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WOF

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Beiträge von WOF

  1. Das einzige was sich derzeit wirtschaftlich gut darstellen

    lässt ist Balkonsolar. Das meiste kann man tatsächlich

    selbst verbrauchen. Wer dann noch einen alten Zähler

    hat reduziert noch seine Stromrechnung (aber nicht viel).

    Nicht alle Betreiber rüsten sofort den Zähler um, man hat

    wohl nachgerechnet was teurer ist ...

    Je nach Situation hat man die Anlage nach 5-7 Jahren raus.

    Macht aber bei den kleinen Werten nicht viel aus, eher eine

    Beschäftigung aus Interesse.

  2. Der TÜV ist nur relevant wenn man im DSB an Wettbewerben teilnimmt.

    Demnach für den TE also irrelevant.

    Alte Match-Pistolen sind natürlich sehr präzise, aber das Handling mit dem

    CO² aus Flaschen ist nicht sehr Anwenderfreundlich. Da kommen in Betracht:

    Aeron B96

    Feinwerkbau C5, C55
    Steyr LP5

    Walther CP5

    Diese Modelle gibt es nur noch gebraucht, so um die 500€ werden fällig.

     

    Ebenfalls in dieser Klasse aber mit handelsüblichen CO²-Patronen betrieben:

    Drulov DU10

    Zastava GP45

    Bei beiden wird direkt in der Waffe nachgeladen (kein Magazin).

    Das ist ein wenig fummelig, ansonsten machen die Teile viel Spass.

    Die DU10 kann man um 300€ finden, die GP45 ist in Deutschland extrem rar.

     

    Alle zuvor genannten Pistolen sind Selbstlader!

    Gute Repetierer mit CO²-Antrieb gibt es ausser der Röhm Twinmaster praktisch

    nicht. Auch diese gibt es nur noch gebraucht um 350€. 

    Ganz selten findet man eine Crosman 2240 die auf Magazinbetrieb umgebaut

    wurde. Die sind gut aber sehr teuer (ab 400€). 

     

    Wenn man bei den Presslüftern schaut gibt es etwas mehr Auswahl, aber eher

    teurer und häufig sehr unförmig und schwer (Beispiel Weihrauch HW 44).

    Das Aufpumpen mit einer Luftpumpe ist dagegen kein Problem, die kann man

    um 40€ bekommen, also dem Gegenwert von 100 CO²-Patronen. 

     

     

     

     

     

     

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  3. Da bin ich nicht ganz bei dir. Die Erteilung einer Erlaubnis

    ist Verwaltungsrecht. Und die Ausführungen von MarkF

    dazu sind schlüssig.

    Ich glaube aber eher nicht, daß man das von einem Gericht

    bestätigt bekommt. Gerade Verwaltungsrichter neigen dazu

    das auszuurteilen was opportun ist. Hat man ja auch bei

    dem Magazin-Urteil des BVerwG deutlich gesehen.

    Genau deshalb fällt auch der oben zitierte Kommentar so

    aus.

  4. vor 2 Stunden schrieb MarkF:

    in Zivilsachen (da gibt es - noch - nicht die Möglichkeit, durch Nichtzulassung der Berufung zu entscheiden, was man überprüfen lassen möchte oder überprüfen möchte)

    Das war deine Aussage. Ob die Berufung nun durch Beschluss

    (der in 3 Minuten fertig ist) zurückgewiesen oder durch die

    Nichtzulassung vereitelt wird ist im Ergebnis das selbe.

    Gleiche Dinge werden in verschiedenen Rechtsgebieten häufig

    unterschiedlich bezeichnet. Tatsache ist daß sich die Richter auch

    in Zivilsachen aussuchen können was Sie überprüfen und was

    nicht. 

  5. vor 9 Minuten schrieb MarkF:

    in Zivilsachen (da gibt es - noch - nicht die Möglichkeit, durch Nichtzulassung der Berufung zu entscheiden, was man überprüfen lassen möchte oder überprüfen möchte)

    Doch, das geht: § 522 Abs. 2 ZPO

    Dazu noch ohne Rechtsmittel. Und es

    wird auch intensiv Gebrauch von dieser

    Möglichkeit gemacht.

     

    vor 10 Minuten schrieb MarkF:

    Aber diese Diskussion geht nicht um die Frage, wie die VGe wohl entscheiden würden. Sondern was rechtlich richtig ist. Beides ist - siehe oben - nicht nur im WaffR nicht zwingend deckungsgleich.

    Oft genug sind Entscheidungen ganz offensichtlich

    das exakte Gegenteil des Gesetzestextes. Macht in

    Deutschland aber nix, jedenfalls dann nicht wenn es

    keine weitere Instanz mehr gibt.

     

  6. Es geht hier um den waffenrechtlichen Erwerb, und sonst nix.

    Weder um Vertragsrecht (BGB) noch um Provokation von mir.

    Und aus dem Vertragsrecht kannst du nun mal waffenrechtlich

    nichts herleiten. Das sind 2 getrennte Baustellen.

    • Gefällt mir 1
  7. vor 42 Minuten schrieb joker_ch:

    Von Leuten die meinen indem man strategische Schlüssel Produktionen ins Ausland verlegt man am Schluss besser da steht. Sieht man seit 2 Jahren das dies eine katastrophale Entscheidung ist...

     

    Oder man nimmt das Geld und legt einen entsprechenden Vorrat an, das ist dann aber auch in der Grössen Ordnung, nur für die Munition von 10-20 Milliarden für die Schweiz, wenn man einen hoch intensität Krieg länger als ein paar Tage halten möchte. Denn eins ist sicher, wenn die Spannungen steigen ist schon Monate vorher nichts mehr zu kaufen.

    Was im Falle des Falles zählt ist der Bestand bei der Truppe.

    Die Möglichkeiten der Nachfertigung lassen sich viel zu leicht

    unterbinden, der Nachschub lasst sich ebenfalls gut stören.

  8. vor einer Stunde schrieb ASE:

    Die Blockierungpflicht entsteht nicht erst durch Auflage der Behörde, sondern hat vom Erben bereits Kraft Gesetzes durchgeführt zu werden. 

    Aber nur wenn er den Besitz erwirbt.

    Genau das passiert ja nicht so lange

    die Waffen beim Büxer aufbewahrt

    werden. 

    Die Erben-WBK erlaubt den Besitz zu

    erlangen, verpflichtet aber nicht dazu.

  9. steht so nicht im WaffG:

    Zitat

     

    Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

    1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie

    2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

     

     

     

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