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Robmann

WO Silber
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  1. Ich wusste garnicht das H&K solch aufwändigen Arbeiten durchführt. Das lässt die Diskussion über die anscheinend mangelhafte Präzission des G36 in einem ganz neuen Licht erscheinen.
  2. In der Verlinkung beim FWR steht: Dieser Beitrag bezieht sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen "M 7 K 04.995" beim Verwaltungsgericht München, das am 04.05.2005 endete. Das Urteil selber finde ich leider nicht. Auch ist die hier verlinkte Seite vom FWR bereits seit 2005 mit anderen Seiten verlinkt. Ich befürchte, dass das Ganze leider 10 Jahre zu spät hier gepostet wird. Bei der Jahreszahl versehentlich statt einer 0 eine 1 beim lesen des Textes gesehen?
  3. Der Punkt der Innovation bezog sich primär auf den Kurzwaffenbereich. Und da ist zur Zeit absolut Ebbe. Im Langwaffenbereich bekommt man von Colt in Deutschland wenig mit. Da kann ich mir keine Meinung zu bilden außer das die in Deutschland schlichtweg kaum bis garnicht vorhanden sind. Zur Qualität: Die Pythons z.B. haben nunmal ab ca. 1975 nachgelassen in der Verarbeitung. Da hieß es dann Masse statt Klasse. Habe mir einige Pythons angesehen und mit Hilfe dem Buch vom Kuhnhausen einem Auswahlverfahren unterzogen. Hat ein wenig gedauert bis ich einen "passenden" gefunden habe, insbesondere die Modelle aus Mitte der 80er hatten tatsächlich einige unschöne Verarbeitungsmängel. Das waren primär alles Schrankwaffen und keine ausgelutschten Revolver mit etlichen 10000 Schuss. Auf Wunsch kann ich da gerne mal ein paar konkrete Beispiele aufzeigen, das Bedarf jedoch ein wenig Vorbereitung. Wie du sagtest ist Colt im Langwaffenbereich im "Inneren" wohl garnicht schlecht. Wenn ich aber was anscheinend so hochpreisiges im Vergleich zur Konkurenz verkaufen möchte muss aber auch wirklich alles stimmen. Ich gönne es Colt das die sich erholen. Aber dann muss man nunmal an einigen Schrauben drehen.
  4. Für mich auch absolut unverständlich das die Python Produktion eingestampft wurde. Meiner Meinung nach wäre der Python heute eine ernstzunehmende Alternative bei Neukäufen neben den hundertausenden 586 und 686ern auf den Stand, wäre die ursprüngliche Qualität beibehalten und das Produkt vernünftig weiterentwickelt worden. Es wäre sehr traurig für die Marke Colt. Ich denke der Name Colt ist bei vielen nicht Fachkundigen sogar ein Gattungsbegriff, ähnlich wie "Tempo" für Papiertaschentücher oder "Selters" für Mineralwasser. Da steckt nunmal auch eine Menge Tradion hinter. Ich denke bei einem Kauf der Firma durch S&W, Ruger etc. würde Colt zu einer Handelsmarke degradiert. Den aktuellen Produkten würde ich nicht hinterhertrauern. Die aktuell gebauten zwei Revolvertypen sind sportlich für mich höchst uninteresssant, die Pistolen sind größtenteils 1911er Stangenware und ich kann mich auch nicht erinnern bei den Langwaffen etwas herrausragendes gesehen zu haben. Vermutlich alles eine Mischung aus gravierenden Fehlentscheidungen im Management und damit einhergehender nachlassender Qualität und Produktarmut. Eine von mir häufig gesehende Erscheinung wenn ausschlieslich BWL-Menschen in den oberen Führungsetagen sitzen. Einige große deutsche Hersteller sind auch gerade auf dem besten Weg genau da zu landen. Daher: Innovation, Qualität und ein guter Ruf sind bedeutend wichtiger als riesige kurzfristige Gewinne. Das rächt sich irgendwann wenn man nur auf die Jahresbilanz ein Auge hat.
  5. Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), Seite 18f: (http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf) Fette Hervorhebung durch mich. Also: Ein anerkannter organisierter Sportschütze (Vereinszugehörigkeit 12 Monate, Sachkunde, 12/18 Regel u.s.w.) hat ein Recht auf eine gelbe WBK, ohne wenn und aber. Vollkommen egal wofür der verfügbare Schießstand bzw. die verfügbaren Schießstände zugelassen sind. Das muss man in seinem Bedürfnisantrag auch garnicht weiter argumentieren. Einfach eine Waffe in den Antrag reinschreiben die auf Gelb einzutragen wäre (von mir aus Bockdoppelflinte 12/70), Disziplinnummer raussuchen, abschicken. Sollte ein Vereinsvorstand da rummöppern, was ich mir jedoch nicht vorstellen kann, einfach auf den Auszug oben verweisen. Wie oben im Auszug beschrieben ist es auch vollkommen egal ob eine auf WBK gelb zu erwerbende Waffe zu seinem persönlichem Verband passt oder nicht. von Luftgewehren über 7,5 Joule (neues DSU Sporthandbuch) über .50 BMG Repetierer (müsste BDS und/oder BDMP sein) ist alles drin. Gemäß dem Text muss es nichtmal zwangsläufig eine Disziplin eines anerkannten Schießsportverbandes sein (da wäre mir spontan allerdings keiner bekannt).
  6. Eine Lizenz ist die Erlaubnis, ein noch geschütztes Produkt gegen Zahlung der Lizenzgebühren nachbauen zu dürfen. Das ist in der Industrie gesammt gang und gebe. Ich vermute das H&K dafür sämtliche für die Fertigung notwendigen Unterlagen mitgegeben hat, daher das "Reverse-Engineering" entfällt. Beim G36 sollte ein Geschmacksmuster nach wie vor noch bestand haben, daher keine 1:1 Nachbauten. Beim G3 sollte mittlerweile alles an Hürden gefallen sein. Das G3 wird auch von ziemlichen vielen Firmen nachgebaut, neben Firmen in Deutschland und Luxemburg unter anderem auch in der Türkei.
  7. Konkret stellt sich für mich die Frage des Verkaufes von Custom-Nachbauten im Moment nicht. Mir fehlen da schlichtweg rechtliche Grundvorraussetzungen und eine Menge Vorbereitung. Grundsätzlich sind hochwertige Nachbauten, die in Ihrer Qualität dem Original deutlich überlegen sind, auch relativ hochpreisig verkaufbar. Diverse 1911er Schmieden beweisen, das man die Waffen auch für jenseits der 3000€ Marke verkaufen kann. Es muss nur immer irgendwo im Rahmen bleiben. Nehmen wir an irgend jemand würde einen sehr hochwertigen, vielleicht auch hier und da modernisierten Python auf den Markt bringen. Ich denke der komerzielle Erfolg sollte auch bei Preisen deutlich jenseits der 1000€ nicht ausbleiben. Hinzu kommt eine gewisse Exklusivität. Wenn ich beispielsweise irgendwas spezielles aus dem zweiten Weltkrieg haben möchte bin ich bei einigen Sachen alternativlos an irgend einen Nachbau gebunden. Das Stgw 44 ist ein schönes Beispiel (man möge mich korrigieren wenn ich falsch liege, aber ich glaube ausser für Sammler auf HA umgebaut ist das relativ schwer an sowas im Original zu kommen). Man muss die Faktoren Qualität, Verkaufspreis und Exklusivität beachten. Vernünftig eingependelt wäre da sicherlich einiges an Nachbauten denkbar.
  8. Das scheint also tatsächlich soweit richtig zu sein was ich da bezüglich des Patentrechtes gelesen habe. Es gibt anscheinend keinen Hinderungsgrund solche Dinge nachzubauen, mal abgesehen von waffenrechtlichen Erlaubnissen. Warum tut sich dann in dem Bereich so wenig? Bis auf 1911/2011, CZ 75, CZ 97, dem AR-15 System sind mir auf dem deutschen Markt keine hochwertigen Nachbauten bekannt. Bei Hiendlmayer und seinen 550er Kempf Waffen bin ich mir nicht sicher ob das eine von SigSauer/Swissarms getunte Waffe oder ein kompletter Eigenbau ist. Es steht ausser Frage das die oben genannten Systeme gut sind, aber ich glaube kaum das dies eine Monopolstellung unter den Nachbauten rechtfertigt. Die P226 beispielsweise ist sportlich auch exelent, nachbauten sind mir keine bekannt. Oder wie wäre es mit einem Vollstahl 6 Zoll USP Nachbau? Oder die legendäre Python modernisieren... so viele Möglichkeiten... Vielleicht sollte ich mittelfristig beruflich umdenken...
  9. Während meines herumstöbern in Katalogen, zwecks Erweiterung meiner "Haben-will-Liste", bin ich, wie nicht anders zu erwarten, natürlich über diverse AR- und 1911-Hersteller gestoßen. Hier kam dann bei mir die Frage auf mit welcher Rechtsgrundlage diese Nachbauten erfolgen. Im Falle des AR-15 Systems ist der ursprüngliche Entwickler ja ArmaLite/Colt, bei dem 1911er Modell nur Colt. Nach ein paar Recherchen hierzu stellte ich fest, dass US-Patente genau wie deutsche nach 20 Jahren ablaufen. Ab diesem Zeitpunkt lässt sich das System anscheinend auch ohne Lizenzierung des Rechteinhabers nachbauen. Nach Ablauf des Patentes gibt es anscheinend noch das "Geschmacksmuster" welches sich noch einmal maximal 20 Jahre schützen lässt, daher wäre ein 1:1 Nachbau nach wie vor lizenzpflichtig. Es sind also leichte optische Änderungen notwendig solange noch ein eventuelles Geschmacksmuster bestand hat. Beispielsweise hier ein identisches Innenleben, aber ein abweichendes optisches Erscheinungsbild durch andere Gehäuseform etc. Das AR-15 wurde erstmalig Anfang der 1960er gebaut, daher sollte man, gemäß meiner Meinung, hier nach Lust und Laune nachbauen dürfen bis die Fräser glühen, da Patent und auch Geschmacksmuster ausgelaufen sind. Von den 1911er Modellen braucht man garnicht reden. Nun zu meinen Fragen: 1. Liege ich mit meiner Recherche oben richtig? 2. Im Langwaffenbereich gibt es noch einige andere Beispiele für Nachbauten. Im Kurzwaffenbereich wäre mir außer der 1911/2011er Reihe da spontan keiner bekannt. Nahezu alle aktuell "modernen" GK-Sportwaffen sind in Ihrem Grundmodell auch schon über 20 Jahre alt oder sind kurz davor dieses Alter zu erreichen. Das würde bedeuten, dass man mit leichten optischen Änderungen (Geschmacksmusterschutz) diese Systeme ohne Lizenz nachbauen darf. Angenommen meine 1. Frage kann mit "ja" beantwortet werden, warum finden sich hier keine Nachbauten von Customschmieden auf dem Markt? Oder übersehe ich die einfach?
  10. Robmann

    Stichfeste Hemden

    Erklärung der Norm siehe hier: http://www.ppss-group.com/cut-and-slash-resistant-clothing/ Zu der ISO 13997-1999, mit der der Hersteller getestet hat: Die Erklärung zur ASTM F1790-05 (US-Norm): Hervorhebung durch mich.
  11. Bezogen auf die gewerbliche Herstellung ist, wie schon von Lukas beschrieben, tatsächlich noch ein Eintrag in die Handwerksrolle notwendig. Gemäß meiner persönlichen Interpretation können neben Büchsenmachermeistern auch - "verwandte" Handwerksmeister "HWK" (HWO §7 Abs. 1a) - "verwandte" Industriemeister "IHK" (HWO §7 Abs. 2) - staatlich geprüfte Techniker (Maschinenbau [?] ) (HWO §7 Abs. 2) - Fachhochschul- und Hochschulabsolventen entsprechender Fachrichtung (Maschinenbau [?] ), (HWO §7 Abs. 2) - in einigen Ausnahmefällen auch andere Personen (HWO §7 Abs. 3; HWO §8, HWO §9) in die Handwerksrolle eingetragen werden. Die Entscheidung liegt bei der Handwerkskammer. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hwo/gesamt.pdf Eine private, nicht gewerbliche Erlaubnis auch für Laien gibt das Gesetz gemäß meiner Interpretation her. Man beachte hier die Begründung der " Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen " http://www.muzzle.de/Recht/Bearbeitung_Instandsetzung_von/bearbeitung_instandsetzung_von.html WaffG §4 (Auszug): Ich persönlich würde einen schriftlichen Antrag stellen in dem die geplanten Arbeiten aufgeführt sind, mich auf eine "waffentechnische Entwicklung" berufen und gucken was daraus wird.
  12. Siehe Waffengesetz 26 --- Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__26.html (Fettdruck-Hervorhebung durch mich) In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm steht hierzu als Erläuterung zu §26: (Fettdruck-Hervorhebung durch mich) Der Sachbearbeiter wird sich vermutlich an dem oben fettgedruckten Punkt 26.2 orientieren. Ob deine Arbeiten da reinfallen liegt wohl vorerst in seinem Ermeßen. Ganz interessamt hierzu (wenn auch auf freie Waffen bezogen): http://www.muzzle.de/Recht/Bearbeitung_Instandsetzung_von/bearbeitung_instandsetzung_von.html
  13. Prassekoenig, du hast dein Postfach anscheinend voll.
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