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Ein- und Austragung in WBK auch bei Widerruf innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist.
MarkF antwortete auf ToniPistole's Thema in Waffenrecht
Zu Erwerb/Überlassung nach § 12 WaffG, also nicht "aufgrund" einer WBK-Erwerbserlaubnis: Richtig ist, daß auch ein Erwerb nach § 12 WaffG, also aufgrund einer "gesetzlichen Lizenz", begrifflich unter § 37a WaffG fällt. Er ist aber gem. § 37e Abs.4 WaffG von der Anzeigepflicht ausgenommen. Das hat allerdings mit der Ausgangsfrage nichts zu tun, beantwortet also nicht die Frage, ob im Versendungskauf (nur da gibt es qua Gesetz ein Widerrufsrecht) eine anzeigepflichtige Überlassung vorliegt oder § 12 WaffG greift. Begrifflich wird man normalerweise von einem regulären Erwerb aufrund einer behördlichen Erlaubnis ausgehen müssen, denn normalerweise ist es ein "normaler" Kauf - es sei denn, es wäre ausdrücklich nur ein Ausleihen zum Zwecke der Erprobung vereinbart, dann gilt § 12 WaffG. Das unterscheidet sich also in keiner Weise von dem Kauf "vor Ort". Sollte der Verkäufer mitspielen könnte man theoretisch so etwas fingieren. Aber dem stehen natürlich die Unterlagen beim Händler (nur bei einem Kauf beim Händler besteht ein Widerrufsrecht) übert dem Kauf entgegen und daher wird der sich nicht auf so etwas Krummes einlassen. Faktisch ist es also so: Wenn "normal" gekauft und erhalten ist eine reguläre Überlassung zementiert. In einem solchen Fall würde ich mit der Behörde klären, ob diese auf Ein- und Austragung besteht. Da der einzelnen SB daran nichts verdient und chronisch überlastet ist kann durchaus sein, daß er dies als unnötige Förmelei und Bürokratie ansieht. Besteht er aber darauf, hat es wenig Sinn, dagegen zu remonstrieren, also mit Widerspruch/Klage auf Grundlage der Argumentation, daß die Anzeige- und Eintragungspflicht ersichtlich nur dauerhafte Besitzveränderungen erfassen und dokumentieren soll, vorzugehen, da eine rechtzeitige Entscheidung faktisch ausgeschlossen ist. Aber mit dem Ziel, diese Frage einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, kann man das mal machen. Nur wie praxisrelevant ist dies? Eher noch relevant wäre die Frage des Rücktritts wegens eines Mangels, aber wie häufig erfolgt dies innerhalb der 14-Tage-Frist? -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Man sollte bedenken, daß das Überlassen an einen Nichtberechtigten (Code vom Berechtigten an z.B. die Ehefrau), was für den verstorbenen "Überlasser"/Berechtigten in der Tat qua existus folgenlos bleibt, das spiegelbildliche Element auf der anderen Seite hat: Ist das Überlassen des Codes an die Gattin (= Verraten des Verstecks des Schlüssels an Gattin, Überlassen des Zweitschlüssels an Gattin = letztlich Überlassen der Waffen an Gattin) waffenrechtlich nicht zulässig, dann wird die Gattin dadurch zum nichtberechtigten Besitzer der Waffen. Nicht gut. Gar nicht gut. Zumindest nicht offiziell. Inoffiziell kann man es so machen und die Gattin erklärt später, falls (!) sie befragt wird, daß sie den Code/Schlüssel nach dem Hinscheiden zufällig im Rahmen einer Suche entdeckt hat. Einen "versteckten" Schlüssel zufällig oder nach Suche finden ist o.k., vorher wissen wo er steckt ist nicht gut. Bleibt das Problem, ob die Gattin zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Und bleibt. Sinnvollerweise setzt man aber schon früher an. Nämlich indem man klärt, wer die Waffen erben soll. Welchen Sinn hat der Aufwand, wenn der Erbe schon Pickel im Hirn bei dem bloßen Gedanken an Waffen bekommt? Da wäre es doch vorzuziehen, jemand als Erbe (konkret: Vermächtnisnehmer) vorzusehen, der die Schätze zu würdigen weiß und sie geht und pflegt und bei jeder Benutzung dankbar an den edlen Spender denkt. Ggfs. mit der Auflage versehen, eine Summe x an die Erben zu zahlen. In Absprache mit der WaffBeh könnte man dem die Zweitschlüssel geben, und da er zum einen alls WBK-Inhaber zuverlässig ist und zum anderen keinen Zugang zu den Schränken hat besteht auch keine "Gefahr". -
Bitte verlinke doch darauf. Außerdem: Was soll das "nie dementiert" bedeuten? Dementieren kann man nur etwas, von dem man Kenntnis hat. Bei objektiver Betrachtung sehen die Verbote des § 6 AWaffV nicht aus, als seinen sie durch krudes Denken der Verbände motiviert, sondern nach einer Reaktion des BMI auf das Streichen des Verbots von optisch kriegswaffenähnlichen Halbautomaten durch den BT.
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Soso. "Seine Vorstellungen ...." Das sind nicht Deine Vorstellungen, sondern die rechtliche Lage und die vertragliche Verpflichtung des Spediteurs ohne seine AGBen. ER versucht, Dir seine Vorstellungen aufzuzwingen. Dir steht es frei, seinen AGBen zu widersprechen. Und ihm steht es frei, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Und daß es dem Versender möglich sein muß, die Ersatzzustellung auszuschließen, also der Widerspruch des Versenders gegen die AGBen möglich und zulässig sein muß, ergibt sich schon aus der simplen Interessenabwägung, daß nicht jeder Empfänger verläßliche oder vertrauenwürdige Nachbarn oder Mitbewohner hat. Und da nur der Versender mit dem Spediteur einen Vertrag schließt ist der Versender derjenige, der maßgeblich Einfluß auf die Verpflichtung des Spediteurs nehmen kann. Simples Vertragsrecht. Nein. Siehe oben. Es mag nicht im EDV-Auftragswesen des Spediteurs vorgesehen, also nicht "buchbar" sein, ist gleichwohl aber rechtlich wirksam. Wie der Spediteur dies realisiert ist seine Sache. Sososo. Interessant. Bitte konkrete Entscheidungen mit genauen Angaben (Gericht, Datum, AZ) nennen, zum Überprüfen, ob überhaupt und wenn ja was "ähnlich" bedeutet und ob richtig entschieden. Behaupten kann man viel.
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Ich habe keine Ahnung, ob dem so ist, aber wenn es keine Blockiersysteme gibt, dann geht die Blockierpflicht ins Leere, dann dürfen und müssen die Erbwaffen ohne Bedürfnis bzw. ohne anderweitige bedürfnisgestützte WBK unblockiert in den Schrank (und dort bleiben). -
Könntest Du das entwas näher ausführen? Was hat Herr Henrichmann wann wo gesagt? Nun ja, aber eines ist ja klar: Tatsächlich haben die Verbände auf das, was in Berlin gemacht wird, keinen wirklichen Einfluß. Man kann vorschlagen, kritisieren, ablehnen - aber in Berlin wird dennoch gemacht, was die dort wollen. Irgendein Drohpotential haben Sportschützenverbände nicht und kaum jemand wird politisch von seiner Fahne gehen, nur weil eine andere Partei vor der Wahl irgendetwas verspricht - was, wie wir wissen, danach ohnehin nicht eingehalten wird, und sei es nur, weil es dafür keine Mehrheit gibt.
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Gepperth hat vor Jahren in einem Beitrag für eine der Waffenzeitschriften "erzählt", wie die absurden Regelungen des § 6 AWaffV zustandegekommen sind. Natürlich stellt dies einen Versuch der Rechtfertigung dar, das ist klar, und da von den anderen Beteiligten kein Widerspruch zu erwarten ist .... Offensichtlich stellt dieser § 6 AWaffV ein Nachkarten des BMI dar, den sog. Anscheinsparagraphen des alten WaffG in größtmöglichem Umfang ins neue WaffG zu retten. Denn der BT bzw. Innenausschuß des BT hatte erkannt, daß das Aussehen der Waffe irrelevant ist, und den sog. Anscheinsparagraphen gestrichen. Darauhin hat ihn der BMI wenige Monate später in der AWaffV für den allergrößten Teil der Waffenbesitzer faktisch wieder eingeführt. Mit Fehlern, Irrungen, Unfug, aber im Ergebnis.
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Jein. Ohne (Bedürfnis oder mit Bedürfnis besessene Waffen) müssen sie blockiert werden, sofern Blockiersystem verfügbar. Mit (Bedürfnis oder mit Bedürfnis besessene Waffen) kann man sie behalten; die Mun erfordert Bedürfnis. Die Regelung in § 20 WaffG ist ziemlicher Murks, alles andere als klar, und schwer zu verstehen. Meine WaffBeh verlangte für die geerbten Waffen in den sportschützenüblichen Kalibern und Ausführungen zu recht keinen Bedürfnisnachweis, denn dann würde kaum jemand Erbwaffen unblockiert behalten dürfen, sondern es genügte richtigerweise das "allgemeine Sportschützenbedürfnis". Nur für die Munerwerbsberechtigung (für Kaliber, die ich noch nicht hatte und wohl auch nicht erworben hätte) brauchte ich die Bedürfnisbescheinigung, die gab es billigst sogar beim DSB. Nach meinem Gesetzesverständnis war diese Forderung nicht rechtens, aber da einfach zu erhalten und alles andere sehr geschmeidig verlief wollte ich ausnahmsweise kein Faß aufmachen. Steht aber in § 20. Was für eine Behörde ... Als blockierte Erbwaffen ja. Genauer: Beim nächsten Erbfall unterscheiden sie sich nicht von den anderen Waffen, außer das der Erbe ohne Bedürfnis kein Blockiersystem mehr anschaffen muß. Unblockiert weiterbesessen werden sie als Erbwaffen auf grün eingetragen; grundsätzlich möglich wären gelbe Waffen auch auf gelb, da man hierfür ja keine separate Erwerbsberechtigung benötigt; mittlerweile aber nicht sinnvoll wegen der angeblichen Mengenbegrenzung. Theoretisch gilt das auch für "grüne" Waffen, wenn man ein entsprechendes Bedürfnis nachweist; der Voreintrag (Erwerbsberechtigung) muß dann aber entfallen, weil man ja bereit legal durch Erbfall erworben hat. Klug wäre dies aber wohl nicht, denn falls das (allgemeine) Bedürfnis irgendwann wegfällt muß man die Erbwaffen nicht abgeben, sie aber blockieren lassen. Der Status der Erbwaffen beim ersten Erben ist für dessen Erben aber ohne Bedeutung. So kann der Erben-Erbe ohne Bedürfnis aber dank anderer Waffen unblockiert besessene Erbwaffen mit Bedürfnis weiterbesitzen - oder ohne alles nur blockiert. § 20 macht da keinen Unterschied, wie/was der Erblasser besessen hat, sofern legal. Aber wenn man die Erbwaffen mit Bedürfnis weiterbesitzt, dann werden sie logischerweise bei folgendem Überkontingentserweb als vorhandene und benutzbare Waffen berücksichtigt. Und hat man bspw. noch keine "grüne" KW sondern nur "gelbe" Waffen, erbt aber zwei und behält diese mit Bedürfnis, dann werden diese bei künftigen Erwerbsabsichten ebenso als vorhanden und benutzbar berücksichtigt. Es sei denn, der Verband sieht dies anders und die Behörde spielt mit. Man könnte erwägen, die Erbwaffen zunächst mit Blockiersystem eintragen zu lassen, sich regulär zu kaufen, was man mag, und erst dann das Bedürfnis zum Entblockieren geltend zu machen. Ganz regelgerecht ist dies etwa bei einem Erben, der erst nach Jahren auf die Idee kommt, Sportschütze zu werden. Und die Antragsdrist aus § 20 Abs.1 WaffG bezieht sich eben nur auf die Eintragung als solche, also ob man behalten oder weggeben will. Und nicht auf das geltend zu machende Bedürfnis. Aber dann wird es vermutlich Widerstände der Behörde geben, gegen die man ankämpfen muß. Da ich bereits alles hatte, was ich realistischerweise hätte kaufen können, konnte ich darauf verzichten. -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
... und sogar in Hamburg: Vor über 10 Jahren hat sich ein Freund dort ins Jenseits geschossen, die Schlüssel zum Schrank bekam zunächst seine Erbin (wohl von der Polizei), die gab sie mir als Vermächtnisnehmer, ich öffnete dann die Schränke in ihrem Beisein und räumte sie aus (und nahm ihn und die Waffen/Mun mit). Allein die Tatwaffe war bei der Polizei (Waffenbehörde) sichergestellt; die mußte ich dort abholen. -
Würde man es als aufbewahren verstehen, dann müüte es für LG schon ein Karton sein, der nicht "einfach so" aufspringt, und bei erlaubnispflichtigen Waffen ein Tresor. Analog der Rspr. zum Türöffnen während des (angeblichen) Waffenreinigens wäre alles, was nicht Inderhandhalten darstellt, eine Aufbewahrung ... das ist alles so absurd.
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Ich bilde mir ein, mehr als einmal dort gewesen zu sein. Aber ich mag mich fehlerinnern, 15 Jahre her oder länger. Genau, genau. Wie der Boden bebte, als der Leo ankam ... konnte ich früher beim Bund nicht würdigen, da war alles nur lästig ... Ziemlich sicher vor 2010 ....
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50 Jahre? Sach mal . . . was bist Du für ein Opa ? ;-) So habe ich auch von Kassel und auch Koblenz, wenn auch kleiner, als es da dort noch gab, in Erinnerung.
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Die WBK kenne ich nur aus Kassel und da wurden Waffen und Mun, soweit ich mich erinnere, am Stand übergeben. Aber egal, wenn´s eh Geschichte gewordern ist ... :-(
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Oh je. Jetzt, aktuell gewesen? Zum Militaria-Kram muß man wirklich nicht hinfahren. Also gibt es keinen "Ersatz" für die WBK? Etwa auch zum Einkaufen von Mun auf Vorrat?
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Ich wollte mal schauen, was aus der guten alten WBK (Waffenbörse Kassel) geworden ist. Nach 2022 wohl in Gießen wurde es darum still und jetzt finde ich eine WBK International in Greding (https://www.messeninfo.de/WBK-International-M11507/Greding.html), die anscheinend bereits mehrere Male stattfand. War da schon mal jemand, ist das sozusagen die WBK (Kassel) an neuem Ort oder deren Nachfolger?