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WOF

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Beiträge von WOF

  1. es lag in deiner Person.

    Lies nochmal nach: HGB §421 (war ja zuvor schon genannt):

    Handelsgesetzbuch
    § 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

    (1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.
    • Gefällt mir 1
  2. vor 6 Minuten schrieb black_friday:

    Was wäre den richtig gewesen? Der Verkäufer meinte, beim Versand wären die Risse noch nicht da gewesen und es müsse sich um einen Transportschaden handeln.

    Lass dich nicht abwimmeln!

    Nach HGB §421 kannst Du die Ansprüche geltend machen.

    Dann wird der Verkäufer zum Zeugen. Man wird sicher

    behaupten der Schaft wäre bereits beschädigt gewesen!

     

  3. vor einer Stunde schrieb JägermitHut:

    Das Versandrisiko trägt der Verkäufer.

    Nein

     

    vor 58 Minuten schrieb switty:

    Wenn das Paket per DHL International versendet wurde, ist der Transport per AGB ausgeschlossen. Diesen Passus gibt es bei DHL National nicht.

    National ist der Versand zulässig.

    Allerdings lehnt DHL reflexartig immer alles ab.

    Nur wenige gehen den Weg über ein Gericht weil

    der Schaden oft geringer ist als die Kosten.

    Dazu kommt das sehr unübersichtliche Transport-

    Recht mit dem sich kaum jemand (ausser den DHL-

    Anwälten) richtig auskennt.

     

    • Gefällt mir 2
  4. vor 41 Minuten schrieb Wolfgang Seel:

     

    Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Literatur real zu erwerben. Diese Möglichkeit habe ich in den zurückliegenden 50 Jahren genutzt - außerdem noch die deutschsprachige Zeitschriftenliteratur über Handfeuerwaffen der zurückliegenden 250 Jahre.

    Ich habe alle Ausgaben. Trotzdem ist es schon recht aufwendig

    wenn man man wirklich etwas recherchieren will. Elektronisch

    wäre das wesentlich einfacher.

     

  5. Wenn die Kinder einen Erbschein beantragen (das macht fast immer

    Sinn, insbes. wenn Immobilien im Spiel sind ist es zwingend) und dem

    Nachlassgericht anzeigen daß der verstorbene Vater ein Vermächtnis

    zu deinen Gunsten bestimmt hat an das sich die Kinder halten wollen

    sollte es einen Erbschein geben. Das kann man zuvor mit dem dort

    zuständigen Rechtspfleger absprechen. Der gibt auch Auskunft zu den

    Kosten.

    Mit dem Erbschein hat die Waffenbehörde keine Wahl. Ohne wird es

    eher schwierig ...

    • Gefällt mir 1
  6. Am ‎14‎.‎03‎.‎2021 um 17:46 schrieb TriPlex:

    Ich bin ja wahrscheinlich nicht der einzige, der es gerne hätte.

    Warum stellst Du es nicht wieder via DropBox o.ä. zur Verfügung?

     

    Bisher bist du der Einzige.

    Das Interesse scheint nicht vorhanden zu sein.

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