Abschnitt III der Anlage I zum WaffG
Dieser regelt die Einordnung von Waffen in die Kategorien. Und in der Tat werden die meisten HA in 2.4 oder 2.5 eingeordnet.
Bei der Cugir wird auf die beiden Bestimmungen Bezug genommen.
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können,
2.6
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,
2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.
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