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Vincenzo

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  1. Wobei, wenn ich carcano richtig verstanden habe, daß Teile des ÖJV im Sinne aller Jäger mit HAs mitspielen - wer weiß...
  2. Sollte diese Gesetzesänderung tatsächlich so kommen und diese Wortwahl einzelnen Landesvereinen der ökonomlogischen Jagdvereinigungen geschuldet sein, gilt ihr und ihren Gesetzeskundigen mein Dank dafür. In diesem Fall ein gute, an den Mitgliedern orientierte Verbandsarbeit. Davon könnten andere Verbände vielleicht noch etwas lernen. WMH Vincenzo
  3. Vielleicht selbst betroffen?
  4. Du würdest Dich freuen, wenn der alte Jäger, der nicht mehr jeden Abend/Morgen aus altersgründen selbst raus kann sein Lebenswerk abgenommen bekommt? Ich selbst habe eher Respekt vor solchen Jägern, die zumeist auch wissen was sie können.
  5. Man hört bei Fische rnicht zu 100% herraus, daß er ein Wechselmagazin mit mehr als zwei Schuß akzeptiert, oder ob diese Magazin im Ha verteufelt. Aber in dubio pro rea, so will ich zumindest seien Aussagen verstehenund hoffe, daß ich zumindest mein HA zur nächsten Treibjagdsaison mit in den Wald nehemn darf.
  6. Betroffen sind halbautomatische Waffen, die mehr als zwei Schuß in das Magazin aufnehmen können, wo liest im Urteil etwas von Langwaffen?
  7. Das Gericht des Aufgabe es ist die Verwaltung vor dem Bürger zu schützen spricht nur von Waffen, wie es auch nur von der abstrakten Möglichkeit spricht, daß der Bürger ein mehrschüssiges Magazin bei der Jagdausübung benutzen kann, somit muß das BVerwG auch davon ausgehen, daß KW-Besitzer mit Jagdschein, die KW widerrechtlich auch zur Jagd, nicht nur für den Fangschuß, verwenden. Zumindest wenn ich das Menschenbild hinter dem Urteil dieses Gerichte richtig verstanden habe.
  8. Danke schiiter, mir war nur der erste Satz noch im Kopf.
  9. Sind DA-Revolver nicht auch halbautomatischer Schußwaffen (ein mal abdrücken - nächste Schuß kann abgegeben werden)? Glaube also niemand, daß er von diesem Urteil nicht betroffen ist.
  10. Soll das auch dann für anerkannte Nachsucheführeri in BW gelten, denen ist es laut Wildtiermanngamentgesetz doch erlaubt?
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