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Rohrzange

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Beiträge von Rohrzange

  1. Am 24.2.2022 um 10:33 schrieb boarhunter416:

    Ich halte es sogar für wahrscheinlich, dass die Wehrpflicht wieder eingeführt wird.

    Möglich wäre es, aber für besonders wahrscheinlich halte ich es nicht, weil eine moderne Armee heute hochkomplexe Waffensysteme benötigt und weniger einfache Soldaten mit einem Gewehr.

    Da müsste man dann auch die Wehrpflicht wieder von letztmalig ca. 6 Monate auf 18 Monate verlängern, damit man die Wehrpflichtigen auch auf diesen Systemen ausbilden kann und so eine lange Wehrpflicht ist nicht gewünscht.

    Und dann fehlen der Bundeswehr noch die Kasernen dafür. Denn ein Großteil dieser wurde ja verkauft.

    • Gefällt mir 2
  2. Am 6.10.2021 um 08:06 schrieb Shadow:

     

     

    War das nicht in Tschechien?

    Kennst Du die rechtliche Lage dort?

    Darf man dort als deutscher Gastschütze nicht auf M/F/D-Scheiben schießen?

     

     

    Ja, das war in Tschechien und dort ist das wahrscheinlich erlaubt, du hast mich aber nicht verstanden.

     

    Es geht darum, dass das Fernsehen hier so eine Art vorauseilenden Erziehungsgehorsam vorlebt und dann schießt man für die Filmaufnahmen natürlich daneben. Denn den Pappkameraden zu treffen wäre erziehungstechnisch ja nicht vorbildlich.

     

    • Gefällt mir 1
  3. Am 28.7.2021 um 20:38 schrieb Katechont:

    Das mutige Journalistenteam macht sich getarnt als Freundeskreis auf nach Tschechien zum Schießen. Dort auch alles Nazis mit T-Shirts, die bei uns auffällig wären.

    Munitionsklau wäre dort möglich, denn: Verweis auf einen laufenden Prozess einer neonazistischen Mittzwanzigerin, die derzeit vor dem Landgericht 6-8 Jahre wegen Bedrohung erwartet. Vorwurf u.a.: Verschicken von Patronen. (gibt's nicht ein Beförderungsverbot bei der Post?)

     

    Achtet mal darauf, wo die Journalistin ab ca. 16:45 min hinschießt.

    In der Bundeswehr mussten alle Wehrpflichtigen auf Pappkameraden schießen, aber so schlecht, wie die Journalistin schießt, schießen nicht einmal blutige Anfänger.

    Das war also ein absichtliches daneben schießen, denn auf Pappkameraden darf man laut Gesetz in einem Schützenverein ja nicht schießen.

    Ehrlicher wäre gewesen, die Scheibe einfach gegen eine normale Kreisscheibe auszutauschen und es wenigstens ernsthaft zu versuchen den Kreis auch zu treffen.

     

    Wer das Video nicht angucken möchte dazu folgender Hinweis:

    Sie hat auf der Pappkameradenscheibe ganz unten neben der Hüfte des Pappkameraden die weiße Fläche getroffen und somit die Kreisfläche um ca. fast den Radius der Kreisfläche verfehlt.

  4. Danke für eure Antworten.

    1. Weil es im Gesetz steht und die Behörden dies nicht außer Acht lassen dürfen http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__27.html ,
    2. das SprengG vom 29.08.1969 war auf den nichtgewerblichen Umgang nicht anzuwenden http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl169085.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl169085.pdf'%5D__1401632027946
    3. Es ist sogar schon der Versuch unternommen worden die Befristung vom Gesetzgeber aufheben zu lassen http://forum.waffen-online.de/topic/256725-die-chance-etwas-zu-veraendern-hier-und-jetzt/?p=256725

    Es ist schade, dass aus dem Versuch die Befristung vom Gesetzgeber aufheben zu lassen gescheitert ist.

    Als Außenstehender wundert es mich aber nicht, wenn ich sehe, wie der andere Thread sich entwickelt und die Leute sich dort

    schon am Anfang in die Haare kriegen und kein gemeinsames Vorgehen aller Verbände somit zu erwarten war.

    Vor allem fand ich diese Argumentation im anderen Thread sehr sinnvoll:

    http://forum.waffen-online.de/topic/256725-die-chance-etwas-zu-veraendern-hier-und-jetzt/?p=257747

    Vor allem der Punkt mit dem Vorschlag die Meldebehörde dem "Pulver-Amt" Bescheid zu sagen, ob der Erlaubnisinhaber weggezogen oder verstorben ist.

  5. Oder war das früher anders?

    Ich habe mir nämlich dazu gerade folgende Überlegung gemacht.

    Normalerweise würde man ja annehmen, dass so eine Erlaubnis erst einmal nur dann gewährt wird,

    wenn man einen entsprechenden Sachverstand und Lehrgang mit dem Umgang dieser Stoffe nachweisen kann, dies ist ja auch erst einmal der Fall, wer so einen Erlaubnis haben will, der muss erst einmal einen Lehrgang machen und eine Prüfung dazu bestehen usw..

    So weit so gut.

    Aber was ist, wenn er die Prüfung bestanden hat, den Umgang mit diesen Stoffen also gelernt hat, dann kann er das ja bis zum Lebensende, so etwas verlernt man ja nicht. Warum ist diese Sprengstofferlaubnis dann also auf 5 Jahre befristet?

    Wenn andere Lebensumstände wie körperliche Gebrechen, ein Unfall oder Demenz dazu kommen, dann hätte man dafür ja auch eine Meldepflicht einführen können die dann in Folge die Erlaubnis entzieht. Das wäre auch sinnvoller als so eine pauschale 5 Jahresfrist. Denn man stelle sich vor, im ersten Jahr erwirbt ein junger Mensch mittleren Alters eine Sprengstofferlaubnis und hat im zweiten Jahr einen Autounfall mit schweren Folgen, dann kann er praktisch danach immer noch Sprengstoff erwerben, sofern er weiterhin geschäftsfähig ist, weil diese Sprengstofferlaubnis das ja pauschal anhand von 5 Jahren fest macht, obwohl er aber aufgrund des Unfalls aber vielleicht gar nicht mehr für den Umgang mit Sprengstoffen geeignet ist.

    Insofern ist der pauschale Zeitraum wenig sinnvoll und wenn er geistig und körperlich fit bleibt, dann hat er die notwendige Fachkenntnis, die er damals beim ersten mal erworben hat, ja immer noch, stattdessen muss er dann, obwohl alles passt, alle 5 Jahre eine neue Erlaubnis einholen bzw. die alte verlängern.

    Warum hat man diese Erlaubnis also überhaupt erst auf 5 Jahre befristet. Worin liegt der Sinn des ganzen?

    Geht es also im Kern gar nicht mehr um den Schutz der Allgemeinbevölkerung vor Personen die den Umgang mit Sprengstoff nie gerlernt haben, sondern nur noch darum, alle 5 Jahre Geld in die Staatskassen über eine Gebühr für die Verlängerung der Erlaubnis einzusammeln?

    Aus reiner Neugierde würde ich daher noch gerne wissen, ob das mit der 5 Jahresfrist schon immer so war, seit es

    diese Erlaubnispflicht gibt oder ob das erst die letzten Jahre dahingehend geändert wurde?

    Und falls nein, wie ist das bei den Personen, die so eine Erlaubnis vor der Einführung von einer 5 Jahresfristen erworben haben, ist deren alte Erlaubnis unverändert gültig, weil diese eventuell nach einem etwaigen älteren Gesetz keine Frist hatte?

  6. Liegts daran, dass ich müde und hungrig bin, dass mir dein Satz ernstgemeint vorkommt, oder meinst du die Nachfrage wirklich ernst? Normalerweise funktioniert mein Sarkasmusdetektor recht gut, daher die Frage.

    Da ich im Forum noch neu bin, bin ich mit den jeweiligen Forenmitgliedern natürlich nicht vertraut. Wenn es da also Spaßvögel gibt, die Trollbeiträge schreiben, dann werde ich etwas Zeit brauchen um die von den anderen zu unterscheiden.

    Und bei einem Unterforum zum Thema "Recht" bzw. "Waffenrecht" würde ich halt schon davon ausgehen, dass hier ernsthafte Beiträge eingestellt werden und wenn nicht, dann sollten die entsprechend mit z.B. Smily gekennzeichnet werden.

    Der Beitrag von BlahBlah klang jedenfalls für mich plausibel und ist für mich als Außenstehender auch nicht als Trollbeitrag zu erkennen.

  7. Die Vorschriften für die Kleidung sind streng, damit man sich keine unfairen Vorteile verschafft. Sie sind auch nur in wenigen Disziplinen zugelassen. Dasselbe gilt für den Riemen, bei den Ordonnanz-Disziplinen ist nur der Trageriemen erlaubt, nicht der einhakbare Gewehrriemen (Vorteil), beim aufgelegten Schießen kann man mit dem Riemen hängenbleiben, deshalb ist er da ganz verboten, beim DJV sind Riemen generell tabu, btw.

    Ein G3-Klon gilt als "Sportgewehr Selbstlader über 6,5 mm". Damit darf man original schießen: 100m Intervall (3213), 100m Zeitserie (3313), 100m Fertigkeit (3413). Mit einer Optik drauf bieten sich weitere Disziplinen an, vor allem 100m/300m Präzisionsschießen.

    Aber da das G3 tritt und nicht allzusehr präzise ist, ist es nicht so beliebt, im Moment sind wohl die HK MR308 die Spitzengewehre in dieser Klasse.

    Danke für deine Antwort. Das HK MR308 klingt interessant, ist allerdings sehr teuer. Das muss ich mir noch gut überlegen.

    SAZ 30?

    Nein, ich war wirklich nur normaler Wehrpflichtiger, aber 13 Jahre dürften das schon her sein.

    Ja, aber nur wenn der Raum nach VDB S1 zertifiziert ist. Die Zertifizierung geht nach EU-Norm 2014/4653751.

    Ist neu, weiß kaum einer, deswegen ist es gut, dass du fragst!

    Ich habe jetzt mal nach dieser EU-Norm im Internet gesucht, aber nichts darüber gefunden. Weißt du dazu näheres?

    - und natürlich kann ich sowohl Waffenschrank als auch Munitionsschrank (stell dir vor: sogar beides zusammen!!!) im Flur aufstellen (eventuelle innenarchitektonische Implikationen oder die Frage, ob man damit den Jahrespreis in "Schöner Wohnen" gewinnt, lassen wir mal aussen vor). Nämlich wenn es DEIN Flur ist.

    Ich habe jetzt noch einmal nachgesehen. Wegen dem Flur ging es da um die Spreng 5.410 "Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen" im Zusammenhang mit dem Sprengstoffgesetz und § 27 zum Wiederladen.

    Natürlich würde ich die Munition und falls ich die § 27 Erlaubnis später auch noch einhole, das Schwarzpulver und die Schießbaumwolle zusammen im Stahlschrank einschließen, zwei Schränke zu kaufen und aufzustellen wäre ja Unsinn, also macht es Sinn, das schon einmal einzuplanen und den Schrank gleich richtig aufzustellen.

    Und dann darf der Stahlschrank halt schon nicht mehr im Flur aufgestellt werden, denn so steht es in der Spreng 5.410 drin:

    5.1

    Anhang Nr. 4.3 Absatz 1

    (1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Diese

    Räume dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

    ....

    (4) Ungeeignet für eine Aufbewahrung sind z. B. Gänge, Flur, Kleiderablage, Heizräume und Heizöl-

    lagerräume. Im gewerblichen Bereich sind Bad und Toiletten zur Aufbewahrung nicht geeignet.

    Quelle: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/5_410.pdf

    Flure sind darüberhinaus auch allein schon aus Brandschutzgründen schwierig, da sie generell auch als Fluchtweg gelten.

  8. Was mich ein bisschen "ratlos?" macht ? Warum kannst / willst Du erst in evtl. 2 Jahren damit anfangen???

    Das hat momentan eher berufliche Gründe, ich wechsle zur Zeit beruflich bedingt ständig zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz.

    Da ist es schwierig jederzeit am Vereinssport teilnehmen zu können, weil man eben halt auch mal an ein paar Wochenenden nicht am Hauptwohnsitz ist.

    Bezüglich den Sportordnungen. Ich habe mir jetzt mal die Sportordnung des BDS angesehen und bin auf das Thema Kleiderordnung gestoßen.

    Da steht z.B.:

    L 2.09.3 Schießhose

    Material und Dicke wie bei der Schießjacken-Beschreibung. Hosen dürfen

    nicht höher sitzen als die normale Gürtellinie. Sie dürfen nur von einem nor-

    malen Gürtel oder von elastischen Hosenträgern gehalten werden. Die Ho-

    senbeine müssen so weit sein, dass die Hose bei geschlossenen Beinreiß-

    verschlüssen über normale Schuhe angezogen werden kann.

    Quelle: http://www.schuetzenverein-zang.de/wp-content/uploads/2010/04/BDS-Sporthandbuch-Langwaffe-2013.pdf

    Hat das irgendeinen technischen Grund, dass die Hose nicht über die normale Gürtellinie gehen darf oder das Material und die Dicke bestimmte Eigenschaften aufweisen muss oder dass die Kleiderordnung generell solchen strengen Bedingungen unterliegt?

    Das mit dem Verbot von Tarnkleidung kann ich noch nachvollziehen, aber die anderen Sachen wirken für mich als Außenstehender recht seltsam.

    Also streng ist das auf alle Fälle.

    Auch habe ich gelesen, dass in einigen Disziplinen der Gewehrriemen nicht erlaubt ist. Auch hier frage ich mich, was der Grund dafür sein könnte.

    Spekulieren würde ich jetzt darauf, dass vielleicht der Schießleiter die Waffe des Schützen besser im Blick haben muss und da der Gewehrriemen vielleicht im Weg sein könnte, aber sonst?

    Die Sportordnung des BDMP werde ich mir auch noch ansehen, ich bin mal gespannt, wie streng die Regeln dort sind. :)

    EDIT:

    Dann noch eine weitere Frage.

    In welchen Disziplinen darf man mit so einem G3 Klon als Halbautomaten schießen?

    Wenn ich die Disziplinen weiß, dann kann ich das besser einordnen.

  9. Wenn Du dir einen Verein suchst schau unbedingt, dass dieser im richtigen Verband ist.

    BDS oder BDMP

    Sonst kannst Du auf die von dir gewünschten Waffen unter Umständen lange bis ewig warten.

    Lies dir mal die Sportordnungen der beiden oben genannten Verbände durch, das macht Lust auf mehr.

    Danke für den Tipp, das werde ich mir auf alle Fälle notieren.

  10. Wenn Du in deinem Umfeld den richtigen Verein findest ist es problemlos möglich mit einem technisch angepaßten G 3, bzw. den diversen zivilen Nachbauten des G 3 sportlich zu schiessen, natürlich nur als Selbstlader ohne die Dauerfeuerfunktion die im zivilen Bereich ja absolut tabu ist.

    Okay, dann wäre das schonmal geklärt. Danke für die Information.

    Da muss die BW Zeit ja auch schon eine Weile her sein....

    Ja, wenn man bedenkt, wann das G3 durch das G36 in der BW abgelöst wurde ist das schon sehr lange her.

    Sind grad irgendwo Ferien?

    Was soll das?

    Weißt du etwa nicht, wann das G36 in der BW eingeführt wurde oder wenigstens wann die Wehrpflicht ausgesetzt wurde?

    Bei mir nennt man so etwas übrigens Urlaub.

  11. Danke für deine Antwort. Das mit der Wartezeit ist ein wichtiger Hinweis, danke dafür. Allerdings habe ich es noch nicht eilig, es kann auch gut sein, dass ich erst in 2 Jahren mit dem zivilen Schießen anfange und in einen Verein eintrete.


    Such Dir erst mal den Verein, dazu gib mal Deinen Standort preis und sag schon mal an, was Du überhaupt vorhast. Gibt's schon 'ne Waffe, die Du schießen willst (bekannt aus Spielen, Film, Nachrichten, Wehrdienst?)

    Da ich in der BW durch den Wehrdienst am G3 und MG3, sowie der P1 ausgebildet wurde, würde ich gerne mit dem Kaliber .308 Winchester schießen, also der zivilen Version des Natokalibers 7,62mm.

    Ob das im Rahmen des Schießsportes möglich ist oder man dafür schon Jäger sein muss, weiß ich allerdings nicht.

    Als Schusswaffe wäre natürlich die zivile Version des G3 naheliegend, mit anderen kenne ich mich nicht aus, aber ich vermute mal, dass es zum sportlichen Schießen auch präzisere Waffen gibt und den Umgang mit denen kann man ja erlernen. Insofern habe ich mich da noch nicht festgelegt. Der Preis spielt natürlich sicher ebenfalls eine Rolle.

  12. Ich danke euch für eure Antworten.

    Naja, wenn Du Dich thematisch schon mit der Aufstellung von Waffen- und Munitionsschränken beschäftigst, könnte man zumindest annehmen, dass Du bereits sachkundig bist. Wenn nicht, wäre es zumindest dringend anzuraten, einen entsprechenden Lehrgang zu besuchen - bevorzugt natürlich einen guten, in dem solche Themen auch beantwortet werden.

    Naja es ist so, bevor ich in einen Schützenverein eintrete und eine WBK beantrage, muss ich ja erstmal klären, wie und wo ich dann die Waffe und Munition aufbewahren kann, daher meine Frage. Nicht das mir hinterher der Platz dafür fehlt.

    Das mit dem Munition im Innenfach eines Waffenschranks entsprechender Sicherheitsstufe habe ich schon im WaffenG gelesen, aber gerade beim Aufstellen des Munitionsschrank (Stahlbehältnis mit Schloss) zusammen mit dem Waffenschrank in einem Raum habe ich noch nichts darüber gefunden.

    Auch klar ist, dass ich den Munitionsschrank nicht im Heizraum oder Flur aufstellen darf, wenn ich mich richtig erinnere oder stand das jetzt im SprengG für die § 27 Erlaubnis, da müsste ich wohl gleich nochmal nachsehen? ;)

  13. :pardon: hola amigo Rohrzange, bienvenido,

    1.wenn man dir die Munitionserwerberechtigung aus der WBK streicht darfst Du keine Muni mehr besitzen,

    2. wenn dein SprgG Schein § 27 abgelaufen ist und nicht verlängert wird muss Du innerhalb von 6 Monate die Muni verbrauchen/vernichten/verkaufen/verschenken-natürlich nur an Berechtigte, aber nur wenn 1. auch eingetreten ist oder Du Muni hergestellt hast die NICHT in deiner WBK eingeragen ist.

    Das ist was das WaffG und das SprgG aussagt.

    saludos de pancho lobo :hi::drinks:

    Erstmal Danke für deine Antwort.

    Ich möchte dir gerne glauben, aber ich lese da aus den entsprechenden Paragrafen etwas anderes und habe die aktuellen Gesetze zum Waffengesetz und SprenG vorliegen. Paragraf § 10 Abs. 3 wurde im Jahr 2008 nochmals geändert, daher frage ich erstmal vorsichtig, bist du dir sicher, dass deine Aussage auf einer aktuellen Fassung beruhen?

    Wenn ich den Absatz 3 des Paragrafen § 10 des WaffenG nämlich zerpflücke dann verstehe ich darunter folgendes:

    Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

    So weit so gut, bis hier ist noch alles in Ordnung.

    Aber nun folgt:

    In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munititionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren befristet und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

    Okay, also man braucht eine Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart, soweit so gut.

    Und weiter heißt es dann, dass die Erlaubnis für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren befristet ist.

    So weit entspricht das noch deiner Ausführung.

    Aber dann im letzten Teil des Satzes steht dann, dass diese Erlaubnis für den Besitz der Munition unbefristet ist.

    Daraus schließe ich also, die Erlaubnis (Munitionserwerbsschein) zum Kaufen von Munition erlöscht zwar nach 6 Jahren, wird also für den Erwerb gestrichen, aber die Gültigkeit des Munitionserwerbsschein erlischt nicht für den bloßen Besitz der Munition. Für den Besitz ist sie also als nicht gestrichen anzusehen.

    Der Rest des Absatzes wäre dann noch dieser:

    Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

    Daraus kann ich keine Verknüpfung mit dem Munitionserwerbsschein ableiten.

    Bis jetzt verstehe ich darunter also folgende drei Punkte:

    1. Berechtigung für den WBK mit entsprechend eingetragenen erlaubten Waffen und Munitionsarten, dies regelt den Besitz der Waffe und eingetragenen Munition und den Erwerb der Munition, sowie ein Erwerb einer Waffe die dann gleich eingetragen werden muss.

    Wobei man für den Erwerb den Munitionserwerbsschein oder für den Erwerb durch die Möglichkeiten des SprgG Schein § 27, also im Sinne von Einzelteile kaufen und selbst befüllen, benötigt.

    Und Zugriff darf man auf diese Munition dann solange haben, solange sie auch in der WBK eingetragen ist und diese noch gültig ist.

    2. Munitionserwerbsschein, dieser regelt den Erwerb und ist auf 6 Jahre für den Erwerb befristet, der Besitz bleibt unbefristet. Allerdings berechtigt der Munitionserwerbsschein auch zum Erwerb anderer Munitionsarten die nicht in der WBK drinstehen, z.B. für den Vereinskollegen. Eben weil in § 10 (3) auch steht "In den übrigen Fällen", womit die Munitionsarten gemeint sind, die nicht auch von der WBK abgedeckt sind.

    3. SprgG Schein § 27 und das ist dann das Laden von Patronenhülsen, wobei hier aber nicht nur der Erwerb, sondern auch der Besitzt befristet ist.

    Daraus würde ich also folgern:

    Erwirbt man die durch die WBK eingetragene Munition durch einen Munitionserwerbsschein, dann darf man diese Munition unbefristet besitzen solange eben die WBK und die darin eingetragene Munitionserlaubnis gültig ist. Erwirbt man die durch die WBK eingetragene Munition aber durch die Möglichkeiten des SprgG Schein § 27, dann ist der Besitzt von den Fristen der Gültigkeit des SprG SChein § 27 abhängig, obwohl der WBK noch wesentlich länger gültig sein kann.

    So verstehe ich das zumindest, aber Gesetzestexte sind natürlich immer so ne Sache und schwierig zu lesen, ich könnte mich auch irren und du könntest recht haben und deine Auslegung wäre auch die wesentlich angenehmere, vielleicht bist du auch Rechtsanwalt, dann dürfte das, was du sagst sicherlich stimmen. Vielleicht kann noch jemand etwas dazu sagen, wie das zu verstehen ist und wenn ein Rechtsanwalt im Forum unterwegs sein sollte, dann wäre das noch besser.

    Momentan bin ich bezüglich der Auslegung des Gesetztextes verunsichert, über weitere Meinungen oder Auslegungen würde ich mich freuen.

  14. Im SprengG steht unter § 27 (1a) folgendes:


    Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

    Und im WaffenG heißt es dann unter § 10 Abs 3:


    Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munititionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren befristet und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

    Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

    Wenn ich den Gesetzestext richtig verstanden habe, darf man also gekaufte Munition unbefristet besitzen,

    aber nach § 27 SprenG selbst geladene Munition darf man nur solange besitzen, solange man auch diese Erlaubnis nach § 27 besitzt + sechs weitere Monate.

    Ich frage mich gerade warum ist das so?

    Eine gekaufte Patrone ist meiner Einschätzung nach ja auch nichts anderes, als eine geladene Patrone und umgekehrt.

    Beide haben einen Primer, beide haben eine Füllung mit einem Explosivstoff und beide haben irgendein Projektil.

    Wenn sich also jemand mit Erlaubnis nach § 27 seine Patrone selbst läd, dann muss er die spätestens 6 Monate nach Erlöschung seiner Erlaubnis entsorgen, während er seine x-tausend Schuss gekaufte Munition weiter besitzen darf.

    Falls ich mich hier irre und auf dem völlig falschen Dampfer bin, dann bitte ich um Welpenschutz. Denn ich bin noch ganz am Anfang und informiere mich gerade über Waffen, die Waffengesetze im allgemeinen und habe noch keine Waffen und auch noch keine WBK.

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