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knight

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Beiträge von knight

  1. Schade. Na gut, nächster Versuch: Hast du den Petitionsausschuss kontaktiert oder deinen Abgeordneten? Wenn du den Ausschuss angeschrieben hast, dann geh' doch mal in die Sprechstunde zu deinem Landtagsabgeordneten (Du solltest natürlich die Parteizugehörigkeit berücksichtigen!). Vielleicht kannst du den Sachbearbeiter ja mal zusammen mit dem Abgeordneten besuchen chrisgrinst.gif

    bye knight

  2. Schicke eine Petition an den zuständigen Landtagsabgeordneten, damit der mal nachfragt, wo die Probleme liegen und wie die abgeschafft werden können. Schließlich ist er ja für die Abhilfe zuständig. chrisgrinst.gif

    bye knight

  3. In Antwort auf:

    In Antwort auf:

    -sondern auch die zu den Kameraden, die durch die Nichtanerkennung des BDS wirkliche Probleme und Einschränkungen haben.


    @ Mouche,

    kannst Du mal ein paar Bespiele nennen ? Ich kann *wirkliche* Probleme durch

    die Nichtanerkennung nicht sehen.


    Ich sehe als Problem nur die Sportschützen-WBK und den Wegfall des vereinfachten Bedürfnisnachweises über den Verband.

    Wenn man etwas frech argumentiert, könnte man in der Nicht-Anerkennung sogar Vorteile sehen:

    [*]Der Verband muss nicht die Anforderungen des §15 erfüllen.

    [*]Die Vereine müssten nicht drei Jahre lang einen Trainingsnachweis führen

    [*]Man unterliegt nicht der 2/6-Regelung

    [*]Das Mitglied könnte sich seine Bedürfnisbescheinigungen selbst ausstellen - allerdings mit entsprechenden objektiven Nachweisen. Wenn ich mir so manches Posting in anderen Threads hier anschaue, könnte man glatt meinen, das sei der vereinfachte Bedürfnisnachweis chrisgrinst.gif

    Aber wenn ich das richtig sehe, liegt das Problem ja nicht in der Anerkennung des BDS als Verband sondern in der Genehmigung der Sportordnung, welche wiederum für die Anerkennung als Verband notwendig ist.

    Stellt sich die Frage, ob es von Nachteil ist, nicht nach einer genehmigten Schießsportordnung zu schießen. Knifflig, knifflig. Ich meine ganz frech, dass es auch hier Vorteile haben könnte, nach nicht genehmigter Schießsprotordnung zu schießen. Der §7 der AWAffV hat zwar im Titel stehen "Unzulässige Schießübungen im Schießsport", davon darf man sich aber nicht verwirren lassen, da seine Ermächtigungsgrundlage aus dem §15 des WaffG nur für die Genehmigung von Schießsportordnungen gilt. Jedenfalls lese ich das so. Will sagen: Bei der Ausübung des Schießsportes nach einer nicht genehmigten Schießsportordnung unterliegt man nicht den Einschränkungen des §7 der AWaffV, sondern nur den allgemeinen Einschränkungen nach §9 AWaffV. Damit sollte sich aber IPSC und Westernschießen problemlos betreiben lassen, sofern nicht mit Waffen nach §6 AWaffV geschossen wird - aber auch diese Einschränkung sollte für Altbesitzer nicht gelten.

    Hhhhmmmm.... Anscheinend hat man die Wahl zwischen Sportschützen-WBK und vereinfachtem Bedürfnisnachweis auf der einen Seite und höheren Freiheitsgraden bei den Disziplinen auf der anderen Seite. Wozu das allerdings gut sein soll confused.gif

    bye knight

  4. In Antwort auf:

    Kann der Auslands- Rückkehrer ein Bedürfnis (jetzt mal unbeachtlich der 2 1/2- Zoll- Problematik) bescheinigt bekommen, wenn er in seiner Auslands- Zeit durchgängig bei einem anerkannten deutschen Schießverband Mitglied war und für seine Zeit im Ausland für dort ein regelmäßiges Training im Sinne seines Vereines zu Hause nachweisen kann (z.B. von der dortigen Polizei beglaubigtes Schießbuch) ?


    Meiner bescheidenen Meinung nach sollten die Trainingsnachweise reichen. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband würde die Sache möglicherweise vereinfachen, ist aber meiner Meinung nach nicht notwendig.

    bye knight

  5. In Antwort auf:

    dafür hab ich den 12-tonner (CE) dazu bekommen.


    Nur zur Info: Den habe ich auch bekommen. Es gibt da wohl eine Regelung, die das erlaubt. Ich erinnere mich noch dran, dass die Sachbearbeiterin mich gefragt hat, ob ich die in Anspruch nehmen möchte.

    Mein CE ist übrigens limitiert, bis ich 50 werde. Wenn das bei dir nicht der Fall ist, hast du tatsächlich Glück gehabt wink.gif

    bye knight

  6. In Antwort auf:

    ich bin aber nach wie vor der Meinung die Schiesstandfrage hat mit der Bescheinigung nach §14 absolut nix zu tun.


    Und ich bin der Meinung, dass die Überprüfung auf 2/6-Regelung auch nix mit der Sportschützen-WBK zu tun hat. Damit bleibt für die Bedürfnisprüfung der Sportschützen-WBK auch kein Grund mehr für die Kopien der WBKs.

    bye knight

  7. In Antwort auf:

    Er [der Verband] hat meines Erachtens lediglich zu bescheinigen, dass ich Mitglied im Verband bin, dass ich regelmäßig Schießsport betreibe und das es für die beantragte Waffe eine Disziplin gibt.


    Nunja, das ist so nicht ganz richtig. Der Verband ist ebenfalls verpflichtet zu bescheinigen, dass die Waffe auch erforderlich ist. Ich schätze mal, dass hier der Hund begraben liegt, weshalb die Verbände die Kopien aller WBKs haben wollen.

    Das Ganze ist mal wieder ein Stück aus dem Tollhaus. Da hat man sich in Berlin die tolle Idee ausgedacht, dass nur noch Verbände ein Bedürfnis bescheinigen dürfen - aber wie die das tun sollen, wo der Verband doch sehr weit vom einzelnen Schützen weg ist, darüber hat man sich sicher recht wenige Gedanken gemacht.

    Für die neue Sportschützen-WBK ist die Einreichung von Kopien vorhandener WBKs natürlich Oberquatsch - ebenso die "Fürsorge" der Verbände um die 2/6-Regelung, die bisweilen auch mal als Begründung für die Einreichung der WBK-Kopien herhalten muss.

    bye knight

  8. In Antwort auf:

    was macht nun das anerkennungsverfahren des bds ?


    Das letzte Vöglein, das mir was gezwichert hat, sagte, dass es Ende März eine Sitzung im BVA gibt, wo über die Anerkennung der DSU und des BDS beraten (oder entschieden?) werden soll.

    bye knight

  9. In Antwort auf:

    Ich finds umgekehrt auch borniert, wenn Du meinst, im Recht zu sein. Woher weißt Du denn, dass die Klage überhaupt Erfolg haben wird ?
    confused.gif


    Du hast mir immer noch nicht meine Frage beantwortet, wie denn die Gleichstellung von SD mit den Schusswaffen, für die er bestimmt ist, in der Anlage des WaffG zu bewerten ist.

    bye knight

  10. In Antwort auf:

    Mit Deinem Einwand hab ich gerechnet. Deshalb hab ich mir noch einen "Joker" zurückbehalten:
    grin.gif


    Und? Wann spielst du den aus? chrisgrinst.gif

    In Antwort auf:

    Also erst mal: Schalldämpfer stehen den Schusswaffen (nicht Waffen, wie Du schreibst
    smirk.gif
    ) gleich für die sie bestimmt sind, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist.
    AZZANGEL.gif


    Ja.

    In Antwort auf:

    Abgesehen davon, dass Schalldämpfer nicht für Jagdwaffen bestimmt sind, steht in § 13 Abs. 2 WaffG, dass für Jäger zum Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung stattfindet.


    Daher habe ich ja auch in meinem Posting am 16/03/2004 19:16 den Paragrafen 13 Abs 3 zitiert.

    In Antwort auf:

    Sind Langwaffen nach Deiner Auslegung auch Schalldämpfer ?
    chrisgrinst.gif


    Es geht nicht darum ob das eine auch das andere ist. Es geht um die rechtliche Gleichstellung des Schalldämpfers mit den Schusswaffen, für die er bestimmt ist. Stell' dir einfach vor, auf einem Schalldämpfer für eine Langwaffe wäre ein Riesenaufkleber "Dieses Ding ist waffenrechtlich eine Langwaffe. Mit freundlichen Grüßen - Ihr Deutscher Bundestag und Ihr Deutscher Bundesrat." aufgepappt.

    Im Übrigen hast du meine Frage nicht beantwortet, wie denn sonst die waffenrechtliche Gleichstellung in der Anlage zu bewerten ist.

    bye knight

  11. In Antwort auf:

    unter Jagdwaffen sind keinesfalls Schalldämpfer zu verstehen


    Und genau das ist eben doch der Fall! In der Anlage zum Gesetz steht drin, dass überall wo im Gesetz von "Waffe" die Rede ist, gleichzeitig auch der entsprechende Schalldämpfer mitgemeint ist (sofern an der jeweiligen Stelle nichts anderes bestimmt ist). Oder wie interpretierst du sonst die Gleichstellung von Schalldämpfern mit der jeweiligen Waffe in der Anlage des Gesetzes.

    Dass ein Schalldämpfer keine Waffe ist, weiß ich auch. Aber für das Gesetz ist es ausdrücklich das Gleiche! Da nützt dir auch eine Verwaltungsvorschrift von einem nicht mehr geltenden Gesetz nix.

    bye knight

  12. In Antwort auf:

    Ergebnis: Schalldämpfer sind waffenrechtlich als erlaubnispflichtige Waffen zu behandeln.

    § 13 Abs. 3 WaffG Inhaber eines gültigen Jagdscheines bedürfen zum Erwerb von Langwaffen -Schalldämpfer sind keine Langwaffen- keiner Erlaubnis

    Ergebnis: Mit gültigem Jahresjagdschein kann man Jagdlangwaffen, nicht aber Schalldämpfer ,erwerben


    @Ranninger und

    @Sachbearbeiter

    Im Waffengesetz kommt das Wort "Schalldämpfer" dreimal vor:

    [*]Im §34 bezgl. der Ausfuhr

    [*]In der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3, in der sie den Schußwaffen gleichgestellt sind

    [*]In der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3.6, in der sie definiert sind.

    Der Gesetzestext zur Gleichstellung lautet:

    Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schußwaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

    Damit und mit den Ausführungen von Ranninger ist klar, dass der Umgang mit einem Schalldämpfer, der für eine erlaubnispflichtige Waffe bestimmt ist, ebenfalls der Erlaubnis bedarf. Insofern wäre hier im Regelfall das gleiche Prozedere anzuwenden, wie beim Erwerb der Waffe: Bedürfnis, Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Antrag, Voreintrag.

    Allerdings gestattet der §13 Abs 3 den Inhabern eines Jahresjagdscheins - abweichend vom Regelfall - einen erlaubnisfreien Erwerb von Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind.

    So. Natürlich sind Schalldämpfer keine Langwaffen, wie Ranninger schrieb. Aber nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 sind sie den Langwaffen juristisch (nicht technisch!) gleichgestellt, wenn sie für Langwaffen bestimmt sind und wenn im Gesetz zu dem jeweiligen Vorgang nichts anderes bestimmt ist.

    Im §13 Abs 3 ist aber keine Aussage zu den Schalldämpfern getroffen (siehe auch die Aufstellung oben, wo im Gesetz das Wort "Schalldämpfer" überhaupt vorkommt). Daher sind sie bezüglich der Erwerbserleichterung von Langwaffen für Jahresjagdscheininhaber den Langwaffen gleichgestellt (wenn sie für Langwaffen bestimmt sind). Und daher dürfen sie meiner bescheidenen Meinung nach von Inhabern eines Jahresjagscheins erlaubnisfrei erworben werden. Es muss lediglich innerhalb von zwei Wochen die Eintragung in eine WBK beantragt werden. That's it.

    In Antwort auf:

    Ein Bedürfnis für Schalldämpfer liegt - zumindest in Bayern - nicht vor, da nach § 19 BJG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG in Bayern die Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern nicht erlaubt ist.


    Das bayerische Jagdgesetz spielt hier übrigens keine Rolle, da erstens das WaffG nur auf das Bundesjagdgesetz abstellt und zweitens der Jahresjagdschein in ganz Deutschland gilt und man damit auch außerhalb Bayerns jagen darf.

    @Sachbearbeiter: Was auch immer ein Primelchen sein mag - wenn ich schon mal was gewinne, dann freue ich mich auch darüber wink.gif

    bye knight

  13. In Antwort auf:

    An diesem Bedürfnisprinzip hat sich meines Erachtens auch bei geltender Rechtslage nichts geändert. Oder kann mir knight da eine Passage für SD im neuen WaffG nennen, die vom alten Recht abrückt ?
    wink.gif


    An der Bedürfnispflicht für SD an sich zweifele ich ja auch nicht. Nur gestattet der §13 in Verbindung mit der Gleichstellung von SD für Langwaffen mit Landwaffen den erlaubnisfreien Erwerb von SD für Jäger mit JJS.

    Meinetwegen war das im alten WaffG auch schon so und man hat es halt jahrelang unnötig streng gehandhabt..... Ich habe leider im Moment nicht die Zeit das zu recherchieren.

    Und zum x-ten Mal: Die Verwaltungsvroschriften haben keine Gesetzeskraft und müssen sich daher dem Gesetz unterordnen.

    bye knight

  14. Diese Richtlinien basieren noch auf dem alten Gesetz und werden meiner Meinung nach überarbeitet werden (müssen). Ich könnte mir aber vorstellen, dass die DSU erst noch auf die formale Anerkennung wartet, um diese Richtlinien neu zu fassen. Davon hängt es ja z.B. auch ab, wie die Befürwortung von Repetieren aussieht.

    Wenn ich mich nicht irre (kann das leider nicht prüfen), war in eine der späteren Aussgaben der fourty-five eine dahingehende Aussage drin - kann aber auch per Mail über deren Newsletter gewesen sein. Es macht ja keinen Sinn, Repetierer mengenmäßig zu begrenzen, wenn noch nicht mal eine Befürwortung durch den Verband mehr notwendig ist, sobald man die neue Sportschützen-WBK in den Händen hält. Das ist auch der DSU klar.

    Ich empfehle dir, einfach eine Mail an deren Info-Adresse zu schicken und entsprechend nachzufragen. Normalerweise antworten die recht fix.

    Und noch eine persönliche Anmerkung: Ich habe bisher nur Erfahrungen mit DSB, BDS, DSU und DJV gemacht - und von all denen ist die DSU die unkomplizierteste Veranstaltung. Das ist meine Erfahrung - andere mögen andere Erfahrungen haben. Aber ich denke, du machst mit der DSU nichts falsch.

    bye knight

  15. In Antwort auf:

    In Antwort auf:

    Schalldämpfer für Langwaffe bei Jahresjagdscheininhabern -> frei zu erwerben, jedoch anmeldepflichtig


    "frei zu erwerben..." ist quatsch!!!

    selbst jäger können nur mit genehmigung des ordnungsamtes einen erwerben wenn sie glaubhaft begründen können, dass unbedingt zur ausübung der jagt notwendig!!! wie schon gesagt worden ist!!! (friedhof, parkanlagen, schulen, etc.)


    Hast du eine Rechtsgrundlage für deine Aussage? Frosch hat eine für seine Aussage. AZZANGEL.gif

    bye knight

  16. In Antwort auf:

    Wenn also jemand behauptet, eine Leuchtpistole gehöre in die Hände eines Sportschützen und auf dessen Gelbe WBK, dann müsste diese waffenrechtliche Erlaubnis auch in Verbindung mit der Erstausstellung einer Gelben WBK erfolgen können.


    Die Frage ist einzig und allein, ob die SigPi unter die in der Sportschützen-WBK aufgezählten Waffenarten fällt. Wenn ja, dann besteht mit der Sportschützen-WBK eine Erwerbserlaubnis. Punktum und Basta. Für keine, ich präzisiere: für keine einzige(!) Waffe, die der Inhaber der Sportschützen-WBK über diese erwirbt, muss eine schießsportliche Disziplin oder eine schießsportliche Aktivität nachgewiesen werden oder auch nur vorhanden sein. Warum das so ist, kann man hier nachlesen und außerdem wurde das hier und in anderen Threads nun wirklich häufig genug geschrieben.

    Es ist zwischen den Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Erlaubnis selbst zu trennen. Dass das notwendige Bedürfnis für die Erwerbserlaubnis der entsprechenden Waffenarten aus dem Schießsport resultiert ist klar. Das bedeutet aber nicht, dass nur Waffen erworben werden dürfen, die zu diesem Bedürfnis auch eingesetzt werden können. Vielmehr erkennt der Gesetzgeber pauschal für alle diese Waffen das Bedürfnis an. Das ist etwa so wie bei der Kilometerpauschale. Die triffts auch nicht immer, machts aber im großen und ganzen einfacher. Es geht nicht um die Frage, ob die SigPi schießsportlich genutzt werden kann, sondern es ist die rein rechtliche Frage zu beantworten, ob die SigPi unter die Erwerbserlaubnis der Sportschützen-WBK fällt. Ich bitte darum, diese Fragen auseinader zu halten.

    Mit dem Verband hat das gerade mal gar nix zu tun. Keinem anerkanntem Verband droht irgendein Problem, wenn ein Mitglied eine Waffe besitzt, für die keine Disziplin existiert. Falls jemand anderer Meinung ist, bitte ich um eine Rechtsgrundlage.

    Und wenn es jemanden glücklich macht, dann soll er sich eben vorstellen, dass der Erwerber der SigPi auch Wiederlader ist und sich Patronen mit 2,5mm Schrot selbst herstellt, mit denen er dann auf den Kipphasen schießt.

    bye knight

  17. In Antwort auf:

    @knight: Heute ist nicht Dein Tag, oder ? Eine vom Jäger auf neue gelbe WBK erworbene Langwaffe darf (streng genommen, sonst bist DU ja auch immer so feinsinnig) nur zum sportlichen Schießen verwendet werden. Will er damit auch jagen gehen, heißt es Eintrag auf grüne WBK. So einfach ist das.


    Nee, das heißt es nun wirklich nicht, da das Bedürfnis an der Person hängt. Aber im Zusammenhang mit der SigPi war das Beispiel tatsächlich schlecht gewählt. Sachwamm drüber - dieses Thema hatten wir schon oft genug.

    In Antwort auf:

    Im § 14 Abs. 1 steht schon mehr drin, als Du hier von Dir gibst, nämlich "zum Zweck des sportlichen Schießens". Punkt. Also...


    In der Tat steht dort mehr drin, nämlich dass zum sportlichen Schießen ein vom Regelfall abweichendes Mindestalter vorliegen muss. rolleyes.gif

    Und jetzt erkläre mir mal bitte ob ein DSB-Schütze bei dir den .50BMG-Repetierer eingetragen bekommt, obwohl er weder Disziplin und (angenommen) keinen Schießstand dafür hat, sondern das Ding einfach nur bei sich zu Hause im Schrank stehen lassen kann.

    Wenn ja: Wo ist der Unterschied zur SigPi?

    Wenn nein: Wo ist die Rechtsgrundlage?

    bye knight

  18. In Antwort auf:

    Auch um Schwarzpulver zu kaufen, reicht die Eintragung eines Vorderlader-Revolvers in meine WBK nicht aus. Hierfür benötige ich einen Sprengstoffschein.


    Das sind zwei getrennte Rechtsgebiete und daher juristisch nicht vergleichbar. Bei der SigPi geht es nur um das Waffenrecht. Bei der Munition zur SigPi kann das anders aussehen, das weiß ich nicht.

    In Antwort auf:

    Deshalb meine Frage: Woraus geht ganz konkret hervor, daß ich als Sportschütze mit Sachkundeprüfung oder als Jäger den Schein vom DSV oder DMYV nicht benötige?


    Ganz konkret geht das daraus hervor, dass sobald die Sportschützen-WBK vorliegt, die Sachkunde keine Rolle mehr spielt, da du sie bei der Beantragung der Sportschützen-WBK bereits nachgewiesen hast - wenn auch nicht konkret für die SigPi. Wenn der Sachbearbeiter der Meinung ist, dass du nicht über die entsprechende Sachkunde für die erwerbbaren Waffen verfügst, so hätte er die Sportschützen-WBK gar nicht erst ausstellen dürfen. Daher kann er hinterher nicht argumentieren, dass für die erworbene Waffe keine Sachkunde vorliegt. Die Sachkunde ist eine Voraussetzung für die Erwerbserlaubnis, nicht für den Erwerb selbst.

    Und natürlich kann man nicht jedes mögliche Waffenmodell in der Sachkundeprüfung berücksichtigen. Weder in meiner Sportschützen- noch in meiner Jägersachkunde hatte ich eine halbautomatische Büchse oder Flinte in der Hand. Aber trotzdem darf ich die erwerben. Pyrotechnische Munition der Klasse PM 1 ist nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12 z.B. komplett erlaubnisfrei. Die kann man z.B. für die Jagd in entlegen Gebieten in Notfällen ganz gut gebrauchen, um mit der Flinte Hilfe zu rufen oder einen Rettungshubschrauber zu lotsen (nicht abzuschießen wink.gif ).

    bye knight

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