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SeinePestilenz

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  1. Wieso das denn?!? Es gibt jede Menge Möbeltressore nach VDMA 24992, Klasse B - ich habe selber so einige davon herumstehen. Ob man die jetzt versicherungstechnisch anschrauben müsste oder nicht ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung gleichgültig. Der TE hat nur zwei Kurzwaffen. D.h. der Tresor darf leicht sein und er muss nichts anschrauben.
  2. Dass sie genau dies nicht ist, wird spätestens dann kommuniziert, wenn die heute eingereichte Beschwerde gar nicht erst angenommen wird und die Einreicher sich über eine erhöhte Kostenbelastung freuen dürfen. Bei mir haben heute ein paar Juristen angerufen und gefragt, ob ich wüsste, was denn da für weltfremde Gestalten agieren würden, die die Frechheit haben, derartigen Unsinn einzureichen. Diese Frage stellt sich doch jetzt gar nicht mehr... Dir Frist läuft ab und das Timing ist schlichtweg nicht mehr anders gestaltbar.
  3. So ist das mit Meinungen - jeder hat eine. Und genau wegen solchem sachfremden Animierbetrieb halte ich mich aus den betroffenen Threads heraus. Wir sind ja hier nicht in der Rotlichtbar.
  4. Wie ich auf der IWA feststellen konnte, hat das Trum eine Magazinsicherung.
  5. Die "politische Konsequenz" eines Erfolges besteht darin, dass die Politik vorsichtiger, adäquater und seriöser mit uns umgehen wird. Die "politische Konsequenz" des Stillhaltens bzw. der allenfalls stattfindenden Unterstützung irgendwelcher hilflosen und bestenfalls untauglichen therapeutischen wohlfühl-Aktionen besteht darin, dass wir als willkommenes, duldsames - und vielleicht noch willfähriges - Opfer wahrgenommen werden, welches die Politik zugunsten von etwas medialer Anerkennung beliebig ausweiden kann. Was sollt denn aus oben Zitiertem als Handlungsgrundlage folgen? Ja nicht vor die Türe treten, weil einem der Himmel auf den Kopf fallen könnte? Am besten eingraben und alles schweigsam erdulden? Stillhalten und der Bär wird Dir nichts tun? Oder wie? Entschuldigung, das ist doch gröbster Unfug. Um Verschärfungsbestrebungen braucht sich hier keiner Gedanken zu machen. Die Argumentationskette, dass Widerstand diesen Bestrebungen Vorschub leistet halte ich, freundlich ausgedrückt, für invalide. Sie beruht vielleicht auf der Bequemlichkeit und Ängstlichkeit einzelner, ist aber empirisch nicht haltbar. Verschärfungsbestrebungen werden spätestens wieder dann relevant werden, wenn wieder einmal irgendein Unheil mit einer Schusswaffe geschieht, was nur eine Frage der Zeit ist. Wenn wir bis dahin aber die Grenzen nicht eindeutig markiert und abgesichert haben, sehen wir mit Sicherheit ganz schnell ganz alt aus. Hallo Schnuffi, besser kann man es nicht ausdrücken!
  6. Ich würde generell bei "aufgepäppelten" Deko-Verschlüssen ein Auge auf die u.U. suboptimale Materialhärte haben (überproportionale Abnützungserscheinungen) – wenn denn damit wirklich regelmäßig geschossen werden soll. Das aber nur als allgemeinen Hinweis und nicht als spezielle Kritik an der Niedermeierschen Konstruktion selbst. Von dieser hört man grundsätzlich Gutes. Über Funktionsprobleme ist mir jedenfalls nichts zu Ohren gekommen.
  7. Felix Austria - von der zuständigen BH hört man als "Piefkinese" aber keine Verlautbarung zu Grundlagen. Das Problem wurde auf dem "kleinen Dienstweg" mittlerweile durch das diametral entgegengesetzte Procedere erledigt. Theorie und Praxis eben.
  8. Nur mal so zur Info: Ich habe gerade ein solches Problem auf dem Schreibtisch. Import aus dem EU-Ausland. Das Formular von Form Solutions verlangt als Anlage die vorherige Zustimmung des anderen EU-Staates. So sieht das auch die deutsche Behörde. Die ausländische Behörde besteht aber auf das vorherige Vorliegen der Importerlaubnis. Klassischer Deadlock. Jetzt ist zumindest ein solches Problem bekannt. Welche Kreise es zieht, wird sich zeigen.
  9. Das hat mit Auslegung nichts zu schaffen, es steht dort ganz einfach explizit gegenteilig, wie oben schon dargelegt.
  10. Hallo Sachbearbeiter, wenn Du meine Beiträge hier aufmerksam gelesen hast, wird Dir aufgefallen sein, dass in Artikel 11 IV, 91/477/EWG schwarz auf weiß etwas anderes steht als in der obskuren Sekundärquelle. Wie erklärst Du Dir diesen Umstand (auf den ich jetzt zum vierten Male hinweise)?
  11. Der Witz an der Sache ist, dass dies das genaue Gegenteil des Wortlauts von 91/477/EWG (im bereits benannten Artikel 11 IV) selbst darstellt: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri...91L0477:DE:HTML Man beachte die Differenzierung Singular/Plural. Diese Differenzierung legt die Bedeutung semantisch wirklich eindeutig fest (die Ursprungsländer sind im Plural, das Bestimmungsland im Singular benannt, s.o.). Wollte man das ausdrücken, was Du meinst, müsste dort stehen: "Jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Feuerwaffen zu, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet nicht ohne deren Zustimmung erteilt werden darf." Dies ist aber NICHT der Fall. Es ist im Gegenteil ganz klar ausgedrückt, dass ohne die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaates in den die Waffen verbracht werden sollen eine Genehmigung des Ursprungsstaates nicht erteilt werden darf. Die genannten Sekundärquellen kann ich vor diesem Hintergrund nicht weitergehend kommentieren.
  12. Hallo Sachbearbeiter, vor dem Hintergrund der EU-Richtlinie sehe ich das nicht so. Der SB im anderen Mitgliedsstaat darf nach deren Wortlaut das Verbringungsvorhaben nicht ohne die Zustimmung des Bestimmungsstaates gestatten. Dazu muss diese aber erst einmal vorliegen, sonst beißt sich die Katze in den sprichwörtlichen Schwanz. Unabhängig davon ist dann natürlich auch die Frage, wie die EU-Richtlinie sich im jeweiligen nationalen Recht wiederspiegelt. Falls im anderen Mitgliedsstaat eine der Richtlinie entsprechende Formulierung zu finden ist entsteht formal eine Unmöglichkeit bzw. eine Endlosschleife: A kann nicht ohne die vorliegende Erlaubnis von B genehmigen, aber B erwartet zunächst die Gestattung von A wobei letztere wiederum auf diejenige von B rekurriert. Wenn dann keiner über seinen Schatten springt liegt der schönste Zirkelschluss vor. Letzteren könnte man auch als logischen infiniten Regress bezeichnen, aber ich soll ja nocht so kompliziert schreiben...
  13. Nach meinem Verständnis verhält es sich wie folgt (nämlich insbesondere die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen ex-ante Standpunkt und zurückblickender Betrachtungsweise nach Erfüllung der Voraussetzungen): 1. Grundsätzlich besteht das Erfordernis einer Erlaubnis für das Verbringen ins Inland, also auch für den Import aus EU-Mitgliedsstaaten. Dies setzt der Natur der Sache nach bereits das Vorhandensein einer inländischen Verbringungserlaubnis voraus. 2. Diese Erlaubnis ergänzt logisch gesehen die Verbringungserlaubnis des anderen Mitgliedsstaates – was aber nicht bedeutet, dass ebenjene (die des anderen Staates) zuerst auszufertigen sei oder vorzuliegen habe, dies wäre nämlich eine Unmöglichkeit im Verfahren. Diese Erkenntnis ergibt sich im Wesentlichen aus Artikel 11, Absatz 4 der EU-Waffenrichtlinie, wo es heißt „Jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Feuerwaffen zu, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet nicht ohne seine Zustimmung erteilt werden darf.“ D.h. der andere Staat braucht bei derart erlaubnispflichtigen Gegenständen eine Zustimmung, die aber zeitlich gesehen und unter deren Vorbehalt der Erlaubnis des anderen Staates voraus geht. ME. Wird durch die Regelung lediglich klargestellt, dass nicht etwa die inländische Verbringungserlaubnis entbehrlich ist, sondern der Grundsatz der doppelten Genehmigung gilt. D.h. die inländische Erlaubnis wird als Zustimmung zu einer [noch] erforderlichen Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates erteilt, siehe auch BT-Drs. 14/8886, S. 115. Insbesondere vor dem Hintergrund des Artikels 11 (4) der EU-Richtlinie kann es eigentlich gar nicht anders sein: Dort steht explizit, dass die Erlaubnis nicht ohne die „Zustimmung“ erteilt werden darf. Die Zustimmung ist also zeitlich vorweg genommen erforderlich, der andere Staat kann ohne diese nicht genehmigen. Damit ist die Importerlaubnis zuerst zu beantragen/auszufertigen.
  14. Mir ist das bewusst und ich schließe auch nicht aus, dass dieser Effekt für meinen Eindruck mitverantwortlich sein kann. Die alleinige Ursache sehe ich darin aber nicht.
  15. Nein! Wer die Suchfunktion des Forums bedienen kann, weiß auch warum.... Ich schreibe es hier bestimmt nicht nochmal auf, weil alle Naselang irgendjemand meint, den Stein der Weisen gefunden zu haben und fröhlich ein "Herr Lehrer ich weiß was" ins Forum posaunt. Sorry, aber das Thema bzw. kontextbefreite Äußerungen der o.a. Sorte erzeugen zumindest bei mir eine gewisse Dissonanz (und ich gehe dabei großzügig davon aus, dass es vielleicht anderen genauso geht). Das Waffenrechtsforum besteht inzwischen nur noch aus Paranioden Weltverschwörungsthreads; Verrückten Ideen zu LW-Wechselsystemen und Griffstücken; Mehr oder weniger tauglichen Bedürfnisgenerierungsversuchen; Fragen der Form "Wie lagere ich meine Waffen und Munition richtig", die durch simples Lesen des § 13 AWaffV zu beantworten sind; Persistenten Verständnisschwierigkeiten bzw. Unkenntnis in Bezug auf den § 6 AWaffV; Und dem Klassiker "VRF mit Laufprofil auf Gelb"; Ich erinnere mich gar nicht mehr daran, wie lange es her ist, dass in diesem Bereich die letzte interessante Fachfrage gestellt wurde, die es auch wert war, etwas dazu zu schreiben, erinnere mich aber, dass es früher hier anders war. Im Traum nicht, denn Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen, was den angenehmen Nebeneffekt hat, dass weder Sabots noch andere Flintenmunition plötzlich als verbotene Munition gilt. Falls Du es plastischer willst: VR-Flinten sind Repetierlangwaffen für Munition, die in den amtlichen Maßtafeln der Tabelle 2 (Zentralfeuerpatronenmunition für glatte Läufe/Langwaffen mit glatten Läufen) genannt ist, unabhängig vom Laufprofil. Wenn Du mit so einem Kokolores - wie oben von Dir geschrieben - dem Richter kommst, zieht er Dir die Ohrwascheln so lang, dass Du drüber stolperst.
  16. Hier dreht es sich nicht darum, ob irgendwelche Bodenfunde in der Waffe funktionieren, sondern darum, dass sie mit qualitativ guter und völlig handelsüblicher Munition den Dienst versagt. Ist eine Waffe in dieser Hinsicht nicht operabel, so besitzt sie keinen Gebrauchswert und ist gegenüber anderen Fabrikaten nicht wettbewerbsfähig, so einfach ist das. Für die wenigsten Waffenbesitzer wird eine Pistole lediglich ein Fetisch-Objekt sein, welches man sich lediglich in die Vitrine stellt oder gleich in Epoxidharz eingießt. Frag mal die Betroffenen, wie lästig die nicht funktionierenden Puffen sind. Nur, weil es Dir gerade einmal nicht kommodiert, werden die Leidtragenden sich sicher nicht den Mund verbieten lassen. Wenn Dich der Thread ärgert dann lies ihn einfach nicht, fertig. Aber sicher, wenn Du das schreibst – bitte sehr, bitte gleich, gschamster Diener , gnädige Frau.
  17. Ein Schützenkollege schießt nach langem hin und her und Zinober mit Einschicken, etc. auch die Gecos bzw. nutzt Geco-Hülsen für seine handgestopften Murmeln, da das nach langen Versuchen wohl die einzige Möglichkeit ist, das Problem in den Griff zu bekommen. Trotzdem bleibt die Sache insgesamt natürlich sehr unbefriedigend, denn es kann ja kaum Sinn und Zweck sein, bei einer durchaus teuren Waffe nur ausgesuchte Hülsen eines Herstellers verwenden zu können.
  18. Aftec rein und fertig ist die Laube! Wie Jake Cutlass schon angedeutet hat, funktioniert die Biegerei vielleicht für den Fall, dass der Auszieher nichts anderes darstellt als eine Blattfeder. Bei anderen Systemen (mit separatem Krallenblock und Spiralfedern) gibt es schlichtweg nichts, was man dort sinnvoller Weise biegen könnte.
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