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MarkF

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  1. Leute wie Du sind der Grund, weswegen die Teilnahme an Diskussionen hier so unerquicklich ist. Du hast offenbar keine Ahnung vom Funktionieren unseres Rechtssystems, scheinst Richter für Über-Menschen bzw. -Juristen mit genialen Fähigkeiten und Verständnis zu halten, begreifst nicht einmal, daß richterliche Meinungen auch nur Meinungen sind ... und Meinungen sind wie A*, jeder hat eines. Daß über der Meinung "Im Namen des Volkes" oder "Von Rechts wegen" steht bedeutet nicht, daß die Entscheidung oder die Begründung objektiv richtig ist. Es ist ene Entscheidung und eine Begründung, nicht mehr und nicht weniger. Und so häufig, wie selbst höchstrichterliche Entscheidungen vom BVerfG und selbst dieses vom EuGH oder vom EGMR auf die eine oder andere Weise "kassiert" werden, sollte selbst einem Laien die Erkenntnis vermitteln, daß dies alles nur das Werk normaler Menschen mit normalen Erkenntnismöglichkeiten darstellt, die mit dem gleichen Wasser kochen wie ihre Fachkollegen auf der anderen Seite der Richterbank (die im übrigen in aller Regel letztlich diejenigen sind, die durch ihren Vortrag und Argumente die Rechtsprechung beeinflussen). Diese Jungs und Mädels haben auch "nur" Jura studiert, meist noch nicht einmal ihre rechtswissenschaftliche Befähigung durch eine Dissertation und Beweis gestellt und in aller Regel nur eher gerade-mal-so-Prädikatexamina gebaut, wenn überhaupt, sind also insgesamt betrachtet nicht eben die fachliche Speerspitze. Aber sie sitzen "am Drücker" und das ist gerade im Verwaltungsrecht, wo das Verfahren meist mit der ersten Instanz sein Ende findet, so bedauerlich. Aber das alles ist anderer Stelle bereits häufig genug erklärt werden. Es gibt eine uralte Weisheit, die man spätestens als Referndar lernt: Bei Gericht erhältst Du keine Gerechtigkeit sondern ein Urteil. Dies mag per definitionem als "Recht" gelten, hat aber mit "gerecht" oder "richtig" vielleicht nicht unbedingt nur zufällig aber jedenfalls nicht zwingend etwas zu tun.
  2. Du erinnerst mich an einen eher .. naja ... Kollegen aus einem Schützenverein, der meinte, weil er sich als Laie einen Kommentar zum WaffG gekauft habe, würde er etwas davon verstehen. Zugestandenm er konnte einigermaßen lesen, was heutzutage ja schon eine Leistung darstellt, aber das war´s dann auch. Wir diskutieren hier über die Frage, unter welchen tatsächlichen Umständen ein unerlaubtes Überlassen an einen Nichtberechtigten vorliegt, mithin auch über den Zweck dieser Regelung, und Du kommst mit Rechtsprechung zur Frage der Zuverlässigkeit. Was soll man dazu noch sagen? Ich kann nur wiederholen: Man sollte schon etwas von der Juristerei verstehen. Ich bin vom Fach. Du offensichtlich nicht. Was nicht so schlimm ist. Aber Du bist überdies blind für Deine eigene Inkompetenz.
  3. Man sollte schon etwas von der Juristerei verstehen. Und allein weil das BAyObLG hier etwas behauptet bedeutet es nicht, daß dies richtig sei. Natürlich darf man es nicht ignorieren, aber richtig wird etwas nicht dadurch, daß es ein Richter behauptet - auch wenn die ersten 5 Buchstaben identisch sind. Das Ausüben der tatsächlichen Gewalt wird gemeinhin mit "nach Belieben mit der Sache verfahren können" definiert. Ob dies vorliegt ist eine tatsächliche Frage, die im Einzelfall zu beantworten ist. Und zwar auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung. Um sich der "richtigen" Beurteilung zu nähern kann man extreme und daher eindeutig zu beurteilende Beispiele bilden, die sich schrittweise dem streitigen Fall annähern. Ein extremes Beispiel ist. Man fesselt jemanden an einen Stuhl, Hände ebenfalls, eine Hand auf den Rücken, eine vorne, und gibt im eine ungeladene, nicht gespannte Pistole in die Hand. Kann der Mensch mit der Pistole nach Belieben verfahren? Ganz offensichtlich nicht. Er kann sie fallen lassen, mehr auch nicht. Mag durchaus sein, daß diese Richter am BayObLG auch hier behaupten würden, daß dies eine unzulässige Überlassung sei. Objektiv gedeckt wäre dies aber weder vom Zweck des Gesetzes noch der Definition. Es gibt aber mehr als genug falsche Urteile, andernfalls würde es schon institutionell keine Rechtsmittel geben und erst recht nicht die erhebliche Zahl von erfolgreichen Rechtsmitteln (und wenn man auch nur die aufhebenden Revisionsurteile des BGH oder positiven Entscheidungen des BVerfG liest, dann fragt man sich nicht selten, ob die Richter, deren Entscheidungen aufgehoben wurden, jemals Jura studiert haben).
  4. Läßt sich das ganze nicht irgendwie in Form eines PDFs, das die Herkunft erkennen läßt, saugen?
  5. Das weiter oben gebrachte Beispiel, daß eine ohne Erlaubnis infolge Leihe besessene erlaubnispflichtige Schußwaffe wie eine solche aufbewahrt werden muß, auch wenn der Entleiher keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz benötigt, klingt zunächst zwar einleuchtend. Aber: Wäre denn dieses Nichterfordernis einer Erlaubnis, die Freistellung von der Erlaubnispflicht, für Erwerb und Besitz wirklich vergleichbar mit einer Regelung, die besagt, daß die grundsätzliche Erlaubnispflicht für diese Schußwaffe gegenüber dem Betreffenden nicht gilt? Gesetzlich geregelt für die Leihe ist nur, daß der Entleiher die Schußwaffe ohne behördliche Erlaubnis erwerben und vorübergehend besitzen darf. Bei einer § 57 Abs.17 WaffG entsprechenden Regelung würde bestimmt werden, daß die betreffende Schußwaffe dem Betreffenden gegenüber generell nicht als erlaubnispflichtig gilt. Das ist, meine ich, schon etwas anderes. Denn auch im Rahmen der Leihe gilt die Schußwaffe dem Entleiher gegenüber unverändert als grundsätzlich erlaubnispflichtig; man könnte auch so formulieren, daß der Entleiher wie der Erbe eine gesetzliche Erwerbs- und Besitzberechtigung erhält. Die Aufbewahrungsvorschriften wiederum richten sich an den jeweiligen Besitzer, adressieren also an diesen eine an die Tatbestandsmerkmale geknüpfte Verhaltenspflicht. Wenn aber gegenüber dem Betreffenden eine Waffe nicht als erlaubnispflichtig oder nicht als verboten gilt, im Bezug zu ihm hinsichtlich des Gegenstands also keine Erlaubnispflicht (=Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) oder ein Verbot besteht, dann ist der Tatbestand dem Betreffenden gegenüber doch nicht erfüllt. Über die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung ist damit nichts gesagt. Aber ebensowenig über die Sinnhaftigkeit der Forderung, daß ein für den Betreffenden nicht verbotener, also wie irgendein ein Stück Blech freier Gegenstand, mit dem allein überhaupt nichts gemacht werden kann, "sicherer" aufzubewahren ist als die Schußwaffe, mit der allein der Gegenstand irgendeine Relevanz besitzen kann. Aber auch wenn dies "richtig" ist ändert dies nichts daran, daß besagter Beschluß in der Welt ist und gerichtlicherseits kein Interesse an einer zurückhaltenden Auslegung/Anwendung des Waffenrechts besteht.
  6. Nein. Steht auch so in der zitierten Entscheidung. Mit der Waffe nach eigenem Gusto verfahren zu können ist erforderlich. Nur wird dies, wie man anhand dieser Entscheidung sieht, von den Richtern (=Gegner von privatem Waffenbesitz) extrem weit/großzügig ausgelegt. Siehe besagtes Urteil: Wie hätte das das Mädchen tatsächlich mit dem Gewehr nach Belieben verfahren können? Weglaufen, wegwerfen? Humbug. Richtig entschieden ist es immer eine Frage des Einzelfalls, nämlich ob der konkret Betroffene tatsächlich mit der Waffe irgendetwas "Unzulässiges" tun können. Richtigerweise hätte der Strafrichter also die konkrete Situation genau aufklären müssen. Bei dem gerne bemühten Beispiel des 150kg-Kraftmeiers gegenüber dem 50kg-Hänfling in weniger als einer Armlänge Entfernung und geschlossenen Räumen natürlich nicht.
  7. Ja, Altdekos dürften ziemlich immobil sein ... ;-) Aber wegen Führungsverbot: Bitte gib doch einen funktionierenden Link zu diesem Papier der Polizei Niedersachsen. Auch der obige Link zu Anscheinswaffen geht ins Nirwana. Oder der überordneten Seite. Oder überhaupt einer URL, über die das erreichbar ist. Jede google-Suche war bislang erfolglos und die Domain scheint nicht einmal registriert zu sein. Äußerst sonderbar
  8. Ich verstehe nicht, was Du meinst. Wobei diese Nr.10 ohnehin ... merkwürdig ist. Das steht ja unter "Erlaubnisfreie Arten des Umgangs". Und wenn hierfür genannt ist "Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung" dann ist nicht jede Unbrauchbarmachung eine "Erlaubnisfreie Art des Umgangs" sondern nur die (ggfs. anderweitig geregelte) "Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung", denn andernfalls würde dort nur stehen "Unbrauchbarmachung". Andererseits ist es ziemlich sinnlos, eine irgendwo so geregelte "Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung" hier noch einmal als eine "Erlaubnisfreie Art des Umgangs" zu definieren. Klar, deklaratorisch, klarstellend kann man dies tun, aber eigentlich würde ich erwarten, daß in dieser Liste der "Erlaubnisfreie Arten des Umgangs" die konkretre Art der Unbrauchbarmachung, die erlaubnisfrei gestellt wird, spezifiziert wird. Die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen ist aber ein Umgang mit Kriegswaffen und darf in D nur mit kriegswaffenrechtlicher Erlaubnis erfolgen; außerdem ist das WaffG hierbei ja nicht einschlägig (§ 57 Abs.1 Nr.1 WaffG). Wenn man sich mal vorstellt, daß im Ausland unbrauchbar gemachte Kriegswaffen so importiert werden, dann sehe ich keinen Grund, warum § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG eingreifen sollte; d.h. das wären dann wohl wirklich Anscheinswaffen. Für die Nichtanwendung dieser Regelung auf in D legal unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sehe ich aber keinen mich letztlich überzeugenden Weg. Ein Weg wäre, zu behaupten, daß die kriegswaffenrechtlichen Bestimmungen abschließend das Schicksal von Kriegswaffen regeln. Behaupten kann man es, aber einen Beleg dafür sehe ich nicht. Denn sobald wirksam unbrauchbar gemacht sind es keine Kriegswaffen mehr. Einerseits. Andererseits belegen die in der VO getroffenen Regelungen zur Umgangsbeschränkung, daß die Einschlägigkeit des Kriegswaffenrechts nicht damit endet, daß die betreffenden Teile keine Kriegswaffen mehr sind. Es läuft also darauf hinaus, ob die Beschränkungen abschließend gemeint sind oder aber nur als ganz spezielle Beschränkungen, die aus dem früheren Leben der Teile resultieren, und neben den nach der Unbrauchbarmachung geltenden "allgemeinen" (nicht-kriegswaffenrechtlichen) Normen gelten sollen. Hierbei ist auch der Gedanke zu berücksichtigen, warum ehemalige Kriegswaffen gegenüber ehemaligen Zivilwaffen privilegiert werden sollen. Eher sollte man das Gegenteil annehmen. Der andere Weg wäre, zu behaupten, daß das Tatbestandsmerkmal der "unbrauchbar gemachten Schußwaffe" eine waffenrechtliche Beurteilung impliziert, die aber aufgrund § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG für ehemalige Kriegswaffen nicht zulässig ist, da dies auf einen Zeitpunkt abstellt, zu dem eben nur das Kriegswaffenrecht einschlägig war. Naja. Sicherlich nicht unvertretbar, aber nicht zwingend, so gerne ich auch zu diesem Ergebnis kommen würde.
  9. Normalerweise freue ich mich, recht zu haben/behalten, aber in diesem Fall nicht. Danke für die interessante Aufstellung, besonders in Deinem zweiten post der (letzte) Abschnitt über Kriegswaffen. Zitierten klappt nicht wirklich gut, daher so: Vorbehaltlich dessen, daß dies alles nur die Meinung einer Behörde ist und naturgemäß aber leider nicht mit einer juristischen Argumentation unterlegt ist, über die man sich Gedanken machen könnte, ist bemerkenswert: Umgangsverbote: "Kriegswaffen die vor dem 08.04.2016 unbrauchbar gemacht und erworben wurden Die DVO (EU) gilt grundsätzlich für diese Waffen nicht. (Art. 1 Abs.2)" Erwerb/Aufbewahren etc.: "Für unbrauchbare Waffen einschägige Bestimmungen aus dem Waffenrecht (z.B. WaffG, AWaffV, BeschG) sind auf unbrauchbar gemachte Kriegswaffen nicht anwendbar. Generelle Bestimmungen z.B. bezüglich Erwerb und Überlassen, Aufbewahrung oder Meldepflichten an die zuständigen Behörden (z.B. bei Erwerb, Überlassen oder Vernichtung) sind aus dem KrWaffKontrG oder der KrWaffUnbrUmgV nicht zu entnehmen." Dies unter Verweis auf § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG. Darauf hatte ich in meinem post zwar auch verwiesen, aber nicht unbedingt in dem Sinne eines "Es ist so" sondern eher als Gedankenspiel. Denn dies entspricht so nun mal überhaupt nicht der "gängigen" Meinung, die völlig selbstverständlich auch die bis 2016 unbrauchbar gemachten Kriegswaffen als dem WaffG unterfallend ansieht. Auch wenn dies, wie gesagt, nur die Meinung einer Behörde ist: Demzufolge würden sich die einzigen Beschränkungen hinsichtlich unbrauchbar gemachter Kriegswaffen aus dem KrWaffKontrG und der KrWaffUnbrUmgV ergeben. Da sich dies auf § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG stützt muß dies aber auch für alle anderen Bestimmungen des WaffG gelten. Und weiter: Da auch die Legaldefinitionen des WaffG nicht geltend ist auch das "für Dritte erkennbare Führen" eigenständig zu beurteilen/auszulegen. Greift man auf die Regelung in der alten VO von 2004 zurück ("offen zu führen") läßt sich dies auf das sichtbare Herumtragen in der Öffentlichkeit reduzieren. Ich habe aber sehr große Zweifel, ob es gelingen wird, einen Richter von dem alldem zu überzeugen. Aber andererseits: Wenn schon die Polizei diese Meinung vertritt, dann wird man einem normalen juristischen Laien auf jeden Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zugestehen müssen, wenn der Richter dem nicht folgen will. Ahh - und wie schon von anderen bemerkt funktioniert der Link nicht. Merkwürdigerweise ist auch über google nichts zu finden. Eine Korrektur, ein funktionierender Link und damit Beleg wäre sehr hilfreich. Dann noch dafür sorgen, daß archive.org dies auch dauerhaft speichert ...
  10. Die Botschaft hör' ich wohl .... Nein, im Ernst, ich male hier nur ungern ein Fragezeichen heran und wünsche mir, Du würdest mich widerlegen. Denn: Die Freistellung von Dekos vom Verbot des Führens in "Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG" betrifft, wie es dort geschrieben steht, "unbrauchbar gemachte Schusswaffen". Was aber "unbrauchbar gemachte Schusswaffen" sind, das ist verbindlich in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr.1.4 lang und breit definiert, nämlich unbrauchbar gemacht nach den derzeit aktuellen EU-Regeln+Bescheinigung+Kennzeichnung. Also gerade NICHT die sog. Altdekos. Die sind lediglich in § 25c Abs.1 S.1 AWaffV, wie Du erläutert hast, als Altbesitz für den Altbesitzer von der Besitzerlaubnispflicht ausgenommen (so jedenfalls die gängige Meinung, hierzu noch nachfolgend eine Anmerkung). Und S.2 bestimmt leider ausdrücklich "Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes." Was bedeutet: Es gelten (vorbehaltlich der nachfolgenden Anmerkung) die "normalen" Regeln für das Führen von Schußwaffen. Wirklich ernst gemeint: Bitte widerlege das. Aber um hier noch etwas Pfeffer hineinzubringen: Ich vermute, daß die große Masse der Altdekos aus der Zeit von 2003 bis 2016 stammt, und zwar vorwiegend ehemalige Kriegswaffen. Jedenfalls wurden große Mengen davon bis April 2016 unters Volk gebracht, als die beabsichtigte EU-Regelung bekannt wurde. Ich will hier keine Namen nennen, aber viele von diesen tragen definitiv kein "Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474)", wie es in § 25c Abs.1 S.1 Nr.2 AWaffV aber für den erlaubnisfreien "Altbesitz" diese Dekos gefordert wird. Und zwar leider durchaus konsequent und stimmig, denn in dem bis dahin geltenden WaffG war diese Kennzeichnung zwar nicht für deren Qualifzierung als "unbrauchbar gemacht" (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr.1) aber für deren erlaubnisfreien Umgang in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.4.2 erforderlich: "unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen." Diesen Regelungen zufolge sind die "Altbesitzer" dieser Dekos (ohne Zulassungszeichen/Kennzeichnung) ziemlich gekniffen. Nix mit legalem Weiterbesitz .... Noch etwas Chili drauf: Da es sich ja hauptsächlich um (ehemalige) Kriegswaffen handelte ist ja wegen § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG "eigentllich" nicht das WaffG sondern § 13a KrwaffKontrG sowie die "Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV)" in der bis 2018 geltenden Fassung einschlägig. Dort und auch in der ab 2018 geltenden VO ist aber von einer Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Kriegswaffen nicht die Rede. Und Umgangsbeschränkungen werden dort (für die hier interessierenden Waffen) nur für Minderjährige und das öffentliche Führen angeordnet. Gilt also der ganze Dekowaffenregelungskram des WaffG nicht für ehemalige Kriegswaffen? Zum Schluß noch eine Prise Tabasco: Die oben zitierte frühere Regelung zur (weitestgehenden) Nichtanwendbarkeit des WaffG für Dekos in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.4.2 - ebenso wie die derzeitige Regelung - stellt technisch gesehen eine Freistellungsregelung dar: Schußwaffen, die den genannten Bedingungen entsprechend, sind entsprechend freigestellt. So weit, so gut. Aber: Eine Freistellungsregelung hat ja nur Sinn bzw. setzt voraus, daß ohne diese, also grundsätzlich, ein Verbot besteht. Wo aber kommt das grundsätzliche Verbot für Dekos = unbrauchbar gemachte Schußwaffen her? Ich mag Tomaten auf den Augen haben, aber ich habe keine Regelung gefunden, die grundsätzlich bestimmt, daß auch unbrauchbar gemacht Schußwaffen erlaubnispflichtige Schußwaffen seien oder daß das "Schußwaffensein" einer Schußwaffe bis in alle Ewigkeit, bis sie in millitergroße Teile geschreddert ist oder nur noch aus einem Haufen Rostpulver besteht, andauert. Der einzige mir ersichtliche Anküpfungspunkt ist der Begriff "Schußwaffe", d.h. daß das fragliche Teil noch immer eine Schußwaffe darstellt. Dann ist das fragliche Teil erlaubnispflichtig, dann ergibt eine Freistellungsregelung Sinn. Wenn aber der Lauf zerbohrt und mit gehärteten Stahlstiften verschlossen ist, dann stellt dieser Haufen Blech oder Stahl in diesem Zustand keine Schußwaffe mehr dar (vielleicht noch eine Waffe in Form einer Schlagwaffe = Keule, aber dafür bedarf es keiner Erlaubnis). Vielleicht hilft folgendes Gedankenexperiment: Man dengelt sich Gehäuse, Abzugsmechanismus und Verschluß, die zusammen mit einem passenden Lauf eine Schußwaffe ergeben könnten, selbst. Den Lauf dengelt man sich aber nicht. Z.B. gibt es im Netz Anleitungen zum Selbstbau von primitiven Schrotflinten, die im wesentlichen aus einem vorderen und einem hinteren Eisenrohr, einer Art Schraub"verschluß" hinten und einem sehr primiven "Abzug" in Form eines im "Verschluß" angebrachten Dorns bestehen. Ausgelöst wird, indem das vordere Rohr - "Lauf" -, in das die Patrone gesteckt wird, in das hinteren Rohr eingeschoben kräftig nach hinten gezogen wird. Wäre allein das hintere Rohr (kein Lauf) mit dem "Verschluß" und Dorn bereits eine Schußwaffe? Das gewinnt zusätzliche Brisanz wenn wir die Brücke zu den ehemaligen Kriegswaffen schlagen: Deren Unbrauchbarmachung erfolgt, daran kann wegen § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG kein Zweifel bestehen, jedenfalls zunächst allein nach § 13a KrwaffKontrG und der VO. Erfolgt dies "zufällig" so, wie dies auch das WaffG für zivile Schußwaffen vorsieht (bzw. bis 2016 vorsah), dann entsteht mit erfolgter Unbrauchbarmachung ein Haufen Metall, der bis dahin mangels Anwendbarkeit des WaffG keine Schußwaffe im waffenrechtlichen Sinn war. Noch schöner gar, wenn der Kram im insofern liberalen Ausland kaputtgemacht und so importiert wurde, also als - offensichtlich - Nicht-Schußwaffe in den Geltungsbereich des WaffG gelangt. Und ja, mittlerweile gibt es ja den bereits zitierten § 25c Abs.1 S.2 AWaffV, der ja bestimmt: "Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes." Tja. Zum einen gilt er aber nur für "die in Satz 1 genannten Schusswaffen ", also schon nicht generell für "unbrauchbar gemachte Schußwaffen" und auch nicht für solche, die nicht von S.1 erfaßt sind, also nicht für solche ohne die Kennzeichnung :-O. Zum anderen ist das keine "Grundsatz"-Regelung sondern nur eine "im übrigen"-Regelung, die ja - wie zuvor - gerade eine Schußwaffe voraussetzt: "...gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen ...". Und schließlich, wie eben gesagt, setzt auch diese Regelung voraus, daß es sich um eine Schußwaffe handelt, denn es heißt ja: "...gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen ...". Sind sie dieses Dekos keine Schußwaffen gemäß der Legaldefinition des WaffG, dann geht auch diese Regelung ins Leere.
  11. Nun, ich bin weder Politiker noch Ministerialer, schon gar nicht leitend, ich habe wirklich keine belastbare Ahnung, wie die ticken und ob die irgendein Budget zu verantworten haben (was hier aufgrund des vermutlich sehr niedrigen Gegenstandswerts und daher niedrigen Kosten wohl ohnehin keine Rolle spielen würde), aber möglicherweise beruht dies auch nur einfach auf der Sturköpfigkeit und Arroganz der Herrschenden, sich vom Bürger zu nichts zwingen lassen zu wollen und schon gar nicht irgendetwas herauszugeben, was als "geheim" klassifiziert ist, egal warum und ob mit wirklich brisantem Inhalt.
  12. Nun ja, vor Zustellung des Urteils kann dieses nicht vollstreckt werden. Insofern ist die Haltung der BR formal einwandfrei. Wenngleich natürlich kleinlich. Schauen wir mal, welche Schikanen Faeser & Co. sich noch einfallen lassen. Der Bericht scheint ja wirklich "brisant" zu sein, nämlich in dem Sinne, daß er die restriktive Haltung der IM nicht stützt; denn so ein Bericht kann ja überhaupt keinen objektiv staatsgefährdenden oder in diesem Sinne geheimhaltungsbedürftigen Inhalt besitzen. Ich gehe davon aus, daß er soweit geschwärzt werden wird, daß man nichts rechtes damit anfangen kann, sofern er überhaupt in relevanter Zeit vorgelegt werden wird, und nicht prozessual gegen die Nichtzulassung der Berufung vorgegangen wird - und dann wäre durchaus denkbar, daß das OVG Berlin staats- und regierungstreu, wie die Verwaltungsgerichte meist sind, vor allem wenn es um Waffen geht, sowohl die Berufung zuläßt als auch ihr stattgibt. Mich würde das nicht im geringsten überraschen.
  13. In "Das wahre Verfassungsrecht", der Festschrift zu einem runden Jubiläum des BVerfG, das teils aus ernsthaften, teils weniger ernsthaften Fachaufsätzen besteht, bei dem man auch als Jurist erst bei näherer Überlegung erkennt, ob der Inhalt ernst oder humoristisch gemeint ist (und häufig geht es Hand in Hand), wird in einem Aufsatz das Grundrecht auf Verbreitung von Unsinn in Wort und Schrift postuliert. Du magst dieses Grundrecht als Ausfluß der allgemeinen Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen. Dennoch würde ich es begrüßen, wenn Dir der Inhaber des hiesigen Hausrechts untersagen würde, weiterhin dieses groben Unfug zu behaupten. Da Du anscheinend zu borniert bist, um auch nur ins Gesetz zu schauen: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Maßgeblich ist Abs.2: "(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist." Und damit ist alles gesagt. Die auf Grundlage des § 14 Abs.4 WaffG a.F. erlassenen Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GeWBK sind begünstigende Verwaltungsakte und bleiben solange wirksam bis sie zurückgenommen, anderweitig aufgehoben, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt werden/sind. Und Rücknahme etc. muß durch die zuständige Behörde - die den VA erlassen hat - geschehen. Die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu Rücknahme und Widerruf von VAen finden sich in §§ 48, 49 VwVfG, spezialgesetzlich - hier aber nicht einschlägig - in § 45 WaffG. Allenfalls einschlägig könnten § 49 Abs.2 Nr.4 i.V.m. § 48 Abs.4 VwVfG sein, die den Speziallfall einer nachträglichen Änderung der Rechtsgrundlage regeln, wobei nicht nur das öffentliche Interesse gefährdet sein muß sondern auch die Jahresfrist aus § 48 Abs.4 VwVfG gewahrt sein muß. § 49 Abs.2 Nr.5 VwVfG - "schwere Nachteile für das Gemeinwohl" - ist hier natürlich nicht einschlägig - außerdem: Jahresfrist. Auch darauf habe ich bereits hingewiesen. Eine Übergangsregelung zur Weitergeltung von VAen (welcher Art auch immer) war und ist daher grundsätzlich nicht erforderlich sondern schließt - sofern sie überhaupt einschlägig ist - im Ergebnis nur die Möglichkeit der Behörden aus, soweit es § 49 Abs.2 Nr.4, 5 VwVfG erlauben würden in der Jahresfrist die betreffenden VAe zu widerrufen. Aber abgesehen davon, daß die aktuelle Übergangsregelung in § 58 Nr.22 WaffG ohnehin nicht einschlägig ist, da sie eine nicht Gesetz gewordene Besitzbegrenzung betrifft, nicht aber die (wirksam) angeordnete Erwerbsbegrenzung für neu zu erlassende Erlaubnisse (GeWBKen) in § 14 Abs.6 WaffG, ist die Jahresfrist des § 48 Abs.4 VwVfG längst verstrichen, so daß die "mittelalten" GeWBKen nicht nur Verweis auf § 49 Abs.2 Nr.4 oder 5. VwVfG (und Behaupten eines öffentlichen Interesse oder gar schweren Nachteils für das Gemeinwohl) und die geänderte Rechtslage für neue GeWBKen widerrufen werden dürfen. Und damit ist jetzt Schluß. Ich habe wirklich besseres zu tun - und wenn es Löcher in die Luft starren wäre - als mich auf dieser lächerlichen Ebene mit bornierten Ignoranten wie Dir herumzustreiten.
  14. Was ziehst Du hier für einen Stunt ab? Ich habe den Fred allein begonnen, um diese Rechtsfrage fachlich (das heißt: juristisch) zu diskutieren. Und schon gar nicht geht es darum, irgendeinen Laien zu irgendwelchen Handlungen zu überreden. Wer als Inhaber eine "mittelalten" GeWBK von einem unberechtigten "niet" seiner Waffenbehörde betroffen ist, der kann selbst entscheiden, ob er das akzeptiert oder sich an den Anwalt seines Vertrauens wendet, mit dem er an das richtige Vorgehen bespricht. Oder macht sich selbst schlau und überlegt sich das richtige Vorgehen. Also hör endlich damit auf hier so ein Theater zu machen. Und hör auf, mir erzählen zu wollen, was ich verstehe und was nicht. Im Gegensatz zu Dir bin ich Profi und dies möglicherweise schon länger als Du auf der Welt bist. Weniger Deine ignoranz ist beeindruckend als vielmehr Deine Schwindelfreiheit, mit der Du wieder und wieder demonstrierst, daß Du wirklich nicht die geringste Kenntnis von auch nur den Grundlagen des Verwaltungsrechts hast. Und nein, ich bin kein Verwaltungsrechtsexperte, ich bin, wie ich mehrfach geschrieben habe, von hause aus Zivilrechtler. Aber man muß kein Experte im Verwaltungsrecht sein, um die die verwaltungsrechtlichen Grundlagen, um die es hier geht (siehe die mehrfach zitierten Hausnummern des VwVfG) zu kennen - das ist, wie geschrieben, Stoff der Anfängerübungen im Verwaltungsrecht, Kram aus dem 3. oder 4. Semester. Oder bist Du, was ich mittlerweile fast glaube, eine Art Troll? Diese hartnäckige Borniertheit läßt sich kaum anders erklären. Normenkontrollklage .... Mann, Mann, Mann, was für ein Schwachfug. Du hast offensichtlich nicht die geringste Ahnung, wovon du da schreibst. Hast wohl in wikipedia geblättert? Dann solltest Du aber auch die zitierten Normen lesen - es gibt nur ein Verfahren, das als Normenkontrollklage bezeichnet wird, und das ist in § 47 VwGO geregelt und ist hier - wie man dem Gesetz entnehmen kann - so uneinschlägig wie nur irgendwas. Daß Dir nicht den ganzen Tag die Ohren klingeln ....
  15. Nein, das war nicht meine Aussage. Ich habe ausdrücklich von Nichtzulassung der Berufung gesprochen und es ist etwas ganz anderes, ob eine zulässige Berufung als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen wird oder ob sie ohne eine ausdrückliche Zulassung eben nicht zulässig ist. Das mag Dir als Laie vielleicht nicht einleuchten, aber es ist so.
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