Die Gesamtproblematik die sich aus diesem Schandurteil, dass Unrechtsjuristen wie Freisler und Kollegen die Freudentränen ins Gesicht treiben würde, wurde von den wenigsten erfasst.
Denn nahezu alle Selbstladebüchsen würden somit vom Bannstrahl erfasst werden, d.h. auch klassische jagliche SLB ala Browning BAR, da hier bauartbedingt auch größere Magazine verwendet werden könnten.
Die gleiche Problematik wird sich auch für Sportschützen ergeben, da hier bauartbedingt auch Magazine größer als 10 Schuss Verwendung finden könnten.
Bauartbedingt könnte ich mit meinem PKW in einer Tempo 30 Zone auch schneller als die erlaubten 30 km/h fahren. Das wäre dann aber gegen die entsprechend erlassene Regel und wird entsprechend geahndet.
Ähnlich verhält es sich mit Selbstladebüchsen. Ich darf bei der Jagdausübung eben kein Magazin verwenden, welches mehr als 2 Schuss aufnimmt. Als Jäger hat man aber auch noch andere Verwendungsgründe für eine Selbstladebüchse, die von der 2-Schuss Magazin-Regelung gar nicht betroffen sind. Bei der Hundeausbildung beispielsweise ist man dazu nicht angehalten. Genauso wenig beim Einschiessen auf dem Schiessstand. Hier spricht rechtlich nichts gegen die Verwendung von einem 5-Schuss Magazin.
Wie im Beispiel Tempo 30 erfolgt auch bei der Jagd eine entsprechende Ahndung, wenn man mit einem größeren Magazin erwischt wird.
Wie in der BRD üblich, viel Lärm um nichts.
Kennt jamand den Kläger persönlich? Ist das ein Agent Provocateur? Die ganze Geschichte wirkt arg konstruiert, auch das Urteil. Als hätte man darauf hingearbeitet...