Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass es im Kontext der Thematik rund um die Bedürfnisprüfung nach dem Waffengesetz eine Vielzahl von unterschiedlichen Gesichtspunkten und Faktoren gibt, die sich auf die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Fortbestehens des Bedürfnisses zum Besitz von Waffen und Munition auswirken könnten. Im Rahmen der ursprünglichen Prüfungsanfrage nach § 4 Abs. 4 WaffG und den daraufhin folgenden Erwägungen zur Frage, ob das Bedürfnis des P für den Besitz der Schusswaffen fortbesteht, ist eine sorgfältige Abwägung der relevanten Tatsachen und rechtlichen Grundlagen von wesentlicher Bedeutung.
In der Ausgangslage, die sich zu Beginn des Jahres 2025 präsentiert, ist es unerlässlich, dass die Behörde, gemäß der einschlägigen Vorschriften, eine genaue Prüfung vornimmt. Dabei ist sowohl die nachgewiesene Mitgliedschaft im PSV Dingenskirchen e.V. als auch die Tatsache, dass P nachweislich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG erfüllt, relevant zu betrachten. Diese rechtliche Grundlage besagt, dass P seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in seiner Waffenbesitzkarte seit mehr als zehn Jahren im Besitz der Waffe ist. Auf den ersten Blick könnte es daher so erscheinen, als dass das Bedürfnis zum Besitz der Waffen weiterbesteht, da diese formalen Voraussetzungen ja gegeben sind.
Jedoch könnte man auch die Frage aufwerfen, ob die Behörde in diesem speziellen Fall nicht darüber hinaus auch die tatsächliche Ausübung des Waffensports und die damit verbundene aktive Teilnahme an entsprechenden sportlichen Betätigungen berücksichtigen müsste. Die Tatsache, dass P seit mehr als drei Jahren keine erlaubnispflichtigen Waffen mehr geschossen hat und nunmehr anderen Aktivitäten, wie beispielsweise dem Schachspiel, nachgeht, könnte durchaus als Hinweis auf den Wegfall des ursprünglichen Bedürfnisses gewertet werden. Hierbei stellt sich die Frage, ob das Bedürfnis im rechtlichen Sinne weiterhin als fortbestehend zu betrachten ist, wenn die tatsächliche Nutzung und der Gebrauch der Waffen keine Rolle mehr spielt.
Die neue Mitgliedschaft von P im PSV Dingenskirchen e.V., die nicht auf schießsportliche Aktivitäten abzielt, sondern auf die Schach-AG fokussiert ist, könnte eine wesentliche Veränderung der bisherigen Situation darstellen. P ist somit nicht mehr aktiv in der Schießsportabteilung des Vereins involviert und hat auch keinen Beitrag mehr an den BDS-LV oder den BDS zu leisten. Die Mitgliedschaft selbst, so wie sie vorliegt, ist im Wesentlichen auf eine rein passive Zugehörigkeit zu einem Verein ohne schießsportliche Ausübung zurückzuführen. Insofern könnte man argumentieren, dass das ursprüngliche Bedürfnis, das möglicherweise durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein gestützt wurde, nunmehr nicht mehr als relevant erachtet werden muss.
Hier stellt sich jedoch wiederum die Frage, inwiefern die Behörde bei der Prüfung dieser Umstände die organisatorische Struktur des Vereins und die Aufteilung der Abteilungen zwischen Schießsport und Schach berücksichtigen sollte. Es könnte eine tiefergehende Betrachtung notwendig sein, ob der Verein insgesamt als Schießsportverein im Sinne des § 14 Abs. 2 WaffG angesehen werden kann, wenn ein erheblicher Teil der Mitglieder, darunter auch P, keinerlei aktive Teilnahme am Schießsport mehr ausübt. Dies könnte möglicherweise zur Schlussfolgerung führen, dass der Verein – und damit auch P – nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die für das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz der Waffen erforderlich sind.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die rechtlichen und tatsächlichen Elemente, die in diesem Fall miteinander verknüpft sind, eine Vielzahl von Implikationen haben, die eine umfassende und differenzierte Bewertung durch die Behörde erfordern. Es scheint durchaus plausibel, dass unter Berücksichtigung der neuen Informationen, insbesondere der inaktiven Rolle von P im Verein und seinem Verzicht auf die Teilnahme am Schießsport, ein Wegfall des Bedürfnisses in Erwägung gezogen werden könnte. Dennoch könnte auch eine gegenteilige Betrachtung zu dem Ergebnis führen, dass das Bedürfnis weiterhin fortbesteht, sofern die Behörde die formalen rechtlichen Voraussetzungen in den Vordergrund stellt, die nach wie vor gegeben sind.
In jedem Fall zeigt sich, wie komplex und vielschichtig die Beurteilung solcher Sachverhalte im Kontext des Waffengesetzes ist, und es ist davon auszugehen, dass eine abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und gesetzlichen Vorgaben sorgfältig und eingehend geprüft werden muss.