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MarkF

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  1. ASE ist kein Jurist. Wäre er es, würden die Diskussionen anders aussehen. Davon abgesehen: Es kommt ganz darauf an.
  2. Ja, und? Wieder blubber-blubber. Ein Strafsenat des BGH hat die Meinung vertreten, daß ein Sachkundeprüfungsausschuß im Rahmen des § 7 WaffG handelt. Prima. Wer hätte das gedacht ... Und was hat das mit der zuletzt diskutierten Frage der Relevanz und Maßgeblichkeit des Fragenkatalogs des BVA (und der Irrelevanz der WaffVwV hierzu) zu tun? Natürlich nichts. Und ja, Prädikatsjurist, in der Tat, wobei die Betonung hier auf letzterem liegt, und daher verstehe ich im Gegensatz zu Dir auch, was ich an Rechtskram lese, und verfüge dank meiner einschlägigen Ausbildung über ausreichendes Grundlagenwissen, um das einzuordnen. Es genügt eben nicht, Zugriff auf juris, Urteilsdatenbanken oder welche Recherchemöglichkeiten Du auch immer benutzt (vielleicht sogar chatgpt?) oder Zugriff auf einen Kommentar zum WaffG zu haben und darin herumzuschmökern - man muß es auch verstehen und einordnen können. Und auch wenn Du in einem anderen Fred zutreffend aus den amtlichen Begründungen zitiert hast (immerhin, denn kaum jemand hält sich hier damit auf, "back to the roots" zu gehen, und auch die VGe nehmen nur das zur Kenntnis, womit sie ihre Entscheidungen begründen können), so ändert dies nichts daran, daß Dir offenbar die grundlegensten Kenntnisse im Verwaltungsrecht fehlen, da Du anscheinend den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung (die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen wird) und einer bloßen Verwaltungsvorschrift nicht kennst und - noch schlimmer - nicht wahrhaben willst. Zur Strafe lesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift. Das erinnert mich an einen ehemaligen Kollegen aus einem Verein, Sanitärinstallateur, der sich als Experte im Waffenrecht ansah, weil er sich einen Kommentar zum WaffG gekauft hatte, darin herumlas und das, was er sich da mühsam "angelesen" hatte, den Vereinskollegen als Weisheit verkaufte. Überflüssig zu schildern, daß er kaum etwas von dem auch verstanden hatte, und dementsprechend enervierend waren die einschlägigen Gespräche mit ihm. Aber dazu paßt natürlich auch Deine Meinung/Vermutung/Andeutung der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB). Herrjeh, wieder etwas im Gesetz gelesen und nicht verstanden. Geradezu prototypisch. Auch wenn man die Prüfer mit dem BGH als Amtsträger - und zwar auch im Rahmen des § 348 StGB - ansehen möchte - welche Tatsache sollen sie falsch beurkundet haben? Das Prüfungszeugnis besagt nicht, daß der Prüfling immer richtig mit der Waffe umgeht, immer wenigstens 1 Ring schießt oder (immer) alle Fragen des BVA-Fragenkatalogs richtig beantworten kann. Es besagt nur, daß er die Prüfung bestanden, also die konkreten Prüfungsanforderungen erfüllt, hat. Selbst wenn den Prüflingen die z.B. 12 Prüfungsfragen nebst richtigen Antworten zuvor mitgeteilt wurden, damit sie sie auswendig lernen können, und sie danach tatsächlich auch die richtigen Antworten geben, wird das Prüfungszeugnis zutreffend erteilt: Sie haben alle Fragen richtig beantwortet und die Prüfung bestanden. An § 348 StGB kann man denken, wenn trotz Nichterfüllens der konkreten Prüfungsanforderungen das Zeugnis erteilt wird. Aber es kann gut sein, daß dies in manchen Vereinen nicht so ernst gesehen/genommen wird, wie es ist. Zumal vermutlich kaum einem der Prüfer bewußt sein dürfte, daß er dabei hoheitlich handelt. Daher: Wenn das BMI meint, den Länderbehörden, den SB der WaffBeh, in der WaffVwV Vorgaben machen zu müssen/dürfen, was diese zu beachten hätten, wenn sie Fragenkataloge der Verbände abnicken, dann ist das schön. Es ändert aber nichts daran, daß weder WaffG noch AWaffV vorsehen, daß die Verbände eigene Fragenkataloge zusammenstellen und diese zur Grundlage der Sachkundeprüfung machen dürften. Und da es sich bei der Sachkundeprüfung um etwas "amtliches" handelt gelten insofern (also für die Sachkunde) für uns als Prüfling Betroffene allein die Regelungen des WaffG und der AWaffV. Wie oben angemerkt findet sich zwar in der AWaffV keine dezidierte Regelung zur Verbindlichkeit des Fragenkatalogs des BVA. Insofern könnte man durchaus ein Fragezeichen ranmalen und darüber diskutieren. Sollte dies aber einmal zum (gerichtlichen) Schwur kommen, so würde das VG mit größter Wahrscheinlichkeit schon aus der gem. § 7 WaffG ersichtlichen Zuständigkeit und Ermächtigung des BMI, diese Materie im Rahmen einer Rechtsverordnung zu regeln, auch die Kompetenz annehmen, ergänzende Detailfragen auf deren Grundlage zu regeln, zumal die Erwähnung des/eines mit dem BR bzw. der Länder abgestimmten Fragenkatalogs in § 3 Abs.2 AWaffV die Auslegung rechtfertigen kann, daß der BMI generell den Inhalt der Sachkundeprüfung durch einen solchen Fragenkatalog auch außerhalb der AWaffV regeln dürfe. Andernfalls wären die Sachkundeprüfungen der letzten 25 Jahre angreifbar ... was ja nicht sein kann/darf. Aber da auch ich mangels dezidierter Bestimmungen in der AWaffV oder gar dem WaffG keine Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeit des Fragenkatalos benennen und diese zweifelsfrei und sauber herleiten kann habe ich mal beim BVA nachgefragt. Das BVA wird ja zumindest eine Meinung zur Rechtmäßigkeit ihres Tuns haben ... aber ob wir eine belastbare Antwort erhalten bleibt abzuwarten; auch bspw. das BMI äußerst sich nie zur Fragen etwa bei unklaren oder lückenhaften amtlichen Begründungen zu Gesetzen, die aus deren Feder stammen. Im übrigen, Du Kasper, ist es nicht "meine" 12-Fragen-Sachkundeprüfung. Ich habe lediglich zur Thematik mitgeteilt, wie dies bei uns im Kreis gehandhabt wird, und dies in keiner Weise verteidigt, sondern im Gegenteil sehr deutlich kommuniziert, daß ich diese Prüfung aufgrund des völlig unzulänglichen Wissens der Kollegen für einen Witz halte. Also spar Dir Deine Anwürfe.
  3. Nein. § 7 WaffG verweist auf eine Rechtsverordnung, hier also die AWaffV. Die WaffVwV ist keine Rechtsverordnung sondern nur eine (überdies alte) Verwaltungsvorschrift - den Unterschied kennst Du - die rein verwaltungsintern wirkt und keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen besitzt. Ach ... woher nimmst Du diese Weisheit? Nur die AWaffV regelt in §§ 1ff die Sachkunde und hnsichtlich der Prüfung ist da nichts von diesen 100 Fragen etc. die Rede. Auch nicht auf der Homepage des BVA sowie in dem Vorwort zum Fragenkatalog: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Sachkunde/Fragenkatalog_sachkunde_mitAntworten.pdf?__blob=publicationFile&v=4 sofern man dem überhaupt Regelungscharakter zubilligen möchte. Wem sagst Du das ... aber nicht, weil gegen Regeln verstoßend (denn dies ist nicht der Fall) sondern weil die Leute danach praktisch nichts wissen. Falsch. § 1 Abs.1 Nr.3 AWaffV fordert nicht nur ausreichende Kenntnisse über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition sondern auch einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen Dort steht zwar nicht "mindestens einen Ring" aber was sonst soll mit "Fertigkeiten im Schießen mit Schußwaffen" gemeint sein? Sicherlich nicht bloß der sichere Umgang damit. Wobei mindestens ein Ring ohnehin sehr großzügig ist. Blubber, blubber. Die Ermächtungsgrundlage für die WaffVwV interessiert nicht. Und vor allem ist eine Verwaltungsvorschrift keine Konkretisierung einer Rechtsverordnung sondern eben nur das: Eine verwaltungsinterne Vorschrift. Die AWaffV regelt aber das Verhältnis des Staats zum Bürger und daher ist eine Verwaltungsvorschrift hierzu völlig ungeeignet. Sie bindet die Verwaltung, kann aber keinerlei Verpflichtung des Bürgers begründen. Daher ist völlig egal, was die WaffVwV möglicherweise hinsichtlich der Sachkundeprüfung regelt oder regeln möchte. Man kann darüber diskutieren, wo die Rechtsgrundlage für den Fragenkatalog zu finden ist. In der AWaffV ist davon nur in anderem Zusammenhang in § 3 Abs.2 AWaffV die Rede - da geht es um die Anerkennung einer in einem anderen Zusammenhang abgelegten Prüfung: Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt. Man könnte argumentieren, daß sich die Zuständigkeit des BVA als dem BMI nachgeordneten Behörde aus dessen Zuständigkeit/Kompetenz für diese Regelungsmaterie gem. § 7 WaffG ergibt. Und aus dem Katalog bzw. dessen Vorwort ergeben sich dann dessen Verbindlichkeit und die zu beachtenden Vorgehensweisen. Letztlich würde dies für uns aber nur eine Rolle spielen, wenn wie im Beispiel genannt eine dem Fragenkatalog entsprechende Antwort als falsch gewertet und deswegen die Prüfung nicht bestanden wird. Auch da ist die Vorgabe im Fragenkatalog eindeutig: Verbandsspezifische Fragen dürfen sein, haben aber auf das Bestehen der Prüfung aber keinen Einfluß. Woher nimmst Du die Verpflichtung der Verbände, "ihren" Fragenkatalog genehmigen zu lassen? Auch in § 3 Abs.1 Nr.2 c) und Abs.5 AWaffV findet sich dazu nichts. Bei meiner Prüfung damals wurde auch den Fragenkatalog des BVA ausdrücklich verwiesen und m.W. wird dies auch hier im Kreis so gemacht. Allerdings nimmt dies niemand zum Anlaß, sich damit zu befassen; man verläßt sich auf den Inhalt des vom DSB veranstalteten sog. Lehrgangs.
  4. ASE hat zutreffend zitiert und natürlich recht insofern, als man im Fall der Fälle, wenn nicht verschlossen, argumentieren muß und hierbei - wie gesagt - das Risiko besteht, daß der SB und der Richter vom Typ sind, auch bei einem nur geschlossenen Behältnis auf dem Rücksitz zu behaupten, man könnte unmittelbar in Anschlag bringen ... oder gar den Unfug vom Bundesrat mit dem Zugriff durch Unbefugte aufbringen. Denn Unfug ist es, denn diese Regel soll ja - wie mehrfach angeführt - dem transportierenden Eigentümer den sofortigen Zugriff unmöglich machen, nicht aber die Wegnahme oder Zugriff durch Unbefugte, also Diebstahl, verhindern. "Verschlossen" ist also nach dem Gesetzeswortlaut 100% sicher, alles andere muß sich am "unmittelbar im Anschlag zu bringen" und damit nach der amtlichen Begründung auch den 3 schnellen Handgriffen in bis zu 3 Sekunden messen lassen. Was natürlich beim Transportieren im Kofferraum erfüllt ist. Und wird das Auto geklaut oder aufgebrauhen ist eh völlig wurscht, ob die Leinentasche "verschlossen" war ...
  5. Wie schon festgestellt ist nur der Fragenkatalog des BVA maßgeblich. Alles andere ist sozusagen lokale Übung. Bei uns im Kreis im DSB-Bereich wird eine bestimmte Zahl von Fragen aus dem BVA-Katalog im Unterricht besprochen und in der theoretischen Prüfung werden davon ein Teil - ich glaube 12 - abgefragt. Ein Witz. So ist auch das Wissen der Kollegen danach. Ich selbst hatte vor zig (?) Jahren im Bayrischen, irgendwo in der Nähe von München, mit einem dort ansässigen Freund die Prüfung gemacht. Das war ein durchaus ernsthafter 2-Tages-Kurs ohne Limits und wir hatten uns in der Nacht zuvor den BVA-Katalog inhaliert, faktisch auswendig gelernt. Wie damals beim Führerschein. Das ist ja alles noch sehr überschaubar und daher problemlos. Ergebnis waren 110 Punkte von 100 möglichen (eine der ebenso unvermeidbaren wie völlig realitätsfernen Notwehrfragen zielte erkennbar auf eine unterrichtete, rechtlich aber letztlich unzutreffende Antwort - für einen Juristen natürlich erkennbar und ich habe beide Antworten plus Kommentar/Erläuterung gegeben, was den Instruktor/Prüfer amüsierte und zu den Spaß-Punktzahl und ein Freibier motivierte). Die praktische Prüfung war wie auch hier die Demonstration des Umgangs mit LW und KW und beim Schießen irgendeine Punktzahl > 0 erzielen. Dort waren es mit LW GK auf 100m, hier wird nur mit KK auf 50m und 25m geschossen. Ohne Training im Verein dürfte der praktische Teil die größte Hürde sein.
  6. Lange Rede kurzer Sinn: Man sollte die Tür nie mit geholsterter oder für diesen irgendwo sichtbar herumliegender Waffe öffnen, wenn man nicht sicher weiß, daß der Besucher dies nicht zum Anlaß für eine Anzeige / Mitteilung an die Obrigkeit nehmen wird. Und steht die WaffBeh ohne Termin vor der Tür macht man auf abwesend / nicht da oder, wenn schon geöffnet, hat man (glaubhaft erklärt - also Ausrede schon vorsorglich überlegen und memorieren) warum auch immer gerade überhaupt keine Zeit und vereinbart einen Termin, um bis dahin klar Schiff machen zu können. Alles andere erhöht unnötig das Risiko, massiv Ärger zu bekommen.
  7. Es ist natürlich richtig, daß man mit einem kleinen (mobilen) Tresor im Kofferraum auf der sicher(st)en Seite ist. Richtig ist aber auch, daß nach der formalen Rechtlage nur die 3-Handgriff-Regel beachtet werden muß. Wo allerdings, wenn man das weiterdenkt, die Unsicherheit beginnt, denn im Fall des Falles entscheidet ein Richter und der wird nach aller Erfahrung dies eher sehr restriktiv beurteilen, also möglicherweise 3 Handgriffe aus unserer Sicht als eine "natürliche" Handlungseinheit behaupten. Plus natürlich die Unsicherheit, daß er dies überhaupt beachtet. Andererseits wiederum ist das Risiko, insofern kontrolliert zu werden, denkbar gering. Ich selbst bin war noch keine 60 sondern nur 50 Jahre motorisiert unterwegs, wurde aber von Grenzübertritten abgesehen noch nie insoweit kontrolliert, als ich auch nur Fahrerlaubnis oder Kfz-Papiere vorweisen mußte. Von einer Durchsuchung/Inspektion des Fahrzeugs nicht zu reden. Und mich erstaunt wirklich, warum nicht regelmäßig vor Schützenvereinen und Schießständen kontrolliert wird. Da könnte man so viele Kollegen aus dem Verkehr ziehen ... ;-) Ich lege meinen unverschlossenen Koffer (mit LW und Mun) bzw. LW-Hülle/Tasche meist in den Kofferraum bzw. Laderaum, manchmal auch auf den Rücksitz (aber nur ausnahmsweise, denn man muß ja niemanden unnötig auf dumme Gedanken bringen). Auch dort habe ich vom Vordersitz aus "schnell" nicht mal physischen Zugriff, von "schnellem" Auspacken und in-Anschlag-bringen nicht zu reden. Das sich daraus ergebende Restrisiko, im Fall des sehr unschwahrscheinlichen Falles eines Prozeß führen zu müssen, gehe ich bewußt ein. Klar, sicherer und daher vernüftiger wäre, das Schloß des Koffers zu betätigen und am Reißverschluß der Hülle/Tasche ein Schloß anzubringen. Und das würde ich auch jedem raten, der mich nach der sichersten Verfahrenweise befragt. Aber bei mir selbst muckt da der noch verbliebene Rest des aufsässigen Buben auf, der gegen die Obrigkeit opponiert: Nicht mehr als unbedingt nötig nachgeben. Auch wenn (vielleicht) nicht 110% sicher, absolut ohne jedes noch so geringe Restrisiko. Aber - und das entscheidet natürlich jeder für sich selbst - in Ansehung des absolut geringen Risikos einer Kontrolle und Durchsuchung des Autos (manchmal, wenn mit dem Mopped unterwegs, lege ich die Mun und KW auch nur in eine der Bags und hänge die Hülle mit der LW um - ohne Abnehmen des Helms bekomme ich sie ohnehin nicht mehr ab). Aber für den Rat, die Mun separat - gar abgeschlossen - zu transportieren gibt es nun wirklich keine rechtliche Grundlage. Ebenso kann man "zur Sicherheit" zu der ohnehin im Bund knapp sitzenden und "unmöglich" runterrutschenden Hose noch einen Gürtel und Hosenträger applizieren. Aber bitte, das kann jeder für sich selbst entscheiden, falsch ist es jedenfalls nicht, aber definitiv nicht erforderlich. Klar ist aber auch: Schloß usw. dient hier ja nicht dem Schutz vor Diebstahl bzw. Zugriff Unbefugter. Sondern das Ziel ist, uns selbst daran zu hindern, "sofort" eine Waffe in der Hand halten zu können. Dahinter steckt natürlich der Gedanke, daß wir bei Kontrollen oder auch in Konfliktsituationen nicht aus dem Affekt heraus sofort zur Waffe greifen können. Ob die zugrundeliegende Unterstellung irgendetwas mit der Realität zu tun hat ....
  8. Das ist gut. Einfach nicht mehr die Tür öffnen. Könnte aber u.U. zu problematischen Weiterungen führen .... aber egal.
  9. Dafür aber mit einer erstaunlichen Personalstärke. Hier kommen bzw, kamen sie auch unangemeldet, aber rein zivil. Derzeit aber mangels Personal eher nicht :-). Abes geht hier nicht um den Transport etc. sondern um die grundsätzliche Verknüpfung von Umgang-Erlaubnis-Bedürfnis. Natürlich kann man dies auch anders bewerten, also alles, was sich innerhalb der eigenen vier Wände besitzmäßig abspielt, als vom dem gesamten erlaubten Besitz als Sportschütze umfaßt ansehen, und eine verständige Rspr. würde dies auch tun. Aber wie man z.B. in Nordhrein-Westfalen sieht geht es den VGen ja nicht um eine verständige Anwendung des Waffenrechts.
  10. Ja, natürliich, bezogen auf die Ausgangsfrage - aber der Fred driftete ja wieder mal ab ...
  11. Nun ja, es geht ja gerade ums Gesetz. Natürlich darfst Du während des "Trockentrainings" die Waffe auch holstern. Und wenn Du aufs Klo mußt darfst Du sie mitnehmen. Aber solltest es auf dem Rückweg vom Klo klingen und die WaffBeh vor der Tür stehen, dann solltest Du Dich daran erinnern, daß das Trockentraining plus Klo der Grund für das Herumtragen ist. Denn daß dies den Jungs und Mädels vom Amt übel aufstoßen wird ist ja klar. Natürlich ist es kleinkariert ... Im Sachkundeunterricht wird meist der Eindruck erweckt, daß man zuhause mit dem Waffen nach Belieben herummachen dürfe. Ohne Hinweis auf diese Umgangs-Bedürfnis-Problematik. Und mache machen es dann auch nicht diskret sondern "tragen" es auch nach außen. Das sollte man aus dem genannten Grund vermeiden. Auch wenn diese Argumentation wie gesagt kleinkariert ist. Unseren VGen ist zuzutrauen, genau darauf abzufahren und aus diesem Grund die Unzuverlässigkeit zu behaupten.
  12. Ich fürchte, daß Du mit dieser Argumentation im Falle des Falles zweiter Sieger bleiben wirst. Der Verwaltungsrichter wird Dir kühl lächelnd entgegenhalten, daß der liebe Gott zu diesem Zweck die Waffenschränke hat wachsen lassen. Der nächste Schritt wäre, auch ein Holster links, hinten im Hosenbund zwei weitere und vorne noch eine KW und links das AR15 und rechts die zivile AK oder eine HA-Schrotflinte umhängend ... mit der Begründung, daß aktuell die Schränke überfüllt seien. Nichts von dem wird Gnade vor den richterlichen Augen finden ... Und dann wird der neue Grundsatz aus der Taufe gehoben, daß man auch vorübergehend nur soviel Waffen bei sich aufnehmen darf, wie man Platz in den Schränken hat, und daß das Herumtragen keinen zulässigen Ersatz für eine vorschriftsgemäß Aufbewahrung darstellt ...
  13. Ganz kurz die Problematik: Für den Umgang benötigt man eine Erlaubnis, für diese ein Bedürfnis, das also den betreffenden Umgang abdeckt. Mangels Führen zuhause kommt als Umgangsform zuhause nur der Besitz (nicht: Verwahren) in Betracht. Aus dem Tresor in den Koffer, Reinigen usw. - alles, was zum Sportschießen erforderlich/dienlich ist - ist vom Bedürfnis umfaßt. Auch das Vorführen an einen Kaufinteressanten und sogar Mitnehmen zu und bei diesem (bei Einverständnis des Hausrechtsinhabers). Das bloße Herumtragen auch zuhause aber - offensichtlich - nicht. Zuhause Herumtragen hat mit Sportschießen nichts zu tun. Nicht einmal das Kuscheln mit der Waffe (bei einen Sammler vielleicht anders ;-)). Praktische Relevanz hat dies nur, wenn man damit hausieren geht oder beim Besuch der WaffBeh die Waffe geholstert hat.
  14. Zurück zur Ausgangsfrage: Die richtige Antwort lautet natürlich: Du mußt natürlich mit zwei Autos fahren - eines für die Waffe, eines für die Mun. Und natürlich dürfen das keine einfachen Autos sein. Sondern Werttransportfahrzeuge, also mit quasi-gepanzertem Laderaum. Mal im Ernst. Gibt es wirklich Kollegen, die sich mit einem separaten Koffer für die Mun quälen? Oder innerhalb eines Koffers zusätzlich verschließbare Bereiche? Vermutlich bewahren die ihre KW auch in einem kleinen Würfel auf, der in einem größeren würden steckt, der in einem noch größeren Würfel, der in einme ganz großen Schrank, und das gleiche noch mal für die Schlüssel mit Zahlenschloßtresoren.
  15. So ist es. Immer, wenn durch Politiker und in den Medien behauptet wird, in welcher hoher Gunst das BverfG bei der Bevölkerung stehe, balle ich die Faust in der Tasche und schimpfe laut, daß dies nur Leute sein können, die noch nie versucht haben, dort Recht und Gerechtigkeit zu erhalten. Allein schon die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht anzunehmen ... begründet wird dies mit der andernfalls entstehenden Überlastung der Richter. Dabei wird doch angeblich jede Eingabe gelesen und geprüft. Was bedeutet, daß ein wissenschaftlicher Mitarbeiter (die gemeinsam den sog. "3. Senat" bilden und die eigentlich Arbeit verrichten) zumindest ein Kurzgutachten angefertigt haben muß. Es muß also eine schriftliche Beurteilung/Begutachtung geben, mag sie auch noch so kurz und ggfs. auch nur stichwortartig sein. Dies an den Beschwerdeführer als Kurzbegründung herauszugeben schafft keine weitere Belastung. Und ist für den besser als ein lapidares "Nein". Und wenn man es aufhübschen will, dann stellt man ein paar Rechtsrefendare für die Verwaltungsstation ein und läßt sie das ausformulieren, was der WissMit vorgeschrieben (und die Kammer im Schnellverfahren abgenickt) hat. Oder man jagt es durch eine KI. Meine persönliche (Verschwörungs)Theorie ist: Da wird nicht ordentlich geprüft sondern nur kursorisch beurteilt. Auch nach der Identität des Beschwerdeführers - wer auf der Schwarzen Liste steht fliegt schon mal raus. Und ob man die Sacher als interessant ansieht. Und auf "Fehler", die zur Unzulässigkeit führen, wird nicht hingewiesen, damit die Betroffenen nicht daraus lernen und es beim nächsten Mal besser machen können. Eine Verfassungsbeschwerde zulässig einzulegen und zu begründen ist keine Geheimwissenschaft. Es erfordert auch keine überragenden Geistesgaben (von wegen "Top"). Es ist nur meist sehr arbeitsaufwendig und dafür viel zu schlecht gesetzlich vergütet. Ich verstehe nicht, wie die Kollegen, die sich mehr oder minder hauptberuflich oder in erheblichem Umfang damit befassen und ebenso wie wir Gelegeheitstäter fast nur Genickschläge abholen, damit umgehen können. Dieser Dauerfrust ... vor allem, wenn man von der Richtigkeit seiner Ausführungen überzeugt ist.
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