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Leistungen von MarkF
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Zugestanden. Aber: Tatsächlich? Genug? Genug wofür? Welche Zahl? Im Verhältnis zu was? Das sind Sprüche, die wir von "den anderen" kennen. Gemessen an der Zahl der LWB "mikroskopisch" klein, selbst in Promille kaum sinnvoll zu beziffern. Glücklicherweise.
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Ein Klassiker !
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Letzteres ist folgerichtig: Verurteilung wegen eines waffenrelevanten Delikts => Verlust der Zuverlässigkeit => Abgeben der WBKen Aber: Soweit ich das erkennen kann war er nicht öffentlich bestellter/vereidigter SV. Sondern er hatte lediglich eine rote WBK als Sachverständiger. Das ist ein Riesenunterschied. Die rote SV-WBK zu erhalten ist nicht allzu schwer. Und Sachverständiger kann sich jeder nennen - und wenn man die fachlichen Diskussionen hier und in anderen Foren verfolgt dann gibt es zahlreiche "einfache" Waffenbesitzer, die sich sogar mit Fug und Recht als "sachverständig" und damit als "Sachverständiger" bezeichnen können. Auch ich könnte mich bezogen auf mein Sammelgebiet mit einiger Berechtigung als "Sachverständiger" bezeichnen und das gilt für viele Sammler. Aber öffentlich bestellter/vereidigter SV zu werden ist schwer. Ohne entsprechende technische Ausbildung ist das eigentlich nicht möglich. Man kann aber auch ohne SV-WBK als (angeblicher) Waffensachverständiger tätig werden. Sicher, manche Dinge, für die man zwangsläufig selbst bestimmte Waffen besitzen muß, scheiden aus, aber es kann immer noch genügend Tätigkeitsbereiche geben, in denen man auch ohne eigenen Waffenbesitz Weisheiten von sich geben kann, und wenn man ausreichend praktische Erfahrung und Kenntnisse besitzt könnte man auch über andere Konstruktionen Waffen z.B. ausprobieren (bekanntlich darf auf einem zugelassenen Schießstand jeder schießen). Je wichtiger eigene praktische Erfahrungen werden destso weniger überzeugend wird natürlich ein "Sachverständiger" sein, aber wenn eine politische Partei im Innenausschuß bestimmte "sachverständige" Ausführungen hören möchte, dann kann man natürlich auch als Journalist ohne eigene Waffen kluge Sprüche absondern und "sachverständig" sagen, was man sagen soll. Aber auch wirklich waffenbezogen bleibt natürlich das weite Feld der Theorie, gestützt auf die entsprechende Fachliteratur. Für waffentechnische Laien ist vieles gänzlich unverständlich und die allermeisten Waffenbesitzer sind nun wirklich nicht kompetent darin, derartige Literaturstudien, -recherchen und -auswertungen vorzunehmen und Gutachten zu schreiben. Also könnte man auch ohne eigene WBK sog. Gutachten für Waffensammler in spe verfassen. Übrigens hatte er den Waffenschein nicht als SV sondern als Investigativjournalist wegen glaubhaft gemachter eigener Gefährdung aufgrund Recherchen in "bösen" Kreisen. So steht es jedenfalls in der Revisionsbegründung bzw. deren Entwurf und da möchte ich den Angaben doch Glauben schenken.
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Du hast mich falsch verstanden. Es geht nicht um die Bewertung der HD als solcher. Natürlich belastet eine HD - erst recht wenn sie letztlich unrechtmäßig erfolgt. Es geht nur um den deutlichen Nazi- und Stasi-Vorwurf der "Selbstverteidigung" der Polizisten mit "Ich befolge nur meine Anweisungen.". Und da ist halt ein gewaltiger Unterschied zwischen der Anweisung, jemanden zu foltern oder zu töten und der formal einwandfreien Anweisung, eine HD durchzuführen. Für ersteres ist kaum eine Rechtfertigung vorstellbar, solche Anweisungen tragen sozusagen den Stempel der Rechtswidrigkeit auf der Stirn. Bei einem Hausdurchsuchungsbeschluß ist das Gegenteil der Fall und auch wenn sich mancher Hausdurchsuchungsbeschluß bei richterlicher Überprüfung als für einen Juristen evident rechtswidrig erweist, so müßte dies auch aus dem Beschluß selbst, seiner Formulierung, für die Vollzugsbeamten selbst offensichtlich sein, sofern sie den Beschluß überhaupt kennen. Für alle anderen bleibt letztlich nur die angeordnete Vorgehensweise als Kriterium und da hängt die Latte für offensichtlich und recht zweifelsfrei rechtswidrig ziemlich hoch. Das alles muß auch Herrn W. bekannt sein, er ist ja kein unbeschriebenes Blatt, und daher wirkt sein Lamento auf mich letztlich nur wie eine Stimmungsmache. Irgendetwas Belastbares, Substantielles ergibt sich für mich daraus nicht - das ist alles ebenso unscharf und unklar wie das Lamento über seine damalige Verurteilung wegen Anstiftung zum rechtswidrigen Führen einer Schußwaffe. Auch wenn - auch das ist sogar in der zu seinen Gunsten erfolgten Darstellung ziemlich verworren und unklar - er damals nur als Berater tätig gewesen wäre - wenn er hierbei den (angeblichen) Dealer zum rechtswidrigen Führen veranlaßt hat, dann ist es eben so. Aber da gewinnt man mehr Klarheit, wenn man die regulär nicht mehr auffindbaren, bei archive.org aber noch gespeicherten (https://web.archive.org/web/20131005024319/http://www.lars-winkelsdorf.de/pdf/040113071428.pdf, aber auch https://www.yumpu.com/de/document/view/13752357/stephan-rix-lars-winkelsdorf) "Akten" seines Anwalts liest - tatsächlich handelt es sich nur um eine Revisionsbegründung oder deren Entwurf - da nicht unterzeichnet könnte es auch nur ein Entwurf und das Revisionsverfahren nicht durchgeführt worden sein. Aber soweit aus dem Papier ersichtlich scheint Herr W. den tatsächlichen oder angeblichen dealer zum Transport diverser Waffen in seine eigene Garage (als bloßer Berater !) veranlaßt (also angestiftet) zu haben. Und daß der Transport sowohl illegal als auch legal besessener Waffen zu einem solchen Zweck, Filmaufnahmen wegen eines angeblich illegalen Waffendeals, keinen erlaubten Transport sondern ein unzulässiges Führen darstellt, da es in keinem Zusammenhang mit einem Bedürfnis (das ja ohnehin nur hinsichtlich legal besessener Waffen möglich ist) steht und erfolgt, ist doch recht evident und der diesbezügliche Revisionsangriff des Papier nicht begründet.
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Ich weiß nicht ... das klingt doch alles ziemlich verworren. Von einem Journalisten sollte man mehr erwarten können ... Und in Ansehung von § 344 StGB erscheint mir eine Repression nicht eben nahezuliegen. Klar, so etwas kann es geben, aber ... Ich empfinde schon die Aufregung und die damit erkennbar geschwungene Nazi- und Stasi-Keule über den angeblichen Satz des Polizisten, er tue nur, was ihm gesagt wird - also womit er im Rahmen seiner Tätigkeit und Pflichten beauftragt wird - als verräterisch. Denn fordert man nicht in anderen Fällen immer, daß Amtsträger ihre Pflichten erfüllen? Und kreidet es ihnen an, wenn sie es nicht tun? Gar vorsätzlich, weil sie meinen, damit gegen "höherrangiges" Recht oder gar Naturrecht oder was auch immer zu verstoßen? Hier ging es ja nicht darum, daß jemand auf Befehl gefoltert oder getötet wurde. Es war eine simple Hausdurchsuchung, formal rechtmäßig angeordnet. Klar, war sie unrechtmäßig liegt ein Grundrechtsverstoß vor. Aber zum einen nicht für den einzelnen Beamten ganz und gar und ohne jeden Zweifel offensichtlich und zum anderen wurde kein irreparabler Schaden angerichtet, weswegen ein Beamter vielleicht hätte Zweifel haben müssen. Daß er das gleich so hoch aufhängt (Nazi und Stasi) macht mir seine Empörung zweifelhaft.
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Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Abgesehen von der Irrelevanz der WaffVwV: Und was folgerst Du in Bezug auf die Diskussion daraus? Der Spediteuer ist in zivilrechtlichen Kategorien in jedem Fall unmittelbarer Besitzer (und er ist zivilrechtlich nicht lediglich Besitzdiener: § 855 Besitzdiener Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer. in Bezug auf den Auftraggeber). Aber diese zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen sind waffenrechtlich irrelevant, weil es waffenrechtlich nur auf die tatsächliche Gewalt ankommt. Die aus der WaffVwV zitierte Stelle stellt nur klar, daß der lediglich mittelbare Besitzer (also der eigentliche Versender, der den Spediteur beauftragt, sofern man dort wirklich ein Besitzmittlungsverhältnis annehmen möchte - was man übrigens noch verkomplizieren kann, wenn nämlich der Käufer den Spediteur mit Abholung und Transport beauftragt, da dann mangels Vertrag definitiv kein Besitzmittlungsverhältnis zwischen Verkäufer/"Versender" und Spediteur besteht und der Käufer, mit dem dies allein vereinbart werden könnte, noch keinen Besitz erhalten hat) im Normalfall mangels tatsächlicher Gewalt nicht in waffenrechtlichen Sinne Besitzer ist. -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Wir hatten es doch schon so oft: Die WaffVwV ist eine rein verwalrungsinterne Verwaltungsvorschrift ohne jede rechtssetzende Wirkung nach außen. Es soll den SB eine Handreichung geben, wie nach Auffassung des BMI das WaffG anzuwenden und zu verstehen sei. Ihr Inhalt kann rechtlich tatsächlich zutreffend sein, kann aber auch falsch sein - es gibt nicht einmal eine Vermutung deren "Richtigkeit". Das WaffG ist vom Gesetzgeber (also dem Bundestag) nach - ich gebe zu idealisiert betrachtet - dessen Vorstellungen "gemacht " - der BMI ist aber nicht der Gesezgeber sondern nur eine Regierungsbehörde. Er ist ermächtig, Rechtsverordnungen zu erlassen, was mit der AWaffV erfolgt ist, und im übrigen kann er im Rahmen seiner Befugnis Verwalrungsvorschriften erlassen, die aber nur verwaltungsintern wirken und keinerlei verbindliche Außenwirkung besitzen. Daß sich der Bürger auf ihm günstige VwV meist erfolgreich berufen kann und daß sich auch Verwaltungsgerichte dann und wann bei erforderlichen Gesetzesauslegungen an VwV orientieren ändert nichts daran, denn letzteres erfolgt nicht, weil die VwV dies oder jenes vorgibt, sondern weil der Richter die betreffenden Regelung inhaltlich als richtig ansieht. Wie gesagt, daß hatten wir schon so oft .... Und wer sich daran erinnert, wie unser aktuelles WaffG entstanden ist, der weiß, daß die Interessen und Ziele der Regierung, des BMI, und die des Bundestags durchaus sehr unterschiedlich sein können. Der erste Entwurf des WaffG durch das BMI (Stichwort: Brenneke) war aus unserer Sicht eine einzige Katastrophe. Es ist daher offenkundig, daß in der WaffVwV nicht unbedingt die Ziele, Zielsetzung und Vorstellung des Gesetzgebers zum Ausdruck gelangen sondern die Meinung des BMI, der versucht, auf diese Weise seine durchaus auch gegenteiligen Ziele und Vorstellungen faktisch durchzusetzen. Der Verweis auf die WaffVwV ist also irrelevant. Entscheidend ist daher, was und wie es im Gesetz steht, allein die tatsächliche Gewalt, die tatsächliche Sachherrschaft, die eben durch die tatsächliche Möglichkeit gekennzeichnet ist, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren. Dabei ist "Möglichkeit" keine Abstraktion sondern beschreibt eben das tatsächliche Können im Gegensatz zum rechtlichen Dürfen. Auch der zivilrechtliche Besitzdiener besitzt die tatsächliche Möglichkeit, mit dem Gegensatz nach Belieben zu verfahren, ungeachtet aller zivilrechtlicher Konstruktionen, die ihn rechtlich daran hindern. Und ob der abwesende Wohnungsinhaber die tatsächliche Gewalt weiterhin ausübt ist im Rahmen dieses Konstrukt durchaus hinterfragbar und lediglich - innerhalb dieses Systems der Regelungen - bzw. allenfalls nur bei der Aufbewahrung in einem Waffenschrank anzunehmen. Denn wenn man sich vor Aufgen führt, daß jeder anderer Anwesende - Ehefrau, Kinder, deren Besucher oder auch Einbrecher - den B- oder I-Würfel mit der Pistole problemlos aus der Wohnung entfernen können, kommt man auch insoweit in Begründungsprobleme. Denn der abwesende Berechtigte hat tatsächlich keinerlei Einwirkungsmöglichkeit, der anwesende z.B. Einbrecher kann zwar nicht unmittelbar (d.h. nicht ohne weiteres) auf die Waffe selbst zugreifen, aber den Tresor mitnehmen, was letztlich auf dasselbe hinausläuft. Wer hat in dieser Situation "mehr" tatsächliche Gewalt, tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe? Die Betonung liegt auf "tatsächlich". Der abwesende Berechtigte kann praktisch tatsächlich nichts tun, Schlüssel hin und her, der z.B. Einbrecher kann ihn dagegen jederzeit von jeder thereotischen Einwirkungsmöglichkeit ausschließen, indem er den Tresor mitnimmt, wodurch er schon als faktisch einzige Person mit irgendeiner Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeit waffenrechtlicher Besitzer wird, und nach dem nicht sehr schwierigen Öffnen des Tresors die Waffe beliebig verwenden. Solange daher das Gesetz auf das tatsächliche Können abstellt genügt eben dies. Was aber alles nichts an dem Widerspruch in den Regelungen zum Transport und den referierten wiederholten Fehlern des Gesetzgebers, um die es allein geht, ändert: Irgendeine Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung des gewerbsmäßigen und des nichtgewerbsmäßigen Transporteurs ist nicht ersichtlich. Da hat der Gesetzgeber schlicht gepennt. -
Alles richtig, aber zum einen geht es in dem Militaria-Bereich ja nicht um "Information" und zum anderen ist es nun einmal wie es ist und auf diese Weise wird dann die "Anrüchigkeit" des Militaria-Wesens auf den Waffenbereich übertragen. Und wohin das führt haben wir erlebt.
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Dein Einwand - auch wenn er grundsätzlich nicht gänzlich unberechtigt ist - zeigt, daß auch Du einer derjenigen bist, die blind "Habe AGBen gelesen und akzeptiert" anklicken ohne jemals die AGBen gelesen zu haben. Denn wie lauten die AGBen bei der von Dir angesprochenen Online-Buchung bei DHL? Ich zitiere mal den ersten Abschnitt vollständig: "1. Geltungsbereich/Vertragsgrundlagen (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der Deutschen Post AG, Charles-de-Gaulle Straße 20, 53113 Bonn, nachfolgend „Deutsche Post“, für die Nutzung der Online-Frankierapplikation. Mit dieser Applikation kann der Kunde adressierte Paketlabels, nachfolgend „DHL Versandmarken“, für die zur Auswahl stehenden Produkte zum Ausdruck am hauseigenen Drucker oder vorausbezahlte individuelle Coupons, nachfolgend „Coupons“, die zum Erwerb von DHL Versandmarken genutzt werden können, erwerben. (2) Die DHL Versandmarken berechtigen den darauf als Absender Angegebenen, den angegebenen Transportservice (DHL Päckchen, DHL Paket, DHL ExpressEasySendungen, Abholung) zu dem auf der DHL Versandmarke angegeben Empfänger gemäß den für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen1 und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen zu verlangen. Der Vertrag über den jeweiligen Transportservice kommt erst mit Einlieferung bzw. Übergabe der Sendung bei bzw. an Deutsche Post oder der mit ihr verbundenen, sich aus den jeweiligen allgemeinen Bedingungen ersichtlichen zuständigen Unternehmen zustande. (3) Die Coupons berechtigen den Kunden die für die Coupons angegebenen DHL Versandmarken in der Frankierapplikation zu bestellen. 2. Vertragsschluss Der Kunde gibt mit der Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag über die bestellte DHL Versandmarke, die beauftragte Abholung oder den Coupon kommt mit der Annahme des Angebots durch die Deutsche Post zustande. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail," https://www.dhl.de/dam/jcr:f3ee33aa-ba1b-4abe-90af-8edfd420b84a/dhl-de-agb-online-frankierung-20250617-bf.pdf Mal abgesehen von der Problematik des Vertragsschlusses ... in diesen AGBen ist von Ersatzzustellung aufgrund des Gegenstands (Abs.1) folglich auch nicht die Rede. Möglicherweise (ja, wirklich) in den in Bezug genommenen "für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen". Ja prima. Aber diese (welche?) AGBen sind nicht wirksam vereinbart. Jedenfalls im Privatkundenbereich kann man nicht einfach per vereinbarte AGBen irgendwelche andere, weitere und nicht einmal konkret benannte / erkennbare AGBen wirksam vereinbaren. Rechtstechnisch formuliert: Diese anderen AGBen werden nicht wirksam einbezogen. Intransparenter und überraschender gehts kaum. Und auch im geschäftzlichen Bereich wäre dies alles andere als transparent. Fazit: Die Ersatzzustellungsklausel wird schon nicht wirksam vereinbart. Dies zum einen. Zum anderen: Wie Du vielleicht weißt, oder auch nicht, aber online sehen kannst, gibt es bei der Maske zur Erstellung eines Paketscheines/Adreßeingabe das Feld: "Adreßzusatz". Da läßt sich problemlos die Ersatzustellung ausschließen oder ein Eigenhändigkeitsvermerk o.ä. anbringen. Und wenn Du die Auftragsbestätigung erhältst hat DHL Dein Angebot genauso angenommen (jedenfalls wenn diese Regelung der AGBe wirksam wäre, was aber auch schon zweifelhaft ist, weil Du vorher, also nach Vorstellung von DHL ohne vertragliche Grundlage bezahlen mußt, also mit Entgegennahme der Zahlung der Vertrag zustandekommt) und damit hast Du selbst dann, wenn diese (welche?) anderen AGBen mit der Ersatzzustellungsklausel wirksam einbezogen wären, dieser insofern widersprochen. Wenn DHL den Bestellprozeß so gestaltet, dann ist das deren Problem. Und für den Fall, daß die anderen (welche?) AGBen erst beim Abgeben ("Einliefern") des Pakets vereinbart werden sollten, schreibt man dies halt höchst vorsorglich (und überflüssigerweise) noch einmal mit der Hand drauf. Und da DHL den Ausschluß der Ersatzustellung für gewerbliche Kunden ausdrücklich bewirbt (https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/paket/leistungen-und-services/services/service-loesungen/keine-nachbarschaftszustellung.html) ist auch nicht ersichtlich, daß deren Ausschluß per Widerspruch DHL irgendwie benachteiligen würde. Übrigens wurde 2011 die damalige Ersatzzustellungsklausel gerichtlich kassiert (https://www.verbraucherzentrale.sh/sites/default/files/migration_files/media207121A.pdf) und gegenwärtig läuft ein ähnliches Verfahren gegen DHL (https://ohn.haendlerbund.de/recht/urteile-entscheidungen/paketzustellung-nachbar-dhl-klausel-gericht).
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Oops. Mea culpa. Ich hatte die Antwort von whs recht spät und müde und dabei den Begriff "Verstorbener" schlichtweg nicht realisiert sondern den Zuverlässigkeitseinwand einfach auf den Dritten/Schlüsselbesitzer bezogen, zumal ich in meinem vorherigen post bereits (überflüssigerweise) festgestellt hatte, daß den Verstorbenen/Erblasser den Verlust der Zuverlässigkeit nicht (mehr) tangiert. Die richtige Erwiderung wäre daher gewesen: "Wohl kaum. Wie bereits festgestellt." -
Answcheinend wir "alle" uns dort über den Weg gelaufen ohne uns zu er/kennen :-) Aber egun gab es schon .... naja , 2001 auf jeden Fall. Und andere. Aber in natura ist es schon etwas anderes gewesen. Auch wenn man, je nach Interessengebiet, nicht so viel gefunden hat und bei manchen Preisvorstellungen nur mit dem Kopf schütteln konnte. Aber schön wars´s ... Ich bin aber gar nicht so sicher, ob wirklich die Waffen den Ausschlag gegen haben oder nicht viel mehr die Militaria. Die habe ich, ich muß es gestehen, auch nicht sonderlich gemocht. Klar, die haben auch ein Recht auf eine solche Veranstaltung, aber muß(te) das unbedingt zusammen mit den Waffen sein, diese "infizieren".?
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Ich bin es nicht ... denn da er keinen Zugang zum Schrank hat bzw. nicht beim Erblasser wohnt nutzt ihm der Schlüssel nichts - er hat keinen Besitz. Und wenn er darauf achtet, den Schlüssel zuhause in seinem Tresor zu lassen, kann er den Erblasser auch besuchen - auch dann hat er keinen Besitz. Vielleicht könnte man den Erblasser belangen - aber der ist schon tot. -
Ein- und Austragung in WBK auch bei Widerruf innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist.
MarkF antwortete auf ToniPistole's Thema in Waffenrecht
Zu Erwerb/Überlassung nach § 12 WaffG, also nicht "aufgrund" einer WBK-Erwerbserlaubnis: Richtig ist, daß auch ein Erwerb nach § 12 WaffG, also aufgrund einer "gesetzlichen Lizenz", begrifflich unter § 37a WaffG fällt. Er ist aber gem. § 37e Abs.4 WaffG von der Anzeigepflicht ausgenommen. Das hat allerdings mit der Ausgangsfrage nichts zu tun, beantwortet also nicht die Frage, ob im Versendungskauf (nur da gibt es qua Gesetz ein Widerrufsrecht) eine anzeigepflichtige Überlassung vorliegt oder § 12 WaffG greift. Begrifflich wird man normalerweise von einem regulären Erwerb aufrund einer behördlichen Erlaubnis ausgehen müssen, denn normalerweise ist es ein "normaler" Kauf - es sei denn, es wäre ausdrücklich nur ein Ausleihen zum Zwecke der Erprobung vereinbart, dann gilt § 12 WaffG. Das unterscheidet sich also in keiner Weise von dem Kauf "vor Ort". Sollte der Verkäufer mitspielen könnte man theoretisch so etwas fingieren. Aber dem stehen natürlich die Unterlagen beim Händler (nur bei einem Kauf beim Händler besteht ein Widerrufsrecht) übert dem Kauf entgegen und daher wird der sich nicht auf so etwas Krummes einlassen. Faktisch ist es also so: Wenn "normal" gekauft und erhalten ist eine reguläre Überlassung zementiert. In einem solchen Fall würde ich mit der Behörde klären, ob diese auf Ein- und Austragung besteht. Da der einzelnen SB daran nichts verdient und chronisch überlastet ist kann durchaus sein, daß er dies als unnötige Förmelei und Bürokratie ansieht. Besteht er aber darauf, hat es wenig Sinn, dagegen zu remonstrieren, also mit Widerspruch/Klage auf Grundlage der Argumentation, daß die Anzeige- und Eintragungspflicht ersichtlich nur dauerhafte Besitzveränderungen erfassen und dokumentieren soll, vorzugehen, da eine rechtzeitige Entscheidung faktisch ausgeschlossen ist. Aber mit dem Ziel, diese Frage einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, kann man das mal machen. Nur wie praxisrelevant ist dies? Eher noch relevant wäre die Frage des Rücktritts wegens eines Mangels, aber wie häufig erfolgt dies innerhalb der 14-Tage-Frist? -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Man sollte bedenken, daß das Überlassen an einen Nichtberechtigten (Code vom Berechtigten an z.B. die Ehefrau), was für den verstorbenen "Überlasser"/Berechtigten in der Tat qua existus folgenlos bleibt, das spiegelbildliche Element auf der anderen Seite hat: Ist das Überlassen des Codes an die Gattin (= Verraten des Verstecks des Schlüssels an Gattin, Überlassen des Zweitschlüssels an Gattin = letztlich Überlassen der Waffen an Gattin) waffenrechtlich nicht zulässig, dann wird die Gattin dadurch zum nichtberechtigten Besitzer der Waffen. Nicht gut. Gar nicht gut. Zumindest nicht offiziell. Inoffiziell kann man es so machen und die Gattin erklärt später, falls (!) sie befragt wird, daß sie den Code/Schlüssel nach dem Hinscheiden zufällig im Rahmen einer Suche entdeckt hat. Einen "versteckten" Schlüssel zufällig oder nach Suche finden ist o.k., vorher wissen wo er steckt ist nicht gut. Bleibt das Problem, ob die Gattin zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Und bleibt. Sinnvollerweise setzt man aber schon früher an. Nämlich indem man klärt, wer die Waffen erben soll. Welchen Sinn hat der Aufwand, wenn der Erbe schon Pickel im Hirn bei dem bloßen Gedanken an Waffen bekommt? Da wäre es doch vorzuziehen, jemand als Erbe (konkret: Vermächtnisnehmer) vorzusehen, der die Schätze zu würdigen weiß und sie geht und pflegt und bei jeder Benutzung dankbar an den edlen Spender denkt. Ggfs. mit der Auflage versehen, eine Summe x an die Erben zu zahlen. In Absprache mit der WaffBeh könnte man dem die Zweitschlüssel geben, und da er zum einen alls WBK-Inhaber zuverlässig ist und zum anderen keinen Zugang zu den Schränken hat besteht auch keine "Gefahr". -
Bitte verlinke doch darauf. Außerdem: Was soll das "nie dementiert" bedeuten? Dementieren kann man nur etwas, von dem man Kenntnis hat. Bei objektiver Betrachtung sehen die Verbote des § 6 AWaffV nicht aus, als seinen sie durch krudes Denken der Verbände motiviert, sondern nach einer Reaktion des BMI auf das Streichen des Verbots von optisch kriegswaffenähnlichen Halbautomaten durch den BT.