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Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Abgesehen von der Irrelevanz der WaffVwV: Und was folgerst Du in Bezug auf die Diskussion daraus? Der Spediteuer ist in zivilrechtlichen Kategorien in jedem Fall unmittelbarer Besitzer (und er ist zivilrechtlich nicht lediglich Besitzdiener: § 855 Besitzdiener Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer. in Bezug auf den Auftraggeber). Aber diese zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen sind waffenrechtlich irrelevant, weil es waffenrechtlich nur auf die tatsächliche Gewalt ankommt. Die aus der WaffVwV zitierte Stelle stellt nur klar, daß der lediglich mittelbare Besitzer (also der eigentliche Versender, der den Spediteur beauftragt, sofern man dort wirklich ein Besitzmittlungsverhältnis annehmen möchte - was man übrigens noch verkomplizieren kann, wenn nämlich der Käufer den Spediteur mit Abholung und Transport beauftragt, da dann mangels Vertrag definitiv kein Besitzmittlungsverhältnis zwischen Verkäufer/"Versender" und Spediteur besteht und der Käufer, mit dem dies allein vereinbart werden könnte, noch keinen Besitz erhalten hat) im Normalfall mangels tatsächlicher Gewalt nicht in waffenrechtlichen Sinne Besitzer ist. -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Wir hatten es doch schon so oft: Die WaffVwV ist eine rein verwalrungsinterne Verwaltungsvorschrift ohne jede rechtssetzende Wirkung nach außen. Es soll den SB eine Handreichung geben, wie nach Auffassung des BMI das WaffG anzuwenden und zu verstehen sei. Ihr Inhalt kann rechtlich tatsächlich zutreffend sein, kann aber auch falsch sein - es gibt nicht einmal eine Vermutung deren "Richtigkeit". Das WaffG ist vom Gesetzgeber (also dem Bundestag) nach - ich gebe zu idealisiert betrachtet - dessen Vorstellungen "gemacht " - der BMI ist aber nicht der Gesezgeber sondern nur eine Regierungsbehörde. Er ist ermächtig, Rechtsverordnungen zu erlassen, was mit der AWaffV erfolgt ist, und im übrigen kann er im Rahmen seiner Befugnis Verwalrungsvorschriften erlassen, die aber nur verwaltungsintern wirken und keinerlei verbindliche Außenwirkung besitzen. Daß sich der Bürger auf ihm günstige VwV meist erfolgreich berufen kann und daß sich auch Verwaltungsgerichte dann und wann bei erforderlichen Gesetzesauslegungen an VwV orientieren ändert nichts daran, denn letzteres erfolgt nicht, weil die VwV dies oder jenes vorgibt, sondern weil der Richter die betreffenden Regelung inhaltlich als richtig ansieht. Wie gesagt, daß hatten wir schon so oft .... Und wer sich daran erinnert, wie unser aktuelles WaffG entstanden ist, der weiß, daß die Interessen und Ziele der Regierung, des BMI, und die des Bundestags durchaus sehr unterschiedlich sein können. Der erste Entwurf des WaffG durch das BMI (Stichwort: Brenneke) war aus unserer Sicht eine einzige Katastrophe. Es ist daher offenkundig, daß in der WaffVwV nicht unbedingt die Ziele, Zielsetzung und Vorstellung des Gesetzgebers zum Ausdruck gelangen sondern die Meinung des BMI, der versucht, auf diese Weise seine durchaus auch gegenteiligen Ziele und Vorstellungen faktisch durchzusetzen. Der Verweis auf die WaffVwV ist also irrelevant. Entscheidend ist daher, was und wie es im Gesetz steht, allein die tatsächliche Gewalt, die tatsächliche Sachherrschaft, die eben durch die tatsächliche Möglichkeit gekennzeichnet ist, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren. Dabei ist "Möglichkeit" keine Abstraktion sondern beschreibt eben das tatsächliche Können im Gegensatz zum rechtlichen Dürfen. Auch der zivilrechtliche Besitzdiener besitzt die tatsächliche Möglichkeit, mit dem Gegensatz nach Belieben zu verfahren, ungeachtet aller zivilrechtlicher Konstruktionen, die ihn rechtlich daran hindern. Und ob der abwesende Wohnungsinhaber die tatsächliche Gewalt weiterhin ausübt ist im Rahmen dieses Konstrukt durchaus hinterfragbar und lediglich - innerhalb dieses Systems der Regelungen - bzw. allenfalls nur bei der Aufbewahrung in einem Waffenschrank anzunehmen. Denn wenn man sich vor Aufgen führt, daß jeder anderer Anwesende - Ehefrau, Kinder, deren Besucher oder auch Einbrecher - den B- oder I-Würfel mit der Pistole problemlos aus der Wohnung entfernen können, kommt man auch insoweit in Begründungsprobleme. Denn der abwesende Berechtigte hat tatsächlich keinerlei Einwirkungsmöglichkeit, der anwesende z.B. Einbrecher kann zwar nicht unmittelbar (d.h. nicht ohne weiteres) auf die Waffe selbst zugreifen, aber den Tresor mitnehmen, was letztlich auf dasselbe hinausläuft. Wer hat in dieser Situation "mehr" tatsächliche Gewalt, tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe? Die Betonung liegt auf "tatsächlich". Der abwesende Berechtigte kann praktisch tatsächlich nichts tun, Schlüssel hin und her, der z.B. Einbrecher kann ihn dagegen jederzeit von jeder thereotischen Einwirkungsmöglichkeit ausschließen, indem er den Tresor mitnimmt, wodurch er schon als faktisch einzige Person mit irgendeiner Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeit waffenrechtlicher Besitzer wird, und nach dem nicht sehr schwierigen Öffnen des Tresors die Waffe beliebig verwenden. Solange daher das Gesetz auf das tatsächliche Können abstellt genügt eben dies. Was aber alles nichts an dem Widerspruch in den Regelungen zum Transport und den referierten wiederholten Fehlern des Gesetzgebers, um die es allein geht, ändert: Irgendeine Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung des gewerbsmäßigen und des nichtgewerbsmäßigen Transporteurs ist nicht ersichtlich. Da hat der Gesetzgeber schlicht gepennt. -
Alles richtig, aber zum einen geht es in dem Militaria-Bereich ja nicht um "Information" und zum anderen ist es nun einmal wie es ist und auf diese Weise wird dann die "Anrüchigkeit" des Militaria-Wesens auf den Waffenbereich übertragen. Und wohin das führt haben wir erlebt.
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Dein Einwand - auch wenn er grundsätzlich nicht gänzlich unberechtigt ist - zeigt, daß auch Du einer derjenigen bist, die blind "Habe AGBen gelesen und akzeptiert" anklicken ohne jemals die AGBen gelesen zu haben. Denn wie lauten die AGBen bei der von Dir angesprochenen Online-Buchung bei DHL? Ich zitiere mal den ersten Abschnitt vollständig: "1. Geltungsbereich/Vertragsgrundlagen (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der Deutschen Post AG, Charles-de-Gaulle Straße 20, 53113 Bonn, nachfolgend „Deutsche Post“, für die Nutzung der Online-Frankierapplikation. Mit dieser Applikation kann der Kunde adressierte Paketlabels, nachfolgend „DHL Versandmarken“, für die zur Auswahl stehenden Produkte zum Ausdruck am hauseigenen Drucker oder vorausbezahlte individuelle Coupons, nachfolgend „Coupons“, die zum Erwerb von DHL Versandmarken genutzt werden können, erwerben. (2) Die DHL Versandmarken berechtigen den darauf als Absender Angegebenen, den angegebenen Transportservice (DHL Päckchen, DHL Paket, DHL ExpressEasySendungen, Abholung) zu dem auf der DHL Versandmarke angegeben Empfänger gemäß den für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen1 und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen zu verlangen. Der Vertrag über den jeweiligen Transportservice kommt erst mit Einlieferung bzw. Übergabe der Sendung bei bzw. an Deutsche Post oder der mit ihr verbundenen, sich aus den jeweiligen allgemeinen Bedingungen ersichtlichen zuständigen Unternehmen zustande. (3) Die Coupons berechtigen den Kunden die für die Coupons angegebenen DHL Versandmarken in der Frankierapplikation zu bestellen. 2. Vertragsschluss Der Kunde gibt mit der Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag über die bestellte DHL Versandmarke, die beauftragte Abholung oder den Coupon kommt mit der Annahme des Angebots durch die Deutsche Post zustande. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail," https://www.dhl.de/dam/jcr:f3ee33aa-ba1b-4abe-90af-8edfd420b84a/dhl-de-agb-online-frankierung-20250617-bf.pdf Mal abgesehen von der Problematik des Vertragsschlusses ... in diesen AGBen ist von Ersatzzustellung aufgrund des Gegenstands (Abs.1) folglich auch nicht die Rede. Möglicherweise (ja, wirklich) in den in Bezug genommenen "für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen". Ja prima. Aber diese (welche?) AGBen sind nicht wirksam vereinbart. Jedenfalls im Privatkundenbereich kann man nicht einfach per vereinbarte AGBen irgendwelche andere, weitere und nicht einmal konkret benannte / erkennbare AGBen wirksam vereinbaren. Rechtstechnisch formuliert: Diese anderen AGBen werden nicht wirksam einbezogen. Intransparenter und überraschender gehts kaum. Und auch im geschäftzlichen Bereich wäre dies alles andere als transparent. Fazit: Die Ersatzzustellungsklausel wird schon nicht wirksam vereinbart. Dies zum einen. Zum anderen: Wie Du vielleicht weißt, oder auch nicht, aber online sehen kannst, gibt es bei der Maske zur Erstellung eines Paketscheines/Adreßeingabe das Feld: "Adreßzusatz". Da läßt sich problemlos die Ersatzustellung ausschließen oder ein Eigenhändigkeitsvermerk o.ä. anbringen. Und wenn Du die Auftragsbestätigung erhältst hat DHL Dein Angebot genauso angenommen (jedenfalls wenn diese Regelung der AGBe wirksam wäre, was aber auch schon zweifelhaft ist, weil Du vorher, also nach Vorstellung von DHL ohne vertragliche Grundlage bezahlen mußt, also mit Entgegennahme der Zahlung der Vertrag zustandekommt) und damit hast Du selbst dann, wenn diese (welche?) anderen AGBen mit der Ersatzzustellungsklausel wirksam einbezogen wären, dieser insofern widersprochen. Wenn DHL den Bestellprozeß so gestaltet, dann ist das deren Problem. Und für den Fall, daß die anderen (welche?) AGBen erst beim Abgeben ("Einliefern") des Pakets vereinbart werden sollten, schreibt man dies halt höchst vorsorglich (und überflüssigerweise) noch einmal mit der Hand drauf. Und da DHL den Ausschluß der Ersatzustellung für gewerbliche Kunden ausdrücklich bewirbt (https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/paket/leistungen-und-services/services/service-loesungen/keine-nachbarschaftszustellung.html) ist auch nicht ersichtlich, daß deren Ausschluß per Widerspruch DHL irgendwie benachteiligen würde. Übrigens wurde 2011 die damalige Ersatzzustellungsklausel gerichtlich kassiert (https://www.verbraucherzentrale.sh/sites/default/files/migration_files/media207121A.pdf) und gegenwärtig läuft ein ähnliches Verfahren gegen DHL (https://ohn.haendlerbund.de/recht/urteile-entscheidungen/paketzustellung-nachbar-dhl-klausel-gericht).
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Oops. Mea culpa. Ich hatte die Antwort von whs recht spät und müde und dabei den Begriff "Verstorbener" schlichtweg nicht realisiert sondern den Zuverlässigkeitseinwand einfach auf den Dritten/Schlüsselbesitzer bezogen, zumal ich in meinem vorherigen post bereits (überflüssigerweise) festgestellt hatte, daß den Verstorbenen/Erblasser den Verlust der Zuverlässigkeit nicht (mehr) tangiert. Die richtige Erwiderung wäre daher gewesen: "Wohl kaum. Wie bereits festgestellt." -
Answcheinend wir "alle" uns dort über den Weg gelaufen ohne uns zu er/kennen :-) Aber egun gab es schon .... naja , 2001 auf jeden Fall. Und andere. Aber in natura ist es schon etwas anderes gewesen. Auch wenn man, je nach Interessengebiet, nicht so viel gefunden hat und bei manchen Preisvorstellungen nur mit dem Kopf schütteln konnte. Aber schön wars´s ... Ich bin aber gar nicht so sicher, ob wirklich die Waffen den Ausschlag gegen haben oder nicht viel mehr die Militaria. Die habe ich, ich muß es gestehen, auch nicht sonderlich gemocht. Klar, die haben auch ein Recht auf eine solche Veranstaltung, aber muß(te) das unbedingt zusammen mit den Waffen sein, diese "infizieren".?
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Ich bin es nicht ... denn da er keinen Zugang zum Schrank hat bzw. nicht beim Erblasser wohnt nutzt ihm der Schlüssel nichts - er hat keinen Besitz. Und wenn er darauf achtet, den Schlüssel zuhause in seinem Tresor zu lassen, kann er den Erblasser auch besuchen - auch dann hat er keinen Besitz. Vielleicht könnte man den Erblasser belangen - aber der ist schon tot. -
Ein- und Austragung in WBK auch bei Widerruf innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist.
MarkF antwortete auf ToniPistole's Thema in Waffenrecht
Zu Erwerb/Überlassung nach § 12 WaffG, also nicht "aufgrund" einer WBK-Erwerbserlaubnis: Richtig ist, daß auch ein Erwerb nach § 12 WaffG, also aufgrund einer "gesetzlichen Lizenz", begrifflich unter § 37a WaffG fällt. Er ist aber gem. § 37e Abs.4 WaffG von der Anzeigepflicht ausgenommen. Das hat allerdings mit der Ausgangsfrage nichts zu tun, beantwortet also nicht die Frage, ob im Versendungskauf (nur da gibt es qua Gesetz ein Widerrufsrecht) eine anzeigepflichtige Überlassung vorliegt oder § 12 WaffG greift. Begrifflich wird man normalerweise von einem regulären Erwerb aufrund einer behördlichen Erlaubnis ausgehen müssen, denn normalerweise ist es ein "normaler" Kauf - es sei denn, es wäre ausdrücklich nur ein Ausleihen zum Zwecke der Erprobung vereinbart, dann gilt § 12 WaffG. Das unterscheidet sich also in keiner Weise von dem Kauf "vor Ort". Sollte der Verkäufer mitspielen könnte man theoretisch so etwas fingieren. Aber dem stehen natürlich die Unterlagen beim Händler (nur bei einem Kauf beim Händler besteht ein Widerrufsrecht) übert dem Kauf entgegen und daher wird der sich nicht auf so etwas Krummes einlassen. Faktisch ist es also so: Wenn "normal" gekauft und erhalten ist eine reguläre Überlassung zementiert. In einem solchen Fall würde ich mit der Behörde klären, ob diese auf Ein- und Austragung besteht. Da der einzelnen SB daran nichts verdient und chronisch überlastet ist kann durchaus sein, daß er dies als unnötige Förmelei und Bürokratie ansieht. Besteht er aber darauf, hat es wenig Sinn, dagegen zu remonstrieren, also mit Widerspruch/Klage auf Grundlage der Argumentation, daß die Anzeige- und Eintragungspflicht ersichtlich nur dauerhafte Besitzveränderungen erfassen und dokumentieren soll, vorzugehen, da eine rechtzeitige Entscheidung faktisch ausgeschlossen ist. Aber mit dem Ziel, diese Frage einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, kann man das mal machen. Nur wie praxisrelevant ist dies? Eher noch relevant wäre die Frage des Rücktritts wegens eines Mangels, aber wie häufig erfolgt dies innerhalb der 14-Tage-Frist? -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Man sollte bedenken, daß das Überlassen an einen Nichtberechtigten (Code vom Berechtigten an z.B. die Ehefrau), was für den verstorbenen "Überlasser"/Berechtigten in der Tat qua existus folgenlos bleibt, das spiegelbildliche Element auf der anderen Seite hat: Ist das Überlassen des Codes an die Gattin (= Verraten des Verstecks des Schlüssels an Gattin, Überlassen des Zweitschlüssels an Gattin = letztlich Überlassen der Waffen an Gattin) waffenrechtlich nicht zulässig, dann wird die Gattin dadurch zum nichtberechtigten Besitzer der Waffen. Nicht gut. Gar nicht gut. Zumindest nicht offiziell. Inoffiziell kann man es so machen und die Gattin erklärt später, falls (!) sie befragt wird, daß sie den Code/Schlüssel nach dem Hinscheiden zufällig im Rahmen einer Suche entdeckt hat. Einen "versteckten" Schlüssel zufällig oder nach Suche finden ist o.k., vorher wissen wo er steckt ist nicht gut. Bleibt das Problem, ob die Gattin zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Und bleibt. Sinnvollerweise setzt man aber schon früher an. Nämlich indem man klärt, wer die Waffen erben soll. Welchen Sinn hat der Aufwand, wenn der Erbe schon Pickel im Hirn bei dem bloßen Gedanken an Waffen bekommt? Da wäre es doch vorzuziehen, jemand als Erbe (konkret: Vermächtnisnehmer) vorzusehen, der die Schätze zu würdigen weiß und sie geht und pflegt und bei jeder Benutzung dankbar an den edlen Spender denkt. Ggfs. mit der Auflage versehen, eine Summe x an die Erben zu zahlen. In Absprache mit der WaffBeh könnte man dem die Zweitschlüssel geben, und da er zum einen alls WBK-Inhaber zuverlässig ist und zum anderen keinen Zugang zu den Schränken hat besteht auch keine "Gefahr". -
Bitte verlinke doch darauf. Außerdem: Was soll das "nie dementiert" bedeuten? Dementieren kann man nur etwas, von dem man Kenntnis hat. Bei objektiver Betrachtung sehen die Verbote des § 6 AWaffV nicht aus, als seinen sie durch krudes Denken der Verbände motiviert, sondern nach einer Reaktion des BMI auf das Streichen des Verbots von optisch kriegswaffenähnlichen Halbautomaten durch den BT.
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Soso. "Seine Vorstellungen ...." Das sind nicht Deine Vorstellungen, sondern die rechtliche Lage und die vertragliche Verpflichtung des Spediteurs ohne seine AGBen. ER versucht, Dir seine Vorstellungen aufzuzwingen. Dir steht es frei, seinen AGBen zu widersprechen. Und ihm steht es frei, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Und daß es dem Versender möglich sein muß, die Ersatzzustellung auszuschließen, also der Widerspruch des Versenders gegen die AGBen möglich und zulässig sein muß, ergibt sich schon aus der simplen Interessenabwägung, daß nicht jeder Empfänger verläßliche oder vertrauenwürdige Nachbarn oder Mitbewohner hat. Und da nur der Versender mit dem Spediteur einen Vertrag schließt ist der Versender derjenige, der maßgeblich Einfluß auf die Verpflichtung des Spediteurs nehmen kann. Simples Vertragsrecht. Nein. Siehe oben. Es mag nicht im EDV-Auftragswesen des Spediteurs vorgesehen, also nicht "buchbar" sein, ist gleichwohl aber rechtlich wirksam. Wie der Spediteur dies realisiert ist seine Sache. Sososo. Interessant. Bitte konkrete Entscheidungen mit genauen Angaben (Gericht, Datum, AZ) nennen, zum Überprüfen, ob überhaupt und wenn ja was "ähnlich" bedeutet und ob richtig entschieden. Behaupten kann man viel.
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Ich habe keine Ahnung, ob dem so ist, aber wenn es keine Blockiersysteme gibt, dann geht die Blockierpflicht ins Leere, dann dürfen und müssen die Erbwaffen ohne Bedürfnis bzw. ohne anderweitige bedürfnisgestützte WBK unblockiert in den Schrank (und dort bleiben). -
Könntest Du das entwas näher ausführen? Was hat Herr Henrichmann wann wo gesagt? Nun ja, aber eines ist ja klar: Tatsächlich haben die Verbände auf das, was in Berlin gemacht wird, keinen wirklichen Einfluß. Man kann vorschlagen, kritisieren, ablehnen - aber in Berlin wird dennoch gemacht, was die dort wollen. Irgendein Drohpotential haben Sportschützenverbände nicht und kaum jemand wird politisch von seiner Fahne gehen, nur weil eine andere Partei vor der Wahl irgendetwas verspricht - was, wie wir wissen, danach ohnehin nicht eingehalten wird, und sei es nur, weil es dafür keine Mehrheit gibt.
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Gepperth hat vor Jahren in einem Beitrag für eine der Waffenzeitschriften "erzählt", wie die absurden Regelungen des § 6 AWaffV zustandegekommen sind. Natürlich stellt dies einen Versuch der Rechtfertigung dar, das ist klar, und da von den anderen Beteiligten kein Widerspruch zu erwarten ist .... Offensichtlich stellt dieser § 6 AWaffV ein Nachkarten des BMI dar, den sog. Anscheinsparagraphen des alten WaffG in größtmöglichem Umfang ins neue WaffG zu retten. Denn der BT bzw. Innenausschuß des BT hatte erkannt, daß das Aussehen der Waffe irrelevant ist, und den sog. Anscheinsparagraphen gestrichen. Darauhin hat ihn der BMI wenige Monate später in der AWaffV für den allergrößten Teil der Waffenbesitzer faktisch wieder eingeführt. Mit Fehlern, Irrungen, Unfug, aber im Ergebnis.
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Jein. Ohne (Bedürfnis oder mit Bedürfnis besessene Waffen) müssen sie blockiert werden, sofern Blockiersystem verfügbar. Mit (Bedürfnis oder mit Bedürfnis besessene Waffen) kann man sie behalten; die Mun erfordert Bedürfnis. Die Regelung in § 20 WaffG ist ziemlicher Murks, alles andere als klar, und schwer zu verstehen. Meine WaffBeh verlangte für die geerbten Waffen in den sportschützenüblichen Kalibern und Ausführungen zu recht keinen Bedürfnisnachweis, denn dann würde kaum jemand Erbwaffen unblockiert behalten dürfen, sondern es genügte richtigerweise das "allgemeine Sportschützenbedürfnis". Nur für die Munerwerbsberechtigung (für Kaliber, die ich noch nicht hatte und wohl auch nicht erworben hätte) brauchte ich die Bedürfnisbescheinigung, die gab es billigst sogar beim DSB. Nach meinem Gesetzesverständnis war diese Forderung nicht rechtens, aber da einfach zu erhalten und alles andere sehr geschmeidig verlief wollte ich ausnahmsweise kein Faß aufmachen. Steht aber in § 20. Was für eine Behörde ... Als blockierte Erbwaffen ja. Genauer: Beim nächsten Erbfall unterscheiden sie sich nicht von den anderen Waffen, außer das der Erbe ohne Bedürfnis kein Blockiersystem mehr anschaffen muß. Unblockiert weiterbesessen werden sie als Erbwaffen auf grün eingetragen; grundsätzlich möglich wären gelbe Waffen auch auf gelb, da man hierfür ja keine separate Erwerbsberechtigung benötigt; mittlerweile aber nicht sinnvoll wegen der angeblichen Mengenbegrenzung. Theoretisch gilt das auch für "grüne" Waffen, wenn man ein entsprechendes Bedürfnis nachweist; der Voreintrag (Erwerbsberechtigung) muß dann aber entfallen, weil man ja bereit legal durch Erbfall erworben hat. Klug wäre dies aber wohl nicht, denn falls das (allgemeine) Bedürfnis irgendwann wegfällt muß man die Erbwaffen nicht abgeben, sie aber blockieren lassen. Der Status der Erbwaffen beim ersten Erben ist für dessen Erben aber ohne Bedeutung. So kann der Erben-Erbe ohne Bedürfnis aber dank anderer Waffen unblockiert besessene Erbwaffen mit Bedürfnis weiterbesitzen - oder ohne alles nur blockiert. § 20 macht da keinen Unterschied, wie/was der Erblasser besessen hat, sofern legal. Aber wenn man die Erbwaffen mit Bedürfnis weiterbesitzt, dann werden sie logischerweise bei folgendem Überkontingentserweb als vorhandene und benutzbare Waffen berücksichtigt. Und hat man bspw. noch keine "grüne" KW sondern nur "gelbe" Waffen, erbt aber zwei und behält diese mit Bedürfnis, dann werden diese bei künftigen Erwerbsabsichten ebenso als vorhanden und benutzbar berücksichtigt. Es sei denn, der Verband sieht dies anders und die Behörde spielt mit. Man könnte erwägen, die Erbwaffen zunächst mit Blockiersystem eintragen zu lassen, sich regulär zu kaufen, was man mag, und erst dann das Bedürfnis zum Entblockieren geltend zu machen. Ganz regelgerecht ist dies etwa bei einem Erben, der erst nach Jahren auf die Idee kommt, Sportschütze zu werden. Und die Antragsdrist aus § 20 Abs.1 WaffG bezieht sich eben nur auf die Eintragung als solche, also ob man behalten oder weggeben will. Und nicht auf das geltend zu machende Bedürfnis. Aber dann wird es vermutlich Widerstände der Behörde geben, gegen die man ankämpfen muß. Da ich bereits alles hatte, was ich realistischerweise hätte kaufen können, konnte ich darauf verzichten.