In Antwort auf:
Ansonsten ist er Finder der sich einen Berechtigten zu suchen hat - und berechtigt wäre in dem Fall halt nur einer mit Voreintrag oder Sammler WBK.
Mouche
Hallo,
verwenden wir doch mal einen ganz anderen Denkansatz:
Wenn man eine Sache "findet", muss man sie dem Eigentümer, ist ein solcher nicht vorhanden oder bekannt, der zuständigen Behörde, d. h. dem FUNDAMT abgeben. Nach dem BGB reicht m.w. sogar eine FundANZEIGE aus, wenn mann die Sache selbst verwahren will/kann oder die Behörde auf die Verwahrung keinen Wert legt. Hier kann sich der Berechtigte die Sache dann abholen.
Wird die Sache innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholt, geht das Eigentum an der Sache auf den Finder über (steht auch im BGB). Ob es sich bei der Sache um eine Waffe handelt, dürfte an diesen Grundsätzen erst mal nicht ändern.
(Fragen zum EIGENTUM, FUND etc. werden nämlich im BGB geregelt , NICHT im WaffG).
Wenn die Behörde die Waffe zwischenzeitlich zwecks KTU ans BKA senden will, ist das erstmal ihre Sache.
Nach Ablauf der Frist und Eigentumsübergang gem. BGB käme die Waffenrechtliche Prüfung, ob der Finder, der nach BGB Eigentümer geworden ist, auch einen WBK-Eintrag für die Waffe bekommt. Hier greifen m.E. die üblichen Vorschriften zum Waffenwerb (Jäger i.d.R. bei Langwaffen kein Problem, Sportschütze mit SpSch-WBK für Langwaffen/Repetierer ebenfalls nicht), problematisch könnte der Bedürfnisnachweis für die Kurzwaffe Nro xxx werden.
Das gleiche Probelm dürfte sich doch auch stellen, wenn man bei einem Preisausschreiben eine Waffe gewinnt (=Eigentümer wird), sie aber erst nach Erteilung einer Erlaubnis in BESITZ (=tats.Gewalt) nehmen darf.
Noch son Ding, das in den Verwaltungsvorschriften zu regeln wäre.....
Grüße
Dair