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Rohrzange

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  1. Im SprengG steht unter § 27 (1a) folgendes: Und im WaffenG heißt es dann unter § 10 Abs 3: Wenn ich den Gesetzestext richtig verstanden habe, darf man also gekaufte Munition unbefristet besitzen, aber nach § 27 SprenG selbst geladene Munition darf man nur solange besitzen, solange man auch diese Erlaubnis nach § 27 besitzt + sechs weitere Monate. Ich frage mich gerade warum ist das so? Eine gekaufte Patrone ist meiner Einschätzung nach ja auch nichts anderes, als eine geladene Patrone und umgekehrt. Beide haben einen Primer, beide haben eine Füllung mit einem Explosivstoff und beide haben irgendein Projektil. Wenn sich also jemand mit Erlaubnis nach § 27 seine Patrone selbst läd, dann muss er die spätestens 6 Monate nach Erlöschung seiner Erlaubnis entsorgen, während er seine x-tausend Schuss gekaufte Munition weiter besitzen darf. Falls ich mich hier irre und auf dem völlig falschen Dampfer bin, dann bitte ich um Welpenschutz. Denn ich bin noch ganz am Anfang und informiere mich gerade über Waffen, die Waffengesetze im allgemeinen und habe noch keine Waffen und auch noch keine WBK.
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