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Der TÜV ist nur relevant wenn man im DSB an Wettbewerben teilnimmt.
Demnach für den TE also irrelevant.
Alte Match-Pistolen sind natürlich sehr präzise, aber das Handling mit dem
CO² aus Flaschen ist nicht sehr Anwenderfreundlich. Da kommen in Betracht:
Aeron B96
Feinwerkbau C5, C55
Steyr LP5Walther CP5
Diese Modelle gibt es nur noch gebraucht, so um die 500€ werden fällig.
Ebenfalls in dieser Klasse aber mit handelsüblichen CO²-Patronen betrieben:
Drulov DU10
Zastava GP45
Bei beiden wird direkt in der Waffe nachgeladen (kein Magazin).
Das ist ein wenig fummelig, ansonsten machen die Teile viel Spass.
Die DU10 kann man um 300€ finden, die GP45 ist in Deutschland extrem rar.
Alle zuvor genannten Pistolen sind Selbstlader!
Gute Repetierer mit CO²-Antrieb gibt es ausser der Röhm Twinmaster praktisch
nicht. Auch diese gibt es nur noch gebraucht um 350€.
Ganz selten findet man eine Crosman 2240 die auf Magazinbetrieb umgebaut
wurde. Die sind gut aber sehr teuer (ab 400€).
Wenn man bei den Presslüftern schaut gibt es etwas mehr Auswahl, aber eher
teurer und häufig sehr unförmig und schwer (Beispiel Weihrauch HW 44).
Das Aufpumpen mit einer Luftpumpe ist dagegen kein Problem, die kann man
um 40€ bekommen, also dem Gegenwert von 100 CO²-Patronen.
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Auch das habe ich schon erlebt.
Hat dem Betroffenen aber wenig genutzt
(wohl eher geschadet)
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Das ist das fehlende Glied.
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vor 4 Stunden schrieb MarkF:
Nein, das war nicht meine Aussage
Doch, es steht genau so in deinem Post.
Mir ist der Unterschied klar, das Ergebnis ist aber das gleiche.
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Da bin ich nicht ganz bei dir. Die Erteilung einer Erlaubnis
ist Verwaltungsrecht. Und die Ausführungen von MarkF
dazu sind schlüssig.
Ich glaube aber eher nicht, daß man das von einem Gericht
bestätigt bekommt. Gerade Verwaltungsrichter neigen dazu
das auszuurteilen was opportun ist. Hat man ja auch bei
dem Magazin-Urteil des BVerwG deutlich gesehen.
Genau deshalb fällt auch der oben zitierte Kommentar so
aus.
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vor 2 Stunden schrieb MarkF:
in Zivilsachen (da gibt es - noch - nicht die Möglichkeit, durch Nichtzulassung der Berufung zu entscheiden, was man überprüfen lassen möchte oder überprüfen möchte)
Das war deine Aussage. Ob die Berufung nun durch Beschluss
(der in 3 Minuten fertig ist) zurückgewiesen oder durch die
Nichtzulassung vereitelt wird ist im Ergebnis das selbe.
Gleiche Dinge werden in verschiedenen Rechtsgebieten häufig
unterschiedlich bezeichnet. Tatsache ist daß sich die Richter auch
in Zivilsachen aussuchen können was Sie überprüfen und was
nicht.
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vor 9 Minuten schrieb MarkF:
in Zivilsachen (da gibt es - noch - nicht die Möglichkeit, durch Nichtzulassung der Berufung zu entscheiden, was man überprüfen lassen möchte oder überprüfen möchte)
Doch, das geht: § 522 Abs. 2 ZPO
Dazu noch ohne Rechtsmittel. Und es
wird auch intensiv Gebrauch von dieser
Möglichkeit gemacht.
vor 10 Minuten schrieb MarkF:Aber diese Diskussion geht nicht um die Frage, wie die VGe wohl entscheiden würden. Sondern was rechtlich richtig ist. Beides ist - siehe oben - nicht nur im WaffR nicht zwingend deckungsgleich.
Oft genug sind Entscheidungen ganz offensichtlich
das exakte Gegenteil des Gesetzestextes. Macht in
Deutschland aber nix, jedenfalls dann nicht wenn es
keine weitere Instanz mehr gibt.
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vor 26 Minuten schrieb micky123:
das mit dem Fleich ist immer noch ein großes Problem wenn man mehrere Tage draußen ist, hast du da eine Lösung?
Vakuumieren.
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vor 2 Stunden schrieb chapmen:
Der war gut...... Wem verkaufst die heute?
Für den Preis nehme ich es!
(auch für etwas mehr...)
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Sammlerwaffen haben in den letzten 10 Jahren
ihren Wert zum Teil verdreifacht.
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vor 4 Minuten schrieb PetMan:
Da steht nix von wegen F oder > oder < 7,5 Joule
Das F ist nur relevant wenn die Waffe bedürfnisfrei
eingetragen werden soll (auf grün).
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Ein strittiges Thema. Ohne Ärger nur wenn
dein SB mitspielt.
Falls du es überlesen hast: du kannst ohne
Problem eine rote WBK für 4mm-Waffen
bekommen das Bedürfnisfrei.
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Es geht hier um den waffenrechtlichen Erwerb, und sonst nix.
Weder um Vertragsrecht (BGB) noch um Provokation von mir.
Und aus dem Vertragsrecht kannst du nun mal waffenrechtlich
nichts herleiten. Das sind 2 getrennte Baustellen.
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Das mit dem Verstehen ist wohl gerade andersrum.
Zumindest kannst du es ja nicht erklären; obwohl du
den Sermaus gepostet hast.
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vor 40 Minuten schrieb raze4711:
Wenn jemand dem TS aber mangelnde Sachkunde damit unterstellt .
Und was hat das BGB mit Sachkunde oder
dem Waffenrecht überhaupt zu tun?
Ja, das gilt natürlich auch, darum geht es
aber gar nicht.
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Auf jeden Fall will er nur provozieren.
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Da das Teil bedürfnisfrei ist kannst du einfach eine
Rote für 4mm bekommen.
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Und deshalb müsst Ihr jetzt alle eine Wärmepumpe kaufen
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vor 42 Minuten schrieb joker_ch:
Von Leuten die meinen indem man strategische Schlüssel Produktionen ins Ausland verlegt man am Schluss besser da steht. Sieht man seit 2 Jahren das dies eine katastrophale Entscheidung ist...
Oder man nimmt das Geld und legt einen entsprechenden Vorrat an, das ist dann aber auch in der Grössen Ordnung, nur für die Munition von 10-20 Milliarden für die Schweiz, wenn man einen hoch intensität Krieg länger als ein paar Tage halten möchte. Denn eins ist sicher, wenn die Spannungen steigen ist schon Monate vorher nichts mehr zu kaufen.
Was im Falle des Falles zählt ist der Bestand bei der Truppe.
Die Möglichkeiten der Nachfertigung lassen sich viel zu leicht
unterbinden, der Nachschub lasst sich ebenfalls gut stören.
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vor einer Stunde schrieb ASE:
Die Blockierungpflicht entsteht nicht erst durch Auflage der Behörde, sondern hat vom Erben bereits Kraft Gesetzes durchgeführt zu werden.
Aber nur wenn er den Besitz erwirbt.
Genau das passiert ja nicht so lange
die Waffen beim Büxer aufbewahrt
werden.
Die Erben-WBK erlaubt den Besitz zu
erlangen, verpflichtet aber nicht dazu.
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Könnte sein daß Visier nach den verheerenden
Verlustvorträgen zugemacht wird.
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steht so nicht im WaffG:
ZitatDie in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
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Im Moment gibt es leider nicht viele Gründe
welche diese Hoffnung stützen 😞
Ohne Grund wird Notfall-Vorsorge nicht betrieben.
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Im Fall eines echten Notfalls kommt es halt
nicht darauf an wer zuvor im Internet recht
hatte
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An die Schwarmintelligenz zum Thema PV-Anlage
in Energiewende
Geschrieben
Das einzige was sich derzeit wirtschaftlich gut darstellen
lässt ist Balkonsolar. Das meiste kann man tatsächlich
selbst verbrauchen. Wer dann noch einen alten Zähler
hat reduziert noch seine Stromrechnung (aber nicht viel).
Nicht alle Betreiber rüsten sofort den Zähler um, man hat
wohl nachgerechnet was teurer ist ...
Je nach Situation hat man die Anlage nach 5-7 Jahren raus.
Macht aber bei den kleinen Werten nicht viel aus, eher eine
Beschäftigung aus Interesse.