stefan0303
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vor 8 Minuten schrieb steven:
Hallo stefan0303
und wenn er sich die Waffe nicht leiht, sondern eine besitzt?
Und was ist mit den Glockmagazinen mit 32 Schuss, die es nach dem Referentenentwurf gar nicht gibt?
Unser Personal (die von uns bezahlte Bürokratie) ist außer Rand und Band. Nichts mehr von "Dienen", was sie geschworen haben. Sie versuchen zu herrschen.
Steven
Meine Antwort bezieht sich ausschließlich auf die konkrete Frage von MichaSailor.
Auch der Fall den du beschreibst ist in dem Vorschlag geregelt, auch wenn diese Regelung mir und auch dir nicht gefällt. -
vor 9 Stunden schrieb MichaSailor:
Das sehe ich aktuell (noch) genauso.
Problematisch ist fuer mich vor Allem die Regelung, wenn man z.B. Glockmagazine mit 15 o 17 Schuss besitzt und dann zum Testen eine Langwaffe mit Glock-Lower fuer ein paar Wochen uebernimmt...
Bisher konnte ich dazu keine Lösungsansätze erkennen.
Viele Gruesse
Micha
Das stellt nach dem Kabinettsvorschlag kein Problem dar. Im Entwurf steht :
"1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;"
Bei der Leihe nach §12 ist er Erwerb und Besitz erlaubnisfrei.
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@frosch War es der Erstantrag? Selbst der dauert in Berlin in der Regel nicht länger als 4 Wochen. Ansonsten bin ich bisher immer direkt mit meinen Voreinträgen wieder raus. Kenne das auch von anderen Schützen in Berlin nicht anders.
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Am 26.12.2018 um 18:51 schrieb HBM:
Der von Dir zitierte Text aus der Waffenverwaltungsvorschrift regelt für die Behörde aber das Vorgehen bzgl. §14 (2) und dort die Ziffer 2., also die Waffen innerhalb des Grundbedürfnisses. Das Verhalten der Behörde zum Bedürfnis nach §14 (3) wird dort nicht dargestellt und mir geht es eben um §14 (3) Ziff. 2. und da ist Leistungssteigerung ein Bedürfnisgrund, natürlich unter Voraussetzung der laufenden Teilnahme in diversen Wettkämpfen (in meinem Fall bis zur DM).
Daher nochmal meine Bitte um ein Zitat aus der Waffenverwaltungsvorschrift die diesen Punkt "konkretisiert" bzw. Deine Meinung unterstützt.
Im §14(3) steht "Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2"
Der §14(3) erdetzt nicht Absatz 2, sondern enthält zusätzliche Anforderungen (z.B. Wettkampfteilnahme).
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vor 22 Stunden schrieb HBM:
Könntest Du den von Dir herangezogenen Teil der Verwaltungsvorschrift bitte zitieren.
Wenn man eine Glock oder PPQ, etc. (es ginge auch eine SIG P210 in 5 Zoll) als 9mm-Waffe besitzt und dann für Präzision 25 Meter eine Waffe zur Leistungssteigerung beantragt, dann ist es, je nach Wettkampfteilnahme, durchaus möglich ein Befürfnis für eine SIG P210 Super Target in 6 Zoll aufgrund §14 (3) 2. bestätigt zu bekommen. Ansonsten bräuchte es ja die Ziffer 2. nicht wenn nur zusätzliche Waffen möglich wären wenn noch keine Waffe für die Disziplin vorhanden ist, denn diesen Fall regelt die Ziffer 1. in §14 (3).
Ich beziehe mich auf diesen Text:
ZitatDer Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung zu vergewissern, über welchen Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen angibt, die sich in seinem Besitz befinden, und dies mit der Kopie der WBK belegt. Es sind nur solche Verbandsbescheinigungen anzuerkennen, die die Zulassung der Waffe und die Erforderlichkeit des Erwerbs unter Bezugnahme auf eine konkrete Disziplin der genehmigten Sportordnung bestätigen. Über wiederholt auftretende oder grobe Mängel in vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen unterrichtet die jeweilige Waffenbehörde die nach § 48 Absatz 1 zuständige Landesbehörde, die das BVA unterrichtet.
Der Satz 2 bietet Schützen die auf entsprechender Wettkampfebene agieren identische Ersatzwaffen zu erwerben. Aber hier geht es nicht um eine Waffe welche "präziser" schießt als die welche bereits im Bestand ist und für die Waffe geeignet ist.
Es bringt auch nichts sich nun verkrampft diese §14 $%&/( schönreden zu wollen, oder aber die tatsächlich restriktive Intention/Auslegung des Gesetzgebers oder von Behörden und teilweise leider auch von Verbänden zu verneinen.
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vor 31 Minuten schrieb JPLafitte:
Hält sich jeder Sachbearbeiter an die Verwaltungsvorschriften? Sie sind nicht in Stein geschlagen vom Berge Sinai gekommen.
Mein Sachbearbeiter hat mir in einer anderen Sache zugestimmt das meine Art der Auslegung des Waffengesetzes und der
Verwaltungsvorschriften richtig sind aber sein "Vorgesetzter" eine andere Meinung vertritt und damit sind ihm die Hände gebunden.
Ich könne dagegen angehen aber die zuständigen Stellen haben eine etwas andere Auffassung was unseren Sport angeht.
Eine Pistole mit fester Kimme kann ich auch für andere Disziplinen außer DP??? nutzen - reicht zwar nicht wenn ich gegen getunte Waffen antrete aber gut.
Mit einer Custom Pistole darf ich aber nicht DP???? schießen obwohl beides mit dem gleichen Model geschossen werden kann.
Es sind verschiedene Gesetze/Verordnungen die unter einen Hut gebracht werden müssen und da sollten zumindest alle auf Seiten der Schützen an einem
Strang ziehen. Für mich sieht es aber so aus als ob unsere Leute (Funktionäre die über das Bedürfniss befinden) auf der anderen Seite stehen.
- Wenn die vorhandenen Waffen nicht in der (neu beantragten) Disziplin verwendet werden können ist es doch gar kein Problem. Unser WaffG ist nun mal suboptimal was die Bedürfnisse der Schützen angeht.
Dafür können aber die ehrenamtlichen Helfer in den Vetbänden nichts.
Einfach in der optimalen Reihenfolge beantragen, das ist leider momentan der einzige Weg zum Ziel.
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@JPLafitte Lies dir mal die Verwaltungsvorschriften zum §14 durch.
Wenn eine vorhandene Waffe "nicht präzise" genug ist begründet das nicht die nach §14 verlangte "Erforderlichkeit" der neuen Waffe...
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vor 3 Stunden schrieb JPLafitte:
Das Problem bei der ganzen Sache ist nicht das Papier (Gesetz und die Arbeitsanweisung dazu) sondern in unseren Verbänden. Die "Landesfürsten" und ihre Mitarbeiter legen die Vorgaben meistens gegen
uns Schützen aus. Wenn eine Teilnahme an einem Wettkampf gefordert wird zu dem ich mich erstmal Qualifizieren muß ist das aus meiner Sicht gegen den sportlichen Gedanken. Einschränken der Waffen
mit der Begründung das man ja auch mit der vorhandenen Pistole die anderen Disziplinen schießen kann (mit Trabbi bei Formel 1 starten) ist auch nicht im Sinne dessen was Sie eigendlich vertreten sollen.
Unsere "Funktionäre" sollten nach dem Motto "So wenig wie möglich aber so viel wie nötig" uns Steine in den Weg legen.
Naja, das jat ja nichts mit den Verbänden zu tun. Das steht so leider im §14.
"die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."
Nicht an jedem Mist sind die Landesverbände bzw. deren (vermutlich in den meisten Fällen) ehrenamtlichen Helfer schuld. -
Es ist aber etwas verwirrend, das zwar nur die Waffen die über das Bedürfnis Sport erworben wurden die Grundlage bilden ob nach §14(2) oder 14(3) erworben werden muss, aber für die Frage ob die Waffe wirklich für die beantragte Disziplin erforderlich ist dann alle im Besitz befindlichen Waffen.
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Am 04.09.2018 um 01:38 schrieb Schwarzwälder:
Vor 2003 war der Besitz von Munition (nicht der Erwerb!) noch m.W. erlaubnisfrei.
Jetzt muss man sich sehr genau überlegen, wie man die Muni VORHER los wird.
Ein ehem. Schützenkamerad aus meinem alten Verein hat man erst wegen Hausbau und zu wenig Training aus der SLG geschmissen,
dann seinen Waffenbesitz unter den SLG-Brüdern aufgeteilt (also schon die Waffen musste er denen SEHR günstig abgeben) und dann hieß es ganz scharf: Ja, jetzt wo Du die Waffen hergegeben hast, darfst Du die Munition auch nicht mehr behalten! Also musste er sie quasi dazu schenken.
Seine fast ungeschossene Winchester Flinte ging für 150 EUR an die Brüder, die Slug-Bestände waren eher 500 EUR wert, und die musste er unter dem Druck der ehem. Schützenkameraden dann gratis abgeben.
Damit man nicht selber so unter Druck gerät, sollte man seine Verkäufe gut planen oder eben die Muni selber noch aufbrauchen, dann hat man wenigstens was davon.
Wenn man aus einer SLG fliegt, ist man aber trotzdem noch im BdMP. Das bedeutet er hätte die Waffen gar nicht abgeben müssen. Da wurde er schlicht verschaukelt.
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vor 1 Minute schrieb remoso:
WaffG, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1
Jo, habe es gerade durch ein Urteil bezüglich einer 4mmM20 Waffe gefunden. Da wurde genau die Stelle genannt. Vielen Dank.
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erledigt.
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vor 2 Stunden schrieb HangMan69:
du zitierst aber nur die hälfte dessen was da steht...
fakt ist dass du nachweisen musst "mit erlaubnisspflichtigen waffen" traniert zu haben UND min. 12 monate in einem "anerkannten schützen verband" mitglied gewesen bist!
Das mit den 12 Monaten in einem Verband Mitglied sein ist keine gesetzliche Regelung. Die meisten Verbände fordern dies aber. Kenne nur einen bei dem das nicht so ist und der die Latte da nicht höher hängt als der Gesetzgeber.
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vor 11 Minuten schrieb alzi:
dann hab ich wohl noch einen Fehler einzuräumen
2 Fehler an einem Tag? Und ich hatte mich gerade schon so an das schöne Wetter gewöhnt...
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vor einer Stunde schrieb alzi:
legal und ohne Ausnahmegenehmigung in unserem Land mit KK (Randfeuer bis 200J) und Flinte (bis Kal. 12) schießen, dabei ist es schnurz wie die Patrone ins Patronenlager kommt (ob nun Einzellader, (Vorderschaft-/Unterhelbel-/Sonstwas-)Repetierer oder Selbstlader)!
Beim Alter (hier nun 16 Jahre) spielt es keine Rolle ob die Flinte ein Einzellader, Repetierer oder Selbstlader ist, aber die KK Patronen dürfen maximal 200 Joule haben?
Das mit <=200 J bei der KK Patrone kommt mir aus dem §27 WaffG bekannt vor.
Aber da steht eben auch "Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner".
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Wenn man z.B. eine Waffe probeschießen möchte, und der Händler nicht mit dem Schützen als Babysitter mit zum Stand will.
Ist diese Szenario aus dem realen Leben eines Schützen verständlich, oder willst du das Bullshitbingo weiter spielen?
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Alter Schwede, nach seinem Aus beim AAW hat er ja gejammert das es schwer ist einen neuen Job zu finden... Aber das es dem Hardy Schober so schwer fällt "regulär" sein Geld zu verdienen das er quasi ans andere Ufer schwimmt..
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vor 22 Stunden schrieb PetMan:
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vor 1 Stunde schrieb BEG:
Habe das hier mit der Suche gefunden und hoffe, dass die Frage hier (trotz des Alters des Threads) noch gut aufgehoben ist:
Warum sind in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (A WaffV) § 6 (§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen), Absatz 2, halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn nach Punkt a) (Lauf kürzer als 42cm), b) (Bul-Pub) oder c) (Hülsenlänge über 40 mm) … vom Schießsport ausgeschlossen?
Der BDS hat doch hier eine eigene Disziplin (1322, Kurzwaffe mit (handelsüblichem) Anschlagschaft). Das müsste IMHO für Pistolenkarabiner (MP5, B&T APP-9) doch genauso gelten, wie für eine 08 oder C-96 mit Anschlagschaft.Speziell die Beschränkung c) "Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter", schließt ja alle gängien Pistolenkaliber aus. Oder andersherum: eine APP-9 in 9x19 in den Händen eines Sportschützen kann doch der "Öffentliche Ordnung" nicht mehr entgegen stehen als in den Händen eines Jägers. Was an der APP-9 ist weniger sportlich, als eine Glock-17 mit z.b. Hera-Arms Karabiner-Außengehäuse?
Der §6 der A WaffV trifft auf die 08 oder C96 zu? Kannst du erläutern warum das so sein soll? Oder meist du die Disziplin gilt für die 08 und C96?
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vor 40 Minuten schrieb Falleen:
Ich finde in der Sportordnung nicht mal einen Verweis auf Existenz und Funktion der Dienstwaffenliste. Bin ich zu doof zum suchen oder findet sich der woanders?
Also unter C.4.10 kommt das Wort "Listen" vor. Ist nicht sonderlich ergiebig, aber mehr habe ich so kurzfristig jetzt auch nicht gefunden.
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In der Tat. Nach etwas über einem Jahr hat man eine neue DP-Liste gebracht. Damit ist das Thema mit der Lauflänge dann glücklicherweise durch.
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@HangMan69 Nun erwarte bitte mal reaktionszeittechnisch keine Wunder.
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@MarschMarsch sollte das alles nach 2002 , und vor allem so wie im Bericht geschildert worden wirklich abgelaufen sein... Dann könnte das noch viel schlimmer sein als wenn irgend ein Vereinsvorstand rummauschelt... Ich hoffe das dieses extreme Unwohlsein aus den Eingeweiden bei mir nur mit der Wahl R2G in meiner schönen Stadt zu tun hat.
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C.1.5 ist völlig eindeutig.
Ich hatte den VP Sport und den BR Dienstpistole bereits vor über einem Jahr informiert, das alle Pistolen die im Kaliber 6,35mm Browning auf der offizielken DP-Liste nach §6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sind.
Ich hatte auch technische Daten zu Lauflängen aller in der Liste aufgeführten Modelle in dem Kaliber der Mail beigefügt.
So lange wohl keine neue überarbeitete Liste vorliegt möchte man die alte wohl nicht von der HP nehmen. Warum man nicht schlicht mit einem schwarzen Edding die entsprechenden Einträge übermalt und die Liste dann so wieder online stellt, bis eine aktualisierte Fassung vorhanden ist bleibt offen.
Dürfen Sportschützen den Schalldämpfer eines Jägers auf dem Stand auf ihre Waffe schrauben?
in Waffenrecht
Geschrieben
Das dürfte falsch sein. §12(1) 1. b) beinhaltet eben nicht den vom Bedürfnis umfassten Zweck, oder einen Zusammenhang damit. Verwahrung und Beförderung ist allerdings nicht schießen...