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MarkF

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  1. Du hast natürlich insofern recht, als - offensichtlich - in der Legadefinition von "Erwerb" der Begriff" "Überlassung" nicht vorkommt und auch in der Legaldefinition von "Überlassen" nicht von "Erwerben" gesprochen wird. Aber: Beide Definitionen sind - ebenso offensichtlich - durch das Merkmal der "tatsächlichen Gewalt" verbunden. Und zwar in der Form, daß dieser Vorgang einerseits aus der Perspektive des Erwerbers und andererseits aus der Perspektive des Überlassers bewertet bzw. beschrieben wird. Und zwar beim Erwerb durch deren Erlangung und bei der Überlassung durch deren Einräumung. Auch wenn man sich Fälle des Erwerbs vorstellen kann, die nicht - zumindest nicht prima facie - Teil einer Überlassung sind, ist vice versa aber keine Überlassung vorstellbar, die nicht zu einem Erwerb führt. Anders formuliert: Jeder Vorgang, der die Legaldefinition der "Überlassung" erfüllt, enthält zwingend immer oder führt zwingend immer zu einem Erwerb. Und zwar in demselben Moment. Zwangsläufig. Wie sollte dies nach diesen Definitionen auch anders sein. Denn insofern handelt es sich um genau denselben Vorgang, nämlich das der andere die körperliche Gewalt - den waffenrechtlichen Besitz - erlangt. Und da wir hier nur an der Regelung des § 34 Abs.2 S.3 WaffG herumknabbern, der sich einmal ausdrücklich die Überlassung adressiert und ausdrücklich bestimmt, daß die Übergabe an den gewerbsmäßigen Spediteur die Überlassung an den Empfänger darstelle , bedeutet dies - nimmt man die Regelung wörtlich - eben zwingend, daß zugleich, in diesem Moment, der Empfänger erwirbt. Ein Auseinanderfallen zwischen Überlassen und Erwerben ist - jedenfalls entsprechend der Legaldefinitionen - nicht möglich. Auf Grundlage der Legaldefinitionen könnte man mit einem Filmzitat sagen: Es kann nur einen geben - und es muß einen geben. Nämlich im Rahmen einer solchen Transaktion, der Überlassung einer Waffe, den einen, der die körperliche Gewalt inne hat. Und, davon abgesehen, bleibt natürlich der Widerspruch, daß dies alles nur an der Gewerbsmäßigkeit des Transports hängt, was bei im übrigen völlig identischem Sachverhalt waffenrechtlich ja völlig irrelevant ist. Nun, da muß ich Dir widersprechen. Es wäre kein Unding. Aber da der zentrale Umstand, auf den das Gesetz (und nicht erst seit "heute") abstellt, die tatsächliche Gewalt ist, ist nur folgerichtig, daß die Legaldefinitionen (die es in anderen formaler Weisen auch schon in den früheren WaffG gab, siehe meine obigen Zitate) jede für sich auf die tatsächliche Gewalt abstellen. Nein. Bzw. ja. Ja hinsichtlich des ersteren. Das NWR kennt nur einen Moment, ein Datum. Aber die Beschränkungen des NWR sind kein Argument. Das NEW gabe es 2002 noch nicht und schon gar nicht 1971/1972. Und das Problem ist auch nicht, daß das NWR nur ein Datum zuläßt, sondern daß eben der Vorgang, der die Überlassung darstellt, nämlich die Einräumung der tatsächlichen Gewalt, zwingend, unabdingbar, immer auch den Erwerb bei dem anderen darstellt, dieser Vorgang zwingend beide Definitionen erfüllt. Es ist unmöglich, einem anderen eine Waffe zu überlassen, ohne daß dieser damit zugleich die Waffe erwirbt. Natürlich ist dies an sich kein Problem sondern logisch und folgerichtig. Ein Problem wird nur durch § 34 Abs.2 S.3 daraus. Denn ohne § 34 Abs.2 S.3 WaffG und dessen Vorgängerregelung würde es bei § 12 Abs.1 Nr.1 b) bzw. Nr.2 WaffG bleiben und niemand hätte ein Problem dabei, eine qua § 12 WaffG legale Überlassung an den Transporter und später eine Überlassung vom Transporter an den Empfänger zu bejahen - die nach den Legaldefinition in der Anlage ja auch erfolgen. Überlassen und Erwerb fallen IMMER zusammen, weil es nach der Legaldefinition nicht anders möglich ist. Die Frage ist nur, welchen Überlassungsvorgang man betrachtet. Ein Problem haben wir - ich wiederhole es - nur, weil § 34 Abs.2 S.3 WaffG entgegen der Legaldefinitionen und in Widerspruch zu § 12 Abs1. Nr.1 b) und Nr.2 WaffG, die dadurch obsolet werden (würden), unter Ausschluß der Transporteure und den hierbei tatsächlich erfolgenden Überlassungen und Erwerbe eine "Direktüberlassung" an den Empfänger behauptet. Die "richtige" Bewertung ist daher die, daß unter Außerachtlassung von § 34 Abs.2 S.3 WaffG der Versender gem. § 12 Abs.1 WaffG legal an den Spediteur überläßt und dieser später an den Empfänger. Allerdings hätten wir in Deinem interessanten Beispiel das Problem, daß der Spediteur wegen des Waffenbesitzverbots nicht überlassen dürfte. Was der Spediteur aber nicht weiß, nicht wissen kann. Was im übrigen auch in der Variante gelten würde, daß der A selbst abholt oder persönlich erscheint und kauft und dabei seine WBK vorlegt. Bei Vorlage einer WBK ruft niemand bei der WaffBeh an. Das ist ja gerade der Zweck der WBK. Siehe oben. Und meine früheres post. Das ist genau der Fall - Fristversäumnis. Aber auch dieses Beispiel ist nur ein Argument dafür, daß § 34 Abs.2 S.3 WaffG anders zu verstehen ist, anders verstanden werden muß, als sein Wortlaut ist bzw. nahelegt. Ja, das ist eine vernünftige Interpretation. Und für diese Interpretation sprich auch das Argument der Gesetzessystematik, nämlich der Stellung der Regelung in § 34 WaffG. Allerdings spricht dagegen, daß dort ausdrücklich von "überläßt" die Rede ist, also verbal tatsächlich die Überlassung an den Empfänger behauptet wird. Sollte es hier nur um die Pflichten des Überlassenden gehen - ich behaupte nicht, daß dem nicht so sei, ich sehe nur aufgrund der konkreten Regelung keinen sicheren Beleg dafür - dann würde man eine Regelung erwarten, daß Abs.1 auch bei einer Versendung gilt oder zumindest, daß die Übergabe an den Spediteur hinsichtlich Abs.1 als Überlassung gilt - damit wäre klar zum Ausdruck gebracht, daß es nur eine Fiktion in Hinblick auf diese Pflichten darstellt. Und wie löst man dabei den Widerspruch auf, daß all dies nicht bei einem nichtgewerbsmäßigen Transport gilt? Das ist ja vom Wortlaut dieser Regelung zweifelsfrei nicht umfaßt, also würden dann diese Pflichten nicht gelten. Was aber - da sind wir uns einig - ebenfalls nicht sein kann. Unterstellt und akzeptiert man, daß der Gesetzgeber wiederholt nicht wußte, was er tat, dann könnte man entsprechend Deines Vorschlags zusätzlich gesetzeshistorisch argumentieren: Wie ich oben erläutert und nachgewiesen habe, sah die ursprüngliche Konzeption des BR im Jahr/Entwurf 1971 nur einen gewerbsmäßigen Transport als erlaubnisfrei vor. Damit korrespondierte, daß diese damalige Regelung - die überdies ausdrücklich von den Legadefinitionen abwich - eben nur für diesen Fall galt, nur diesen Fall adressierte. Zu diesem Zeitpunkt war eine Interpretation wie von Dir vorgeschlagen vernünftig zu begründen. Erst durch die Ergänzung der erlaubnisfreien Transportfälle durch den Innenausschuß des BT 1972 um den privaten Transporteur, ohne dies auch in der damaligen "Transportüberlassungsregelung" zu berücksichtigen, entstand schon damals der unauflösbare Widerspruch - und es ist ja offensichtlich (oder?), daß es nicht die geringste Rechtfertigung gibt, insofern den gewerbsmäßigen Transport anders als den nichtgewerbsmäßigen Transport zu behandeln. Und diesen Fehler hat "unser" Gesetzgeber 2002 nicht nur perpetuiert sondern verschärft, verdoppelt, indem er den nichtgewerbsmäßigen Transport durch den Transport als WBK-Inhaber ersetzt hat (was ja gwerbsmäßig wie nichtgewerbsmäßig umfaßt) und erneut nicht in nunmehr bzw. damals noch § 34 Abs.1 WaffG berücksichtigt hat - eben weil er den damaligen Fehler des Innenausschusses des BT und des BT nicht erkannt hat. Und zugleich hat er die "Transportüberlassungsregelung" so verstümmelt, daß die Eigenschaft als "Fiktion" der Überlassung nicht mehr erkennbar wird. So könnte insgesamt ein Schuh daraus werden. Mehrfache Fehler des Gesetzgebers und eine (an Sinn und Zweck, Gesetzessystematik und Gesetzeshistorie orientierte) Interpretation/Auslegung entgegen des Wortlauts. Hätte ich als Richter in einem solchen Fall zu entscheiden, würde ich das akzeptieren. Aber ich bin ja auch kein Feind privaten Waffenbesitzes. Wenn man sich aber die aktuelle "feindliche" Resprechung anschaut gibt es wenig Anlaß zur Hoffnung, mit dieser Argumentation vor Gericht Erfolg zu haben - zu verlockend ist, allein nach dem Wortlaut und unter Außerachtlassung von allem anderen wieder einen WBK-Inhaber aus dem Verkehr ziehen zu können.
  2. Den letztgenannten Schuh ziehe ich mir an, wenn Du "Jurist" durch "Rechtanwalt" ersetzt, denn weder bin ich billig noch will ich es sein. Allerdings trifft dies auf "Juristen" nicht zu, denn viele Juristen arbeiten als vergleichsweise billige Angestellte und auch als A13 oder A14 im Amt sind sie nicht wirklich teuer, und auch sehr viele Rechtsanwälte, die etwa im Sozialrecht tätig sind, aber auch Verwaltungsrecht, können praktisch keine Honorarvereinbarung treffen, weil die RSV diese nicht bezahlt und der Mandant sie nicht bezahlen will, und erzielen bei den niedrigen Gegenstandswerten häufig einen Umsatz (!) unter dem Mindestlohn. Jedenfalls wenn sie sich in das Mandat reinknien. Ich weiß, es war spaßig gemeint, und das Wort "billig" provoziert dazu, aber diese ständige Genöle über angeblich teure RAe nervt ziemlich. Wir reden von Selbständigen, die Büromiete haben, Angestellte bezahlen, diverse Pflicht-Versicherungen und auch selbst nicht nur einen Gewinn erzielen müssen, um die Familie zu ernähren, und für die schlechten Zeiten vorsorgen müssen sondern auch noch KV bezahlen, für Rente einzahlen müssen (und jeweils den Arbeitgeberanteil selbst bezahlen müssen). Mach das mal mit den Pipifax-Streitwerten von einigen tausend Euro, wenn dies überhaupt sp hoch sind (etwa im Verwaltungsrecht), schau in die Gebührentabelle (RVG), und dann dividiere das Honorar durch eine beliebige Stundenzahl zwischen 10 nund 100. Ich sitze akuell über eine waffenrechtliche Klage wegen der Gebühr für die Regelzuverlässigkeitsprüfung, da will die Behörde pauschal 50 Euro für den simpelsten Fall, die Rahmengebühr sieht 17 bis 67 vor. Streitwert also maximal 33 Euro (aber egal ob 33 oder 330, ist eh nur die unterste Stufe, bringt dasselbe). Verwaltungkostengebührenrecht, eine ungemein griffige und ja so bekannte Materie, und so spanned und prickelnd ... ;-). Der bisherige Zeitaufwand liegt bei etwa 20h, weitere 5h bis allein die Klage fertig ist sind absehbar, und dann beginnt erst das Verfahren. Aber es geht ums Prinzip. Heute sind es 50,- und morgen sind es ("Scheiß auf den Rahmen!") vielleicht 500. Aber ich gebe zu, es ist quasi eine eigene Sache, für Fremde würde ich das natürlich nicht so machen, auch mein Masochismus hat eine Grenze, und auch als quasi eigene Sache kann ich mir den Luxus nur leisten, weil ich anderweitig "richtig" honoriert werde. Aber rechne mal mit 35 bis 40h Gesamtaufwand für die erste Instanz bei etwa 150,- Honorar (das ich, da quasi eine eigene Sache, faktisch auch nur erhalte, wenn wir gewinnen sollten und die Behörde zahlen muß) und dann geht es mit Sicherheit weiter weil grundsätzliche Bedeutung. Und selbst ein Tausender, etwa wenns manchmal auch strafrechtlich wird, ist nichts, wenn Du den Zeitaufwand von 20, 30 oder 40h gegenüberstellst, das sind 25 bis 50 Euro Umsatz (!) in der Stunde! Dafür schaut kein SHK-Mensch bei Dir rein, um Deine verstopftes Waschbecken und klären. WaffR IST kompliziert, da kommt man ohne viel Zeitaufwand kaum hin, Und natürlich geht's in vielen Fällen um die Wurst, stehen die WBKen in Frage hängt viel dran, aber obwohl sich die Leute das allermeist selbst durch übergroße Dämlichkeit selbst eingebrockt haben und sie die WBKen und Waffen unbedingt behalten wolllen meinen sie, mit einem Trinkgeld hinzukommen. Teuer sie Heizungleute, die für eine popelige Wärmepumpeninstallation so unmäßig abkassieren, daß sie die Förderung einsacken. Aber das ist ein anderes Thema.
  3. Du hast offenbar den Fred nicht ganz gelesen oder verstanden (was durch Großschrift und gar Großbuchstaben auch nicht besser wird). Zitiere und lies mal alles: "1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, 3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt," Merkst Du etwas? Mit "Überlassung" korrespondiert der "Erwerb", oder anders gesat: Die Überlassung an eine Person führt zum Erwerb durch diese Person. Man könnte sagen, daß die Überlassung durch "Einräumung der tatsächlichen Gewalt" zugunsten eines anderen das Spiegelbild des Erwerbs bei diesem anderen darstellt, also der Verlust der tatsächlichen Gewalt auf Seiten des Überlassenden. Also: Wenn Du eine Waffe an jemanden überläßt, dann erwirbt dieser (die tatsächliche Gewalt). Und jetzt noch mal § 34 Abs.2 S.3 WaffG: "Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten." Wenn also § 34 Abs.2 S.3 WaffG wirklich so zu verstehen wäre, wie sein Wortlaut ist, dann würde der z.B. Käufer bereits mit der Übergabe an den gewerbsmäßigen Spediteur erwerben.
  4. Noch ein Nachtrag: Wer meint, daß dies hier eine rein theoretische Diskussion sei, der werfe einen Blick in § 37a WaffG: Wer als WBK-Inhaber erwirbt hat den Erwerb binnen zwei Wochen anzuzeigen: "Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ... hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: ... 2. den Erwerb," Kommt bekannt vor, nicht? Tja, und wenn § 34 Abs.2 WaffG wirklich so zu verstehen sein sollte, wie sein Wortlaut lautet, dann würde diese Zweiwochenfrist ab diesem Zeitpunkt der Überlassung zu laufen beginnen, nämlich aber der Übergabe an den Spediteur. Was nicht nur aufgrund der Unkenntnis von diesem Datum und der nicht kakulierbaren/bekannten Transportzeiten sondern auch aufgrund des z.B. urlaubs- oder krankheitsbedingten Liegenlassen bei z.B. DHL zu höchst unangenehmen Weiterungen führen kann.
  5. Nun, wir wissen definitiv nicht, wie das tatsächlich, konkret abgelaufen ist bzw. abläuft. Ich war nie Teil der Gesetzgebungsmaschinerie oder gar des Politikbetriebs und die beiden einzigen in Ministerien tätigen oder tätig gewesenen Personen, die ich näher kenne, schweigen sich darüber grundsätzlich aus. Ich weiß allerdings, daß politisch motivierte und im Rahmen etwa der Ausschußsitzungen erfolgte Gesetzesänderungen durchaus auch sozusagen freihändig und ohne juristisch-fachliche Beteiligung/Kompetenz erfolgen und daß auch schon mal juristisch-fachliche Einwände als kleinkarierte Förmelei mit politisch motivierter Zielsetzung vom Tisch gewischt werden. Es kann daher durchaus sein, daß schon der erste festgestellte Widerspruch, also im BR-Entwurf, erst durch politisch motivierte Einflußnahme durch Nicht-Fachleuten entstanden ist - und bei der späteren Ergänzung durch den BT-Innenausschuß liegt das erst recht nahe. Denn machen wir uns nichts vor: Auch wenn der eine oder andere Abgeordnete mal juristische Hörsaalluft geschnuppert oder gar beide Staatsexamina bestanden haben sollte - vergleichsweise hochkarätige Juristen wie die einschlägigen Ministerialbeamte sind sie in aller, aller Regel nicht, und ich merke es ja selbst an mir, wenn ich wie bspw. bei der aktuellen sog. "Aktivrente" die für sich genommen doch sehr überschaubare Änderung des EStG zu verstehen versuche (sie verweist auf einige Regelung des SGB VI und - hallo ? - wer kennt sich damit schon aus?) doch erheblichen Aufwand beim Verständnis betreiben muß. Es ist für mich daher unmittelbar nachvollziehbar, daß auch die (und erst recht die fachfremden) Jungs und Mädels in den Ausschüssen häufig wenn nicht meist oder gar regelmäßig nicht wirklich wissen (und verstehen), was sie da tun. Wie gesagt, ich bin in die Gesetzgebungsmaschinerie nicht involviert, aber die wenigen Male, bei denen ich erste Entwürfe zu Gesicht bekam, war ich wider Willen (ich gebe es zu) beeindruckt von der Kompetenz der dortigen Kollegen. Für mich wäre diese Art des Arbeitens nichts, aber muß ja auch nicht dort oder in einer anderen Behörde arbeiten, da hat mir bereits die Verwaltungsstation im Referendariat eine unüberwindliche Abneigung eingeimpft. Daher: Ich vermute die "Schuld" nicht bei den Fachleuten. Im übrigen ist "Juristenbashing" ziemlich billig. Aber selbst wenn doch: Das ändert nichts. Beschlossen hat das Gesetz der BT. Gelesen und mitgedacht wurde dort offensichtlich nicht. Der Widerspruch ist da und ich sehe keine überzeugende oder gar zwingende Auflösung.
  6. Nachtrag (da kein Edit mehr möglich): Ich habe mir nun doch die amtliche Begründung der Ursprungs-/Ausgangregelung im WaffG 1972 besorgt, nämlich den Entwurf des BR vom 7.10.71 nebst Begründung (https://dserver.bundestag.de/btd/06/026/0602678.pdf). Dort war der gewerbliche Transport in § 27 Abs. 3 Nr. 8 WaffG-E 1972 geregelt und diese fragwürdige "Diektüberlassungsregelung" in § 31 Abs.4 WaffG-E 1972. Die Transportregelung für Private (damals noch ohne WBK!) fehlte noch; dies kam erst später durch den Innenausschuß hinein (mit der für heute nun wirklich undenkbaren Begründung, daß sich andernfalls - wenn eine WBK erforderlich wäre - niemand dazu bereitfinden würde: Sehr erfrischend, damals hatte man die Sache noch vernünftig gesehen). In der amtlichen Begründung zur Überlassungsregelung (§ 31 Abs.4 WaffG-E 1972, heute § 34 Abs.2 WaffG) steht laipdar: "Absatz 4 entspricht dem § 27 Abs. 3 Nr. 8" - und das ist die gewerbliche Transportregelung. Das ist jetzt aber nicht wirklich erhellend. Im Gegenteil. Denn was will uns der BR damit sagen? "Entspricht"? Offensichtlich nicht, offensichtlich sind es gänzlich unterschiedliche Regelungen. "Referiert" oder "Korrespondiert mit"? Sicher. Offensichtlich. Aber das ist keine Begründung/Erklärung. Schlamperladen! Diese Transportregelung in § 27 Abs. 3 Nr. 8 WaffG-E 1972 lautete (insofern) damals schon, daß keine Erlaubnis benötigt, wer "lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung ... erwirbt" ohne irgendeine weitere Beschränkung. Und in der amtlichen Begründung (s.o.) dazu steht "Ähnlich wie in den Fällen der Nummer 4 verhält es sich bei der gewerbsmäßigen Beförderung ..." Dieser in Bezug genommene § 27 Abs. 3 Nr. 4 WaffG-E 1972 hingegen regelt den Erwerb und Besitz "von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten ..., wenn und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe .... zu befolgen hat". Dies kennen wir sinngemäß aus dem heutigen § 12 Abs.1 Nr.3 WaffG. Dazu äußert sich der BR in der amtlichen Begründung (siehe oben) wie folgt: "Nummer 4 berücksichtigt Fälle der Besitzdienerschaft (vgl. § 855 BGB), soweit der Besitzdiener durch ein Arbeitsverhältnis gehalten ist, die Weisungen des Besitzherren hinsichtlich der Waffe zu befolgen, sowie vergleichbare Fälle ...." Alles schön und gut, aber der Verweis aufs BGB ist waffenrechtlich irrelevant, denn dies ändert nichts an dem Umstand, daß der Betreffende nun einmal die tatsächliche Gewalt ausübt, also - wie es auch im Gesetzestext heißt - erwirbt und überläßt. Diese zugrundeliegenden z.B. zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Nichtberechtigten führen lediglich dazu, daß er - wie eben schon damals so geregelt - keine behördliche Erwerbs-/Besitzerlaubnis benötigt. Mit anderen Worten: Auch schon damals, bereits im Gesetzesentwurf von 1971, bestand der Widerspruch zwischen einerseits dem waffenrechtlichen Erwerb und Besitz durch den Nichtberechtigten (gewerblichen Transporteur), der aufgrund der Privilgerierung in - damals - § 27 Abs. 3 Nr. 8 WaffG-E 1972 (heute § 12 Abs.1 Nr.1 b) bzw. Nr.2 WaffG) für Erwerb etc. keine behörderliche Erlaubnis benötigt, einerseits und der Regelung des § 31 Abs.4 WaffG-E 1972 (heute § 34 Abs.2 WaffG) der genau für diesen Fall eine direkte Überlassung zwischen den Berechtigten "fingiert" und damit die gleichwohl explizit geregelten und hierbei privilegierten Erwerbs-/Besitz-/Überlassungsvorgänge hinsichtlich des nichtberechtigten gewerblichen Transporteurs ausschließt. Naja, und durch die spätere Ergänzung der Privilegrierung des privaten Transporteurs durch den Innenausschuß, für den diese "Überlassungsfiktion" nicht gilt (das haben die Jungs und Mädels offensichtlich übersehen), wird die Sache nicht besser sondern noch verwirrender und unklarer. Man sieht, auch vor über 50 Jahren wurde durch "den" Gesetzgeber nicht nur ebenfalls nur mit Wasser gekocht sondern wie auch heute Unsinn, grober Unfug verzapft. Es bleibt also leider dabei: Es gibt keine "rechtssichere" Auflösung des Widerspruchs. Feststellen kann man nur, daß der "heutige" (naja, ist ja auch bereits fast ein Vierteljahrhundert her) Gesetzgeber schon bei der Übernahme der alten Regelungen gepennt und er sie nicht verstanden hat und ihm deren schon per se fehlende Sinn und der bestehende und durch die "Nachbesserung" durch den Innenausschuß noch stärker gewordene Widerspruch nicht aufgefallen ist. Und verschlimmert hat er es durch die "Gleichsetzung" des gewerblichen mit dem privaten Transporteur mit WBK in § 12 Abs.1 Nr.1 b) WaffG.
  7. Soll ich das kommentieren? Tja, genau lesen und überdenken schafft Klarheit. Und man muß sich dabei von der Vorstellung lösen, daß alles seinen Sinn und seine Richtigkeit habe, haben müsse. Ungeachtet von Vorstellungen und Zielsetzungen des Gesetzgebers (oder -urhebers), die der eigenen Meinung zuwiderlaufen, sind handwerkliche Fehler eben nicht ausgeschlossen. Und erst danach kann man daran gehen, mit den etablierten Instrumenten der juristischen Methodenlehre zu versuchen, Widersprüche aufzulösen, Lücken zu füllen usw. Aber - hier - ohne Begrifflichkeiten aus anderen Rechtsgebieten, die hier nicht verloren haben, hereinzutransportieren. "Machwerk" ist übertrieben, ich würde es eher als an einigen Stellen übertrieben einseitig, restriktiv und regulierungswütig bezeichnen. Grundsätzlich hat es schon seinen Sinn und Richtigkeit. Selbst in den USA, die ja gerne (und völlig zu Unrecht) als den Hort der grenzenlosen Freiheit bezeichnet werden, und auch etwa in der Schweiz und in Tschechien gibt es (teilweise erstaunlich restriktive) Regelungen. Hinzu kommt erschwerend, daß hierzulande nicht nur Lücken und Unklarheiten seitens der feindseligen Richterschaft für eine noch restriktivere Rechtsprechung ausgenutzt (das sage ich bewußt, als nicht-paranoide Schlußfolgerung) ausgenutzt werden. Aber das wird jetzt wieder OT. Zurück zur Ausgangsfrage - auch wenn zwischenzeitlich überholt bleibt das Problem bestehen: Der Widerruf im Versandhandel bedarf wie schon erwähnt weder einer Begründung noch einer Rechtfertigung. Im Gegenteil ist der Zweck, die Umsetzung der im Fernabsatz geradezu typischen Kaufreue zu erleichtern. Es bestellt sich nun einmal leichter als physisch im Laden zu kaufen. Ob man das gut findet oder im Gegenteil den angeblich mündigen Bürger an seiner ohne Beeinflussung getroffenen Kaufentscheidung als eigenverantwortliche Handlung festhalten will spielt daher keine Rolle. Moralische Erwägungen sind jenseits der eigenen Sphäre - niemand ist gezwungen, dieses Recht auszuüben - auch gepaart mit Mahnungen der Folgenbetrachtung fehl am Platz. Wer Versandhandel betreibt kennt die Rechtslage und preist die Risiken typischerweise ein. Eine wirklich "rechtssichere" waffenrechtliche Lösung gibt es aufgrund des eklatanten Widerspruchs aber nicht. Da § 34 Abs.2 WaffG nur für den "Spezialfall" des gewerblichen Spediteurs gelten soll und hierfür nicht die geringste (waffenrechtlich relevante) Rechtfertigung, Erklärung oder Sinnhaftigkeit ersichtlich ist, würde ich mich als Betroffener auf den Standpunkt stellen, daß dies lediglich als Überleibsel aus dem dem alten WaffG 1976/1972, wie in der amtlichen Begründung erwähnt wird, und einem redaktionellen Versehen (handwerklicher Fehler) im Gesetz gelandet ist und jedenfalls nicht die Bedeutung besitzt, die man aufgrund der Kenntnis der anderen Regelungen nach dem Wortlaut vermuten könnte. Denn schaut man sich einmal das alte WaffG 1976/1972 an, so stellt man folgendes fest (Achtung, jetzt wird es durchaus kompliziert): Diese Regelung ist dort in § 34 Abs.5 WaffG (1976) verortet. Sie verweist hinsichtlich der gewerbsmäßigen Beförderung auf § 28 Abs.4 Nr.8 WaffG (1976). Und regelt dies ausdrücklich (!) als Ausnahme von § 4 Abs.2 WaffG (1976), der wie im heutigen WaffG in der Legaldefinition der Anlage die Einräumung der tatsächlichen Gewalt als Überlassung definiert. Insofern also eindeutiger und klarer als die heutige Regelung und völlig unmißverständlich, da gibt es nichts zu bezweifeln. So weit, so schlecht. Aber: Schaut man in § 28 Abs.4 WaffG (1976), so stellt man fest, daß sich dort die "gesetzliche Lizenz", also die Freistellung von der Erlaubnispflicht, in Nr.3 hinsichtlich der Beförderung ausdrücklich (nur) auf die "nicht gewerbsmäßige Beförderung zu einem Berechtigten" und den Erwerb "von einem Berechtigten" bezieht, Nr.8 hingegen nur die "gewerbsmäßige Beförderung" (ohne Beschränkung des Übergeber- und Empfängerkreises) adressiert. Der Unterschied ist: In Nr.3, dem "privaten" Befördern, ist nur der Erwerb von einem Berechtigten und das Übergeben an einen Berechtigten privilegiert. In Nr.8, dem gewerbsmäßigen Befördern, fehlt beides. D.h. der privilegierte gewerbsmäßige Beförderer durfte insofern (also bezogen auf den erlaubnisfreien Erwerb zum Zwecke des Beförderns) sowohl von einem Nichtberechtigten erwerben als auch an einen Nichtberechtigten übergeben, was - wenn man sich die Transportkette im gewerblichen Bereich vor Augen führt - nachvollziehbar ist, der private Beförderer mußte dagegen von einem Berechtigten erwerben und an den Berechtigten übergeben, damit er zum Zwecke des Beförderns erlaubnisfrei erwerben durfte. Im privaten Bereich war der Beförderer also bei legalem Handeln bei Erhalt wie Übergabe mit einem Berechtigten konfrontiert, im gewerbsmäßigen Bereichen konnten theoretisch beliebig viele Zwischenspediteure/Transporteure auf beiden Seiten mit Nichtberechtigten zu tun haben. Es liegt die daher Vermutung nahe, daß aus diesem Grund der Gesetzgeber diese theoretisch umfängliche Kette der "Zwischenerwerbe" hinsichtlich der Überlassung im waffenrechtlichen Sinn auf die beiden berechtigten Ende der Kette - den "berechtigten Überlasser" und den "berechtigten Erwerber" (also jeweils Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis) reduzieren wollte. Wirklich Sinn würde dies aber genauso wenig wie heute ergeben, denn warum im gewerblichen Transportbereich alle (!) Transporteure sozusagen waffenrechtlich eliminiert wurden und eine direkte Überlassung zwischen z.B. Verkäufer und Käufer fingiert wurde, dies im privaten Transportbereich jedoch nicht der Fall war (denn auch damals, im WaffG 1976, galt diese "Fiktion" nur für den gewerblichen Bereich) sondern es mangels einer entsprechenden Regelung dabei blieb, daß der private Transporteur waffenrechtlich erwarb (vom Berechtigten) und überließ (an den Berechtigten), erschließt sich mir (noch) nicht. Außerdem blieb es auch im alten WaffG 1976 dabei, daß trotz der Fiktion des "direkten Überlassens" zwischen den Berechtigten, die - nimmt man sie wörtlich - eine waffenrechtliche Überlassung innerhalb der gewerblichen Transportkette ausschließt, dennoch die mannigfaltigen Erwerbs- und Überlassungsvorgänge innerhalb der gewerblichen Transportkette gem. § 28 Abs.4 Nr.8 WaffG (1976) von der Erlaubnispflicht freigestellt wurden - was offenkundig nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie aufgrund des "direkten Überlassens" zwischen den Berechtigten waffenrechtlich eliminiert werden. Es besteht also auch beim alten WaffG 1976 ein erheblicher Widerspruch. Vielleicht kann ASE die amtliche Begründung des WaffG 1976 bzw. 1972 (da gab es diese Regelung auch schon) besorgen, denn möglicherweise steht dort ja Erhellendes drin; ich habe gerade wirklich nicht die Zeit dazu. Im Gegensatz zum alten WaffG 1976 gibt es im heutigen WaffG aber nicht die durchaus sinnvolle Differenzierung zwischen dem privaten und gewerblichen Transport hinsichtlich des Ewerbs von und der Überlassung an einen Berechtigten. In beiden Fällen muß heute von einem Berechtigten erworben werden und in beiden Fällen muß NICHT an einen Berechtigten überlassen werden. Dadurch entfällt die noch im alten WaffG 1976 enthaltene Privilegierung der Transportkette im gewerblichen Bereich und insbesondere bei einem Transport durch WBK-Inhaber gem. § 12 Abs.1 Nr.1 b) WaffG besteht überhaupt kein waffenrechtlicher Unterschied zwischen gewerblich und nichtgewerblich, weswegen § 34 Abs.2 WaffG noch viel weniger sinnhaft ist als im alten WaffG 1976. Dies stärkt die Vermutung, daß abgesehen von den sachlichen Fehlern bei Neufassung der Transportprivilgerierungsregelungen in § 12 Abs.1 WaffG dieser § 34 Abs.5 WaffG (1976) völlig unreflektiert, ohne Verständnis und und ohne Beachtung seines möglicherweise ehemals bestandenen Zwecks/Sinns ins neue WaffG übernommen wurde. Nach dem Motto: Es stand im alten WaffG, hatte also vermutlich seinen Sinn & Zweck, also übernehmen wird es (vorsorglich) einmal (auch wenn wenn wir es ad hoc nicht verstehen). Das erinnert mich sehr an die Regelungshistorie der Freistellung der Voderladerwaffen hinsichtlich der "Modell"-Regelung, denn die bestehende Gesetzeslücke hinsichtlich einschüssiger Perkussionswaffen, die NICHT auf einem Modell vor 1878 beruhen, läßt sich nur dadurch erklären, daß die ursprügliche "Modell"-Regelung aus der Weimarer Republik, die einen gänzlich anderen Regelkungszweck hatte, unreflektiert und ohne Kenntnis des Grundes und des Zwecks in die späteren Gesetze übernommen wurde, nach dem Motto: "Es ist eine Beschränkung und auch wenn wir den Zweck nicht (mehr) verstehen kann eine (zusätzliche) Beschränkung nur vorteilhaft sein."
  8. Die zitierte Regelung in § 34 Abs.2 WaffG stand ursprgl. in § 34 Abs.1 WaffG. Sie kollidiert mit § 12 Abs.1 Nr.2 WaffG und den Legaldefinitionen der Anlage wie Überlassen und Erwerben. Die Freistellung von der Erlaubnispflicht in § 12 Abs.1 Nr.2 WaffG geht offensichtlich - ausdrücklich - von einem Erwerbsvorgang durch den Spediteur aus. Dem Erwerb beim - warum er heißt er wohl so? - Erwerber steht spiegelbildlich das Überlassen durch den Überlasser, den bisherigen Inhaber der körperlichen Besitzes (Besitz im waffenrechtlichen Sinn !) gegenüber. Wenn der Spediteur gem. § 12 Abs.1 Nr.2 WaffG waffenrechtlich erwirbt, dann kann damit nicht zugleich ein waffenrechtliches Überlassen an den Käufer, also ein Erwerben durch den Käufer erfolgen. Wenn aber gem. § 34 Abs.2 WaffG an den Käufer überlassen wird, dann erwirbt der Käufer und nicht der Spediteur, der somit keine gesetzliche Erlazbnis gem. § 12 Abs.1 Nr.2 WaffG benötigen würde. Und dies alles, obwohl der Käufer definitiv nicht die körperliche Gewalt über die Waffe erlangt sondern der Spediteur. Man sieht: Auf Grundlage der waffenrechtlichen Legadefinitionen von Erwerb, Besitz und Überlassen gehen §§ 12 Abs.1 Nr.2, 34 Abs.2 WaffG nicht zusammen, sie widersprechen sich. Davon strikt zu trennen sind die zivilrechtlichen Besitzformen, wie sie das BGB definiert - unmittelbarer, mittelbarer, Fremd- und Eigenbesitz und damit auch Besitzmittler und Besitzdiener. Dies sind rechtliche Fiktionen, die den Notwendigkeiten der zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte Rechnugn tragen. Bspw. wird der Inhaber eines Ladens Besitzer der Ware, wenn sie der Lieferant vor dem Ladenlokal abstellt. Auch wenn niemand im Laden ist. Waffenrechtlich geht das gar nicht. Wo ist da die körperliche Gewalt? Die körperliche Gewalt, also der waffenrechtliche Besitz, ist im Waffenrecht sozusagen absolut: Da gibt es keine Fiktion wie im Zivilrecht. Da gibt es auch keinen mittelbaren Besitz wie im Zivilrecht. Beispiel: Da der Sammler und Sportschütze nach Meinung der Mehrzahl der Gerichte nicht seine als Sammler besessenen (aber beschossenen und auch nicht nach § 14 AWaffV "verbotenen") Waffen zum Schießstand zum Trainingsschießen bringen darf, da der Transport nicht von seinem Sammlerbedürfnis umfaßt ist (das kann man anders sehen), leiht er sie an einen Nur-Sportschützen aus mit der Absprache, diese für ihn nur zum Schießstand zu bringen. Beide fahren im PKW des Sammlers dorthin, aber der Nur-Sportschütze hat den Schlüssel zum Koffer. Dort, auf dem Schießstand, übergibt der Nur-Sportschütze dem Sammler die Waffe (legal, denn auf dem Schießstand darf "jedermann" mit jeder erlaubten Waffen schießen, sie also besitzen). Zivilrechtlich würde man den Nur-Sportschützen auf dem Transport als unmittelbaren Besitzer und den Sammler als mittelbaren Besitzer ansehen, evtl. wäre der Nur-Sportschütze sogar nur Besitzdiener. Waffenrechtlich verliert der Sammler aber mit der Überlassung an den Nur-Sportschützen den waffenrechtlichen Besitz. den es gibt keinen mittelbaren waffenrechtlichen Besitz: Die körperliche Gewalt liegt allein beim Nur-Sportschützen (sofern man sich nicht auf die Diskussion einlassen will, wer stärker ist und daher im Streitfalle die "körperliche Gewalt" an sich reißen kann) . Wie löst man den Widerspruch auf? Orientiert man sich am Wortlaut gibt es keine Lösung. Beides zusammen geht nicht. Und orientiert an den Legaldefinitionen kann man die Überlassung (sic!) an den Spediteur nicht als Überlassung an den Käufer ansehen, eben weil der Käufer nicht die körperliche Gewalt erlangt, selbst dann nicht, wenn er den Spediteur beauftragen würde (was er praktisch nie tut). Die körperliche Gewalt erlaubt nun einmal keine Fiktion. Man könnte dies aber als Klarstellung verstehen, daß die darauffolgende "Überlassung" an den Käufer nicht als Überlassung des erlaubnisfrei besitzenden Spediteurs gilt sondern als Überlassung durch den Verkäufer. Allerdings erst dann und nicht, wie es aber der Wortlaut des § 34 Abs.2 WaffG sagt, bereits mit Überlassung an den Spediteur. Denn wenn sich der Spediteur mit der Waffe davon macht, dann hätte man das noch größere Problem, daß der frustrierte Käufer als Besitzer der Waffe gelten würde ... denn nach dem Wortlaut des § 34 Abs.2 WaffG wäre ja bereits an ihn überlassen worden. Zivilrechtlich ist dies alles durch die Regeln zum Gefahrübergang und Besitz ohne Widersprüche geregelt, aber waffenrechtlich steht man wegen des § 34 Abs.2 WaffG voll im Regen. Oder man fängt an, die "körperliche Gewalt" zu fingieren oder "zuzurechnen" oder nach den "sozialen Anschauungen des Lebens" zu bestimmen, ähnlich wie es mit dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff gemacht wird, davon zu brabbeln. Aber dann komt man vom Regen in die Traufe. Dann ist ruckzuck alles mögliche eine unerlaubte Überlassung an Nichtberechtigte. Und das erklärt nicht das Folgende: Und warum bestimmt dies § 34 Abs.2 WaffG nur für den gewerblichen Beförderer? Auch der nichtgewerbliche Beförderer braucht (als Inhaber einer WBK) keine Erlaubnis, siehe § 12 Abs.1 Nr.1 b). Bei dem bleibt es bei dem "klaren Fall", daß der Verkäufer an den Beförderer überläßt und dieser als den Käufer. Und noch etwas: In § 34 Abs.2 WaffG heißt es: " zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1" Dabei steht das "gewerbsmäßig" nur in § 12 Abs.1 Nr.2 WaffG". Allerdings schließt § 12 Abs.1 Nr.1 b) WaffG das gewerbsmäßige nicht aus. Gut, der Unterschied zwischen Abs.1 Nr.1 b) und Abs.1 Nr.2 ist, daß die Erlaubnisfreiheit nach Abs.1 Nr.1 b) eine WBK voraussetzt. Aber das macht die Sache noch unerklärlicher: Für den gewerblichen Beförderer mit WBK gilt § 34 Abs.2 WaffG, für den nicht-gewerblichen Beförderer mit WBK gilt § 34 Abs.2 WaffG nicht. Warum? Was soll das? Meine Schlußfolgerung: Da hat wieder mal jemand gewaltig gepennt, und zwar nachhaltig. Es ergibt schlicht keinen Sinn und eine "richtige" Lösung sehe ich nicht.
  9. Was meinst Du mit "rechtssicher"? Alles unterliegt einer rechtlichen Beurteilung, die im Streitfall ein Gericht vornimmt, und da ist per se nichts sicher. Deklinierst Du die Sache schulmäßig BGB-rechtlich durch, dann ist das Ergebnis so wie geschildert. Wenn wir mal einen Streit-/Problemfalls konstruieren, dann würde der wie folgt aussehen: Du verschickst wie skizziert mit DHL oder Hermes oder was auch immer und schließt die Ersatzzustellung aus. Der Zusteller kümmert sich nicht drum, was ja auch nicht überrascht, wenn man sich den durchschnittlichen heutigen Paketzusteller betrachtet und legt das Paket routinemäßig vor die Tür, wenn nicht sofort geöffnet wird, oder hinter die Treppe (was natürlich in jedem Fall unzulässig ist) oder gibt es dem Nachbarn oder so. Dann kommt die Waffe weg und der Staat beginnt mit der Suche nach dem Schuldigen. Jetzt unterscheiden wir: Legt der Zusteller nur vor die Tür usw. und dort wird geklaut, dann ist hierfür die Befugnis zur Ersatzzustellung nicht kausal. Das ist offensichtlich, den vor die Tür legen usw. ist niemals zulässig. Also kein Verschulden des Empfängers. Übergibt der Zusteller an Nachbarn, Tochter usw., dann ist dies dokumentiert. Frage: Wie warscheinlich ist es, daß der Nachbar a) das Paket öffnet und b) die dort gefundene Waffe unterschlägt - sehr wohl wissend, daß die Übergabe an ihn dokumentiert ist, er also unabdingbar dran ist und ggfs. einfährt, wenn er sie nicht an den Empfänger gibt? Und das gleiche für Tochter usw. Die Antwort kann sich jeder selbst geben. Meine Antwort lautet: Risiko 0. Aber weiter: Nehmen wir an, beim Nachbarn wird kurz danach eingebrochen und das Paket geklaut. Ist zwar mindestens ebenso absurd, aber wir brauchen ja einen Fall. Dann stellt sich die Frage des Verschuldens des Versenders. BGB-Rechtlich ist es klar: Der Spediteur ist verpflichtet, nur an den benannten Empfänger auszuliefern. Es ist allein Sache des Spediteurs, dafür zu sorgen, daß er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt bzw. erfüllen kann. Dabei ist ohne jede Bedeutung, ob dies auf der "Grundform" des Auftrags beruht (also ohne AGB-mäßige Änderung durch Bedingen der Ersatzzustellungsbefugnis) oder indem er daraus verzichtet und noch einmal ausdrücklich seine ohnehin bestehende Verpflichtung, nur an den benannten Empfänger auszuliefern, erklärt und sich dafür besonders teuer bezahlen läßt. Versabsäumt er dies, tut der Zusteller nicht das, was er soll/muß, dann ist der Spediteur (gegenüber dem Versender) verantwortlich. In jedem Fall hat der Versender einen vertraglichen Anspruch auf Auslieferung nur an den benannten Empfänger. Mehr als dies, mehr als mit dem Spediteur zu vereinbaren, daß er nur an den benannten Empfänger ausliefert, kann der Versender nicht. Auf die Durchführung des Transports hat er keinen Einfluß. Und da die Spezialversender offenbar auch nicht zuverlässiger sind als DHL, Hermes etc. .... Ich habe bislang noch nie von einem Fall eines "Normaltransports" gehört, in dem eine Schußwaffe verlorengegangen sei. Es gibt also keinerlei erkennbare Risiken und noch viel weniger eine Lebenserfahrung, die gegen DHL, Hermes & Co. sprechen würde. Folglich muß der Staat bei richtiger rechtlicher Bewertung sagen: Der Versender hat alles getan, was er tun konnte, und der Schuldige ist der Spediteur. Aber natürlich besteht die Möglichkeit, daß das Gericht einfach behauptet: Nein, es kommt nicht auf die BGB-rechtliche Bewertung an, sondern .... keine Ahnung. Daß teurer immer besser sei. Und immer Spezialversender beauftragt werden müßten, auch wenn diese nachweislich auch unzuverlässig sind. Davor ist man nicht gefeit. Denkbar auch, daß ein Richter, der privaten Waffenbesitz und gar Versandhandel per se nicht mag, überhaupt jedes Versenden als unzulässig da zu unsicher (quod erat demonstrandum - erste erste und einzige Fall sei zig Jahren) und nur persönliche Übergabe als zulässig behauptet. Davor ist man nicht gefeit, ich habe wiederholt die sprichwörtlichen Pferde nicht vor der Apotheke sondern vor Gericht kotzen sehen. Aber es geht weiter: Wenn der Empfänger diesen billigeren Versand wirklich will, dann soll er sich gegenüber dem Versender verpflichten, dafür zu sorgen, daß a) er anwesend ist und b) seinerseits die Ersatzzustellung ausschließt. Z.B. durch entsprechende Nachricht an den Spediteur (mittlerweile werden ja Sendungen angekündigt und man kann Ablieferoptionen angeben) und durch einen Zettel an die Tür: Keine Ersatzzustellung! Also sozusagen doppelt gemoppelt. Der Versender verpflichtet den Spediteur, nur an den namentlich benannten Empfänger zuzustellen und der Empfänger sagt diesem seinerseits: Nur an mich. Mehr kann der Versender wirklich nicht tun: Spediteur und Empfänger verpflichten sich beide vertraglich, daß nur an den Empfämger zugestellt wird. Und vor allem der Empfänger ist besonders vertrauenswürdig: Er ist WBK-Inhaber, ist behördlich überprüft und bestätigt zuverlässig. Wem sollte man vertrauen, daß er sich an die Gesetze und Verträge hält, wenn nicht jemanden, der Dutzende von Schußwaffen besitzen darf? Wenn man dem unterstellen dürfte, daß er er bei Erhalt des Pakets nicht alles tut, damit nur er es erhält, dann muß man ihm auch zutrauen, daß er die Waffe nach Erhalt einfach vor die Tür legt. Oder ein Massaker anrichtet. Dann dürfte er keine WBK haben. Außerdem wäre er dran, wenn nicht an ihn zugestellt wird und deswegen die Waffe wegkommt, weil er nicht anwesend war und/oder die Ersatzzustellung durch z.B. Zettel ausgeschlossen hat. Wenn er sich gegenüber dem Versender entsprechend verpflichtet, dann hat der Versender alles getan, was ihm möglich ist. Und daß ein entsprechender Zettel an der Tür jedem Blindfuchs auffallen muß oder eine online erfolgte Übergabebestimmung ist ja auch klar. Es liegt also im ureigensten Interesse des Empfängers, seine eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Und auf "zubuchbare Optionen" kannst Du Dich auch nicht verlassen. Rechtliche liegt dies auf der gleichen Ebene, dies verpflichtet auch nur den Spediteur vertragsrechtlich. Ob er dem nachkommt ... darauf hast Du keinen Einfluß. Siehe die Erfahrungen mit Spezialversenden, auch da kannst Du nicht sicher sein, daß die das Paket nicht einfach nur abstellen oder irgendwo abgeben.
  10. "Garantie" im Sinne einer vertraglichen Verpflichtung hast Du bei jedem Transporteur zum Normaltarif, wenn Du die Befugnis zur Ersatzustellung ausschließt. Und auch overnite "garantiert" tatsächlich nichts, wie die einschlägigen Erfahrungen belegen. Und deswegen schließt man die Berechtigung zur Ersatzzustellung aus. Da Du nicht kontrollieren und sicherstellen kannst, daß sich z.B. overnite an die Vereinbarungen hält (siehe die einschlägigen Erfahrungen), hast Du in jedem Fall "nur" eine vertragliche Verpflichtung des Spediteurs. Mehr kann man von Dir nicht verlangen: Durch Vereinbarungen rechtlich sicherstellen, daß nur der Berechtigte erhält. Hast DU meinen Beitrag gelesen? Und verstanden? Offenkundig nicht. Den andernfalls wüßtest Du, daß - im Gegensatz zu einer dummen KI, die nicht "weiß" und "versteht", was gilt und was sie von sich gibt, von einem kundigen Menschen erläutert - jeder Spediteur grundsätzlich verpflichtet ist, nur an den namentlich benannten Empfänger zu liefern. Denn so lautet der Auftrag. Es hat schon einen Grund, weswegen im Auftrag (Aufkleber etc.) ein bestimmter Empfänger namhaft gemacht wird. Und daß die Zulässigkeit, an einen anderen auszuliefern (sog. Ersatzustellung) nur aus den AGBen von z.B. DHL, Hermes usw. folgt, in denen sich diese das Recht zur Ersatzzustellung ausbedingen. Und daß bei einem Widerspruch gegen diese AGBen und der individuellen Bestimmung des Ausschlusses der Ersatzustellung, die als Individualvereinbarung/-bestimmung AGBen ohnehin vorgeht, und dennoch erfolgter Annahme des Auftrags, eben nur an den namentlich benannten Empfänger ausgeliefert werden darf. Kommt der Spediteuer dem nicht nach verletzt er den Vertrag und macht sich schadensersatzpflichtig. Und dies schließt im eigenen Interesse des Spediteurs ein, sich von der Identität desjenigen, dem man das Paket übergibt, zu vergewissern. Diese vertragliche Verpflichtung ist genauson "stark" und "bindend" wie alle anderen Verpflichtungen. Die einen halten sich daran, die anderen - einschließlich auch overnite - nicht. Dann hättest Du vielleicht vorher hier hereinschauen sollen, denn das steht oben bereits. Es gibt Aufgabe, die man einer KI übertragen kann. Rechtliche Auskünfte und Beurteilungen, also wenn es auf Verständnis ankommt, definitiv nicht. Es sei denn, man kann die Angaben aufgrund eigenes Wissens verifizieren. Aber wozu eine KI bemühen, wenn ich den Ergebnis nicht ungeprüft trauen kann? Nana, er hat schon recht. Denn natürlich "irrt" die KI, denn wie erläutert entspricht jeder Auftrag mit dem "quergeschriebenen" Ausschluß der Ersatzustellung dem "Goldstandard". Aber woher sollten die KI das ja auch "wissen", was "weiß" und "versteht" sie schon von den Grundlagen des Vertrags-/Auftragsrechts.
  11. Wie ich bereits festgestellt habe: "Du bist offensichtlich gänzlich unfähig, sachlich und ohne persönliche Angriffe zu formulieren. Du hast bereits an anderer Stelle wiederholt demonstriert, daß Dir sämtliche auch nur grundlegenste Kenntnisse des Verwaltungsrechts und erst recht jedes juristische Verständnis fehlen. Also halte Dich mal damit zurück, anderen, die zumindest eine entsprechende Ausbildung haben, Unkenntnis zu unterstellen - nur weil sie nicht blind Deiner Meinung folgen." Na, hast aber lage gebraucht, diese Entscheidung zu finden. Aber immerhin. Recherchieren kannst Du. Nur mit dem Verständnis ist es eben nicht so weit her. Denn ich habe nicht behauptet, daß die Verbände hoheitlich handeln oder daß die WaffBeh an die Bedürfnisbescheinigungen gebunden wären. btw: Dir ist offenbar völlig entgangen, daß Du im Fred über die Sachkunde für das Gegenteil einen Strafsenat des BGH zitiert hast: Dort hast Du darauf verwiesen, daß laut besagtem Strafsenat des BGH sogar die einen Sackunde-Prüfungsausschuß bildenden Vereinsmitglieder (!) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, also sozusagen "wie eine Behörde" (hoheitlich/verwaltungsrechtlich/öffentlich-rechtlich) tätig werden. Und nun zitierst Du für das Gegenteil - Verbände handeln bei der Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen, die laut § 14 WaffG der Glaubhaftmachung des Bedürfnisses gegenüber der WaffBeh dienen, auf die sich also die WaffBeh verläßt und die in praxi nie hinterfragt werden, nicht "hoheitlich" - das diesen VGH. Offenbar ist Dir dieser krasse Widerspruch nicht aufgefallen. Naja, bist ja kein Jurist, da darf man nicht zu viel erwarten. Klar, das eine ist ein BGH-Strafsenat, der "will" zu einer Verurteilung der Angeklagten als Amtsträger gelangen, und das andere ist "nur" ein VGH, der nicht möchte, daß die Behörde an die Bedürfnisbescheinigungen gebunden seien. Inhaltlich geht es aber um dieselbe Sache: Handelt eine private Institution bei der gesetzlich vorgesehenen Herausgabe von Bescheinigungen, auf die sich die WaffBeh verläßt, hoheitlich? Da kann nur eine Antwort richtig sein. Dank der gegensätzlichen Bewertungen der beiden Bundesgerichte können wir es uns nun heraussuchen. Aber glücklicherweise kommt es hier, in diesem Fred, nicht darauf an, ob der Verband nun hoheitlich tätig wird oder nicht. Blablabla, wie man sieht, reicht es nicht allein aus, Urteile/Beschlüsse zu finden und zu zitieren, man muß sie und die Prinzipien auch verstehen, eben eine qualifizierte juristische Ausbildung haben. Aber mangels dieser verstehst Du halt nicht, daß es nicht genügt, dieses und jenes zu zitieren, sondern daß man selber denken und verstehen muß. Denn hier geht es nicht darum, ob die Verbände beim Herausgeben der Bedürfnisbescheinigungen hoheitlich handeln. Es geht noch nicht einmal darum, in welchem Umfang die WaffBeh an diese gebunden sind oder diese hinterfragen dürfen. Der VGH meint, daß die WaffBeh nicht an die Bedürfnisbescheinigungen gebunden seien. Das kann man so sehen, ich halte diese Bewertung letzten Endes auch für richtig. Zwar bestimmen §§ 8, 14 Abs.2 WaffG Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, ... D.h. gesetzlich ist nur die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses - genauer gesagt der Tatsachen, aus denen das Bedürfnis folgt - durch eine Verbandsbescheinigung vorgesehen. Andere Möglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor. Daraus könnte man folgern, daß die WaffBeh jede Bedürfnisbescheinigung akzeptieren müsse - und der Gesetzgeber hat dies ja bewußt so geregelt, damit sich die WaffBeh nicht mit den Disziplinen und Sporthandbüchern und technischen Fragen herumplagen müssen sondern hat diesen Aufwand auf die Verbände abgewälzt, für den wir als letztlich Betroffene zahlen. Der Gesetzgeber hat die WaffBeh als nicht ausreichend fachkundig angesehen, um diese Beurteilung des Bedürfnisses - genauer gesagt der zugrundeliegenden Tatsachen - selbst vorzunehmen. Daher wäre es nur konsequent, die entsprechenden Tätigkeiten und Bescheinigungen der Verbände als "hoheitlich" zu bewerten, die "eigentlich" der Behörde obliegende Tätigkeit wird ausgelager . Der VGH möchte das aber nicht, damit keine unbedingte Bindung der WaffBeh an diese Bescheinigung der Verbände besteht, was bei "hoheitlichen" Bescheiden jedenfalls grundsätzlich der Fall wäre. Aber im Ergebnis kann man dem doch zustimmen, denn wie es in §§ 8, 14 WaffG formuliert ist geht es letztlich nur um die Glaubhaftmachung der für das Bedürfnisses maßgeblichen Tatsachen. In wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Glaubhaftmachung ist das schön erklärt: "Glaubhaftmachung bedeutet im deutschen Verfahrensrecht ein herabgesetztes Beweismaß. Der Richter – oder der zuständige Bearbeiter im Verwaltungsverfahren – muss nicht vollständig von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt sein. Es genügt, wenn die Behauptung überwiegend wahrscheinlich erscheint. Es kann damit zur Glaubhaftmachung genügen, wenn ein plausibler, das heißt in sich widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Sachverhalt vorgetragen wird, wenn nach den Gesamtumständen und der Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen gegeben ist". Zwar ist auch bei der richterlichen (oder auch behördlichen) Würdigung eines Strengsbeweises - typischerweise/insbesonderebei Zeugenaussagen - eine erhebliche subjektive Komponente vorhanden. "Zur Überzeugung" des Beurteilenden ist halt letztlich auch subjektiv. Aber bei der bloßen Glaubhaftmachung ist dies noch viel ausgeprägter, wie man aus der o.a. Erläuterung unschwer erkennen kann. Zwar entspricht es der Verwaltungspraxis, daß der SB die Bedürfnisbescheinigungen einfach nur abhakt und sie nicht hinterfragt. Aber streng genommen müßte er sich in jedem Fall überlegen, ob ihn die Bedürfnisbescheinigung des Verbands soweit überzeugt, daß er die "bescheinigten" Tatsachen als hinreichend glaubhaft ansieht und daraus folgernd das Bedürfnis bejaht. Und daran würde auch nichts ändern, wenn man die Verbände als insofern hoheitlich handelnd ansehen würde, denn letztlich muß des dem SB auch dann, wie es nun mal in §§ 8, 14 WaffG steht, "glaubhaft" gemacht worden sein. Bspw. würde jedem SB Zweifel kommen, wenn die Notwendigkeit eines Vollautomaten - egal durch wen - bescheinigt werden würde ;-). Oder, etwas weniger krass, wenn jemanden, der bereits z.B. acht KK-Revolver besitzt, der Bedarf für einen weiteren KK-Revolver bescheinigt werden würde. Das könnte eventuell richtig sein, aber da schaut man schon genauer hin und prüft auch mal selbst nach, und bildet sich dann im Rahmen des "glaubhaft" seine eigene Meinung. Aber wie gesagt kommt es hier nicht darauf an, ob die WaffBeh strikt an die Bedürfnisbescheinigung gebunden sind. §§ 8, 14 WaffG sieht allein die Bedürfnisbescheinigung als Mittel der Glaubhaftmachung vor und in praxi werden diese ohne weiteres akzeptiert und nicht hinterfragt. Ausnahmen bestätigen die Regel. Und es geht auch nicht um eine amtliche "Bescheinigung" des Bedürfnisses, denn das sieht das WaffG nun einmal nicht vor: Es gibt keine amtliche, behördliche Bescheinigung/Bestätigung des Bedürfnisses. Hier geht es allein darum, auf welche Weise das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Regelung in § 12 WaffG, um die es hier geht: "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit", speziell das Bedürfnis, gegenüber dem Ausleiher oder, falls es etwa im Rahmen einer behördlichen Kontrolle auf den behördlichen Pprüfstand gerät, "bewiesen" bzw. wie in §§ 8, 14 WaffG formuliert "glaubhaft gemacht" werden kann, wenn man keine einschlägige WBK vorweisen kann. Und zwar nicht wie ein Voreintrag (Erwerbserlaubnis) auf die konkrete Waffe bezogen sondern als "allgemeines" Sportschützenbedürfnis. Denn es geht ja nicht um den dauerhaften Erwerb einer konkreten Waffe sondern nur um eine Leihe, daher "im Zusammenhang" mit dem/einem Bedürfnis. Mir erscheint es daher ausreichend, wenn der Ausleiher eine Bedürfnisbescheinigung erlangen könnte, also die hierfür erforderlichen Tatsachen in geicher Weise wie bei einem entsprechenden Ersuchen an den Verband "nachweisen", belegen kann. Denn wenn diese Tatsachen zu einer entsprechenden Bedürfnisbescheinigung führen würden und diese für eine Glaubhaftmachung im Sinne des §§ 8, 14 Abs.2 WaffG ausreichen würde, dann ist von einem entsprechenden Bedürfnis auszugehen. Denn, man muß es sich vor Augen führen, das Bedürfnis wird nicht behördlich oder sonstwie bescheinigt, das WaffG sieht das nicht vor, das Bedürfnis ist nach § 8 WaffG zwar erforderlich, aber es ergeht keine behördliche "Feststellung" darüber. Daher kann, wenn es auf das/ein Bedürfnis irgendwie ankommt, und man keine WBK vorweisen kann, die dieses voraussetzt, nur auf die diesem zugrundeliegenden Tatsachen rekurrieren. Aber auch hier noch einmal: Das ist hier natürlich nur eine theoretische rechtliche Diskussion ohne wirkliche praktische Relevanz, denn wie wiederholt geschrieben - auch wen ASE meint, es ignorieren zu müssen - sollte man in einer solchen letztlich nicht sicheren Ausnahmeangelegenheit auf jeden Fall zuvor das placet der WaffBeh einholen und kein Risiko eingehen, als Ver- wie Entleiher. Und das gilt auch für den Fall, daß ein Kollege ohne WBK als Sportschütze mit seiner Sammler-WBK und der Bedürfnisbescheinigung herumwedelt.
  12. Ich spreche jetzt nicht aus eigener aktiver Versendeerfahrung sondern als Empfänger. Sicherlich die Hälfte der erhaltenen Sendungen ist auf diese Weise "behandelt". Da gab es nach meinem Eindruck keine auffälligen Verzögerungen. Allerdings war bei den nicht behandelten Sendungen auch nie ein Feuchtigkeitsproblem. Aber da macht jeder seine eigenen Erfahrungen. Das einzig in der jüngeren Zeit auftretende Problem: Die Amazon-Auslieferer versuchen aufgrund der unklaren Straßenbeschilderung (und weil die Routenplaner das meist auch nicht erkennen) gelegentlich, bei falschen Empfängern zuzustellen, und dann geht die Sache zurück. Der eine Zusteller heute hat kein Problem, der andere morgen schafft es nicht. Früher gab es das nicht.
  13. Um das zu vermeiden: Transparentes Klebeband auf das Etikett. Sollte man dem Versender vorher darauf hinweisen.
  14. Wie ich erläutert habe: Der Beförderungsvertrag verpflichtet zur Ablieferung ausschließlich an den Empfänger. Alles andere regeln die AGBen, die man durch einen einfachen Vermerk auf dem Paket ausschließen kann. Diesen Auftrag muß der Transporteur nicht annehmen, wie er überhaupt in der Annahme von Transportaufträgen grundsätzlich frei ist. Wenn er es aber tut, dann gelten seine AGBen insofern nicht. Die WaffVwV ist nur eine Verwaltungsvorschrift und verpflichtet außerhalb der Behörde niemanden zu nichts. Das kannst Du in einem parallelen Fred in aller Ausführlichkeit nachlesen. Im übrigen steht in § 36 WaffG nichts zum Transport/Versenden.
  15. Richtig. Sieht nicht nur für einen Laien brauchbar aus. Auch der unter Zeitdruck stehende Profi, selbst wenn er etwas Ahnung von der Materie hat, ist beim Durchlesen positiv berührt und geneigt, dem zuzustimmen. Und da er wie immer unter Zeitdruck steht .... nimmt er nicht die Arbeit auf sich, das von Grund auf selbst zu durchdenken und zu überprüfen. Und nimmt dabei das unwägbare Risiko auf sich, einer KI-Ente aufzusitzen. Nur wenn er wenigsten die Quellenangaben überprüft und merkt, daß sie "Hallizunationen", grober Unfug, sind, wird er das vielleicht in die Tonne treten und seine Arbeit tun. Natürlich ist das seine Verantwortung und er kann dann niemanden anderem die Schuld geben als sich selbst. Mir könnte es natürlich egal sein, wenn sich Kollegen auf diese Weise in Schwierigkeiten bringen, und wenn Laien auf diese Weise Bockmist bauen führt dies letztlich auch zu Geschäft. Nur werden auf auf diese Weise erst Probleme geschaffen anstatt sie zu lösen und jeder Streit birgt das Risiko, zu verlieren, auch wenn man recht hat. Und am schlimmsten ist die Vorstellung, daß sich Richter - gar offiziel - der KI bedienen und auf diese Weise fehlerhafte Urteile produzieren. Die in der Berufung ebenfalls mit KI "überprüft" werden. Oh weh ... Ein Anwalt wird vielleicht noch im eigenen Nichthaftungsinteresse alles überprüfen (lassen), aber ein (Spruch)Richter haftet bekanntlich faktisch nicht. Nun, die KI wertet schon heute Fachbeiträge aus. Klar, die meisten Kommentare etc. sind hinter Bezahlschranken, aber vieles ist auch online verfügbar, und es gibt mittlerweile viele, viele Kollegen und Institutionen, die (ihr) juristisches Wissen ausbreiten. Das deckt natürlich nicht alles ab, aber vieles, und dennoch - ich habe ein Beispiel genannt - kommt das viel zu häufig Müll raus. Sprachmodellen fehlt eben das Verständnis und das wird sich, das kann sich nicht ändern. Dazu bräuchte man eine andere Art von KI. Ich weiß von Kollegen aus Großkanzleien, daß die jungen Kollegen, Anfänger, die die undankbare Aufgabe haben, im fensterlosen Kellerverließen ( ;-) ich weiß, heutzutage sitzen auch die in richtigen Büros, das war zu meiner Zeit noch etwas anders ...) im Rahmen etwa von due dilligences Aktenberge durchzusehen, dies mittlerweile KI-gestützt machen - findet die KI etwas Auffälliges muß man dieses Dokument nicht mehr weiter überprüfen, nur auf Negativmeldungen verläßt man sich nicht. Scheint eine Arbeitsersparnis zu bringen. Aber auch hier gilt: Bei Fehlertoleranz Null verläßt man sich nicht darauf, weil eine KI unwägbar "irrt". Und ich würde juristische Gutachten nicht unterschätzen. Zu Beginn jeder anwaltlichen Fallbearbeitung steht die Prüfung der Rechtslage, faktisch ein Gutachten, und spätestens bei nicht völlig eindeutigen und glasklar beantwortbaren Fragen müssen Argumente abgewogen werden, ist Verständnis erforderlich - und das können schon Laien nicht und erst recht keine KI. Denn die gegenwärtigen Sprachmodell-KI - ich kann es nur wiederholen - denken nicht, verstehen nicht. Wahrscheinlichkeitsberechnungen, worauf es letztlich hinausläuft, ersetzen kein Verständnis und können es auch nicht simulieren. Aber gut, das wird jetzt OT. Ich empfinde es jedenfalls als peinlich, wenn manche Kollegen schon damit werben, daß sie KI-assistiert arbeiten. Was mich als Mandanten absolut abschrecken würde. Ist es nur ein kontrolliertes Werkzeug wie Textsysteme, Datenbanken, juris-Zugriff, Webrecherche, dann ist es selbstverständlich und nicht der Erwähnung wert - auch in den 80ern und 90ern, als es noch innovativ und fast noch ein Alleinstellungsmerkmal, haben wir nicht, hat niemand damit "geworben", daß er ein Textsystem oder gar eine EDV verwendet. Aber ist es mehr, soll es mehr sein, soll es anwaltliche Arbeit substituieren, ist das so, wie wenn Du nicht mehr Deinem Arzt Dein Wehwehchen schilderst sondern "Dr.Google".
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