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Beiträge von WOF
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Ich habe auch erklärt warum das sinnvoll ist...
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National, steht im Thread!
Soll ich es noch 3 mal schreiben?
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National, steht im Thread.
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Also leere Worte...
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vor 6 Minuten schrieb JägermitHut:
Anyway. Nach meinem Rechtsverständnis ist DHL nicht haftbar zu machen. Sie haben explizit Waffenteile vom Versand ausgeschlossen.
Nein, haben Sie nicht.
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vor 3 Minuten schrieb chapmen:
Das Richter dies anders sehen sollte man dann ebenfalls erwähnen.
Dann nenn mal das Aktenzeichen.
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es lag in deiner Person.
Lies nochmal nach: HGB §421 (war ja zuvor schon genannt):
Handelsgesetzbuch
§ 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.- 1
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vor 24 Minuten schrieb black_friday:
Das ist nicht so ganz klar. Verkauft hat er als Privatperson, unter der Adresse und mit gleichem Namen ist aber auch ein Waffenhändler gemeldet.
Dann ist zunächst der Angebotstext zu prüfen.
Es spricht aber einiges für gewerbliches handeln.
In dem Fall muss der VK das regeln.
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vor 10 Minuten schrieb alzi:
wer kann also nur ansprüche geltend machen
In der Sachkunde nicht aufgepasst?
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Was im Gesetz steht und was Händler tun
hat nicht zwingend etwas miteinander zu tun.
Die rechtliche Bewertung von ASE ist nicht
zu erschüttern.
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vor 2 Minuten schrieb JägermitHut:
So mein Wissensstand.
Nur wenn der VK Händler ist.
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vor 6 Minuten schrieb black_friday:
Was wäre den richtig gewesen? Der Verkäufer meinte, beim Versand wären die Risse noch nicht da gewesen und es müsse sich um einen Transportschaden handeln.
Lass dich nicht abwimmeln!
Nach HGB §421 kannst Du die Ansprüche geltend machen.
Dann wird der Verkäufer zum Zeugen. Man wird sicher
behaupten der Schaft wäre bereits beschädigt gewesen!
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vor 5 Minuten schrieb JägermitHut:
Ist das neu? Wo steht das?
BGB. Stichwort Erfüllungsort.
Abweichendes davon gilt nur bei gewerblichen Händlern.
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vor einer Stunde schrieb JägermitHut:
Das Versandrisiko trägt der Verkäufer.
Nein
vor 58 Minuten schrieb switty:Wenn das Paket per DHL International versendet wurde, ist der Transport per AGB ausgeschlossen. Diesen Passus gibt es bei DHL National nicht.
National ist der Versand zulässig.
Allerdings lehnt DHL reflexartig immer alles ab.
Nur wenige gehen den Weg über ein Gericht weil
der Schaden oft geringer ist als die Kosten.
Dazu kommt das sehr unübersichtliche Transport-
Recht mit dem sich kaum jemand (ausser den DHL-
Anwälten) richtig auskennt.
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Wo genau im Gesetz steht das mit dem 42CrMo4?
Die Mindestwandstärke ist übrigens 1,5mm. Sollte
auch klappen und kann durch Ummanteln noch
reduziert werden.
Die 400 Bar sind übrigens der zulässige Dauerdruck.
Kurzzeitig geht da wesentlich mehr.
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70mm?
Du schaust die falschen Filme
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Im /8 war auch eine Gummimotor-Automatik.
Das hat mit modernen Getrieben nichts zu tun!Die sind jeder Handschaltung weit überlegen.
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Da Sie aus Prinzip nicht zuhört ist die Ausbildung
im Wesentlichen unbemerkt an Ihr vorbeigegangen.
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Ich habe die Version für 2020 bereitgestellt:
https://www.dropbox.com/s/c1br0s957w0r4la/DWJ (2020).XLS?dl=0
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Das hilft nicht viel, derjenige darf die Scans ja nicht weitergeben.
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vor 41 Minuten schrieb Wolfgang Seel:
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Literatur real zu erwerben. Diese Möglichkeit habe ich in den zurückliegenden 50 Jahren genutzt - außerdem noch die deutschsprachige Zeitschriftenliteratur über Handfeuerwaffen der zurückliegenden 250 Jahre.
Ich habe alle Ausgaben. Trotzdem ist es schon recht aufwendig
wenn man man wirklich etwas recherchieren will. Elektronisch
wäre das wesentlich einfacher.
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Wenn die Kinder einen Erbschein beantragen (das macht fast immer
Sinn, insbes. wenn Immobilien im Spiel sind ist es zwingend) und dem
Nachlassgericht anzeigen daß der verstorbene Vater ein Vermächtnis
zu deinen Gunsten bestimmt hat an das sich die Kinder halten wollen
sollte es einen Erbschein geben. Das kann man zuvor mit dem dort
zuständigen Rechtspfleger absprechen. Der gibt auch Auskunft zu den
Kosten.
Mit dem Erbschein hat die Waffenbehörde keine Wahl. Ohne wird es
eher schwierig ...
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Ja, aber nur neuere Ausgaben.
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Am 14.03.2021 um 17:46 schrieb TriPlex:
Ich bin ja wahrscheinlich nicht der einzige, der es gerne hätte.
Warum stellst Du es nicht wieder via DropBox o.ä. zur Verfügung?
Bisher bist du der Einzige.
Das Interesse scheint nicht vorhanden zu sein.
Lauf ohne Patronenlager, rechtliche Einstufung
in Waffenrecht
Geschrieben
Eine nichtexistente Verurteilung kann man weder überlesen noch zitieren.
Du hattest anderes behauptet, also belege es bitte.