn es durch ein Gesetz geregelt ist.

     

    • Gefällt mir 2
    • Wichtig 1
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.