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Gromit

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Alle Inhalte von Gromit

  1. Gromit

    2 Fragen...

    Wie gut das das keine Ärzte sind... sonst hättest Du drei "Meinungen" bekommen... Ansonsten: Halten wir uns ans WaffG und an die AWaffV. Es ist kein Zeitpunkt benannt, nachdem ein Gutachten für die Behörde nicht mehr gelten würde. Einzig dein Einwand, dass der "Betroffene" (steht so in der AWaffV) die Behörde vorher darüber zu unterichten hat, wen er mit dem Gutachten beauftragt hat zählt... Das wann ist unerheblich... Schönen Abend Gromit
  2. Gromit

    2 Fragen...

    Mir nicht. Denn es soll geprüft werden, ob jemand (der unter 25 ist) schon die Befähigung besitzt, eine GK Schußwaffe zu besitzen... Somit nimmt der Gesetzgeber an, dass eine Person mit zunehmenden Alter (sprich > 25) automatisch diese Fähigkeit erlangt. Beweist jemand mit bspw. 21 seine Befähigung durch ein entsprechendes Gutachten, so kann es (nach erachten unseres Gesetzgebers) ja nur noch besser werden.... oder? Gruß Gromit
  3. Gromit

    2 Fragen...

    ...steht bitte wo? ...kann mir mal jemand einen passenden smilie borgen? Gromit
  4. Gromit

    2 Fragen...

    Willkommen Das könnte... nein das wird mit Sicherheit schwierig... denn: Zwei Waffen für die gleiche Sportdisziplin könnten erforderlich sein wenn: Du dadurch Deine Leistungen verbessern möchtest Du (hier gibt es unterschiedliche Anforderungen) als sog. Wettkampfschütze eingestuft wirst und für nationale oder sogar internationale Wettkämpfe eine Ersatzwaffe brauchst Dürfte wohl beim Erstantrag schwierig werden. Zumal das die spätere Qual der Wahl vereinfacht... Selbst diese (im übrigen nicht im WaffG zu findende) Unterscheidung wird nicht mehr gemacht. Schau ma auf die neuen (wie heißen die ) „Anträge für Sportschützen-Bescheinigungen" Gruß Gromit
  5. Gromit

    Waffenverwahrung

    solange er da ist schon
  6. Gromit

    Waffenverwahrung

    Stimmt... nicht im Sinn des WaffG... ich meinte die Tätigkeit an sich...
  7. Gromit

    Waffenverwahrung

    Falsch... denn: Nicht nur m.E. sondern ganz sicher... Gruß Gromit
  8. Gromit

    Waffenverwahrung

    Hier geht es nicht um Zugriff, sondern um das Ausüben der "tatsächliche Gewalt." Solange der Besitzer die Waffen in seinem unmittelbaren Einflußbereich hält, ist kein Problem...
  9. Gromit

    Waffenverwahrung

    weil Du als Inhaber einer WBK befugt bist, die Waffe(n) zu besitzen. Besitz im Sinne des WaffG heißt: Die unmittelbare Gewalt darüber ausüben... Gruß Gromit
  10. Gromit

    Waffenverwahrung

    Du kannste die KW sogar geholstert mit ins Bett nehmen und dich unter der Decke an dein Gewehr schmiegen.... D.h. solange Deine Freundin da mitmacht... Gruß Gromit
  11. Gromit

    WBK rückt näher

    Theoretisch schon.... Grundsätzlich scheint sich folgendes abzuzeichnen: § 8 'ler werden natürlich keinesfalls besser gestellt als "echte Sportschützen." Aber natürlich wird es umgekehrt (so nach ein oder zwei Instanzen) schwer , sie schlechter zu stellen. Ersatzwaffen für den Wettkampfsport sind also möglich. Und der DSB kann nun nicht ausschließlich als Referenz für die Anforderungen gelten. Internationale Wettkämpfe sind imho ein bissel hoch gegriffen. Gruß Gromit
  12. Gromit

    WBK rückt näher

    Gedankenfehler: es gibt über den § 8 kein Grundkontingent... Gruß Gromit.
  13. Nach altem WaffG war dies erlaubt. Nach dem "neuen" (immerhin ja nun schon drei Jahre) NICHT mehr! Gruß Gromit
  14. Hab mit der Antwort vor deinem Post begonnen... und dann klingelte das Telefon.... Es ist natürlich alles möglich denkbar. Aber alleine die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kontrolle stattfindet, ist doch ziehmlich gering; oder? Gruß Gromit PS: Besonderer Gruß an alle Mitleser vom BVA!
  15. Ja, stimmt. Immerhin. Aber hat vielleicht auch einen nützlichen Effekt. Stell Dir vor: Kontrolle; Kollege hat seine WBK vergessen... und man ruhig und gelassen zu hilfe eilen... @ SB Ja, haste recht. Diesmal hab ich mich verhaspelt.... und so richtig verstehe ich nicht, warum ausgerechnet der § 12 (3) 1. ausgeklammert wurde. Bug? Gruß Gromit
  16. ... geht das schon wieder los... Grundfrage (lassen wir mal den 12 (5) kurz ausser acht) war: Muß ich als Schütze (soweit ich eine WBK Pflichtige Waffe dabei habe) meine WBK auf dem Schießplatz dabei haben oder nicht.... Dazu heißt es: Soweit sind wir uns "grün"?
  17. Deshalb sag ich doch... WBK muß auch auf dem Stand parat sein.... Egal ob es sich nun um Vereinsplempe oder sonst eine handelt...
  18. und wie soll eine Kontrolle die Waffe dem Verein zuordnen und Prüfen, ob das seine Richtigkeit hat? "Ich schwör diar.. is' Verein...?!"
  19. mmmhhh..... nö, seh ich anders. Zwar ist der Erwerb und Besitz erlaubnisfrei, nur muß doch die Waffe einer WBK zugeordnet werden können?! Sprich Vereins WBK / Mitschütze o.ä.
  20. ... auf jeden Fall hast Du zunächst freie Arztwahl...
  21. § 38 WaffG
  22. Und eindeutig NICHT (!) vom WaffG gedeckt! Gegen Deinen Willen kann die zuständige Behörde deine Wohnung nur bestreten wenn: Also: nur wenn begründete Zweifel bestehen, soweit keine dringenden Gefahren bestehen nur mit Genehmigung des Besitzers (das setzt schon mal eine Terminabsprache vorraus...), und selbst dann darf nur die sichere Aufbewahrung geprüft werden! Und wer es noch nicht auswendig kann, der druckt dies bitte aus und heftet es an seine Wohnungstür.... Hausbesuche... Gromit PS: Wassen ein PB Schreiben?
  23. Gromit

    WBK rückt näher

    Nö... die Behörde will wissen, wie Du Deine Waffen aufbewahrst. Wenn Du Deinem SB sagst, dass Du die bei deinem Verein unterbringst (oder bei sonst einem Berechtigten) ist dies Dein gutes Recht. Gruß Gromit PS Was machst du mit ner fremden WBK
  24. Tja, wenn das doch immer so einfach währe... Recht wird gesprochen und nicht vorgelesen... Gruß Gromit
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