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El Segundo

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  1. El Segundo

    Ich suche ....

    Hallo Manuel, suche einmal nach "Field Manuals", zb. bei http://www.globalsecurity.org/military/lib...policy/army/fm/ oder http://www.enlisted.info/field-manuals/ oder http://armypubs.army.mil/doctrine/Active_FM.html oder z.b. Paladin Press. Grüße el Segundo
  2. In Antwort auf: Ansonsten ist er Finder der sich einen Berechtigten zu suchen hat - und berechtigt wäre in dem Fall halt nur einer mit Voreintrag oder Sammler WBK. Mouche Hallo, verwenden wir doch mal einen ganz anderen Denkansatz: Wenn man eine Sache "findet", muss man sie dem Eigentümer, ist ein solcher nicht vorhanden oder bekannt, der zuständigen Behörde, d. h. dem FUNDAMT abgeben. Nach dem BGB reicht m.w. sogar eine FundANZEIGE aus, wenn mann die Sache selbst verwahren will/kann oder die Behörde auf die Verwahrung keinen Wert legt. Hier kann sich der Berechtigte die Sache dann abholen. Wird die Sache innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholt, geht das Eigentum an der Sache auf den Finder über (steht auch im BGB). Ob es sich bei der Sache um eine Waffe handelt, dürfte an diesen Grundsätzen erst mal nicht ändern. (Fragen zum EIGENTUM, FUND etc. werden nämlich im BGB geregelt , NICHT im WaffG). Wenn die Behörde die Waffe zwischenzeitlich zwecks KTU ans BKA senden will, ist das erstmal ihre Sache. Nach Ablauf der Frist und Eigentumsübergang gem. BGB käme die Waffenrechtliche Prüfung, ob der Finder, der nach BGB Eigentümer geworden ist, auch einen WBK-Eintrag für die Waffe bekommt. Hier greifen m.E. die üblichen Vorschriften zum Waffenwerb (Jäger i.d.R. bei Langwaffen kein Problem, Sportschütze mit SpSch-WBK für Langwaffen/Repetierer ebenfalls nicht), problematisch könnte der Bedürfnisnachweis für die Kurzwaffe Nro xxx werden. Das gleiche Probelm dürfte sich doch auch stellen, wenn man bei einem Preisausschreiben eine Waffe gewinnt (=Eigentümer wird), sie aber erst nach Erteilung einer Erlaubnis in BESITZ (=tats.Gewalt) nehmen darf. Noch son Ding, das in den Verwaltungsvorschriften zu regeln wäre..... Grüße Dair
  3. In Antwort auf: Die ERMA EMG1 ist eine Nachbildung des Amerikanischen M1 Ein Teil der M1 war für Feuerstoß ausgerüstet - damit ist die EMG1 die Nachbildung einer vollautomatischen Kriegswaffe und fällt daher unter das Verbot. Ich hatte kürzlich das gleiche Problem, als ich einem Bekannten helfen wollte eine illegale EMG1 über einen Büchsenmacher zu legalisieren (während der Amnestieregelung) Der BüMa meinte, es gäbe keine Chance jemals sportlich damit zu schießen. Nun will er sie gebraucht an einen Jäger verkaufen. http://www.rt66.com/~korteng/SmallArms/m1carbin.htm M1 = Halbautomat; Dauerfeuer / Feuerstoß = M2; Baujahr M2 vor 1945, daher nicht mehr unter KWKG fallend. (nur noch verbotene Waffe, da Dauerfeuer). Demzufolge Nachbau sogar eines M2 (wie unterscheiden die sich im übrigen vom "äußeren Anschein"), sofern nur halbautomatisch feuernd, keine "Anscheinswaffe" nach AV. Grüße Dair
  4. In Antwort auf: Aber für meine Erma habe ich nur 15er Magazine ...... Hi, Querbolzen aus Magazin rausschlagen, Magazin zerlegen, 1,5 cm von einem Zollstock absägen, in die Magazinfeder schieben, wieder alles zusammenbauen. Schon hat das Ding nur noch 10 Schuss und ist zum Schießsport zugelassen. Die Länge des herausstehenden 15-Schüssers ist im Vergeleich zum ebenfalls herausstehenden 10-er Magazin für den äußeren Anschein unerheblich. Viel Grüße Dair
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